Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 8. Januar 2021  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.   A.___   

2.   B.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

 

KESB Region Solothurn,   

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Kindesschutzmassnahmen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Entscheid vom 19. November 2020 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für C.___ (geb. 2015) und D.___ (geb. 2013) eine Beistandschaft und setzte E.___ als Mandatsperson ein. Zudem wurde ein Kindesschutzgutachten angeordnet. Vorsorglich wurden unter Ziffer 3.4 eine ausserschulische Betreuung der Kinder an mindestens zwei Tagen pro Schulwoche im Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen und unter Ziffer 3.5 eine Sozial- und traumapädagogische Familienbegleitung im Umfang von bis zu zehn Stunden pro Woche durch die Fachstelle «Klipp & Klar» angeordnet.

 

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater, A.___, am 9. Dezember 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte unter anderem aus, seine Ehefrau könne aufgrund der Kürze der Zeit nicht mitunterzeichnen. Die Beschwerde setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid kaum auseinander und enthält vor allem Kritik am Verfahren und den agierenden Personen.

 

3. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb von zehn Tagen seit Erhalt dieser Verfügung zu verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe. Die Ehefrau, B.___, habe innerhalb derselben Frist bekanntzugeben, ob die Beschwerde auch in ihrem Namen geführt werde und diese allenfalls mitzuunterzeichnen.

 

4. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Fristerstreckung, da er die Gerichtsurkunde nicht abholen könne.

 

5. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 abgewiesen und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die 10-tägige Frist am 22. Dezember 2020 zu laufen begonnen habe und nicht erstreckbar sei.

 

6. Mit «Ver- und Nachbesserung» vom 31. Dezember 2020, welche am 4. Januar 2021 der Post übergeben wurde, stellten B.___ und A.___ «Antrag auf Einstellung des Verfahrens zum Kindesschutz und sämtlicher Massnahmen zur Wahrung des Kindesschutzes und der Sozialziele von Kanton und Eidgenossenschaft». Sie ersuchten um «Haftung und Beseitigung des entstandenen Schadens» und um «Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung».

 

 

II.

 

1.1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210 i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB).

 

In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen an die Begründung und an die Form gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und kurz hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist, sollte hinreichend sein. Mängel sind innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben (vgl. BBl 2006 7085).

 

1.1.2 Die Vorinstanz hat in ihrem 14-seitigen Entscheid klar begründet, inwiefern insbesondere durch die starken Spannungen zwischen den Kindseltern, deren psychi­sche Verfassung und deren Erziehungskompetenzen, welche für den Förder- und Be­treuungsbedarf ihrer Kinder nicht ausreichten, eine Kindswohlgefährdung vorliege, welcher umgehend mit Schutzmassnahmen entgegenzuwirken sei. Die Beschwerde­führer gehen auf diese Begründung in keiner Weise ein und haben in ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2020 auch keine konkreten Anträge gestellt. Daraus kann leidglich entnommen werden, dass sie mit Ziffer 3.4 (Tagesbetreuung) eigentlich einverstanden wären, sich aber an der Auflage stören. Ziffer 3.5 wird zwar widersprochen, doch ist der Beschwerde keine verständliche Begründung zu entnehmen.

 

1.2.1 Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist gemäss § 146 Abs. 1 lit. c EG ZGB eine nicht erstreckbare Frist von längstens zehn Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle.

 

1.2.2 Eine entsprechende Frist wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 gesetzt. Sie haben die Sendung am letzten Tag der Abholfrist, also am 22. Dezember 2020 entgegengenommen. Die Frist fing am Folgetag an zu laufen und lief bis zum Freitag, 1. Januar 2021. Dies war ein Feiertag und darauf folgte das Wochenende, womit sich die Frist bis zum Montag, 4. Januar 2021 erstreckte. Die Verbesserung erfolgte somit innert Frist.

 

Die verbesserte Beschwerde wurde nun auch durch die Kindsmutter, B.___, mitunter­zeichnet, womit beide Kindseltern als Beschwerdeführer zu behandeln sind. Sie stellen «Antrag auf Einstellung des Verfahrens zum Kindesschutz und sämtlicher Massnahmen zur Wahrung des Kindesschutzes und der Sozialziele von Kanton und Eidgenos­senschaft» und ersuchen um «Haftung und Beseitigung des entstandenen Schadens» und um «Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung». Zwar ist daraus zu schliessen, dass die Beschwerdeführer mit dem gesamten Entscheid nicht einver­standen sind, doch setzt sich auch die verbesserte Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise auseinander. Vielmehr wird das Vorgehen der Behörde kritisiert und eine Vielzahl an nicht begründeten «Beweisanträgen» gestellt, die sich ebenfalls nicht auf den Inhalt des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde erfüllt damit die minimalen Anforderungen an die Begründung nicht. Sie ist nicht justiziabel, indem sie keine ausreichende Begründung enthält, mit welcher sich das Ver­waltungsgericht in einem Sachurteil auseinandersetzen könnte.

 

2. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden unter Berücksichtigung der offenbar angespannten finanziellen Situation der Familie ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Eine Kopie der Eingabe vom 31. Dezember 2020 geht zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_199/2021 vom 15. März 2021 nicht ein.