Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 13. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Soziale Dienste Oberer Leberberg,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     AHV-Vorbezug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 verpflichteten die Sozialen Dienste Oberer Leber­berg A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) dazu, bis spätestens am 31. Oktober 2021 seinen AHV-Vorbezug um zwei Jahre geltend zu machen. Die An­meldung müsse bis spätestens am 30. November 2021 vorliegen. Für den Unterlas­sungsfall wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass nach § 165 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) und § 93 Abs. 1 lit. a der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) die Sozialleistung befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden könne.

 

2. Auf eine dagegen von A.___ erhobene Beschwerde trat das Departement des Innern mit Entscheid vom 5. März 2021 nicht ein, da der Beschwerdeführer durch die Zwischenverfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide. Erst wenn eine Kürzung vorgenommen würde, wäre er beschwert.

 

3. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 14. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und brachte vor, im Fall einer Frühpensionierung würden ihm pro Monat CHF 660.00 weniger AHV-Leistungen zustehen. Da er mit 65 Jahren auswandern werde, hätte er keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dies sei ein finanzieller Rückschlag.

 

4. Das Departement des Innern beantragte am 24. März 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und verzichtete auf eine Stellungnahme.

 

5. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg hielten mit Stellungnahme vom 31. März 2021 (eingelangt am 12. April 2021) an ihrer Verfügung fest und führten aus, der Beschwerdeführer werde seit 18. Februar 2009 durch die Sozialhilfe unterstützt. Sogar bei einer vollen Altersrente würde die Kürzung bei einem Vorbezug von zwei Jahren lediglich CHF 322.00 betragen. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht konkret mit Auswanderungsabsichten befasst.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Nach § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

 

Rechtsprechungsgemäss stellen Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt werden, Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grund­sätzlich erst zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2). Zwischen­verfügungen können jedoch immerhin dann selbständig angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren er­sparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom 14. Januar 2020 aus, es sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E. 5.4.5).

 

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kam die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer erwachse durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb sie auf seine Beschwerde nicht eintrat.

 

3. Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein und bringt vor Verwaltungsgericht keine Gründe vor, die einen solchen Nachteil begründen und aufzeigen würden, weshalb die Vorinstanz auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Solche Nachteile sind denn auch nicht ersichtlich. Sollte sich der Beschwerdeführer dazu entscheiden, der Weisung nicht nachzukommen, wird er mit einer entsprechenden Leistungskürzung der Sozialhilfe zu rechnen haben. Erst diese Verfügung wird anfechtbar sein. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen die angeordnete Weisung zu Recht nicht eingetreten.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann