Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 18. November 2021  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Ersatzrichterin Steffen  

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,    [...]

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Solothurnische Gebäudeversicherung,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

 

betreffend     Kostengutsprache / Schadenabschätzung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 22. Oktober 2020 brannte es in der Liegenschaft von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die er zusammen mit seinen Eltern bewohnt. Die Abklärungen ergaben, dass der Brand im Rahmen von Abdichtungsarbeiten auf der Terrasse mittels eines Brenners entstanden war, aufgrund welcher sich hinter der Hausfassade befindliches Material entzündete und ein Glimmbrand entstand. Dadurch entwickelte sich in der Hausfassade Feuer.

 

2. Am 23. Oktober 2020 besichtigte die Solothurnische Gebäudeversicherung SGV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Liegenschaft vor Ort. Anwesend waren auch der Beschwerdeführer, die Brandermittler der Polizei sowie Brandreiniger. Es wurde festgehalten, dass im Obergeschoss vor allem das Schlafzimmer, das neue Zimmer oberhalb der Wohnraumerweiterung und das Zimmer im Dachgeschoss betroffen seien. Ebenfalls sei Wasser durch die Decke ins Wohnzimmer im Erdgeschoss gedrungen und es bestehe ein Umgebungsschaden.

 

3. Am 26. Oktober 2020 nahm die Beschwerdegegnerin eine Schadenabschätzung vor und informierte den Beschwerdeführer, dass er weitere Sofortmassnahmen (Trocknungsarbeiten, Einholen von Offerten für Wiederherstellung) treffen könne. Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2020 wurde die Schadensumme auf CHF 160'509.60 festgesetzt. Kostengutsprache wurde geleistet für die Totalsanierung des Brandschadens (CHF 122'142.55 gemäss Offerte), Bedachungsarbeiten / provisorische Abdeckung (CHF 1'500.00, gemäss Offerte), Entsorgung und Rückbau (CHF 7'747.05, gemäss Offerte), Bauaustrocknung (CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin ), Baureinigung (CHF 2'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin), Umgebungsarbeiten (CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin), Schreinerarbeiten (CHF 14'959.55, gemäss Offerte), und für Fenster (CHF 4'160.45, gemäss Offerte).

 

4. Am 20. November 2020 versandte die Beschwerdegegnerin eine angepasste Kostengutsprache in der Höhe von CHF 164’760.30, wovon CHF 8'027.05 bereits an den Beschwerdeführer überwiesen worden waren. Als bewilligte Arbeiten wurden aufgeführt:

-        Totalsanierung des Brandschadens (CHF 112'449.55 gemäss bereinigter Offerte),

-        Äussere Abschlüsse (CHF 384.60, gemäss Offerte),

-        Zimmertüren (CHF 1'500.00, Annahme),

-        Elektroanlagen (CHF 10'779.10, gemäss Offerte),

-        Bedachungsarbeiten / provisorische Abdeckung (CHF 1'500.00, gemäss Offerte),

-        Bauaustrocknung (CHF 5'000.00, gemäss Offerte),

-        Baureinigung (CHF 2'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),

-        Umgebungsarbeiten (CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),

-        Schreinerarbeiten (CHF 14'959.55, gemäss Offerte),

-        Fenster (CHF 4'160.45, gemäss Offerte).

Bereits überwiesen war der Betrag für Entsorgung und Rückbau (CHF 8'027.05).

 

5. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 757.45 auf CHF 165'517.75 erhöht, da die Rechnung für die beiden Zimmertüren um CHF 9.70 und diejenige für die Bauaustrocknung um CHF 747.75 höher als offeriert ausgefallen war.

 

6. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 40.50 auf CHF 165'558.25 erhöht, da die Rechnung für die Schreinerarbeiten um diesen Betrag höher als offeriert ausgefallen war.

 

7. Mit Verfügung vom 9. Januar 2021 wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 797.00 auf CHF 166'355.25 erhöht, da die Rechnung für die Fenster um diesen Betrag höher als offeriert ausgefallen war.

 

8. Mit Verfügung vom 9. März 2021 wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 5'238.15 auf CHF 170'796.40 erhöht. Als bewilligte (zum Teil bereits überwiesene Beträge) wurden aufgeführt:

-        Totalsanierung des Brandschadens (CHF 96'000.00, 3 Akontozahlungen),

-        Gipser / Maler (CHF 10'770.00, gemäss Offerte),

-        Gipser / Maler (CHF 8'847.30, wovon CHF 5'347.30 auf Totalsanierung Brand umgebucht, CHF 1'500.00 auf Sofortmassnahmen umgebucht und CHF 2'000.00 auf Baureinigung umgebucht),

-        Muldenservice (CHF 332.25),

-        Äussere Abschlüsse (CHF 384.60, gemäss Offerte),

-        Gerüstbau (CHF 4'523.40, gemäss Offerte),

-        Zimmertüren (CHF 1'509.70),

-        Elektroanlagen inkl. Einbausprecher (CHF 10'598,85, gemäss Offerte),

-        Sofortmassnahme Entsorgung und Rückbau (CHF 8'027.05),

-        Bauaustrocknung (CHF 5'747.75),

-        Umgebungsarbeiten (CHF 4'098.00, gemäss Offerte),

-        Schreinerarbeiten (CHF 15'000.05),

-        Fenster (CHF 4'957.45).

 

9. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 22. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, ergänzt durch eine Beschwerdebegründung am 14. Mai 2021, und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Es sei die Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 9. März 2021 aufzuheben.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zur Deckung des Schadenfalles Nr. 2020-006288-01 (Brand in der Liegenschaft [...] vom 22. Oktober 2020) in Höhe von total CHF 208'176.65 zu verpflichten.

3.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Bei der Schadenabschätzung bzw. den durch die Beschwerdegegnerin ausbezahlten Beträgen würden sich diverse ungerechtfertigte Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Schaden und den ausgezahlten Beträgen ergeben:

 

Für Maler- und Gipserarbeiten habe der Beschwerdeführer den tatsächlichen Preis mit Mühe auf CHF 24'000.00 drücken können. Gemäss Rechnung der Firma B.___ vom 22. Januar 2021 hätten die Arbeiten CHF 24'230.00 gekostet, überwiesen worden seien nur CHF 19'617.30. Die Mindervergütung sei nicht begründet worden. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt.

 

Hinsichtlich Elektroarbeiten seien dem Beschwerdeführer zwar CHF 10'598.85 vergütet worden. Falsch sei jedoch, dass in der Offerte Bose Einbaulautsprecher selbst aufgeführt seien, sondern lediglich die Instandstellung der Elektroanlagen, obwohl die Lautsprecher in der angefochtenen Verfügung erwähnt würden. Die Bose-Einbaulautsprecher seien fest mit dem Gebäude verbunden und damit mitversichert. Der Anschaffungswert pro Box betrage CHF 709.95, wobei es sich um ein billigeres Nachfolgemodell handle. Bei vier Boxen seien zusätzlich CHF 2'839.80 zu übernehmen.

 

Gemäss Verfügungen vom 9. und 18. November 2020 habe die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Baureinigung auf CHF 2'000.00 geschätzt und Kostengutsprache dafür erteilt. Der Beschwerdeführer habe diese nun selber mit seiner Familie vorgenommen, woraufhin die Beschwerdegegnerin die Zahlung verweigert bzw. die Kosten mit den Maler- und Gipserarbeiten verrechnet habe. Tatsächlich sei die Baureinigung in unzähligen Arbeitsstunden von der Familie des Beschwerdeführers vorgenommen worden und nicht ganz abgeschlossen. Die CHF 2'000.00 seien im Sinne einer Pauschale auszurichten. 

 

Bei der Bauaustrocknung seien Stromkosten angefallen, die sich auf CHF 797.60 beliefen (gemäss Rechnung der Firma C.___ Verbrauch von 3'747.84 Kilowattstunden à 19.76 Rp/kW/h in [...]) und im Schadenbegriff miteingeschlossen seien. Diese seien zu übernehmen.

 

Auch die Honorare der Architekten und Ingenieure sowie die Kosten der Bauleitung seien im Gebäudeversicherungswert miteingeschlossen. Der Aufwand des Beschwerdeführers für die Bauleitungsarbeiten sei somit zu entschädigen. Praxisgemäss lägen die Kosten für die Bauführung bei rund 10-20 % der Bausumme. Der Vater des Beschwerdeführers habe diese Arbeiten vorgenommen. Es würden pauschal CHF 10'000.00 geltend gemacht. Dies liege weit unter dem marktüblichen Preis. Der Vater habe als selbständiger Versicherungsmakler eine erhebliche Einkommenseinbusse gehabt.

 

Durch den Brand hätten sich das Dachfenster und der Rahmen wegen des Russes schwarz verfärbt. Diese Verfärbungen hätten sich entgegen bisheriger Annahmen nicht reinigen lassen, da der Rahmen durch die Hitze Blasen gebildet habe und diese abblätterten. Der Rahmen sei aus ästhetischen Gründen kurzerhand übermalt worden, aber das Problem habe sich damit nicht gelöst. Der Lack löse sich nach wie vor im Rahmen ab. Da Rahmen und Fenster nur zusammen ausgetauscht werden könnten, sei das gesamte Fenster auszuwechseln. Die Kosten beliefen sich auf CHF 14'707.50.

 

Auf der neuen Terrasse sei das begehbare Glasfenster, das fabrikneu gewesen sei, durch die Feuerwehr und / oder Handwerker im Sichtfeld massiv verkratzt worden. Die Kosten betrügen CHF 422.35. Ebenfalls seien im Rahmen der Lösch- bzw. Bauarbeiten mehrere Platten des Gartensitzplatzes beschädigt worden, was voraussichtlich Kosten von CHF 2'000.00 verursachen werde. Auch diese Kosten habe die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Dies sei unter dem Titel Umgebungsarbeiten nicht in die Kostengutsprache miteingeflossen und durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

 

Im Übrigen sei die Beschwerde auch deshalb gutzuheissen, weil die Beschwerdegegnerin trotz vermehrten Nachfragens per Mail keine Diskrepanzen erläutert habe, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Frist zur Beschwerde gezwungen gewesen sei. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör erheblich verletzt.

 

10. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 beantragte die SGV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

Der in der Beschwerde geltend gemachte Schadenbetrag sei nicht genügend substantiiert. Bei der Kostengutsprache vom 9. November 2020 handle es sich um eine erste Kostenabschätzung. Diese ergebe sich aufgrund der bereits eingereichten Offerten. Für weitere, gemäss Schadenbesichtigung sich ergebende notwendige Arbeiten werde gleichzeitig zur Einreichung der entsprechenden Offerten aufgefordert. Es verstehe sich von selbst, dass das Einreichen einer solchen eine angepasste, höhere Kostenabschätzung zur Folge habe. Eine Anpassung erfolge bedingt durch die Versicherungssoftware, nicht auf Intervention des Beschwerdeführers. Bei der Erstellung der Kostengutsprache handle es sich um ein EDV-gesteuertes, fortschreitendes Verfahren. Die tatsächlich von den Offerten abweichenden Beiträge seien keine ungerechtfertigten Abweichungen. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der vermehrten generellen Forderungen des Beschwerdeführers am 18. November 2020 einen eingeschriebenen Brief versandt, mit welchem diesem die korrigierte Offerte der Firma D.___ zugestellt worden sei. Gemäss dieser Offerte seien Gipser- sowie Malerarbeiten in der Höhe von CHF 16'000.00 berücksichtigt worden. Gestützt auf diese Offerte seien die Kostengutsprache sowie die Schadenvergütung vom 18. November 2020 veranlasst worden, die mit dem eingeschriebenen Brief ebenfalls vorab zugestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe diese Kostengutsprache mit E-Mail vom 19. November 2020 angenommen und bestätigt. Die Beschwerdegegnerin sei daher betreffend Gipser- und Malerarbeiten von einem Betrag von CHF 16'000.00 ausgegangen. In der Folge sei eine Rechnung der Firma B.___ vom 5. Januar 2021 (Akonto-Zahlung) eingegangen und der entsprechende Betrag von CHF 10'770.00 überwiesen worden. Im weiteren Verlauf sei noch ein Abzug von CHF 332.25 gemacht worden. Als die Rechnung der Firma B.___ vom 21. Januar 2021 in der Höhe von CHF 14'230.00 eingetroffen sei, sei nur noch ein Restbetrag von CHF 5'347.30 vorhanden gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe die Situation am 5. März 2021 telefonisch mit dem Beschwerdeführer besprochen. Weil zu diesem Zeitpunkt auch noch Kosten für die Baureinigung und für Sofortmassnahmen von insgesamt CHF 3'500.00 offengestanden hätten, sei dem Beschwerdeführer angeboten worden, diesen Betrag noch zur Position Gipser/Maler hinzuzurechnen und somit für diese Position noch CHF 8'847.30 auszubezahlen. Die Differenz von CHF 4’613.00 sei folglich nicht beglichen worden.

 

In der Offerte der Firma E.___ vom 6. November 2020 (CHF 10'779.10) seien die Einbaulautsprecher separat ausgewiesen. Der Betrag der Rechnung vom 1. Februar 2021 sei mit CHF 10'598.85 mit dem offerierten Betrag fast identisch, sei von der Beschwerdegegnerin übernommen worden und es bestehe diesbezüglich keine offene Forderung mehr.

 

Gegenstände oder Einrichtungen, die, ohne notwendigen Bestandteil des Gebäudes zu bilden, aber doch zu seinem Ausbau gehörten und ohne grösseren Wertverlust oder bauliche Beschädigung nicht entfernt werden könnten, seien versichert. Es seien alle dem Gebäudeeigentümer gehörenden Einrichtungen zu versichern, die dem Gebäude zur Erfüllung seines Zwecks dienten und mit ihm fest verbunden seien. Als fest verbunden gelte, was nicht entfernt werden könne, ohne dass das Gebäude oder die Einrichtung beschädigt werde. Bewegliche Sachen oder betriebliche Einrichtungen seien nicht versichert. Gestützt darauf sei es fraglich, ob die Lautsprecher als solche überhaupt mitversichert seien, da sie nicht der Erfüllung des Gebäudezwecks dienten und sich dabei um bewegliche Sachen handle. Insbesondere gehe aus dem Internet-Ausdruck der Lautsprecher hervor, dass diese eine Magnetbehaftung besässen. Eine zusätzliche Kostengutsprache für die Lautsprecher komme nicht in Frage.

 

Hinsichtlich der Baureinigung habe der Beschwerdeführer wie erwähnt telefonisch zugestimmt, dass diese Position auf die Gipser- und Malerarbeiten umgebucht werde.

 

Was die Stromkosten anbelange, so sei der Beschwerdeführer mit jeder neuen Kostengutsprache darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Beschwerdegegnerin keine Handwerkerrechnungen direkt bezahle. Die Entschädigung erfolge an den Gebäudeeigentümer. Eine Rechnung betreffend Stromkosten sei nie zugestellt worden, weshalb deshalb bis heute auch noch keine Stromkosten übernommen worden seien.

 

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lägen die Kosten für Bauführung und Planung bei Schäden, die gestützt auf § 46 des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG; BGS 618.11) der Wiederherstellungspflicht unterlägen, bei maximal 6-8 % der Bausumme. Gemäss korrigierter Offerte der Firma D.___ vom 29. Oktober 2020 (korrigiert per 18. November 2020) sei die Bauführung und Planung unter der Position «Koordination der Arbeiten» in der Höhe von CHF 3'500.00 bereits berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe bisher diesbezüglich keine Einwände erhoben, weshalb für die gleiche Verrichtung kein Honorar mehr geschuldet sei.

 

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Kostenübernahme des beschädigten Dachfensters nicht verweigert worden. Es lägen keine Offerten oder Rechnungen dafür vor. Das beschädigte Dachfenster sei in der bisherigen Korrespondenz nie erwähnt worden. Die Offerte dafür datiere auch erst vom 3. Mai 2021 und damit nach Beschwerdeeinreichung. Die Offerte könne in Zusammenhang mit dem üblichen laufenden Sanierungsfortschritt der Beschwerdegegnerin eingereicht werden und eine Beschwerde erübrige sich. Ebenfalls zum ersten Mal höre die Beschwerdegegnerin von einem verkratzten begehbaren Glasfenster. Auch hier lägen bisher keine Offerten vor. Als Beweismittel reiche der Beschwerdeführer eine Rechnung vom 8. Oktober 2020 ein. Diese sei nicht nach dem Schadendatum ausgestellt und entbehre deshalb jeglicher Beweiskraft. Zudem sei auf den Schadenfotos ersichtlich, dass es sich beim Schaden an diesem Glasfenster nicht um eine Folge des Brandes handle. Zum Zeitpunkt der Schadenbegehung seien beide Fenster nicht zerkratzt gewesen. Auch von der Position Gartenplatten nehme man beschwerdeweise zum ersten Mal Kenntnis. Gemäss Akten und den erfolgten Besichtigungen seien nur Grünflächen beschädigt worden. Diesen Schaden habe man im Rahmen der Kostengutsprache mit CHF 4'098.00 entschädigt.

 

15. Mit Stellungnahme vom 16. August 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und liess ergänzend ausführen, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen die erste Kostenschätzung interveniert. Jedoch sei seitens des Schätzungspräsidenten massiver Druck ausgeübt und für den Fall einer Beschwerde ein Baustopp angedroht worden. Was die Maler- und Gipserarbeiten anbelange, so habe es sich bei der diesbezüglichen Schätzung in der Offerte der Firma D.___ nur um Richtpreise gehandelt. Die beschädigten Lautsprecherboxen seien fest mit der Liegenschaft verbunden, zumal sie fast 10 cm tief in die Decke versenkt und eingebaut seien. Anders als das Nachfolgemodell seien sie nicht teilweise entfernbar. Die Position «Koordination der Arbeiten» betreffe gemäss Offerte der Firma D.___ lediglich die Vorarbeiten, nicht aber die Hauptarbeiten selber. Die geltend gemachte Pauschale von CHF 10'000.00 sei auch nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung von CHF 3'500.00 nach wie vor angemessen, wenn man von 6-8 % der Bausumme ausgehe, die vergütet würden. Das zerkratzte Glasfenster sei kurz vor dem Brand eingebaut worden, weshalb zur Rechnung vom 8. Oktober 2020 keine neue Offerte eingeholt werden müsse. Die Qualität der Fotos der Beschwerdegegnerin sei zu schlecht, als dass sich gestützt darauf sagen liesse, es bestünden keine Schäden. Inzwischen liege auch die definitive Rechnung für die Flachdach- und Spenglerarbeiten der Firma F.___ vor. Die Spenglerarbeiten hätten letztlich doppelt bezahlt werden müssen, da für die Löscharbeiten ein Grossteil der bis zum Schadenereignis ausgeführten Arbeiten durch die Feuerwehr wieder heruntergerissen und die entsprechenden Arbeiten ein zweites Mal hätten ausgeführt werden müssen.

 

16. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 1. September 2021 noch einmal vernehmen und führte ergänzend aus, der Schätzungspräsident habe lediglich auf § 43 GVG hingewiesen, wonach vor Ermittlung des Schadens an einem beschädigten Objekt keine Veränderungen vorgenommen werden dürfen, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursachen erschweren könnte.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Abs. 2 GVG). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Da der konkrete Schadenfall bei der Beschwerdegegnerin noch nicht abgeschlossen ist, kann indessen nur Streitgegenstand sein, was bis zum Erlass der Verfügung vom 9. März 2021 Gegenstand der Schadenermittlung gewesen ist. Nachträglich hinzugekommene Positionen sind im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen bzw. ist in diesen Punkten nicht auf die Beschwerde einzutreten, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird.

 

2. Beim Brandobjekt handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das mit einer Versicherungssumme von CHF 714'280.00 bei der SGV versichert war (inkl. eines zum Zeitpunkt des Brandes noch nicht geschätzten Anbaus ca. CHF 812'030.00). Beim Brand wurde das Haus teilweise beschädigt. Gemäss § 46 Abs. 1 GVG ist bei Teilschäden der Schaden nach dem Verhältnis des beschädigten Teiles zum gesamten Gebäude und dessen Schätzungssumme auszumitteln. Beträgt die Schadensumme weniger als 1/5 der Schätzungssumme, ist sie nach den Wiederherstellungskosten zu berechnen. Die Entschädigung ist bei einer Zeitwertversicherung um den sich durch die Wiederherstellung ergebenden Mehrwert zu kürzen.

 

Vorliegend liegt die Schadensumme im Bereich eines Fünftels der Schätzungssumme und der Schaden wurde nach den Wiederherstellungskosten berechnet, was zwischen den Parteien unbestritten ist.

 

3. Die Gebäudeversicherung setzte die Schadensumme – grösstenteils gestützt auf vom Beschwerdeführer eingeholte Offerten – mit Verfügung vom 9. November 2020 auf CHF 160'509.60 fest. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich nicht mehr abänderbar. Sie wurde indessen mehrfach durch neue Verfügungen ersetzt, die ebenfalls nicht angefochten wurden. Die letzte und angefochtene Verfügung erging am 9. März 2021.

 

Wird ein Schaden festgestellt, der bei der Abschätzung nicht bemerkt worden ist, kann gemäss § 42 GVG innert 30 Tagen seit Feststellung des Schadens, spätestens innert einem Jahr seit dem Schadenereignis, eine nochmalige Abschätzung verlangt werden.

 

4. Im Beschwerdeverfahren werden Positionen geltend gemacht, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens waren bzw. bei der Beschwerdegegnerin noch gar nicht vorgebracht wurden. Dies trifft auf die Stromkosten aufgrund der Bautrocknung, das Dachfenster, das begehbare Glasfenster und die beschädigten Gartenplatten zu. Zum begehbaren Glasfenster und den Gartenplatten ist festzuhalten, dass diese im Rahmen der Schadenaufnahme offenbar nicht als Schadenposten aufgenommen wurden. Auf den sich in den Akten befindenden Fotos lässt sich kein Schaden erkennen. Der Beschwerdeführer macht selber geltend, dass die Schäden nicht nur bei den Löscharbeiten, sondern auch im Rahmen der Bauarbeiten nach dem Brand entstanden sein könnten. Dann sind sie jedoch keine direkte Folge des Brandereignisses und nicht durch die Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Für die Umgebungsarbeiten hat die Beschwerdegegnerin zunächst eine Annahme von CHF 4'000.00 getroffen. Mit der angefochtenen Verfügung lag eine Rechnung der Firma G.___ vom 26. Januar 2021 über CHF 4'098.00 vor, die von der Beschwerdegegnerin auch angerechnet wurde. Wären die Gartenplatten durch den Brand beschädigt gewesen, so ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht im Rahmen der Arbeiten durch diese Firma ersetzt worden sind, zumal es sich um eine Plattenleger-Firma handelt. Insofern vermag der Beschwerdeführer betreffend das Glasfenster und die Gartenplatten nicht nachzuweisen, dass ihm gemäss § 42 GVG ein Schaden entstanden wäre, der bei der Abschätzung nicht bemerkt worden wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

 

Hinsichtlich Stromkosten für Bautrocknung und Dachfenster sind der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Offerten oder Rechnungen zugegangen, sondern es wird erst im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht, dass diese Positionen zu entschädigen seien. Es handelt sich dabei um Positionen, die der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren gestützt auf § 42 GVG bei der Beschwerdegegnerin hätte einbringen können. Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind sie nicht. In diesem Sinne ist in diesen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, die entsprechenden Offerten bei der Beschwerdegegnerin noch einzureichen, damit diese eine neue Kostenabschätzung vornimmt, wobei ihm aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren kein Nachteil hinsichtlich der in § 42 GVG festgesetzten Fristen erwachsen soll.

 

5. Die Maler- und Gipserarbeiten waren in der ursprünglichen Kostengutsprache vom 9. November 2020 Gegenstand der Position «Totalsanierung Brandschaden», offeriert durch die Firma D.___. Die Offerte beinhaltete die Vorarbeiten (inkl. Koordination der Arbeiten), Demontage und Entsorgung, den Ersatz der Dachkonstruktion, die Dacheindeckung und Spenglerarbeiten, die Dämmung, die Holzverkleidung, Bodenbeläge und weitere Arbeiten als Richtpreise (Elektroinstallationen, Gipserarbeiten, Malerarbeiten, Reparatur der Heizungsinstallation, Ersatz keramische Platte, Solarleitung). Bei den Maler- und Gipserarbeiten wurden lediglich Richtpreise angegeben (total CHF 16'000.00). Auch für die Elektroinstallationen wurden als Richtpreis CHF 9'000.00 veranschlagt. Nach Vorliegen der Offerte der Firma E.___ über CHF 10'779.10 wurde der Richtpreis von CHF 9'000.00 für Elektroinstallationen aus der Offerte der Firma D.___ gestrichen und die Offerte der Firma E.___ in der Kostengutsprache vom 18. November 2020 aufgeführt. Bereits am 2. und 13. November 2020 hatte der Beschwerdeführer zwei Offerten für Maler- und Gipserofferten per Mail eingereicht. Sie lagen bei CHF 40'467.65 und CHF  35'272.85 und waren damit mehr als doppelt so hoch als der Richtpreis. Nach Erhalt der ersten Kostengutsprache vom 9. November 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Schätzungspräsidenten mit E-Mail vom 13. November 2020 mit, die beiden Offerten für die Maler- und Gipserarbeiten lägen weit über den gesprochenen CHF 16'000.00. Der Schätzungspräsident antwortete gleichentags lediglich, dass die Kostengutsprachen im Verlauf noch angepasst werden könnten. Am 20. November 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine neue Kostengutspracheverfügung, nach wie vor unter Veranschlagung von CHF 16'000.00 für Maler- und Gipserarbeiten. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Unter den gegebenen Umständen muss der Beschwerdeführer davon ausgegangen sein, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor lediglich CHF 16'000.00 für Maler- und Gipserarbeiten entschädigen würde. So ist auch seine Intervention per E-Mail vom 13. November 2020 zu verstehen. Trotz dieser Intervention wurde die Kostengutspracheverfügung nicht angepasst. Wenn er mit dem Preis von CHF 16'000.00 nicht einverstanden war, hätte der Beschwerdeführer die Kostengutsprache vom 20. November 2020 anfechten müssen. Dass er vom Schätzungspräsidenten unter Druck gesetzt worden sein soll, ist eine unsubstantiierte Behauptung.

 

Damit erweist sich auch die (telefonisch vereinbarte) Umbuchung von Gipser- und Malerkosten auf die Positionen «Sofortmassnahmen» und «Baureinigung», die noch nicht ausgeschöpft waren, als zulässig. Der Beschwerdeführer kann daher nun keine Kosten für die durch die Familie vorgenommene Baureinigung mehr geltend machen. Sie wurden an die grundsätzlich nicht zu vergütenden Mehrkosten der Maler- und Gipserarbeiten angerechnet. In diesem Sinne wurde der Betrag von CHF 2'000.00 für die Baureinigung ausbezahlt, indem er an die überschüssigen Kosten angerechnet wurde. Die Beschwerde ist auch in diesen Punkten abzuweisen.

 

6. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, es seien zusätzlich CHF 2'839.80 für vier Bose-Lautsprecher zu entschädigen. Der Beschwerdeführer liess von der Firma E.___ am 6. November 2020 die Arbeiten für die Neuinstallation offerieren. In dieser Offerte enthalten sind CHF 600.00 für die Lieferung von Einbaulautsprechern (CHF 600.00), was entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kaum als Preis für die Lautsprecher an sich verstanden werden dürfte. In der Kostengutspracheverfügung vom 20. November 2020 wurden allerdings CHF 10'779.10 für die Elektroanlagen inkl. Einbaulautsprecher gesprochen. Die Kostengutsprache sollte damit unmissverständlich für die Elektroinstallationen und neue Lautsprecher gelten. Wäre der Beschwerdeführer der Meinung gewesen, dass dieser Betrag die Neuinstallation inkl. den Erwerb von neuen Einbaulautsprechern nicht abdeckt, hätte er die Kostengutspracheverfügung vom 20. November 2020 anfechten können. Sie erwuchs aber in Rechtskraft. Somit können in diesem Zusammenhang keine weiteren Kosten für Bose-Lautsprecher geltend gemacht werden.

 

7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Pauschalsumme von CHF 10'000.00 für die Bauführung und Planung geltend. Auch dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, enthielt die Offerte der D.___ für die Totalsanierung die Position «Koordination der Arbeiten» (CHF 3'500.00). Erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe bis anhin keine Entschädigung für die Bauführung angeboten, dies obwohl ein entsprechender Posten in der erwähnten Offerte bereits vorhanden war. Zum einen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht aktiv eine Entschädigung anzubieten, sondern der Beschwerdeführer entsprechende Offerten für anfallende Kosten einzureichen hat. Eine solche oder eine Kostenzusammenstellung wurden nicht eingereicht. Im Übrigen ist nicht klar, ob und welche Bauführungs- und Planungsarbeiten nun durch die D.___ getätigt wurden, die insgesamt mit CHF 96'000.00 entlöhnt wurde, und welche Arbeiten der Beschwerdeführer für sich geltend machen will. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

 

8. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad