Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 16. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___    vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    KESB Region Solothurn,   

2.    B.___    vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,    

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

 

betreffend     Kindesschutzmassnahmen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Im September 2019 rief A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) einige Male bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn an und berichtete von Schwierigkeiten, die er mit der Mutter seiner Tochter C.___ (geb. 13. Mai 2016) habe.

 

2. Am 18. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer und Kindsvater bei der KESB Region Solothurn persönlich vorstellig, um eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Dabei äusserte er sinngemäss und im Wesentlichen, dass er sich grosse Sorgen um seine Tochter mache. Diese leide unter dem Alkoholkonsum und dem Verhalten der Kindsmutter. Er habe seine Tochter seit August nicht mehr auf Besuch nehmen können, weil ihm dies von der Kindsmutter verweigert worden sei. Zudem wohne er jetzt nur zwei Gehminuten von C.___ entfernt. Dadurch könne er sie auch mehr betreuen als dies bisher der Fall gewesen sei. Er könne sich auch eine alternierende Obhut vorstellen, aber mit der Kindsmutter sei keine Kooperation und keine Kommunikation zum Wohle von C.___ möglich.

 

3. Gestützt auf die eingegangene Meldung eröffnete die KESB Region Solothurn für C.___ ein Verfahren betreffend die Prüfung der Regelung des persönlichen Verkehrs und der Prüfung von Kindesschutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 wurden die Sozialen Dienste der Stadt Solothurn mit einer Abklärung der Situation, sowie des Unterstützungs- und Massnahmenbedarfs beauftragt.

 

4. Im Abklärungsbericht der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn vom 18. Juni 2020 wird ausgeführt, gestützt auf die Abklärungsergebnisse komme die Abklärungsperson zum Schluss, dass zum heutigen Zeitpunkt keine kindesschutzrechtlichen Massnahmen für C.___ angezeigt seien. Folglich sei von Kindesschutzmassnahmen abzusehen.

 

5. Die Kindsmutter, v.d. Rechtsanwältin Bernadette Gasche, beantragte mit Schreiben vom 2. Oktober 2020, das Verfahren ohne Kostenfolgen und weitere Massnahmen abzuschreiben und verzichtete auf weitere Bemerkungen. Der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Beat Marfurt, äusserte sich mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 dahingehend, dass er angesichts der ungenügenden Abklärungen mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden sei. Es werde beantragt, die Suchtproblematik der Kindsmutter noch korrekt medizinisch und psychiatrisch abzuklären.

 

6. Am 10. November 2020 fällte die 1. Kammer der KESB Region Solothurn folgenden Entscheid:

 

3.1  Das Kindesschutzverfahren für C.___ wird ohne Regelung des persönlichen Verkehrs und ohne Anordnung von Kindesschutzmassnahmen abgeschlossen.

3.2  Der Antrag des Vaters vom 02.10.2020, die Mutter sei medizinisch und psychiatrisch abzuklären, wird abgewiesen.

3.3  Die Gebühren werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und den Eltern je hälftig auferlegt.

3.4  Infolge Bedürftigkeit der Eltern werden die Gebühren im Umfang von je CHF 500.00, total CHF 1'000.00, vom Staat Solothurn getragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Eltern zur Nachzahlung in der Lage sind (39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

 

7. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Beat Marfurt, mit Beschwerde vom 11. Dezember 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 10. November 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer die elterliche Obhut betreffend C.___ zuzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege.

 

8. Die Kindsmutter, B.___, v.d. Rechtsanwältin Bernadette Gasche, beantragte mit Stellungnahme vom 7. Januar 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

9. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2021 schloss die KESB Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde.

 

10. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Februar 2021.

 

11. Das Verwaltungsgericht wurde am 8. März 2021 von der KESB Region Solothurn mit einer Kopie des Schreibens vom 5. März 2021 an die Parteivertreter bedient. Daraus ist ersichtlich, dass die KESB Region Solothurn auf die Gefährdungsmeldung vom 2. März 2021 betreffend C.___ nicht eingetreten ist und diese aufgrund der hängigen Unterhaltsklage an das Richteramt Solothurn-Lebern zur Prüfung und Bearbeitung weitergeleitet hat.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Vater von C.___ und Verfahrensbeteiligter durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

 

1.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz, welcher den Rahmen des Streitgegenstandes und damit des vorlie­genden Rechtsmittelverfahrens definiert. Die geforderte Zuweisung der elterlichen Obhut an den Beschwerdeführer stellt eine Rüge ausserhalb des Streitgegenstands dar, weshalb darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.1 Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung des Kindeswohls voraus («Ist das Wohl des Kindes gefährdet...» [Art. 307 Abs. 1 ZGB]). Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340 mit Hinweisen). Dazu gehören - in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung - die Förderung der Ent­wicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestim­mungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Die für oder gegen eine Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis sind eine Sachfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird, wobei letzternfalls auch jene Tatsachen als vorhan­den festgestellt sein müssen, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Eine - in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu beantwortende - Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis dieser Umstände eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu verneinen ist (vgl. BGE 146 III 313, E. 6.2.2).

 

2.2 Liegt eine Kindswohlgefährdung vor, hat die KESB sogenannt «geeignete Mass-nahmen» zum Schutz des Kindes zu treffen, falls die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).

 

3. Die KESB kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass das Kindesschutzver­fahren für C.___, unter besonderer Berücksichtigung des Subsidiaritäts- und Verhältnis­mässigkeitsprinzips, ohne Regelung des persönlichen Verkehrs und ohne Anordnung von Kindesschutzmassnahmen abzuschliessen sei. Durch die Abklärung der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn habe keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden können, welche die Anordnung behördlicher Massnahmen rechtfertigen würde. Weder der Kinderarzt, der C.___ seit ihrer Geburt kenne, noch die Kinderpsychiaterin, welche C.___ seit rund einem Jahr begleite, hätten bisher konkrete Hinweise auf eine Kindes­wohlgefährdung feststellen können. Die beiden Fachpersonen hätten sich zudem positiv über die Mutter geäussert, welche bisher offensichtlich eine konstante Kooperations- und Veränderungsbereitschaft zu Gunsten einer guten Entwicklung von C.___ gezeigt habe. Auch den Rückmeldungen der Tagesmutter seien keine Hinweise auf eine mög­liche Kindeswohlgefährdung zu entnehmen. Mit Beginn der Logopädie und des Erlebnis­spielplatzes würden zusätzliche Fachpersonen regelmässig die Entwicklung von C.___ begleiten. C.___ werde somit weiterhin in ein professionelles Helfernetz eingebunden sein, welches nicht nur C.___ fördern, sondern stets auch mit der Mutter respektive den Eltern zusammenarbeiten und diese bei Bedarf unterstützen könne. Die Mutter habe notabene alle bisherigen Unterstützungsmassnahmen für C.___ selbstständig und frei­willig organisiert, Empfehlungen von Fachpersonen umgesetzt und sich dabei stets verlässlich gezeigt.

 

4. Dem Abklärungsbericht der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn vom 18. Juni 2020 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Vater im Laufe der Abklärung eine Ver­besserung der Gesamtsituation zwischen ihm und der Kindsmutter geschildert habe. Die Kontakte zwischen den Eltern seien konstruktiver und respektvoller geworden. Trotz allem würden sich beide eine klare Regelung von Obhut und Unterhalt wünschen. Dies werde aktuell in einem hängigen Gerichtsverfahren geprüft. Als Schutzfaktor für C.___ könne das professionelle Helfersystem genannt werden, von der Tagesfamilie über die Kinderpsychiaterin bis hin zur Logopädin. Ab Sommer 2020 werde mit dem Erlebnis­spielplatz ein weiterer wichtiger Schutzfaktor hinzukommen. C.___ wirke aufgeweckt und verfüge gemäss Einschätzung der Abklärungsperson über eine gute Portion Resilienz. Auch wenn sich zum aktuellen Zeitpunkt die Beziehung zwischen den Eltern etwas entspannt habe, würden in diesem Bereich weiterhin Risikofaktoren gesehen. Sollten erneut Konflikte entstehen, bestehe für C.___ das Risiko eines Loyalitäts­konfliktes. Die Eltern hätten im Zuge der Abklärung beteuert, sich diesbezüglich kon­struktiv verhalten zu wollen und C.___ bei allfälligen Unstimmigkeiten nicht einzube­ziehen. Die Kindsmutter sei gezielt auf die in der Gefährdungsmeldung beschriebene Alkoholproblematik angesprochen worden. Sie sehe ihren Alkoholkonsum als unproble­matisch an. Während der Dauer der Abklärung sei das Thema Alkoholkonsum weder vom Vater noch von einer anderen am Abklärungsprozess beteiligten Person erneut zur Sprache gebracht worden. Die Kindsmutter fahre Auto und gehe zuverlässig ihrer beruf­lichen Tätigkeit nach. Aus diesen Gründen werde die mutmassliche Problematik des Alkoholkonsums zum heutigen Zeitpunkt als zweitrangig eingeschätzt. Des Weiteren sei die Betreuung von C.___ altersentsprechend sichergestellt. Bis auf die Aussagen des Vaters seien von niemandem im bestehenden Helfersystem Gefahrenmomente benannt worden. Auch anlässlich des Hausbesuchs bei der Kindsmutter seien keine solchen aus­gemacht worden. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse komme die Abklärungsperson zum Schluss, dass zum heutigen Zeitpunkt keine kindesschutzrechtlichen Massnahmen für C.___ angezeigt seien. Folglich sei von Kindesschutzmassnahmen abzusehen.

 

5. Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Gründe, weshalb von der Einschätzung und Empfehlung der Sozialen Dienste, welche umfangreiche Abklärungen getätigt und einen entsprechenden Bericht verfasst haben, abgewichen werden soll. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, es lägen keine Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls von C.___ vor, ist dies in Würdigung der Aktenlage nicht zu beanstanden. Die KESB hat den Sachverhalt umfassend ermittelt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Keine der involvierten Fachpersonen hat bei der Kindsmutter eine Alkoholproblematik festgestellt und vom Beschwerdeführer wurde die Thematik nicht angesprochen. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, wenn die KESB mangels Handlungsbedarfs auf die Einholung eines Gutachtens zur Abklärung einer Alkoholproblematik bei der Kindsmutter verzichtet hat. Sollten sich künftig Hinweise auf ein Suchtproblem bei der Kindsmutter und eine damit zusammenhängende Kindswohlgefährdung ergeben, können immer noch vertiefte Abklärungen vorgenommen werden. Die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eingereichten Beweismittel und Behauptungen des Beschwerdeführers reichen dazu nicht aus. Ohne jegliche Anhaltspunkte war die KESB nicht gehalten, weitere Schritte zu unternehmen. Gleiches gilt für die verlangte Kindesanhörung: Eine solche ist bei der vorliegenden Konstellation nicht zwingend. Ebensowenig war die KESB verpflichtet, die Kindseltern mündlich anzuhören. Diese hatten hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich einzubringen. Eine Gehörsverletzung ist nicht auszumachen. Im Übrigen liegen auch keinerlei Hinweise vor, welche an der Kompetenz des für die Abklärung zuständigen Mitarbeiters des Sozialdienstes zweifeln liessen.

 

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind.

 

6.2 Die Entschädigung von Rechtsanwältin Bernadette Gasche ist entsprechend der am 5. Februar 2021 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'102.10 (4 h à CHF 250.00 nebst CHF 23.30 Auslagen und CHF 78.79 MWST) festzusetzen und vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

 

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu tragen.

3.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'102.10 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman