Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 23. Februar 2021        

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___     vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

2.    Amt für Justizvollzug,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Strafvollzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) wurde am 29. Mai 2020 vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise in Form der Gehilfenschaft zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und zu einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt, unter Anrechnung von 272 Tagen Untersuchungshaft sowie 284 Tagen vorzeitigem Strafvollzug.

 

2. Der Beschwerdeführer befand sich vom 19. November 2018 bis zum 4. März 2019 in Untersuchungshaft und vom 19. August 2019 bis zum 5. November 2019 im vorzeitigen Strafvollzug. Ab diesem Zeitpunkt befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...], seit dem 29. Mai 2020 im Normalvollzug. Das ordentliche Strafende fällt auf den 19. November 2022; eine bedingte Entlassung ist frühestens am 19. Juli 2021 möglich.

 

3. Am 2. April 2020 ersuchte Rechtsanwältin S. Weisskopf das Amt für Justizvollzug (AJUV) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers um Prüfung und Gewährung von Vollzugslockerungen. Am 10. Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer selbst ein Urlaubsgesuch und ein Gesuch um Vollzugslockerungen. Betreffend den Vollzugslockerungen führte er aus, «wäre die Haftanstalt [...] aufgrund der Nähe zu meiner Familie eine sehr gute Lösung.» In [...] sei es für seine Familie sehr schwierig, ihn zu besuchen.

 

4. Mit Verfügung vom 7. September 2020 wies das Amt für Justizvollzug (AJUV) die Gesuche vom 2. April und 10. Juli 2020 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung könnten einem des Landes verwiesenen Ausländer Ausgänge zur Beziehungspflege und Beziehungsurlaube gewährt werden, wenn keine Gefahr bestehe, dass dieser fliehe oder nicht zu erwarten sei, dass er während der bewilligten Vollzugsprogression weitere Straftaten begehen und dieser nachweislich über eine enge Bindung zu einem in der Schweiz lebenden Ehe- oder Lebenspartner, zu eigenen Kindern oder zu Eltern, Grosseltern oder Geschwistern oder nachweislich nahestehenden Personen mit gültigem Aufenthaltsrecht verfüge. Die Vollzugsplanung sei auf die Vorbereitung der Rückkehr in das Heimatland auszurichten, wenn die eingewiesene Person die Schweiz nach dem Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung zu verlassen habe. Das StGB sehe keine Resozialisierung des Landes verwiesener Ausländer in die Schweizer Gesellschaft vor. Der Vollzugsbericht der JVA [...] vom 17. August 2020 attestiere dem Beschwerdeführer insgesamt ein korrektes Vollzugsverhalten und empfehle allfällige Lockerungen ab Januar 2021. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 5. August 2019, mit dem eine Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft abgewiesen worden sei, Fluchtgefahr bejaht und dies ausführlich begründet. An der Ausgangslage habe sich insofern etwas verändert, als der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 tatsächlich zu 5 Jahren Landesverweisung verurteilt worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für eine Vollzugslockerung vermöchten die vom Bundesgericht angeführten Feststellungen, weshalb von Fluchtgefahr auszugehen sei, nicht zu entkräften. Auch das Wohlverhalten im Vollzug, die Akzeptanz des Strafmasses sowie Tateinsicht vermöchten dies nicht.

 

5. Mit Beschwerde vom 18. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Weisskopf, an das Department des Innern (DdI). Mit Entscheid vom 21. Dezember 2020 wies das DdI die Beschwerde ab und verzichtete darauf, Kosten zu erheben. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts­beistands wurde bereits mit vorangehender verfahrensleitender Verfügung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 5. August 2019 betreffend Flucht­gefahr immer noch aktuell. Der Beschwerdeführer habe am 19. November 2020 mittlerweile die Strafhälfte verbüsst und die bedingte Entlassung sei frühestens auf den 19. Juli 2021 möglich. Er habe also noch mindestens rund 7 Monate seiner Freiheits­strafe zu verbüssen. Dieser Umstand vermöge – in Verbindung mit den nach wie vor unveränderten Faktoren der beruflichen Zukunftsaussichten sowie der hohen Schulden – den Fluchtanreiz jedoch nicht entscheidend zu vermindern. Auch erweise sich die pauschale Abweisung von Urlauben bzw. Ausgängen als verhältnismässig, denn bei der nach wie vor gegebenen Fluchtgefahr käme lediglich noch die Sicherungsmassnahme der Begleitung von Urlauben in Betracht. Aufgrund der Art der beantragten Vollzugs­lockerungen (Ausgang bzw. Beziehungsurlaub zur Kontaktpflege mit seiner Tochter) sei eine Begleitung jedoch offensichtlich nicht mit deren Zweck vereinbar bzw. würde diesem vielmehr widersprechen und wäre somit als unverhältnismässig zu erachten. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer weder in den ur­sprünglichen Gesuchen noch in den Beschwerdeeingaben entsprechende Anträge bzw. Begründungen vorgebracht habe. Im Sinne dieser Erwägungen sei deshalb festzu­halten, dass – sofern er dringliche Angelegenheiten zu erledigen habe – entsprechende Sachurlaube allenfalls unter der Sicherungsmassnahme der Begleitung durchgeführt werden könnten.

 

6. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Weisskopf, beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei der Beschwerdeentscheid vom 21. Dezember 2020 aufzuheben.

2.    Es sei der Beschwerdeführer in den offenen Strafvollzug zu versetzen.

3.    Eventualiter seien dem Beschwerdeführer umgehend Urlaube oder Ausgänge zu gewähren.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Zur Begründung wurde ausgeführt, der im vorliegenden Fall geltende Vollzugsplan datiere vom 28. Januar 2020 und sei nicht mehr überarbeitet worden. Insbesondere enthalte er keinerlei Angaben zu Vollzugslockerungen und widerspreche damit den klaren Vorgaben der Richtlinien der Konkordatskonferenz. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt und sein soziales Netzwerk klarerweise in der Schweiz. Deshalb wolle er nach Ende der Landesverweisung hierher zurückkehren. Damit er dies könne, müsse er sich an die Regeln des Strafvollzugs halten und insbesondere nicht flüchten. Bis zum Vollzug der Landesverweisung brauche er jedoch Zeit, um seine Angelegenheiten in Ordnung zu bringen und seine Ausreise vorzubereiten. Insbesondere wolle er sich von seiner Tochter verabschieden und den vorher nahen Kontakt zu ihr möglichst aufrechterhalten. Dies wäre in einer offenen Strafvollzugsanstalt in der Nähe des Wohnorts seiner Tochter am besten möglich. Sollte die Versetzung in den offenen Strafvollzug nicht möglich sein, werde die Gewährung von Urlauben oder Ausgängen beantragt. Der Beschwerdeführer habe sich im bisherigen Strafvollzug grundsätzlich vorbildlich verhalten und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Im Gegenteil habe er ein grosses Interesse daran, den Strafvollzug in der Schweiz ordentlich zu beenden, damit er in naher Zukunft wieder zurück in seine Heimat kommen könne, die trotz seiner italienischen Nationalität klar in der Schweiz liege.

 

7. Das DdI beantragte mit Stellungnahme vom 14. Januar 2021 die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung wurde primär auf die Akten und den Entscheid vom 21. Dezember 2020 verwiesen. Ergänzend wurde angeführt, im angefochtenen Entscheid sei es um Vollzugslockerungen gemäss den Anträgen vom 2. April 2020 und vom 10. Juli 2020 gegangen. Die Anpassung des Vollzugsplans sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Erst in der ergänzenden Beschwerdebegründung seien entsprechende Anträge gestellt worden. Es sei insbesondere erneut auf die Möglichkeit der Beantragung von Sachurlauben zu verweisen. Sofern der Beschwerdeführer seine übrigen Angelegenheiten, sei es aus dem Strafvollzug heraus oder unter Beanspruchung von Sachurlauben, geregelt habe, könne zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls erneut die Gewährung von Ausgängen oder Beziehungsurlauben ohne Begleitung beantragt und geprüft werden.

 

8. Das AJUV beantragte am 18. Januar 2021 die Beschwerde abzuweisen. Die JVA habe am 13. Januar 2021 mitgeteilt, dass sich nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils keine Anpassung des Vollzugsplans aufgedrängt habe. Dort seien Richtziele definiert, welche nach wie vor gelten würden. Falls der Beschwerdeführer weitere Vollzugsziele in den Plan aufnehmen wolle, könne er sich jederzeit melden, was er bisher aber noch nicht getan habe. Begleitete Ausgänge würden in der Regel nur angeboten, wenn diese Ausgänge Sinn machen würden. Dies, weil solche begleiteten Ausgänge viele Res­sourcen brauchen würden, indem sie entweder mit Polizeibegleitung oder Begleitung durch Personal der JVA stattfänden. Aufgrund des fehlenden Wiedereingliederungs­auftrags in der Schweiz seien solche Ausgänge in Begleitung beim Beschwerdeführer als unverhältnismässig anzusehen. Entgegen der Vorstellungen des Beschwerdeführers sei für verurteilte Personen mit einer Landesverweisung die freiwillige Ausreise nicht möglich; solche Personen würden kontrolliert ins Heimatland zurückgeführt.

 

9. Am 9. Februar 2021 nahm die Vertreterin des Beschwerdeführers nochmals Stellung und reichte ihre Kostennote ein.

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

 

2.1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Die Art. 74 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteil des BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.1.).

 

2.2 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau haben sich für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zum Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz zusammen­geschlossen (BGS 333.111; nachfolgend Konkordat genannt). Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Mass­nahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 1 Konkordat). Vorbehalten bleibt namentlich die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzu­sammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird (Art. 13 Abs. 2 lit. e Konkordat). Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeig­nete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Konkordat sowie § 7 Abs. 2 lit. a JUVG und § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12]).). Im Kanton Solothurn ist das AJUV Vollzugsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG).

 

2.3 Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zu­sammenleben in der Anstalt es erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbe­dingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. Urteil des BGer 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.2.).

 

2.4 Gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB wird der Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt oder eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Die Einweisungsbehörde hat mithin bei Personen, die verurteilt wurden und sich im Strafvollzug befinden, genauer abzuklären (bei Gemeingefährlichkeit allenfalls unter Beizug der speziellen Kommission), ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann. Dabei ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff. 5.1 und 5.2 Vollzugsöffnungen). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (vgl. Urteil des BGer 6B_557/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.1).

 

2.5 Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (Urteile des BGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 und 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.3 in Bezug auf die Nichtgewährung von Urlaub und Ausgängen). Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs über weites Ermessen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.4. ff.).

 

2.6 Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

 

2.7.1 Nach Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (SSED 09.0) können einem des Landes verwiesenen Ausländer Ausgänge zur Beziehungspflege und Beziehungsurlaube gewährt werden, wenn keine Gefahr besteht, dass er flieht oder nicht zu erwarten ist, dass er während der bewilligten Vollzugsprogression weitere Straftaten begeht und dieser nachweislich über eine enge Bindung zu einem in der Schweiz lebenden Ehe- oder Lebenspartner, zu eigenen Kindern oder zu Eltern, Grosseltern oder Geschwistern oder nachweislich nahestehenden Personen mit gültigem Aufenthaltsrecht verfügt.

 

2.7.2 Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie des Konkordats betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan (SSED 11.1) ist die Vollzugsplanung auf die Vorbereitung der Rückkehr in das Heimatland auszurichten, wenn die eingewiesene Person die Schweiz nach dem Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung zu verlassen hat, denn das StGB sieht keine Resozialisierung des Landes verwiesener Ausländer in die Schweizer Gesellschaft vor.

 

2.7.3 Nach Art. 16 Abs. 2 dieser Richtlinie (SSED 11.1) können einem des Landes verwiesenen Ausländer Ausgänge zur Beziehungspflege und Beziehungsurlaube gewährt werden, wenn keine Gefahr besteht, dass er flieht oder nicht zu erwarten ist, dass er während der bewilligten Vollzugsprogression weitere Straftaten begeht und dieser nachweislich über eine enge Bindung zu einem in der Schweiz lebenden Ehe- oder Lebenspartner, zu eigenen Kindern oder zu Eltern, Grosseltern oder Geschwistern oder nachweislich nahestehenden Personen mit gültigem Aufenthaltstitel verfügt.

 

3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung seiner Strafe für fünf Jahre verlassen muss, (immer noch) verheiratet ist und in erster Linie eine enge Beziehung zu seiner (mittlerweile volljährigen) Tochter hat. Umstritten ist die Fluchtgefahr.

 

3.2 Die Vorinstanz bezieht sich diesbezüglich in erster Linie auf den Bundesgerichtsentscheid 1B_358/2019 vom 5. August 2019. Dabei hatte – nachdem der Beschwerdeführer am 19. November 2018 verhaftet worden war – das Haftgericht mit Entscheid vom 31. Mai 2019 die Untersuchungshaft bis zum 21. August 2019 verlängert. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. Juli 2019 wegen Fluchtgefahr ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und äusserte sich ausführlich zur vorhandenen Fluchtgefahr. Im Einzelnen kann dabei auf die angefochtene Verfügung (S. 5) und den Entscheid der Vorinstanz (II. Ziff. 2.3) verwiesen werden. Das Bundesgericht erwog, aufgrund der engen Verbindung des Beschwerdeführers zu Italien sowie seiner düsteren finanziellen und beruflichen Zukunftsaussichten in der Schweiz lägen konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr vor, welche sich durch die sozialen und persönlichen Beziehungen nicht kompensieren liessen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – unter anderem eine Sicherheitsleistung von CHF 10’000.00 – würden die Fluchtneigung des Beschwerdeführers nicht wesentlich reduzieren. All diese Ausführungen erfolgten unter der damals vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Behauptung, es läge ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und es könne auf eine Landesverweisung verzichtet werden. Dieser Verzicht ist nicht erfolgt, sodass sich die latente Fluchtgefahr eher noch erhöht hat. Daran ändern die Reue und Einsicht und das bisherige Wohlverhalten im Strafvollzug nichts Wesentliches. Es ist demnach nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen und die Vorinstanz hat die beantragten Vollzugslockerungen zu Recht nicht gewährt.

 

4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (II. Ziff. 3.3) ausgeführt, da nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen sei, komme als Sicherungsmassnahme lediglich noch die Begleitung von Ausgängen respektive Urlauben in Betracht. Sofern der Beschwerdeführer dringliche Angelegenheiten im Sinne von Art. 34 der Richtlinien SSED 09.0 zu erledigen habe, könnten entsprechende Sachurlaube allenfalls unter dieser Sicherungsmassnahme der Begleitung durchgeführt werden. Sie liess die Frage offen, da sie nicht Gegenstand des Verfahrens war. Der Beschwerdeführer hat in der Zwischenzeit mehrere solcher Gesuche gestellt, letztmals am 25. Januar 2021 beim AJUV. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 wurde der Entscheid über dieses Gesuch bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgeschoben. Die JVA […] hat im Vollzugsbericht vom 17. August 2020 empfohlen, allfällige Lockerungen ab Januar 2021 in Aussicht zu stellen, Wohlverhalten vorausgesetzt. Die entsprechenden Voraussetzungen scheinen vorzuliegen und das AJUV hat deshalb umgehend über das gestellte Gesuch zu entscheiden.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin macht mit Kostennote vom 9. Februar 2021 einen Aufwand von 12.41 Stunden à CHF 250.00 plus Auslagen von CHF 123.30 und Mehrwertsteuer geltend. Der grössere Teil der Aufwendungen entstand jedoch im Vorverfahren, in dem die unentgeltliche Rechtspflege mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. September 2020 gar nicht bewilligt wurde. Zu entschädigen sind deshalb die Aufwendungen ab dem 22. Dezember 2020, ausmachend 5.08 Stunden à CHF 180.00 zuzüglich pauschaler Auslagen von CHF 50.00 und MwSt., total CHF 1’038.65.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens von CHF 1’000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin S. Weisskopf, wird auf CHF 1’038.65 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann