Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 21. Juni 2021        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___     vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Niederlassungsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ wurde am [...] Februar 1988 in der Dominikanischen Republik geboren. Er reiste 2001 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist zuletzt am 4. Februar 2019 bis 31. März 2024 verlängert wurde. Am 17. Dezember 2016 kam seine Tochter zur Welt, welche im Besitz des Schweizer Bürgerrechts ist.

 

2. Während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz ist A.___ wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

 

     -      7 Tage Einschliessung, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von sechs Monaten, wegen Sachbeschädigung und Übertretung des Bundesgesetzes über Betäubungsmittel (Widerruf am 12. Juli 2005 durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn; Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2005);

     -      Busse von CHF 200.00 wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. Oktober 2007);

     -      Busse von CHF 50.00 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. April 2008);

     -      Busse von CHF 50.00 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August 2008);

     -      Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. April 2009; Verwarnung mit Urteil vom 25. Januar 2010);

     -      Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 510.00 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Urteil des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 25. Januar 2010),

     -      Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 400.00 wegen Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Hausfriedensbruchs (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31. Mai 2012; Verlängerung der Probezeit um ein Jahr mit Urteil vom 3. Oktober 2013; Widerruf mit Urteil vom 18. März 2014);

     -      Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, und Busse von CHF 400.00 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr (Verlängerung der Probezeit um ein Jahr mit Urteil vom 3. Oktober 2013; Widerruf mit Urteil vom 18. März 2014; Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Oktober 2012);

     -      Busse von CHF 150.00 wegen geringfügiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2013);

     -      Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren, und 48 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, unzulässigem Ausführen von Lernfahrten, Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrsregelverordnung (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 3. Oktober 2013; Widerruf mit Urteil vom 18. März 2014);

     -      Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und Busse von CHF 400.00 wegen Drohung und Tätlichkeiten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. März 2014);

     -      Busse von CHF 100.00 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Juni 2014);

     -      Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00 wegen Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. November 2014);

     -      Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Vergehens gegen das Waffengesetz, versuchter schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung (Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 12. November 2014; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019; Verwarnung mit Urteil vom 24. Oktober 2019);

     -      Unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 2019).

 

3. Im Register des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach ist A.___ mit fünf eingeleiteten Betreibungen über total CHF 29'324.60 sowie 98 offenen Verlustscheinen über insgesamt CHF 112'387.45 verzeichnet (Stand: 2. November 2020). Er musste mehrfach mit Sozialhilfe unterstützt werden und bezog in den Zeiträumen vom 21. Juli 2004 bis 30. Juni 2006, vom 1. September 2014 bis 30. November 2014, vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2015 sowie vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 Sozialhilfegelder in der Höhe von insgesamt CHF 77'128.05.

 

4. Seit dem 20. April 2020 befindet sich A.___ im Strafvollzug. Das Vollzugsende fällt auf den 8. November 2021.

 

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) am 11. November 2020 die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn aus der Schweiz weg, wobei er die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug zu verlassen habe.

 

6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, am 23. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung. Im Wesentlichen stellte er die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen in Abrede. Dazu verwies er auf seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und auf seine familiäre Situation.

 

7. Das MISA liess sich am 14. Dezember 2020 zur Angelegenheit vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde.

 

8. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 gewährte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wie auch die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung.

 

9. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Januar 2021 Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und seine Wegweisung aus der Schweiz beschlossen wurde, beschwert und damit zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer ersucht um eine Parteibefragung. Das Ausländerrecht, namentlich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz, sind jedoch keine strafrechtliche Anklage und keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012, E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine Parteibefragung. Er hatte zudem genügend Gelegenheit, seine Argumente in schriftlicher Form vorzubringen. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Parteibefragung durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der Akten entschieden werden.

 

3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut.

 

3.2. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person kann widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

 

4.1 Die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegen angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten respektive drei Jahren unbestritten vor.

 

4.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 135 II 110 E. 2.1). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK.

 

4.3 Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nur statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Verlangt wird insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung bzw. Belassung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren worden ist und ihr ganzes Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3). Bei schweren Straftaten und bei wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu beenden (vgl. Urteile 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_1015/2017 vom 7. August 2018, E. 3).

 

Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht und sich dieser Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 147; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; vgl. bereits BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f.). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, überwiegt demnach in einer Gesamtbetrachtung, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüber stehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (Urteile 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.4.1; 2C_740/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2.5). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321; Urteil 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3).

 

Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse «untergeordnete» Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1).

 

5.1 Unbestritten ist – wie auch bereits in Ziffer 4.1 hiervor festgehalten –, dass mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019 ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Das Obergericht hatte dabei nicht über eine Landesverweisung zu befinden, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung etc. in den Jahren 2014 und 2015 stattfanden, also vor dem Inkrafttreten von Art. 66a Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) am 1. Oktober 2016.

 

5.2 Dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Freundin am 30. Oktober 2014 in einem Club in ein Toilettenabteil gezogen und ihr nach einer verbalen Auseinandersetzung ins Gesicht geschlagen habe. Als sie die Toilette verlassen wollte, habe er sie zu Boden gestossen und mit den Füssen unkontrolliert weiter auf sie eingetreten, auch dann noch, als sie bereits vollständig am Boden lag und keine Möglichkeit hatte, sich zu wehren. Der Beschwerdeführer habe erst von ihr abgelassen, als sich andere Personen näherten. Seine Ex-Freundin habe keine schwere Verletzung erlitten, es sei beim Versuch geblieben. Die Gefährdung sei schwer abzuschätzen und eine schwere Schädigung tatbestandsimmanent. Daher habe sich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit den Füssen in die besonders sensible Kopfregion getreten habe, nicht stark verschuldenserhöhend ausgewirkt. Dennoch habe er das Opfer erheblich gefährdet. Er habe seine Ex-Freundin bewusst aufgesucht, trotzdem liege eine Impulsiv-Handlung vor. Das Eintreten auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer, das in einer engen Toilettenkabine eingeschlossen und schutzlos ausgeliefert sei, sei äussert verwerflich. Der Vorfall habe immerhin nur wenige Minuten gedauert und der Beschwerdeführer habe weiche Turnschuhe getragen. Das objektive Tatverschulden sei noch leicht. Der Beschwerdeführer habe mit Eventualvorsatz gehandelt. Der Grund für die Gewalttätigkeiten sei in seiner extremen Eifersucht gelegen, welche die On/Off-Beziehung zu seiner Ex-Freundin über Jahre hinweg geprägt habe. Es sei ein nichtiger und egoistischer Beweggrund für eine Gewalttat. Er habe sich im Tatzeitpunkt in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden. Seine extreme Eifersucht lasse sich in den Kontext seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung einordnen. So sei sein Mass an Entscheidungsfreiheit leicht herabgesetzt gewesen. Zudem sei er alkoholisiert gewesen. Unter diesen Umständen lasse sich gemäss Gutachten eine leichte Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit annehmen, weshalb das Gericht von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit ausging. Es sei nur durch Zufall keine schwere Körperverletzung eingetreten.

 

Am 18. Januar 2015 habe der Beschwerdeführer seine Ex-Freundin von 01:00 bis ca. 09:30 Uhr gegen deren Willen in seiner Wohnung festgehalten. Er sei ihr gegenüber gewalttätig geworden und habe ihr mehrfach massiv gedroht. Zudem habe er sie genötigt, alle Kontakte auf ihrem Handy zu löschen und ihr gedroht, ihr das Handy sowie ihre Bankkarte nicht zurückzugeben. Aus Angst vor weiteren Angriffen sei die Ex-Freundin der Aufforderung nachgekommen. Durch die Gewalt des Beschwerdeführers habe sie diverse Hämatome, Prellmarken, Schürfungen, Kratzspuren und eine Nasenkontusion erlitten. Sie habe sich in Physiotherapie begeben müssen und an einer psychischen Belastungsreaktion gelitten. Er habe sie über mehrere Stunden hinweg wiederholt geschlagen und nebst seinen Händen auch Gegenstände eingesetzt. Er habe seine Ex-Freundin unter der Drohung von Schlägen nach männlichen Kontakten ausgefragt, während er ihr Handy durchforstete. Das objektive Tatverschulden bewege sich im mittleren Bereich und der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Auch bei diesem Vorfall sei der Beweggrund seine extreme Eifersucht gewesen, welche sich in einem Kontrollwahn ausdrücke, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirke. Auch diese Tat stehe in Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung, was sich wiederum leicht verschuldensmindernd auswirke. Der Beschwerdeführer sei aber nicht alkoholisiert und damit voll schuldfähig gewesen. Insgesamt sei das Verschulden im oberen leichten Bereich angesiedelt.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wirkten sich neutral aus, die Vorstrafen hingegen als straferhöhend. Reue, Einsicht oder ein anderes strafreduzierendes Nachtatverhalten war für das Obergericht nicht ersichtlich. Für die versuchte schwere sowie die einfache Körperverletzung erachtete es einzig eine Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. Da der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft sei und die zahlreichen Geldstrafen ihn nicht von erneuter Delinquenz abzuhalten vermocht hätten, erachtete das Gericht auch für die Straftaten der Freiheitsberaubung, der Drohung und der Nötigung eine Freiheitsstrafe als verhältnismässig. Da dem Beschwerdeführer knapp keine negative Legalprognose ausgestellt werden konnte, wurde ihm der teilbedingte Vollzug gewährt (zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern act. 333-380).

 

5.3 Die Vorinstanz wertete das migrationsrechtliche Verschulden als sehr schwer, insbesondere mit Blick auf die Länge der verhängten Freiheitsstrafe. Das MISA zog zusätzlich in Erwägung, der Beschwerdeführer sei insgesamt vier Mal wegen Gewaltdelikten verurteilt worden. In den Jahren der Beziehung zu seiner Ex-Freundin, der Mutter seiner Tochter, sei er offensichtlich immer wieder gewalttätig geworden, wobei diese auch einmal einen Strafantrag zurückgezogen habe. Der Beschwerdeführer habe immer wieder delinquiert, auch während laufenden Probezeiten. Das Obergericht des Kantons Bern habe die ihm im Gutachten vom 2015 attestierte sehr schlechte Prognose als nicht mehr adäquat erachtet, da er sich in den vier Jahren seit Begehung der Delikte wohlverhalten habe. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass er unter dem Einfluss des (hängigen) Strafverfahrens gestanden habe. Zudem sei der Beschwerdeführer nur knapp zwei Monate nach dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019 wieder straffällig geworden und habe ein Fahrzeug entwendet. Auch die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe habe ihn offensichtlich nicht von erneuter Delinquenz abhalten können. Es sei deshalb von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Aus der Behauptung in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer sich wegen des Urteils vom 18. März 2019 in einem Ausnahmezustand befunden habe, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil zeige er damit einmal mehr, dass er sich in für ihn persönlichen schwierigen Situationen nicht rechtskonform verhalten könne. Dass er aus Verbüssung der Haftstrafe seine Lehren ziehen werde, dürfe stark bezweifelt werden, hätten ihn doch auch sieben Geldstrafen nicht von erneuter Delinquenz abhalten können. Der Beschwerdeführer sei bereits als Jugendlicher strafrechtlich in Erscheinung getreten und seit Erreichen des Erwachsenenalters wiederholt und teilweise schwer straffällig geworden. Mit seinem bisherigen Verhalten habe er gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Die wiederholte, teilweise einschlägige Delinquenz seit der Jugendzeit, teils während laufender Probezeit und die bestehende Rückfallgefahr würden ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz begründen.

 

5.4 Diesen treffenden Erwägungen ist nichts Wesentliches beizufügen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den in den Jahren 2005 bis 2014 abgeurteilten Straftaten nicht nur um kleinere Übertretungen. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Zeit auch wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt, bei denen es sich allesamt um Delikte handelt, bei denen der Beschwerdeführer (physische) Gewalt angewendet hat. Auch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass die verhängte Strafe von 36 Monaten teilbedingt ausgesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_249/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 2.1). Ebenso wenig kann er aus dem Umstand, dass er sich seit seiner Verfehlung Ende 2014 respektive Anfang 2015, abgesehen vom Vorfall im Jahr 2019 (Entwenden eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis), seit sechs Jahren wohlverhalten hat, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Der anhaltende Druck der straf- und migrationsrechtlichen Verfahren vermag das Wohlverhalten des Beschwerdeführers zwar zu relativieren, jedoch ist ein tadelloser Lebenswandel in dieser Zeit ohne Weiteres zu erwarten und geht über ein unauffälliges Wohlverhalten nicht heraus (vgl. Urteile 2C_3402015 vom 29. Februar 2016 E. 4.2; 2C_5162014 vom 24. März 2015 E. 4.3.3). Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist darum gross.

 

Zwar ist richtig, dass der Beschwerdeführer seitens der Migrationsbehörde nie verwarnt wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat jedoch den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird (vgl. Urteile 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1; 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5; 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). Eine ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. Urteile 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1; 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3). Dies gilt insbesondere für Angehörige der zweiten Ausländergeneration (vgl. Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3 f.). Indessen kann auch in diesen Fällen – je nach Höhe des öffentlichen Interesses – auf eine Verwarnung verzichtet werden (vgl. Urteil 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1 mit Hinweis auf Urteil 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2). Obwohl sich der Beschwerdeführer schon seit über 19 Jahren in der Schweiz aufhält, war aufgrund der Schwere der Straftat keine vorgängige Verwarnung zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung notwendig. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mindestens zweimal das Informationsblatt zur Niederlassungsbewilligung (C) ausgehändigt, in welchem auf eine mögliche Weg- und Ausweisung aus der Schweiz bei Straffälligkeit, Schuldenwirtschaft, Fürsorgeabhängigkeit und/oder mangelnder Integration hingewiesen wurde (act. 104 f. und 131 f. jeweils Ziffer 8).

 

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zufolge Straffälligkeit des Beschwerdeführers erfolgte, weshalb das MISA nicht gehalten war, betreffend die Verschuldung des Beschwerdeführers ein milderes Mittel wie eine Rückstufung zu prüfen.

 

5.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit der Geburt seiner Tochter in ihrem Leben miteingebunden worden zu sein, obwohl er von der Kindsmutter getrennt gelebt habe. Mehrfach pro Woche habe er den Kontakt zu seiner Tochter gepflegt und diese betreut. Er habe das Kind nicht nur jedes zweite Wochenende, sondern auch unter der Woche gesehen. Diese Aussagen werden jedoch nicht weiter substantiiert und den Akten ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Unbestritten ist jedoch, dass die Tochter den Beschwerdeführer in Begleitung der Kindsmutter im Gefängnis in der Zeit von Mai 2020 bis Dezember 2020 sechs Mal besucht hat (vgl. Urkunden fünf bis sieben zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2021). Alleine daraus kann jedoch noch keine besonders enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter abgeleitet werden. Ebenfalls mangelt es vorliegend an der engen wirtschaftlichen Vater-Tochter-Beziehung. Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen nur teilweise nachgekommen: Der Verlustschein vom 11. Mai 2020 über CHF 5'574.00 setzt sich gemäss Auskunft des Betreibungsamtes vom 5. November 2020 aus Kinderunterhaltsbeiträgen von Dezember 2019 bis Mai 2020 zusammen (vgl. act. 457). Der Beschwerdeführer kam demnach auch vor seiner Inhaftierung am 20. April 2020 seinen Unterhaltspflichten nicht nach. Schliesslich kann das Verhalten des Beschwerdeführers angesichts seiner Delinquenz nicht als tadellos bezeichnet werden. Die Straftat des Beschwerdeführers wiegt mit einer Sanktion von drei Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung etc. gegenüber der Kindsmutter seiner Tochter dermassen schwer, dass die privaten Interessen hier nicht ausschlaggebend sein können. Seine Tochter hat den Beschwerdeführer denn auch nicht von einer weiteren Tat kurz nach Fällung des Urteils vom 18. März 2019 abgehalten (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Oktober 2019, act. 381 f.). Wie gesehen war Art. 66bis StGB im Zeitpunkt der Tatbegehung 2014 und 2015 noch nicht in Kraft, Art. 121 Abs. 3 BV indes schon. Nach der entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere Delikte, wozu unter anderem Gewaltdelikte zählen, grundsätzlich unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2). Bei der Interessenabwägung ist dies zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer kein EU-Bürger ist und sich entsprechend nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen kann, bei dessen Anwendung die mögliche Rückfallgefahr zu berücksichtigen ist und generalpräventive Gesichtspunkte die Weg- oder Ausweisung grundsätzlich nicht rechtfertigen können (vgl. den Fall Schönenwerd, Urteil 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E.3.2.1 und 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015).

 

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Kontakt zu seiner vierjährigen Tochter im Rahmen von Besuchsaufenthalten und mittels der heutigen Kommunikationstechniken aufrecht zu erhalten, auch wenn dem Gericht durchaus bewusst ist, dass die Distanz zwischen den beiden Ländern relativ gross ist. Auch wenn ihn der Widerruf der Bewilligung hart trifft, hat sich der Beschwerdeführer die familiären Konsequenzen selber zuzuschreiben. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sind demnach auch im Lichte von Art. 8 EMRK verhältnismässig.

 

5.5.2 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nach über 19 Jahren sind offensichtlich. Geboren wurde er in der Dominikanischen Republik, er zog im Rahmen des Familiennachzugs im Alter von 13 Jahren in die Schweiz. Seine Lehre als Automonteur hat er abgebrochen, hatte danach immer wieder verschiedene Arbeitsstellen und war auch wiederholt arbeitslos (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern act. 371 und 347; act. 218 ff; act. 313). Wie lange der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle als Logistiker, welcher er gemäss Strafurteil seit Februar 2019 innehatte, tatsächlich ausübte, ist nicht bekannt. Seit dem 20. April 2020 befindet er sich im Strafvollzug. Seine strafrechtlichen Verurteilungen sind beträchtlich. Der Beschwerdeführer bezog auch Sozialhilfe in der Höhe von CHF 77'128.05 und hat Schulden von insgesamt CHF 141'712.05 (Stand vorinstanzlicher Entscheid). Wie die Vorinstanz ausführlich und richtig in ihrem Entscheid festgehalten hat – und worauf verwiesen werden kann –, ist seine Verschuldung, entgegen seiner Meinung, als mutwillig zu bezeichnen. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers korreliert demnach in keiner Weise mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration.

 

5.5.3 Der Beschwerdeführer wuchs bis zu seinem 13. Lebensjahr in der Dominikanischen Republik zunächst bei seiner Mutter und danach bei seiner Tante auf (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern act. 371). Er hat damit einen wesentlichen Teil seiner Kindheit in seinem Heimatland verbracht, Kultur und örtliche Gepflogenheiten sind ihm damit ebenso vertraut wie die Sprache. Aufgrund der in seiner Heimat verbrachten Jahre dürfte er noch über gewisse Sozialkontakte verfügen. Auch wenn seine Mutter und sein Stiefvater schon seit Jahrzehnten in der Schweiz leben, lässt sich der Kontakt auch im Falle einer Wegweisung mit Besuchen und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Es sind keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland ersichtlich. Im Zeitpunkt seiner Entlassung wird der Beschwerdeführer 33 Jahre alt sein. Er ist gesund und arbeitsfähig und dürfte sich in seinem Heimatland wirtschaftlich und sozial integrieren können. Eine Rückkehr scheint zumutbar.

 

5.6 Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und weder konventions- noch verfassungs- oder bundesrechtswidrig. Der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz sind somit zu bestätigen.

 

6.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen den Beschwerdeführer während zehn Jahren, sobald dieser zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

 

6.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Selig, macht mit Kostennote vom 8. Januar 2021 einen Aufwand von 8.34 Stunden à CHF 230.00 sowie Auslagen von CHF 79.00, zuzüglich 7,7 % MWST, geltend. Dieser angemessene Aufwand ist zu einem Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Zudem ist der in Rechnung gestellte Betrag für Kopien (CHF 79.00) zu halbieren, da Stückkosten von einem Franken veranschlagt wurden (gemäss § 160 Abs. 5 GT, werden pro Fotokopie 50 Rappen vergütet). Somit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'659.35 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) aus unentgeltlicher Rechtspflege, welche durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforde­rungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sowie der Nachforde­rungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 417.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald der Beschwer­deführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 1'659.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 417.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser