Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. März 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Quarantäne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nachdem B.___ ab dem 19. März 2021 Symptome verspürt hatte, wurde sie am 20. März 2021 positiv auf das Coronavirus getestet. Auf entsprechende Aufforderung des Contact Tracing gab sie an, bis zum 17. März 2021 engen Kontakt mit ihrem Ehemann, A.___, gehabt zu haben.
2. Gestützt darauf verfügte der Kantonsarzt am 20. März 2021, A.___ habe sich ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 27. März 2021 in Quarantäne zu begeben. Die obgenannte Quarantänezeit werde mit einem negativen PCR-Testergebnis nicht verkürzt.
3. Dagegen erhob A.___ am 22. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der Quarantäne. Zur Begründung brachte er vor, seine Ehefrau mit dem 4-monatigen Kind seien am Dienstagabend (16. März 2021) durch die Mutter der Ehefrau angesteckt worden. Er selbst sei den ganzen Tag auf der Arbeit gewesen. Anschliessend habe er sich im Geschäft geduscht und für einen Jagdabend in der Natur umgezogen. Da seine Ehefrau ihn schon informiert habe, dass «etwas im Busch sein könnte Betreff Covid-19» habe er nach seiner Rückkehr um ca. 23:00 Uhr auf dem Sofa geschlafen. Am Mittwochmorgen sei er wie immer ohne seine Ehefrau und das Kind zu wecken um 05:30 Uhr zur Arbeit gegangen, wo er das WC und die Dusche in Anspruch genommen habe. Die weiteren Tage habe er ohne Kontakt zu Ehefrau und Kind verbracht und im Büro im Geschäft gewohnt. Er bitte darum, seine Quarantäne zu beenden, da er weder Kontakt noch Symptome habe.
4. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2021 beantragte der Rechtsdienst des Departements des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zwar gebe der Beschwerdeführer an, ab der Ansteckung keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau gehabt zu haben. Diese habe jedoch vorgängig gegenüber dem Contact Tracing angegeben, der letzte Kontakt habe am 17. März 2021 stattgefunden. Des Weiteren habe sie dargelegt, ab dem 17. März 2021 (recte: 19. März 2021) an Symptomen (Husten, Halsschmerzen etc.) gelitten zu haben. Da eine Person auch schon ohne Symptome ansteckend sein könne, und die Ehefrau den letzten Kontakt per 17. März 2021 angegeben habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls angesteckt habe. Der Beschwerdeführer könne sich ab dem 7. Tag, also ab dem 24. März 2021 testen lassen. Bei Vorliegen eines negativen Resultats könne er die Quarantäne mit Zustimmung des Gesundheitsamts vorzeitig beenden.
5. Mit Stellungnahme vom 24. März 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwar am 16. März 2021 noch zuhause übernachtet, aber keinen körperlichen Kontakt mehr gehabt. Seit dem 17. März 2021 sei er im Büro in Quarantäne. Seine Existenzgrundlage sei durch diese Einschränkung bedroht.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Praxisgemäss genügt bei Beschwerden wegen Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen ausnahmsweise eine Eingabe per E-Mail, da der ordentliche Postweg nicht zur Verfügung steht. Auf die Beschwerden ist deshalb einzutreten.
2.1 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordneten Massnahmen ist deshalb gegeben und die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde erlassen worden.
2.2 Nach Art. 3d Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) stellt die zuständige kantonale Behörde Personen unter Kontaktquarantäne, die in den letzten 48 Stunden vor Auftreten der Symptome oder Entnahme der Probe und bis zehn Tage danach bzw. bis zur Absonderung engen Kontakt zu einer Person hatten, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist.
Die Kontaktquarantäne dauert laut Art. 3e Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage zehn Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 3d Abs. 1. Personen in Kontaktquarantäne können diese vorzeitig beenden, wenn sie der zuständigen kantonalen Behörde das negative Resultat einer frühestens am 7. Tag der Quarantäne durchgeführten molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests gemäss diagnostischem Standard vorweisen und die kantonale Behörde der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zustimmt (Abs. 2). Personen ab 12 Jahren, die nach Abs. 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zum Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abs. 3).
Gemäss Art. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage beachtet zudem jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie.
2.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau machen vorliegend unterschiedliche Angaben über den Zeitpunkt des letzten Kontakts. Da der Beschwerdeführer aus seinen Angaben – wonach er seine kranke Ehefrau mit dem Kleinkind allein gelassen und keinen physischen Kontakt mehr zu diesen gehabt habe – Vorteile für sich zu ziehen und die Quarantäne zu umgehen versucht, die Ehefrau hingegen aus ihren Angaben keine Vorteile hat, ist auf die Angabe der Ehefrau abzustellen, wonach der letzte Kontakt am 17. März 2021 stattgefunden hat.
Symptombeginn bei der Ehefrau war am 19. März 2021 und der letzte Kontakt mit dem Ehemann fand innerhalb von 48 Stunden davor statt. Damit ist die bis zum 27. März 2021 angeordnete Quarantäne gestützt auf Art. 3d Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht zu beanstanden. Auch wenn verständlich ist, dass die Quarantäne für den Beschwerdeführer eine grosse berufliche Einschränkung bedeutet, kann doch eine Ansteckung nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Quarantäne rechtmässig angeordnet wurde.
2.4 Nicht richtig ist hingegen die Ausführung in der Verfügung, wonach ein negativer Test die Quarantäne nicht verkürzt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, kann sich der Beschwerdeführer gemäss Art. 3e Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage ab dem 7. Tag, also ab dem 24. März 2021 testen lassen und bei einem negativen Testergebnis mit Zustimmung der Behörde die Quarantäne beenden.
3.1 Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Die Anordnung, wonach die Quarantänezeit bei einem negativen PCR-Testergebnis nicht verkürzt wird, ist aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:
«Sie können diese Dauer verkürzen, indem Sie sich frühestens am 7. Tag der Quarantäne (also am 24. März 2021) testen lassen (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2). Bei einem negativen Ergebnis kann die Quarantäne nach Zustimmung der Behörde aufgehoben werden. Das negative Ergebnis muss den zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden (tracing@ddi.so.ch). Sie sind jedoch verpflichtet, bis zum effektiven Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag (am 27. März 2021), ausserhalb Ihrer Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Fällt der Test hingegen positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation (siehe www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).»
Im Weiteren ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht auf CHF 150.00 zu reduzieren und durch A.___ zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Regelung, wonach die Quarantänezeit bei einem negativen PCR-Testergebnis nicht verkürzt wird, wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
«Sie können diese Dauer verkürzen, indem Sie sich frühestens am 7. Tag der Quarantäne (also am 24. März 2021) testen lassen (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2). Bei einem negativen Ergebnis kann die Quarantäne nach Zustimmung der Behörde aufgehoben werden. Das negative Ergebnis muss den zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden (tracing@ddi.so.ch). Sie sind jedoch verpflichtet, bis zum effektiven Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag (am 27. März 2021), ausserhalb Ihrer Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Fällt der Test hingegen positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation (siehe www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).»
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. A.___ hat die reduzierten Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 150.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann