Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Juni 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1983) wurde mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 21. November 2019 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (unter Anrechnung von 366 Tagen Untersuchungshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug) und einer Landesverweisung für die Dauer von fünfzehn Jahren verurteilt. Seit dem 21. November 2019 befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg. Zwei Drittel der Strafe waren am 19. März 2021 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 19. Mai 2022.
2. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 stellte A.___ ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 19. März 2021. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Amt für Justizvollzug (AJUV) namens des Departements des Innern (DdI) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2021 die bedingte Entlassung auf den 19. März 2021. Es wurde verfügt, dass die bedingte Entlassung ohne wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen auf den 19. März 2022 erneut geprüft werde.
3. Mit Beschwerde vom 25. März 2021 gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 16. März 2021 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Stellungnahme vom 12. April 2021 schloss das AJUV namens des DdI (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 13. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt und es wurde ihm Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
6. Mit Replik vom 30. April 2021 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
3. Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).
4. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafen verbüsst, ihm wurde am 3. März 2021 das rechtliche Gehör gewährt und sowohl ein Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg als auch ein Vollzugsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn liegen vor.
5.1 Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.2 Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).
5.3 Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
6.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, dass sich in Bezug auf die prognostische Einschätzung folgende negative Faktoren finden liessen: a) zweifach einschlägig vorbestraft im Ausland; b) Disziplinierungen und c) keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Delinquenz. Legalprognostisch positiv seien insbesondere folgende Faktoren: a) bis auf zwei Disziplinierungen Wohlverhalten im Vollzug; b) Verantwortungsübernahme für Delikte; c) zeigt Reue; d) Bereitschaft zur Rückkehr ins Heimatland; e) kontrollierte Rückführung ins Heimatland grundsätzlich möglich; f) gemäss eigenen Angaben geregeltes Entlassungssetting im Heimatland. Die Aufzählungen seien nicht abschliessend.
Dem Beschwerdeführer werde insbesondere wegen seines Vorlebens mit einschlägigen Verurteilungen in Moldawien und Deutschland eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe sich weder durch diese beiden Verurteilungen noch durch den fast zweijährigen Aufenthalt im Strafvollzug in Deutschland beeindrucken lassen und sei nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Deutschland und der Ausschaffung nach Moldawien im Februar 2017 bereits einige Monate später in die Schweiz eingereist, um weitere Einbruchdiebstähle zu begehen. Das Haftgericht des Kantons Solothurn sei in seiner Verfügung vom 23. November 2018 zum Schluss gekommen, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich nur hier aufgehalten habe, um Delikte zu begehen. Er selber habe während des aktuellen Strafvollzugs angegeben, aus finanziellen Motiven gehandelt zu haben. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die unveränderten Lebensverhältnisse (in seinem Heimatland) nach der Entlassung geeignet seien, ihn von der Begehung von weiteren Straftaten abzuhalten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein drohender Strafrest den Beschwerdeführer vor erneuter Delinquenz abhalten könnte. Während des Strafvollzugs habe keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Delinquenz stattgefunden, eine tiefgreifende Veränderung seiner Persönlichkeit sei – obwohl er sich einsichtig und reuig zeige – nicht auszumachen. Insbesondere die Vorstrafen seien es, die den Schluss nahelegten, dass das Rückfallrisiko für erneute Delinquenz wesentlich in seiner Person liege. Aktuell gebe es keine Hinweise, dass sich dieses Risiko während des laufenden Strafvollzugs verändert haben könnte. Zu dem als legalprognostisch günstigen Wohlverhalten im Vollzug ist zudem relativierend festzuhalten, dass ein solches erwartet werden dürfe.
6.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, aus dem Vollzugsbericht der JVA Lenzburg gehe hervor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug als einwandfrei bezeichnet werden könne. Das Verhalten im Vollzug stelle somit kein Argument dar, welches gegen eine bedingte Entlassung spreche. Es sei stattdessen als Argument für die Bejahung der bedingten Entlassung zu nennen. Selbst wenn die Praxis des Bundesgerichts seit längerer Zeit dazu tendiere, verstärkt auf sozialpräventive Kriterien abzustellen und es fraglich sei, ob ein vorbildliches Verhalten im Vollzug überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei einer Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei, dürfe das Benehmen während des Vollzugs nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Genau dies habe die Beschwerdegegnerin aber getan. Sie habe im angefochtenen Entscheid auf das gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers hingewiesen, dieses positive Prognosekriterium sodann im Rahmen ihrer Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang letztlich unbeachtet gelassen.
Nach der Argumentation der Vorinstanz scheine das Vorleben des Beschwerdeführers mit einschlägigen Verurteilungen in Moldawien und Deutschland hauptverantwortlich für die ungünstige Legalprognose zu sein. Damit verkenne die Vorinstanz, dass die Legalprognose nicht vordergründig aufgrund eines Umstandes, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung von Umständen zu stellen sei. Von der Vorinstanz nicht oder zu wenig berücksichtigt seien insbesondere die prognoserelevanten Faktoren wie Täterpersönlichkeit, deliktisches und sonstiges Verhalten des Täters und voraussichtliche Lebensverhältnisse nach der Entlassung.
Betreffend die Täterpersönlichkeit habe der Beschwerdeführer in der JVA Lenzburg die forensische Therapie nicht in Anspruch genommen, weil er bereits im Rahmen des Eintrittsgespräches, geführt durch den Sozialdienst, die volle Verantwortung für die von ihm verübten Delikte übernommen habe. Zudem habe er sich vom ersten Tag in der JVA Lenzburg an einsichtig und reuig gezeigt. Diese Tatsachen legten den Schluss nahe, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von der Delinquenz abgekehrt sei. Diese Einstellung habe sodann nicht etwa nur kurz gewährt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer diese beibehalten, was sich namentlich anlässlich des zweiten Gespräches eindrücklich offenbart habe. Zudem habe er seine Einsicht und Reue auch im Gesuch um bedingte Entlassung zum Ausdruck gebracht. Daraus gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer Einsicht und tätige Reue über einen Zeitraum von längerer Dauer an den Tag lege. Ausserdem sei mit dem Beschwerdeführer mangels Bedarf auch kein Vollzugsplan mit entsprechendem individuellem Vollzugsziel vereinbart worden. Demzufolge sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer Vollzugsziele nicht erreicht haben sollte. Vielmehr sei von der Inanspruchnahme der Therapie abgesehen worden, weil sie sich aufgrund der bereits reifen und gefestigten Persönlichkeit des Beschwerdeführers als nicht notwendig erwiesen habe. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer aus finanziellen und nicht aus persönlichkeitsbedingten Gründen delinquiert habe. Gemäss den im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben des Beschwerdeführers habe dieser nun begriffen, dass man arbeiten müsse, um Geld zu verdienen. In diesem Zusammenhang sei gleichsam zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer für 15 Jahre des Landes verwiesen worden sei, weshalb (sinnvollerweise) auch keine Bewährungshilfe angeordnet worden sei. Somit sei es nicht hinzunehmen, dass sich die aus vorgenannten Gründen nicht stattgefundene Deliktsaufarbeitung nun zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken solle.
Mit Blick auf das deliktische und sonstige Verhalten des Täters falle ins Gewicht, dass sich die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten nie gegen hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität gerichtet hätten. Dies gelte auch für die im Ausland verübten Sachverhalte. Deshalb sei in casu eine erhöhte Rückfallgefahr, welche Voraussetzung für die Verweigerung der bedingten Entlassung sei, nicht leichthin anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Taten stets Rücksicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben genommen. Auch aus dem respektvollen Umgang gegenüber Mitinsassen und Anstaltspersonal im Strafvollzug ergäben sich entscheidende Rückschlüsse auf den Umgang und die Wertschätzung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitmenschen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei daher neben der Art und Weise der Tatausführung auch bei der zuvor erläuterten Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen.
Betreffend die voraussichtlich zu erwartenden Lebensumstände bringt der Beschwerdeführer vor, diese hätten sich positiv geändert. Er könne in seinem Haus bei seiner Familie leben. Ausserdem werde er wieder im Baugewerbe arbeiten und damit seinen Lebensunterhalt verdienen. Diese Zukunftsperspektive lasse sich auch mit seiner als sehr gut bewerteten Arbeitsleistung im Vollzug in Einklang bringen, zumal er sein handwerkliches Geschick – auch bei anspruchsvolleren Tätigkeiten – stets unter Beweis zu stellen vermocht habe. Im Gesuch um bedingte Entlassung habe er zusätzliche Gründe angeführt.
Zur die Differenzialprognose führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Prognose sowohl bei einer bedingten Entlassung als auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig sei. Sie gehe davon aus, dass auch ein drohender Strafrest den Beschwerdeführer nicht vor einer Begehung weiterer Straftaten abhalten könne. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die Gefahr erneuter Straftaten bei einer bedingten Entlassung nicht höher einzuschätzen sei als bei Vollverbüssung. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers bilde die bedingte Entlassung die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden könne. Solche seien nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei festzuhalten, dass die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Faktoren eine weitere Delinquenz des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich erscheinen liessen.
7.1 Unbestritten ist unter den Parteien, dass sich das bis auf wenige Ausnahmen einwandfreie Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug günstig auf die Legalprognose auszuwirken hat. Diesem Gesichtspunkt kommt allerdings mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine überragende Bedeutung zu. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich gerade hartnäckig Rückfällige in Anstalten oft gut oder doch unauffällig benehmen (BGE 98 Ib 107; 101 Ib 153; 103 Ib 27). Entscheidend ist mit Blick auf den spezialpräventiven Charakter der bedingten Entlassung, ob dem Beschwerdeführer in der Gesamtsicht eine positive Bewährungsprognose gestellt werden kann. Diesbezüglich sind zusätzlich zum Verhalten im Vollzug das Vorleben, die Persönlichkeitsmerkmale des Täters, dessen Verhalten und die zu erwartenden Lebensverhältnisse gesamthaft zu würdigen (vgl. die Systematik bei Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 1-20).
7.2 Das Vorleben des Beschwerdeführers fällt mit Blick auf die Bewährungsaussichten stark negativ ins Gewicht. Am 10. März 2005 wurde er in der Republik Moldau wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, bedingt aufgeschoben während einer Probezeit von einem Jahr, verurteilt. Sodann wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Augsburg (D) mit Urteil vom 10. November 2015 wegen schweren Bandendiebstahls in vier tatmehrheitlichen Fällen und weiteren Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Am 8. Februar 2017 wurde er vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen und in die Republik Moldau abgeschoben. Wie aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2019 im abgekürzten Verfahren hervorgeht, beging der Beschwerdeführer den ersten Einbruchdiebstahl in der Schweiz bereits in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2017. Insgesamt werden dem Beschwerdeführer vierzehn in gewerbsmässiger Absicht begangene Einbruchdiebstähle in einem Zeitraum von elf Monaten zur Last gelegt. Mit Urteil vom 21. November 2019 hat das Amtsgericht Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren entsprechend schuldig gesprochen.
Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten einschlägig vorbestraft. Die Vorhalte im deutschen Strafverfahren (schwerer Bandendiebstahl) präsentieren sich weitgehend parallel zu den hier zu beurteilenden (gewerbsmässiger Diebstahl und Hausfriedensbruch). Auffallend ist, dass der Strafvollzug in Deutschland auf den Beschwerdeführer offenbar keinerlei abschreckende Wirkung zeitigte. Vielmehr reiste er neun Monate nach seiner Abschiebung von Deutschland in die Republik Moldau bereits wieder mit der Absicht in die Schweiz ein, weitere Einbruchdiebstähle zu begehen.
Bemerkenswert ist weiter, dass dem Beschwerdeführer bereits in Deutschland die vorzeitige Entlassung, welche auf denselben Grundsätzen beruht wie die bedingte Entlassung im schweizerischen Recht (vgl. § 57 des deutschen StGB), gewährt wurde. Aufgrund der neuerlichen Verurteilung in der Schweiz ist der Beschwerdeführer in Deutschland denn auch wieder zur Verhaftung ausgeschrieben. Er hat noch 347 Tage Restfreiheitsstrafe aus der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zu verbüssen. Die in Deutschland angeordnete vorzeitige Entlassung hat sich folglich als Fehler erwiesen.
7.3 Betreffend die Persönlichkeitsmerkmale kann kaum von einem ernstzunehmenden Gesinnungswandel des Beschwerdeführers gesprochen werden. Entgegen der Beschwerde genügt der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer vordergründig die Verantwortung für seine Taten übernommen hat, nicht aus. Die vom Beschwerdeführer gezeigte Reue beschränkte sich – soweit ersichtlich – auf entsprechende Verbaläusserungen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt aber der Tataufarbeitung im Strafvollzug mit Blick auf die Legalprognose besondere Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2011 vom 19. Juli 2011). Der Beschwerdeführer hat sich im Vollzug nicht mit seinem deliktischen Verhalten auseinandergesetzt und die entsprechenden therapeutischen Angebote, an sich zu arbeiten und Strategien zur zukünftigen Vermeidung deliktischen Verhaltens zu erarbeiten, nicht wahrgenommen. Eine Veränderung der problematischen Persönlichkeitsmerkmale ist nicht ersichtlich. Da keine ernsthafte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Delikt aktenkundig ist, fallen seine Persönlichkeitsmerkmale negativ ins Gewicht.
7.4 Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit war geprägt von einem kriminogenen Lebensstil. Zu diesem Zweck reiste der Beschwerdeführer jeweils für längere Zeit ins Ausland, um dort zusammen mit Komplizen gewerbsmässig, also nach der Art eines Berufes, Einbruchdiebstähle zu begehen. Es ist zwar im Sinne der Beschwerde richtig, dass sich die Delikte – in erster Linie Einbruchdiebstähle in Privathäuser – nicht gegen die hochwertigsten Rechtsgüter richteten. Bei Einbrüchen in bewohnte Liegenschaften ist aber grundsätzlich bereits von einer erheblichen objektiven Tatschwere auszugehen, da dabei das Risiko einer Konfrontation mit dem Liegenschaftsbewohner naturgemäss nie ganz ausgeschlossen werden kann. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt oder führen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Eine besondere Rücksichtnahme bei der Tatbegehung ist entgegen der Beschwerde nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat auch nicht in nennenswerter Weise zur Wiedergutmachung seiner Delikte beigetragen. Diesbezüglich ist einzig die Spende von CHF 50.00 zugunsten des Kinderschutzes Schweiz im Rahmen einer vollzugsinternen Spendenaktion zu vermelden. Das Verhalten ist damit mit Blick auf die Legalprognose weiterhin negativ zu berücksichtigen.
7.5 Betreffend die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach dem Vollzug erscheint unbestritten, dass eine diesbezügliche Prognose schwierig ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen typischen «Kriminaltouristen», der gewerbsmässig Einbruchdiebstähle verübt hat. Die Lebensaussichten zurück in der Republik Moldau sind wenig erbaulich. Der Beschwerdeführer gibt vor, wieder als Bauarbeiter arbeiten zu wollen. Im Vollzug war die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers gut. Angesichts der wirtschaftlichen Situation in der Moldau erscheint jedoch fraglich, ob die diesbezügliche Integration gelingen wird. In der Befragung zur Person vom 9. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer an, nie einen festen Lohn gehabt zu haben. Im Durchschnitt habe er jeweils gegen EUR 1'000.00 im Monat verdient. Es habe aber auch Monate gegeben, in denen er nichts verdient habe. In wirtschaftlicher Hinsicht sind die Aussichten folglich nicht geeignet, zur Deliktsvermeidung beizutragen. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich in Bezug auf die familiäre Situation, erscheinen relativ vage. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass dies den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten hat, zwecks Verübung von Delikten für längere Zeit ins Ausland zu gehen. Die voraussichtlichen Lebensverhältnisse sind somit nicht geeignet, zu einer positiven Legalprognose beizutragen.
7.6 In der Gesamtschau kann dem Beschwerdeführer keine positive Bewährungsprognose gestellt werden. Bei Rückfälligen sind höhere Anforderungen an eine günstige Prognose zu stellen (BGE 104 IV 284). Positiv fällt einzig das Verhalten im Vollzug auf, was aber – wie erwähnt – für sich allein nicht entscheidend ist. Die übrigen mit Blick auf die Legalprognose zu prüfenden Elemente fallen zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Dieser hat bereits in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den jetzt zu verbüssenden Straftaten ähnliche Delikte verübt. Der Strafvollzug in Deutschland hatte keinerlei Wirkung auf den Beschwerdeführer. Es wurde ihm gar – im Nachhinein betrachtet zu Unrecht – die vorzeitige Entlassung gewährt. Der Beschwerdeführer hat eine beachtliche Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt. Bis zu den Delikten in der Schweiz vergingen nur neun Monate. Sodann ist keine echte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Tat im Vollzug erkennbar. Das wiederholte deliktische Verhalten – gewerbsmässige Verübung von Einbruchdiebstählen als Kriminaltourist – ist von nicht unerheblicher Schwere. Der Strafvollzug hat nicht zur Senkung des Rückfallrisikos beigetragen. Schliesslich weisen die voraussichtlichen Lebensverhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers keinen deliktpräventiven Charakter auf. Es ist deshalb auch in Zukunft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ähnliche Delikte wie in der Vergangenheit verüben wird. Entgegen der Beschwerde ist unerheblich, ob sich die Legalprognose durch den Vollzug der Reststrafe verbessern lässt. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der bedingten Entlassung zufolge des nach wie vor erheblichen Rückfallrisikos zu Recht abgewiesen.
8.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.2 Rechtsanwältin Eveline Roos ist unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. In ihrer Kostennote macht sie eine Entschädigung von CHF 2'739.55 (Honorar 13.25h à CHF 180.00 = CHF 2'385.00, Auslagen CHF 158.70, zzgl. MWST) geltend. Für das Aktenstudium macht Rechtsanwältin Roos einen Aufwand von 3.5 Stunden und für das Verfassen der Beschwerde von insgesamt 7.5 Stunden geltend. Dies erscheint sehr hoch, zumal es sich nicht um einen besonders komplexen Fall handelte. Die Akten und die sich stellenden rechtlichen Probleme waren überschaubar. Der Fall bewegte sich überdies an der Grenze zur Aussichtslosigkeit. In solchen Fällen hat die amtliche Vertretung den Aufwand auf ein Minimum zu reduzieren. Es rechtfertigt sich deshalb, den Aufwand für das Aktenstudium um eine Stunde und den Aufwand für das Verfassen der Beschwerde um 2 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich eine Entschädigung von (aufgerundet) CHF 2'158.00 (Honorar 10.25h à CHF 180.00 = CHF 1'845.00, Auslagen CHF 158.70, zzgl. MWST). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, wird auf CHF 2'158.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO)
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann