Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 29. April 2021   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Ersatzrichter Vögeli  

Gerichtsschreiber Schaad

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Volkswirtschaftsdepartement,    

2.    Amt für Landwirtschaft,    vertreten durch B.___   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Beanstandung bei Schlachtung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

I.

 

1. Mit Verfügung des Veterinärdienstes vom 28. September 2020 wurden A.___ CHF 296.50 in Rechnung gestellt, weil er zuvor eine Kuh mit einem eingewachsenen Saugschutzring zur Firma Bell AG in Oensingen hatte bringen lassen. Gegen diese Verfügung erhob A.___ Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement, welches in der Folge mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 einen bis zum 4. November 2020 zu bezahlenden Kostenvorschuss im Betrag von CHF 300.00 einverlangte unter der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet, weshalb am 13. November 2020 eine Nichteintretensverfügung des Departements erging. Die Nichteintretensverfügung wurde A.___ am 16. November 2020 zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 24. November 2020 erhob A.___ erneut «Einsprache wegen der Rechnung der Verfügung». Das Schreiben traf am 30. November 2020 beim Veterinärdienst ein, wobei das Couvert mit dem Poststempel des Aufgabedatums irrtümlich entsorgt wurde.

 

2. Wird eine Eingabe innerhalb der Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten (§ 9 Abs. 2 letzter Satz Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der Veterinärdienst erachtete sich für die erneute «Einsprache» als nicht zuständig und überwies die Angelegenheit gemäss § 6 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) an das zuständige Verwaltungsgericht.

 

Offen ist, ob die Eingabe an den Veterinärdienst als unzuständige solothurnischen Verwaltungsbehörde innert Frist erfolgte. Auch wenn die Nichteintretensverfügung am 16. November 2020 zugestellt wurde und die erneute «Einsprache» mit dem Datum 24. November 2020 erst am 30. November 2020 beim Veterinärdienst eintraf, kann nicht nachgewiesen werden, dass die Postaufgabe des Schreibens erst nach Ablauf der 10-tägigen Rechtsmittelfrist am 26. November erfolgt ist, da das (allenfalls auch mit B-Post verschickte) Couvert mit dem Poststempel entsorgt worden ist. Im Zweifel ist daher anzunehmen, dass das Schreiben von A.___ innert Frist verschickt worden ist.

 

3. Das Verwaltungsgericht hat A.___ mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 Gelegenheit geboten, mitzuteilen, ob sein Schreiben als Beschwerde zu verstehen sei bzw. ob er Beschwerde erheben wolle; gleichzeitig wurde ihm im Falle der Beschwerdeerhebung Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses. A.___ hat keine Mitteilung gemacht, jedoch innert Frist den einverlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 250.00 bezahlt. Dies ist so zu deuten, dass er Beschwerde erheben will.

 

4. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

 

5. A.___ hat die Eingabe erneut als «Einsprache» beschrieben, obwohl als Rechtmittel gegen eine Nichteintretensverfügung nur die Beschwerde in Frage kommt und dies auch in der Rechtsmittelbelehrung korrekt aufgeführt worden ist. Die Falschumschreibung schadet jedoch nicht, sofern und soweit wenigstens ein Antrag und eine Begründung enthalten sind (vgl. § 68 Abs. 1 VRG).

 

5.1 Die Eingabe vom 24. November 2020 enthält keinen formellen Antrag. Offenbar ist der Beschwerdeführer nicht gewillt, die Rechnung über CHF 296.50 zu bezahlen und will sich gegen die ursprüngliche Kostenverfügung des Veterinärdienstes vom 28. September 2020 wehren. Diese kann jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde vor Verwaltungsgericht sein, da sich die Beschwerde auf den letzten in der strittigen Sache ergangenen Entscheid beziehen muss, also auf den Nichteintretensentscheid des Volkswirtschaftsdepartementes und nicht auf die diesem vorangehende Verfügung des Veterinäramtes.

 

5.2 Andererseits muss die Beschwerde nicht nur einen Antrag, sondern auch eine Begründung enthalten. Dabei muss sich die Begründung auf die angefochtene Verfügung – im vorliegenden Fall auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid – beziehen. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe vom 24. November 2020 wörtlich genau den Text, mit welchem er seine erste Beschwerde vom 30. September 2020 gegen die Verfügung des Veterinärdienstes über die «Verrechnung Aufwand/Mehrkosten» begründet hat, auf welche dann eben mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten werden konnte. Er fügt seiner kopierten Begründung lediglich den Satz an, dass er nicht bereit sei, die Rechnung über CHF 296.50 zu bezahlen. Die Begründung der zweiten «Einsprache» bezieht sich vollumfänglich auf die Rechnung des Veterinäramts, nimmt aber keinerlei Bezug auf den hier zur Diskussion stehenden Nichteintretensentscheid vom 13. November 2020.

 

Der Beschwerdeführer müsste aufzeigen, weshalb das Departement auf seine Eingabe trotz Nichtbezahlung des geforderten Kostenvorschusses hätte eingetreten sollen. Solche Gründe werden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich.

 

6. Auf die Beschwerde kann deshalb mangels Begründung nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre aufgrund einer summarischen Prüfung wohl weder das Vorgehen des Veterinäramts noch des Departements zu beanstanden. Die Rechnungstellung für die offenbar notwendigen Leistungen des Amtes scheint korrekt, und das Departement war mangels Zahlung des Kostenvorschusses (vgl. § 38 VRG) nicht gehalten, auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeführer hat überdies vor dem Departement nicht geltend gemacht, er sei zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht in der Lage.

 

7. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt.

 

Entsprechend dem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 250.00 festzusetzen sind, zu bezahlen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Auf die Beschwerde von A.___ wird nicht eingetreten.

2.    Der Beschwerdeführer hat für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber    

Scherrer Reber                                                                 Schaad