Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 14. April 2021   

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

 

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

betreffend     Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Entscheid vom 2. März 2021 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein A.___ per 2. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung mit der Begründung, dass der Verein «Gemeinsam gegen Kindesmissbrauch» per Crowdfunding einen Betrag von CHF 82'507.00 für sie gesammelt habe. Bei der Sammelaktion sei als Finanzziel ein Betrag von CHF 94'000.00 angegeben worden, wovon CHF 64'000.00 für Anwaltskosten, juristische Beratung, Ermittlungs- und Gerichtskosten verwendet werden sollten.

 

2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert, am 11. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

 

Das Crowdfunding sei nicht dazu geschaffen worden und diene auch nicht dazu, Leistungen zu finanzieren, die von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt seien, worauf die Beschwerdeführerin einen ausgewiesenen Anspruch habe. Die unentgeltliche Rechtspflege decke jeweils nicht alle Rechtsdienstleistungen. Für manche werde keine UP gewährt und es würden durch die Gerichte und Behörden Stunden gekürzt. Der Verein wolle sicherstellen, dass die Beschwerdeführerin gerade in diesen Fällen trotzdem eine angemessene Rechtsberatung erhalte. Die KESB nehme zu Unrecht an, dass die unentgeltliche Rechtspflege in einem subsidiären Verhältnis zu den Leistungen des Vereins stehen würde. Die Beschwerdeführerin habe weder Zugriff noch eine Verfügungsberechtigung für das Vermögen des Vereins. Sie sei auch nicht Vereinsmitglied. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin mittellos. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten sich nicht geändert. Nicht die Leistung aus UP sei subsidiär, sondern die Leistungen des Vereins seien es, die erst greifen würden, wenn Arbeiten erfolgreich seien, für welche sonst niemand aufkommen könne und die von der UP auch nicht gedeckt würden. Aus den gesammelten Gelder würden auch andere Anwälte und Fachspezialisten bezahlt, die nicht als unentgeltliche Rechtsvertreter eingesetzt seien und auch keine UP beanspruchen könnten. Massgebend sei die Mittellosigkeit. Zum Einkommen und Vermögen dürfe nicht hinzugerechnet werden, was nicht pfändbar sei. Was die Beschwerdeführerin nicht besitze und worauf sie auch keinen Anspruch habe, dürfe nicht gepfändet werden. Somit dürften die Mittel des Vereins nicht angerechnet werden.

 

3. Die KESB beantragte am 24. März 2021 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid.

 

4. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr weiter vernehmen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist per 1. Januar 2021 in einen anderen Kanton umgezogen, womit davon auszugehen ist, dass das Verfahren bald übertragen wird und im Kanton Solothurn sodann keine weiteren Kosten mehr anfallen werden. Für die bis zur Übertragung noch anfallenden Kosten und Aufwendungen ihres Rechtsbeistandes hat sie aber noch ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. In diesem Sinn ist sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

 

Eine Person gilt dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2 mit Hinweis)

 

3.1 Da das Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei ist (vgl. § 149 Abs. 1 EG ZGB), geht es vorliegend vorwiegend um das Thema der unentgeltlichen Rechtsver­beiständung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2). Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin selber vor, dass sie auch noch durch andere Anwälte und Fachspezialisten beraten werde, welche aus den Geldern des Crowdfunding bezahlt würden. Schon allein aus diesem Grund ist die Beschwerde­führerin offensichtlich nicht auf einen vom Staat bezahlten unentgeltlichen Rechts­beistand angewiesen. Sie kann ihre Rechte auf andere Weise wahren. Es besteht kein Anspruch, dass ihr vom Staat ein zusätzlicher Anwalt finanziert wird.

 

3.2 Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht frei über das mittels Crowdfunding gesammelte Geld verfügen kann, so wurde doch ein beträchtlicher Anteil von mehreren zehntausend Franken genau zum Zweck der Bezahlung von «Anwaltskosten, juristische Beratung, Ermittlungs- und Gerichtskosten» gesammelt. Unter diesen Umständen ist es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, das Geld sei für nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege – auf welche sie Anspruch habe – gedeckte Kosten bestimmt. Die gesammelten Mittel von CHF 82'507.00 überragen den üblich gewährten Freibetrag von wenigen tausend Franken bei weitem, womit die Beschwerdeführerin über genügend Mittel zur Bezahlung der Prozesskosten verfügt.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind.

 

Auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung beantragt. Diese ist jedoch aus obgenannten Gründen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin verfügt über genügend Mittel zur Bezahlung der Prozesskosten und ist nicht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen, da sie sich anderweitig Hilfe besorgt hat.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_408/2021 vom 26. Mai 2021 nicht ein.