Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 27. Mai 2021       

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwältin B.___,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Region Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Kindesschutzmassnahmen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ und C.___ sind die Eltern von D.___ (geb. [...] Mai 2004), E.___ (geb. [...] Februar 2008), F.___ (geb. [...] Januar 2011), G.___ (geb. [...] März 2013) und H.___ (geb. [...] März 2015). Die Ehe wurde mit Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 geschieden und die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Kindsmutter gestellt.

 

2. Nachdem der Kindsvater in einem Strafverfahren betreffend sexuellen Handlungen mit Kindern (mehrfache Begehung) und sexuelle Nötigung (mehrfache Begehung) mit Strafurteil vom 17. Juni 2016 schuldig gesprochen worden war, wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 8. September 2016 beim Kinder-und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) ein Gutachten in Auftrag gegeben. Darin wurde zusammenfassend festgestellt, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern den teilweise deutlich erhöhten Erziehungsanforderungen der Kinder nicht genügend gut gerecht werden könne. Dadurch bestehe eine Diskrepanz zwischen den von den Kindern gestellten erzieherischen Anforderungen und den ausgewiesenen Erziehungsfähigkeiten der Kindseltern, welche zum Wohle der Kinder mit Kindesschutzmassnahmen kompensiert werden müssten. Gestützt auf die Empfehlungen des Gutachtens des KJPD vom 13. März 2017 ordnete die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 23. Mai 2017 eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) an und errichtete für die fünf Kinder je eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).

 

3. Mit Entscheid vom 6. September 2018 ordnete die KESB Region Solothurn eine jeweils deren individuellen Bedürfnissen entsprechende ausserfamiliäre Tagesstruktur bzw. Betreuung der Kinder an (Gastfamilie, focus jugend, Kindertagesstätte), um den Kindern eine altersgerechte Entwicklung und Förderung der Selbst-, Sozial- , Sach- und Sprachkompetenz zu ermöglichen und nicht zuletzt um die Kindsmutter zu entlasten. Gleichzeitig wurde eine KOFA-Intensivabklärung in Auftrag gegeben, welche die Installation eines massgeschneiderten stationären Sondersettings für die Kinder und die Kindsmutter empfahl (vgl. Schlussbericht Abklärung vom 14. November 2018; KOFA-Ergänzungsbericht vom 30. April 2019).

 

4. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt sprach den Kindsvater mit Urteil vom 2. Mai 2019 unter anderem der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Tochter F.___ sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Tochter D.___ schuldig.

 

5. Die KESB Region Solothurn sah mit Entscheid vom 17. Juni 2019 von der Anordnung weiterer Kinderschutzmassnahmen ab, da die Empfehlungen des KOFA-Berichts für die Familie I.___ mangels eines geeigneten Angebots in J.___ nicht umsetzbar war, und die Mutter ihre Ablehnung gegen einen Eintritt in die Mutter-Kind Institution Lilith in Oberbuchsiten erklärte, in welcher ein stationäres Sondersetting gemäss den Empfehlungen der KOFA-Abklärungen hätte umgesetzt werden können.

 

6. Am 31. März 2020 erstattete die Beiständin eine Gefährdungsmeldung, worin sie auf die mangelnde Verfügbarkeit diverser involvierter ambulanter Unterstützungssysteme (Schule, Sonderschule, Kindergarten, ROKI-Entlastungsdienst, Entlastungsfamilie) aufgrund der Corona-Pandemie hinwies und ausführte, dass sich die Kindsmutter der Hilfestellung der sozialpädagogischen Familienbegleitung verweigere. Aufgrund der Beobachtungen der Familienbegleitung werde befürchtet, dass sich die Situation zu Hause derart prekär präsentiere, dass das Kindeswohl der einzelnen Kinder als nicht mehr gesichert betrachtet werden müsse. Es sei ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht in Bezug auf F.___ und E.___ in Erwägung zu ziehen.

 

7. Nach diversen Abklärungen durch die Beiständin, der KESB Region Solothurn und der Stiftung focus jugend sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die KESB Region Solothurn am 8. März 2021 folgenden Entscheid:

 

     3.1  Der Kindsmutter wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB per 21. März 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ entzogen.

     3.2  D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ werden gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB per 21. März 2021 in der «K.___» platziert.

     3.3  Folgende Weisungen werden per 21. März 2021 aufgehoben:

            3.3.1    Sozialpädagogische Familienbegleitung;

            3.3.2    Hausaufgabenlektion für E.___;

            3.3.3    Mittwochsnachmittagsbetreuung von F.___ im Verein Höök;

            3.3.4    Kita-Betreuung von H.___.

     3.4  Die Kindsmutter wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die telefonischen Kontakte zwischen dem Kindsvater und den Kindern gemäss den getroffenen Vereinbarungen zu begleiten. Dabei haben die Gespräche via Lautsprecher stattzufinden und ausschliesslich im Beisein der Kindsmutter und einer Betreuungsperson der «K.___» und nur, wenn die Kinder auch tatsächlich einen telefonischen Austausch mit dem Kindsvater wünschen.

     3.5  Im Rahmen der für D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ bestehenden Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden folgende Aufgaben aufgehoben:

3.5.1      Bei der Koordination des geplanten Umzugs von D.___ zur Grossmutter nach L.___ behilflich zu sein;

3.5.2      Entlastungsmöglichkeiten falls notwendig für die Kindsmutter während der Haft des Kindsvaters zu prüfen und umzusetzen.

     3.6  Im Rahmen der für D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird die Beistandsperson zusätzlich mit der Aufgabe betraut, den Aufenthalt in der «K.___» zu begleiten, involvierten Fachpersonen und -stellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und soweit nötig an Standortgesprächen teilzunehmen.

     3.7  Im Rahmen der für D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ bestehenden Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB lauten die Aufgaben der Beistandsperson somit neu wie folgt:

3.7.1  Die Kindsmutter in Erziehungsfragen zu unterstützen;

3.7.2  Die persönliche, schulische und gesundheitliche Entwicklung D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ zu begleiten, auch in Bezug auf die Inanspruchnahme notwendiger Therapien und/oder Abklärungen;

3.7.3  Für D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ während der Haft           des Kindsvaters um eine angemessene Kontaktregelung besorgt zu sein;

3.7.4  Den Aufenthalt in der «K.___» zu begleiten, involvierten Fachpersonen und Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und soweit nötig an Standortgesprächen teilzunehmen;

3.7.5  Die bestehenden freiwilligen ambulanten Massnahmen zu koordinieren, deren Nutzen und Wirksamkeit zu überprüfen, die Angebote entsprechend anzupassen und bei Bedarf, Antrag auf Anpassung der kindesschutzrechtlichen Massnahmen zu stellen;

3.7.6  Das professionelle Helfernetz zu koordinieren, den Informationsaustausch zu gewährleisten und den Involvierten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

3.7.7  Die verfügten Weisungen zu überwachen und bei Nichtbefolgung eine Meldung an die KESB Region Solothurn einzureichen;

3.7.8  Das Kindesvermögen von F.___ und D.___ sorgfältig zu verwalten.

     3.8  Die Beistandsperson wird ersucht, der KESB Region Solothurn nach fünf Monaten, per 21. August 2021, einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen einzureichen.

     3.9  Der regionale Sozialdienst Biberist Bucheggberg Lohn-Ammannsegg (BBL) wird ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten Kinderschutzmassnahmen zu leisten und allfällige Elternbeiträge für die Kosten der Platzierung zu prüfen.

     3.10   Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen entzogen ist.

     3.11   Es werden keine Gebühren erhoben.

 

8. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, mit Schreiben vom 19. März 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Es seien Ziffern 3.1, 3.2, 3.4, 3.6, 3.7, 3.8, 3.9, und 3.10 des Entscheides vom 8. März 2021 der KESB Region Solothurn aufzuheben.

2.    Es seien die bestehenden Kindesschutzmassnahmen aufzuheben.

3.    Der Beschwerdeführerin sei zweimal wöchentlich für drei Stunden eine Haushaltshilfe (situationsbedingte Leistungen) zuzusprechen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei weitergehende finanzielle Unterstützung für die Freizeitgestaltung (situationsbedingte Leistungen) zu gewähren.

5.    Der Regionale Sozialdienst BBL sei zu ersuchen, Kostengutsprache für die Leistungen gemäss Ziffern 3 und 4 zu leisten.

6.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

7.    Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten zu bewilligen.

8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

9. Die Beschwerdeführerin zog mit ihren Kindern am 21. März 2021 in die «K.___» ein.

 

10. Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

 

11. Die Beiständin verzichtete mit Schreiben vom 30. März 2021 auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf die umfangreichen Akten und ihre bisherigen Berichterstattungen.

 

12. Die KESB Region Solothurn schloss am 31. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

13. Mit Schreiben vom 6. April 2021 verwies der Kindsvertreter auf seine ausführliche Stellungnahme an die KESB Region Solothurn vom 2. März 2021.

 

14. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 19. April 2021 fest, dass vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten werde, auch wenn zwischenzeitlich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in das Haus «K.___» eingezogen sei.

 

15. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und es in angemessener Weise unterzubringen, sofern der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (Peter Breitschmid, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 310 N 3 f.). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015, E. 5.2).

 

2.1 Die KESB Region Solothurn begründete ihren Entscheid insbesondere damit, aufgrund der zahlreichen Fachberichte und Einschätzungen der involvierten Fachper­sonen sei festzustellen, dass trotz vielen bereits angeordneten Kindeschutzmass­nahmen weiterhin eine gravierende Gefährdung der fünf Kinder in vielerlei Hinsicht bestehe. Der Haushalt entspreche noch immer weder in hygienischer, ernährungs­technischer noch wohnlicher Hinsicht den Bedürfnissen der Kinder. Die Kinder hätten nicht einmal alle eine eigene Schlafgelegenheit, weil die Matratzen und das Bettzeug regelmässig durch Katzenurin unbenutzbar seien. Ernähren würden sie sich mehrheitlich von Fastfood und Süssem. Bereits in der Vergangenheit habe dies zu körperlichen Schäden (Milchzähne) der Kinder geführt. Die Entwicklung der Kinder sei jedoch nicht nur in körperlicher Hinsicht gefährdet, sondern auch bezüglich ihrer schulischen und beruflichen Zukunft würden sie nicht hinreichend gefördert, geschweige denn werde ihrer besonderen Situation und ihren besonderen Anforderungen Rechnung getragen. Die Kindsmutter lasse zuhause vieles geschehen, ohne Einfluss zu nehmen. In den letzten Jahren sei alles unternommen worden, um eine Fremdplatzierung der fünf Kinder der Familie I.___ zu vermeiden. Mit Blick auf die aktuellen Rückmeldungen der zahl­reichen involvierten Fachpersonen müsse festgestellt werden, dass die ambulanten Massnahmen ganz offensichtlich nicht ausreichten, um das Wohl der Kinder zu schützen. Insbesondere in den letzten Monaten habe gar eher ein Rückschritt festgestellt werden müssen. Ein ambulantes Setting bei einer derartigen Konstellation mit multiplen Kindeswohlgefährdungen sei nicht mehr zielführend, weshalb diese ambulanten Mass­nahmen als unzureichend und somit als ungeeignet erachtet würden. Nota bene seien diese von der Kindsmutter zunehmend abgelehnt und nicht mehr zugelassen worden. Die Kindsmutter sei nicht in der Lage, im familiären Alltag Steuerung zu übernehmen. Interventionen seitens der Kindsmutter blieben oft aus. Die Kinder würden wenig Struktur, Anleitung, Vorgaben oder Abläufe erfahren. Dies wirke sich negativ auf ihre persönliche Situation und Entwicklung aus. Es bestehe das Risiko einer (weiteren) psychosozialen Verwahrlosung, welche bislang trotz der vielen ambulanten Mass­nahmen und Unterstützungsangebote nicht abgewendet habe werden können. Die schulpflichtigen Kinder hätten seit Jahren enorme Fehltage in der Schule, wobei aufgrund der hohen Anzahl Schulabsenzen von schwerwiegenden Auswirkungen auf die weitere Entwicklung ausgegangen werden müsse. Für die KESB Region Solothurn stehe daher fest, dass die notwenige Fürsorge und der notwendige Schutz der Kinder nur in einem engen, fachlich begleiteten, stationären Rahmen sichergestellt werden könne. Mit der «K.___», einer Wohngruppe mit Elterncoaching, unter der fachlichen Leitung der Stiftung focus jugend, sei nun ganz neu ein stationäres Wohnangebot konzipiert worden, welches speziell im Hinblick auf den Unterstützungsbedarf der Familie I.___ erschaffen worden sei. Mit dem Fokus auf das Gesamtwohl der Familie sei das stationäre Sondersetting in der «K.___» die einzig verbleibende mögliche Massnahme, um das Wohl der Kinder in ausreichendem Mass schützen und gleichzeitig die Erzie­hungsfähigkeit der Kindsmutter nachhaltig fördern zu können. Das Angebot sei massge­schneidert für die Familie I.___ und mit den angebotenen Dienstleistungen bestens geeignet, der Familie die bestmögliche Unterstützung zu bieten, der bestehenden Kindswohlgefährdung zu begegnen und für die fünf Kinder gute Entwicklungs­bedingungen zu schaffen. Das Konzept der «K.___» werde den Anforderungen und Bedürfnisse von D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ optimal gerecht. Ohne dieses Spezialsetting müsste die KESB Region Solothurn ohne Zweifel die Platzierung der Kinder in bereits bestehende Institutionen prüfen, wobei jedes Kind in eine Institution platziert werden müsste, die seinen separaten Einzelbedürfnissen entsprechen würde. Ein solcher Eingriff sei als massiv einschneidender zu werten als die vorliegende Speziallösung, da es unter anderem die Trennung von der Mutter und den Geschwistern zur Folge hätte. Der naturgemäss mit einem Platzierungsentscheid verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben stütze sich auf eine gesetzliche Grundlage und sei verhältnismässig, weshalb keine nicht zu rechtfertigende Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens auszumachen sei.

 

2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen zusammenfassend vorbringen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Kindswohlgefährdung vorliege. Fest stehe, dass bei allen Kindern Therapiebedarf bestehe. H.___ und G.___ benötigten Logopädie. F.___, E.___ und D.___ seien auf eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen, um ihre Traumata infolge der Übergriffe des Kindsvaters zu verarbeiten. Die Familie solle nicht in ständiger Angst leben müssen, einander zu verlieren. Den Bedürfnissen der Kinder könne ausserhalb von Kindesschutzmassnahmen Rechnung getragen werden. Zudem würde durch die Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen die nötige Ruhe und Sicherheit im familiären System einkehren. Durch weitergehende finanzielle Unter­stützung für die Freizeitgestaltung sowie Unterstützung im Haushalt (zwei Mal wöchentlich drei Stunden Haushalts-/Putzhilfe) könnte die Beschwerdeführerin ihre Erziehungsaufgaben besser wahrnehmen. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungs­rechts und die Platzierung der Kinder in der «K.___» sei bereits unrechtmässig, weil keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Zufolge dessen seien auch die übrigen Kindes­schutzmassnahmen und Weisungen unrechtmässig und somit nicht anzuordnen beziehungsweise aufzuheben. Auch liege eine Verletzung der persönlichen Freiheit, Schutz der Privatsphäre sowie Recht auf Familie gemäss Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vor. Die Familie I.___ werde in der «K.___» an sieben Tagen die Woche während 24 Stunden von Betreuungspersonen bzw. Familiencoachs umgeben sein und keine Privatsphäre mehr haben. Die Familie werde in einem Haushalt wohnen, in welchem rund um die Uhr ein bis zwei Betreuungspersonen anwesend sein würden. Diese hätten Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten. Die Kinder hätten keinen Rückzugsort mehr. Zudem könne sich auch die Familie als solche nicht der Aufsicht der Betreuungs­personen entziehen. Sie würden keine Minute mehr haben, in der die Möglichkeit bestehe, für sich alleine zu sein. Ob ein solcher Eingriff je gerechtfertigt sein könne, sei dahingestellt. Gestützt auf die bereits gemachten Ausführungen und den Grundsatz der Komplementarität sei der vorliegende Eingriff nicht verhältnismässig und damit verfas­sungswidrig. Die Beschwerdeführerin bringe unbestritten Erziehungsfähigkeiten mit sich und es bedürfe keiner «Rundum-Unterstützung». Auch könne die Verhältnismässigkeit nicht gestützt auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die ganze Familie könne so zusammenbleiben, bejaht werden. Die Regeln der «K.___» wie z.B. Arztbesuche nur noch in Begleitung einer Betreuungsperson, würden stark in die persönliche Freiheit der einzelnen Familienmitglieder eingreifen. Die mit angefochtenem Entscheid angeordne­ten Kinderschutzmassnahmen seien nicht verhältnismässig und stellten einen unzuläs­sigen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder dar. Auch könne die Beschwerdeführerin die Kinder ausreichend vor dem Kindsvater schützen, sofern ein solcher Schutz notwendig sei. Eine Begleitung der Telefonate durch die Be­treuungsperson der «K.___» erübrige sich bereits, weil diese Platzierung nicht erfolgen dürfe.

 

3.1 Dem Kindesschutzgutachten des KJPD vom 13. März 2017 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die fünf Kinder der Familie I.___ in unterschiedlichem Ausmass erhöhte Erziehungsanforderungen stellen. D.___ stellt leicht erhöhte Erziehungsanforderungen. Dabei wiegt die schon länger andauernde Schulverweigerung mit Somatisierung am schwersten. Es sind aber auch leichte Schwierigkeiten im sozialen Anschluss sowie bezüglich der aktuellen pubertären Entwicklung festzustellen. Auch bei E.___ stellt die Schulverweigerung mit Tendenz zu Somatisierung die Hauptschwierigkeit dar. Erschwerend kommen bei ihm emotionale Belastungen mit Ängstlichkeit durch die sozialen Anschlussschwierigkeiten und die belastende familiäre Situation hinzu. Ein Ausdruck dieser Belastung sind auch die motorischen Tics im Sinne auffälligen Blinzelns. Insgesamt stellt E.___ mittelgradig erhöhte Erziehungsanforderungen. Bei F.___ sind deutlich erhöhte Erziehungsanforderungen festzustellen. Aus einer Überforderung im kognitiven, motorischen, sprachlichen und sozio-emotionalen Bereich durch generalisiert auftretende Entwicklungsrückstände und ein inkonsequentes Erziehungsverhalten der Kindseltern hat sie eine oppositionelle Störung des Sozialverhaltens entwickelt, was sehr hohe Anforderungen insbesondere im Bereich der Grenzsetzung nach sich ziehe. Ebenfalls deutlich erhöhte Erziehungsanforderungen stellt G.___, dies aufgrund der diagnostizierten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit sehr unruhigem, abgelenktem und impulsiven Verhalten sowie der deutlich retardierten Sprachentwicklung. Der jüngste Sohn, H.___, ist in seiner bisherigen Entwicklung am unauffälligsten geblieben. Ausser der neben F.___ auch bei ihm festgestellten Zahnkaries sind keine gesundheitlichen Einschränkungen oder Entwicklungsdefizite festzustellen. Diesen teilweise deutlich erhöhten Erziehungsanforderungen der Kinder stehen mit den Kindseltern Erziehungspersonen gegenüber, welche zwar im Bereich der emotionalen Verfügbarkeit und Beziehungsgestaltung einige Ressourcen aufweisen, in anderen Bereichen der Erziehungsfähigkeit aber auch als defizitär einzuschätzen sind. Es besteht eine Diskrepanz zwischen den erzieherischen Anforderungen, welche insbesondere die Kinder F.___ und G.___, in weniger grossem Ausmass aber auch E.___ und D.___ stellen, und den Erziehungsfähigkeiten der Kindseltern, welche mit Kindesschutzmassnahmen kompensiert werden müssten. Empfohlen wurde sowohl die Errichtung einer SPF sowie Beistandschaften nach Art. 308 ZGB (vgl. Kindesschutz-Gutachten vom 13. März 2017 S. 93 ff.).

 

3.2.1 Der Schlussbericht der KOFA-Abklärung vom 14. November 2018 hält unter der Rubrik Gesamteinschätzung /Beurteilung des Kindswohl (vgl. Seite 35) fest, dass das Kindswohl ungenügend gewährleistet sei. Die Kindsmutter sei mit den schwierigen Lebensbedingungen, den familiären Faktoren, der erhöhten Verletzlichkeit ihrer Kinder und den damit verbundenen Erziehungsaufgaben überfordert. Sie sei auf ein solides und tragendes Fundament und fachliche Unterstützung in einem stationären Setting angewiesen. Die Kindsmutter verfüge über einen hohen Erziehungswillen und eine hohe Kooperationsbereitschaft. Um die Kooperations- und Erziehungsfähigkeit zu erlangen, benötige sie eine engmaschige und massgeschneiderte Unterstützung. Sie sei willens und in der Lage, sich adäquat und engmaschig unterstützen zu lassen, um die erforderlichen Erziehungskompetenzen zu erlangen und nachhaltig zu festigen. Im Rahmen der Empfehlung wurde insbesondere ausgeführt, für die Kinder und die Kindsmutter solle ein massgeschneidertes stationäres Sondersetting installiert werden, wobei der potentielle Anbieter für die Familie ein Einfamilienhaus in J.___ mieten solle, um die Unterstützung und die Betreuung der Kinder gewährleisten zu können. Während der Dauer der Platzierung sei der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen (vgl. S. 37).

 

3.2.2 Dem Ergänzungsbericht zur KOFA-Abklärung vom 30. April 2019 ist zu ent­nehmen, dass die Lebensbedingungen der Familie I.___, die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter und die sozialen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder sich seit dem Abklä­rungsbericht vom 14. Dezember (recte: November) 2018 nicht verbessert hätten. Nach wie vor falle es der Kindsmutter schwer, den drei älteren Kindern D.___, E.___ und F.___ die nötige Stabilität zu geben, damit sich diese adäquat entwickeln könnten. Die Anfor­derungen der involvierten Fachstellen an die Kindsmutter hätten sich nicht verringert und die Kindsmutter sei nach wie vor durch die vielen Fördermassnahmen und auswärtigen Termine belastet. Die Risikoeinschätzung einer möglichen Kindswohlgefährdung werde als hoch gewertet. In Bezug auf die beiden jüngsten Kinder wäre eine Weiterführung des ambulanten Settings zielführend, da die Kindsmutter in der Lage sei, mit Anleitung und Unterstützung auf die Bedürfnisse der Vorschulkinder einzugehen. In Bezug auf die Entwicklungsbedürfnisse der beiden Schulkinder F.___ und E.___ und diejenigen der Jugendlichen D.___ seien die Erziehungskompetenzen der Kindsmutter nach wie vor ungenügend; die Mutter benötige eine ergänzende und engmaschige Begleitung. Die Familie wünsche sich, dass sie alle zusammenbleiben könnten. Die Kindsmutter sei in der Lage, unter Anleitung und Begleitung ihr Handeln zu reflektieren und sich die not­wendigen Erziehungskompetenzen, speziell im Förderbereich und im Grenzen-Setzen, anzueignen. Die speziellen Bedürfnisse von F.___ und E.___ benötigten zwingend ein stationäres Setting, damit die Verhaltensauffälligkeiten angegangen werden könnten und die Beschulung von E.___ gewährleistet werde. Die Kindsmutter könne diese schwierigen Entwicklungsprobleme ihrer beiden Kinder nicht ohne professionelle Unter­stützung angehen. Für F.___ und E.___ sei ein engmaschiger, sonderpädagogischer und geschützter Rahmen notwendig, um die Traumatisierung und die ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten anzugehen. Aus diesem Grund sei eine Platzierung aller Kinder mit der Mutter in eine geeignete Mutter-Kind-Institution die mindestens notwendige Kindesschutzmassnahme. Falls die Kindsmutter nicht in eine solche Institution eintreten wolle, müssten F.___ und E.___ in einem Sonderschulheim platziert werden. D.___ benötige für ihre Berufsfindung ein entsprechendes Coaching und müsste diesbezüglich eng begleitet werden.

 

3.3 In ihrer Gefährdungsmeldung vom 31. März 2020 wies die Beiständin auf die mangelnde Verfügbarkeit diverser involvierter ambulanter Unterstützungssysteme (Schule, Sonderschule, Kindergarten, ROKI-Entlastungsdienst, Entlastungsfamilie) aufgrund der Corona-Pandemie hin. Es kann dafür auf die Ausführungen in Ziffer I 6. hiervor verwiesen werden.

 

3.4 Dem Zwischenbericht der Beiständin vom 29. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsbündnisses mit der Kindsmutter zunehmend auf die Probe gestellt werde. Seit der Eröffnung des KOFA-Berichts und der damit verbundenen Aussicht auf ein Sondersetting schwinde die Motivation der Kindsmutter zur Mitarbeit in den bestehenden Massnahmen signifikant. Durch die mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden Umstände (Lockdown, Wegfall nahezu sämtlicher Hilfestellungen) würden sich die Kindsmutter und die Kinder sehr stark gegen sämtliche Kindesschutzmassnahmen wehren. Weder die Kindsmutter noch die Kinder akzeptierten das Zurückkehren zur Normalität und die damit verbundenen Verpflichtungen. So spreche sich die Kindsmutter beispielsweise gegen die Tagesstruktur von F.___ und E.___ sowie die Kita-Betreuung von G.___ und H.___ aus. Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen der Beiständin und der Kindsmutter sei aktuell schier unmöglich. Seit der letzten Meldung seien mehrere Meldungen der Nachbarn an die Vermieter aufgrund von Lärm oder beschädigten Pflanzen im Garten erfolgt. Die Nachbarn hätten zudem mehrmals ihre Sorge um die Kinder geäussert. Nicht zuletzt dank schlichtenden Gesprächen der Familienbegleitung sei es bisher zu keiner Kündigung gekommen. Die Kindsmutter schaffe es trotz grosser Unterstützung nicht, den Haushalt adäquat zu führen und minimale Standards zu erfüllen. Der Haushalt präsentiere sich in hygienischer, ernährungstechnischer und wohnlicher Sicht nach wie vor prekär. Die Schlafsituation der Familie werfe weiterhin grosse Fragen auf. Noch immer verfüge nicht jedes Kind über eine eigene Schlafgelegenheit; vorhandene Matratzen und das Bettzeug würden regelmässig durch Katzenurin unbenutzbar. Die Kindsmutter lasse zuhause vieles geschehen, ohne direkten Einfluss zu nehmen. D.___ und E.___ würden den Schulunterricht nur noch selten besuchen; es bestehe ein anhaltender Schulabsentismus. Immer wieder würden Termine der SPF aufgrund von Krankheit abgesagt. Die ambulanten Massnahmen seien ausgeschöpft und hätten nicht zum gewünschten Ziel geführt. Nur in einem stationären Rahmen könne das Wohl der Kinder einerseits gesichert werden und die Kindsmutter andererseits die nötige Entlastung zur Entspannung ihrer persönlichen Situation erfahren.

 

3.5 Im Zwischenbericht vom 22. Januar 2021 hielt die Beiständin zusammenfassend fest, dass von den Massnahmen aktuell nur ein Bruchteil umgesetzt werde. Die Kinder wiesen in den Bereichen Schule und Kindergarten, der Therapiesitzungen und Entlastungswochenenden (KOVIVE) zahlreiche Absenzen auf. Auch die SPF könne seit Monaten nur noch in Form von «Kontrollbesuchen» stattfinden. Nach den Gesprächen im August und September 2020 hätten die stark reduzierten und pragmatischen Ziele der SPF bis heute nicht mit der Kindsmutter überarbeitet werden können. Die Wohnsituation bleibe auf prekärem Stand stabil. Nach wie vor gelinge es der Kindsmutter nicht, dass die Wohnung den hygienischen und wohnlichen Anforderungen genüge. Insgesamt könne nicht mehr von einer Kooperation mit der SPF gesprochen werden. Zahlreiche Termine würden abgesagt oder verschoben. Es sei für die Familienbegleiterin nahezu unmöglich geworden, pädagogische Ziele mit der Kindsmutter zu definieren, geschweige denn daran zu arbeiten. Die Situation bei D.___ habe sich insofern verschärft, als sie keine Anschlusslösung für die berufliche Eingliederung vorweisen könne. Die Case-Management-Stelle habe aufgrund mangelnder Kooperation von D.___ das Dossier geschlossen. Erst seit Dezember 2020 sei sie nun im Programm Step 4 des RAV angemeldet. Wegen nicht eingereichten Bewerbungen seien allerdings elf Sperrtage verfügt worden. Weiterhin schwierig gestalte sich die schulische Situation von E.___ und F.___ im Sonderschulheim focus jugend. Aufgrund der massiven Anhäufung von Absenzen bei E.___ besuche dieser ab Januar 2021 versuchsweise lediglich noch am Vormittag die Schule. Am Montag bleibe er über den Mittag in der Schule, um direkt von dort aus die neu vereinbarte wöchentliche Sitzung bei seinem Psychologen wahrzunehmen. Focus jugend könne den emotionalen Ausbrüchen von F.___ während des Schulunterrichts sowie am Mittagstisch (massive verbale Beleidigung und Schlagen von anwesenden Erwachsenen) nicht mehr adäquat begegnen. Für die Sonderschule sei sie nicht mehr tragbar, weshalb beschlossen worden sei, dass F.___ per sofort lediglich am Vormittag den Unterricht besuchen dürfe und die Kindsmutter sie vor dem Mittagessen abhole. Aufgrund dieser Situation habe focus jugend für F.___ ein Time-Out auf einem nahegelegenen Bauernhof bis zu den Frühlingsferien organisiert, wobei sie die Therapiestunden der Psychotherapie weiterhin im focus jugend wahrnehmen könne. G.___ sei ein aufgewecktes, neugieriges und liebes Kind. Er entwickle sich unauffällig. Er sei oft müde und emotionale Ereignisse würden ihn beeinflussen. Auch G.___ weise häufige Absenzen auf (beinahe eine pro Woche). Sprachlich habe er noch Mühe, sich verständlich mitzuteilen, was die Kommunikation sehr erschwere. Den Übertritt in die erste Klasse habe er gut gemeistert. H.___ wirke psychisch nicht belastbar. Er übernehme kaum Eigenverantwortung und mache oft in die Hosen. Auch seine Arbeitshaltung sei sehr schwankend, je nach Lust und Laune. Physisch sei er je nachdem sehr motiviert und ausdauernd, jedoch nur, wenn ihm etwas Spass mache. Auch H.___ weise sehr viele Absenzen auf, weil er häufig krank sei, oder seine Geschwister oder seine Mutter krank seien und er daher in Quarantäne. H.___ verhalte sich noch sehr kleinkindlich und seine Sprachentwicklung stagniere aktuell.

 

4. Aus den umfangreichen Akten ist – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – klar ersichtlich, dass die Entwicklung der fünf Kinder ernsthaft gefährdet ist und somit eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Die KESB Region Solothurn hat in den letzten Jahren vieles unternommen, um eine Fremdplatzierung von D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ zu vermeiden. So wurde gestützt auf die Empfehlungen des Gutachtens der KJPD im Jahr 2017 eine SPF eingerichtet, zunächst im Umfang von 20, später 30 Stunden pro Monat, und es wurde eine Beistandschaft für die fünf Kinder errichtet. Um den Kindern eine altersgerechte Entwicklung und Förderung der Selbst-, Sozial-, Sach- und Sprachkompetenz zu ermöglichen und nicht zuletzt um die Beschwerdeführerin zu entlasten, wurde später zu den bereits bestehenden Massnahmen eine ausserfamiliäre Tagesstruktur beziehungsweise Betreuung der Kinder angeordnet: Entlastungsfamilie von KOVIVE für F.___ alle 14 Tage Freitag- bis Sonntagabend; Betreuung von H.___ und G.___ an je zwei Tagen pro Woche in der Kindertagesstätte Chinderland in J.___; Tagesbetreuung (Mo, Di und Do) im focus jugend für F.___ und zusätzlich am Mittwochnachmittag durch den Verein Höök in Oekingen; Tagessonderschule inklusive Tagesbetreuung und einmal pro Woche Hausaufgabenlektion an der Schule für E.___. Neben diesen behördlichen Massnahmen wurden zudem auch diverse freiwillige Kindesschutzmassnahmen installiert wie Entlastungsdienst, Kinderbetreuung zu Hause, ROKI, Tischlein deck dich, KJPD-Begleitung für E.___ und D.___, Logopädie, Früherziehung und heilpädagogischer Stützunterricht für G.___ und H.___. Trotz dieser zahlreichen ambulanten Massnahmen entsprach der Haushalt weder in hygienischer, ernährungstechnischer noch wohnlicher Hinsicht den Bedürfnissen der Kinder. Weiter wurden die Kinder in ihrer schulischen und beruflichen Entwicklung nicht genügend gefördert, sodass es zu sehr vielen Fehltagen in der Schule kam bzw. keine Anschlusslösungen nach der obligatorischen Schulzeit bestand. Nach den Übergriffen des Kindsvaters weisen D.___, F.___ und E.___ zudem erhöhte Erziehungsanforderungen auf, denen die Kindsmutter ungenügend nachzukommen vermag. Es droht eine psychosoziale Verwahrlosung der Kinder. Erschwerend kam hinzu, dass mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie die Beschwerdeführerin zunehmend weniger Verständnis für die angeordneten ambulanten Massnahmen, mangelnde Kooperation und eine Verweigerung der Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen zeigte (vgl. Gefährdungsmeldung vom 31. März 2020 sowie Zwischenberichte vom 29. Mai 2020 und 21. Januar 2021), was das Fortführen der angeordneten ambulanten Massnahmen verunmöglichte. Auch wenn die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen gewisse Ressourcen mit sich bringt, reichen die von ihr beantragten situationsbedingten Leistungen (zwei Mal wöchentlich für drei Stunden eine Haushaltshilfe sowie Gewährung weitergehender finanzieller Unterstützung für die Freizeitgestaltung) in keiner Weise aus, um das Wohl der fünf Kinder zu schützen. Die Familie I.___ ist auf eine engmaschige Unterstützung angewiesen. Das Verwaltungsgericht geht mit der KESB Region Solothurn deshalb darin einig, dass die notwendige Fürsorge sowie der notwendige Schutz für D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ nur in einem engen, fachlich begleiteten, stationären Rahmen sichergestellt werden können, wie dies auch von diversen Fachpersonen befürwortet wurde (vgl. Schlussbericht Abklärung vom 14. November 2018; KOFA-Ergänzungsbericht vom 30. April 2019; Zwischenbericht vom 29. Mai 2020).

 

Die «K.___» wurde eigens für die Familie I.___ konzipiert. Dabei handelt es sich um eine Wohngruppe mit Elterncoaching. Gemäss Konzept der «K.___» geht es hauptsächlich darum, die Beschwerdeführerin in ihren Pflichten und Aufgaben rund um die Kindererziehung und Betreuung zu stärken und zu fördern, wobei sie im Zentrum der Interventionen stehen soll. Die Mitarbeitenden der Wohngruppe leisten Unterstützungsarbeit bei konkreten Erziehungsaufgaben, helfen z.B. Forderungen durchzusetzen, Regeln einzuhalten oder Schulverweigerung zu durchbrechen. Die Beschwerdeführerin wird von den Mitarbeitenden der Wohngruppe live gecoacht. Im Rahmen des sozialpädagogischen Angebots werden die Kinder und Jugendlichen in enger und kontinuierlicher Absprache mit der Kindsmutter betreut. Die Kinder werden in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit bestärkt und darin unterstützt, Selbstsicherheit und Eigenständigkeit zu entwickeln. Im Hinblick auf die Auflösung des betreuten Wohnens in der «K.___» soll die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeiten und ihrer Selbstkompetenzen nachhaltig gefördert und vorbereitet werden. Wie einleitend bereits erwähnt, ist das Angebot der «K.___» massgeschneidert für die Familie I.___ und mit den angebotenen Dienstleistungen bestens geeignet, der ganzen Familie die bestmögliche Unterstützung zu bieten, der bestehenden Kindswohlgefährdung zu begegnen und für die fünf Kinder gute Entwicklungsbedingungen zu schaffen. Dieses Spezialsetting wird den Anforderungen und Bedürfnissen der Kinder gerecht und ist unter den gegebenen Umständen auch die mildeste vorhandene und geeignete Massnahme, welche von den Fachpersonen als erforderlich erachtet wird (vgl. Ergänzungsbericht zur KOFA-Abklärung vom 30. April 2019 Seite 2). Wie die KESB Region Solothurn richtig festgehalten hat, stützt sich der naturgemäss mit einem Platzierungsentscheid verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben auf eine gesetzliche Grundlage und ist verhältnismässig. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens liegt demnach nicht vor. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass eine 24/7-Betreuung in der «K.___» für die Beschwerdeführerin (und auch für die Kinder) nicht einfach ist, ist doch zu hoffen, dass sie den Entscheid der KESB Region Solothurn zum Wohle ihrer Kinder mittragen kann, zumal die ersten Wochen in der «K.___» gut angelaufen sind und auch der Kindsvertreter die «K.___» als Chance für die Kinder und die Kindsmutter sieht (vgl. Stellungnahme des Kindsvertreters vom 6. April 2021).

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der KESB Region Solothurn verfügten Kindesschutzmassnahmen zu Recht erfolgt sind.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

5.1 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die Kosten für die Vertretung des Kindes zählen zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Entschädigung des Kindsvertreters ist entsprechend der von Rechtsanwalt Christoph Herzig am 19. April 2021 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 469.55 (2 Stunden und 25 Minuten à CHF 180.00 nebst CHF 1.00 Auslagen und CHF 33.57 MWST) festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit einschliesslich der Entschädigung des Kindsvertreters und der Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 auf CHF 1'969.55 festzusetzen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 ZPO.

 

5.2 Rechtsanwältin Eveline Roos macht mit Kostennote vom 19. April 2021 einen Aufwand von insgesamt CHF 3'193.40 geltend (16.16 Stunden à CHF 180.00 sowie CHF 55.10 Auslagen und CHF 228.30 MWST), was angemessen erscheint und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'969.55 (inkl. Kosten für die Kindsvertretung) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Gerichtskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Eveline Roos in der Höhe von CHF 3'193.40 (inkl. Auslagen und MWST) ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser