Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Februar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern, Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband Sozialregion […],
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wurde A.___ vom Zweckverband Sozialregion […] (nachfolgend Sozialregion) die sozialhilferechtliche Unterstützung ab 1. Dezember 2020 zugesprochen. Dazu wurden zwei Budgets erstellt. Für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2021 wurden A.___ Leistungen im Umfang von CHF 2'616.00 zugesprochen, per 1. November 2021 noch CHF 2'286.00. Grund für die Reduktion waren die zugestandenen Wohnkosten für einen Ein- statt einen Zweipersonenhaushalt, weil der Sohn der Gesuchstellerin volljährig sei. Für die Autobetriebskosten wurden monatlich CHF 300.00 gewährt. Zusätzliche Kosten für den Grundbedarf betr. ihren Sohn wurden aufgrund dessen Volljährigkeit nicht zugestanden. Zudem machte die Sozialregion verschiedene Auflagen im Zusammenhang mit der Einreichung von Kontoauszügen, der Anmeldung bei der IV, der Einreichung eines ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses und der Unterzeichnung einer Vollmacht für die Krankenkasse.
2. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe vom 4. Januar 2021 ans Departement des Innern (DdI) und wandte sich gegen diverse Auflagen, gegen die Kürzung der zugestandenen Mietkosten und gegen die Höhe der zugesprochenen Autobetriebskosten.
3. Das DdI trat mit Verfügung vom 5. Januar 2021 nicht auf die Beschwerde ein, weil die zehntägige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden sei.
4. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 erhob A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und ersuchte um Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung. In dieser (datiert vom 4. Januar 2021, richtig wohl 4. Februar 2021, Eingang beim Verwaltungsgericht am 5. Februar 2021) nahm A.___ dann ausführlich Bezug auf die verschiedenen Auflagen und Beträge, mit denen sie nicht einverstanden war. Zur verpassten Beschwerdefrist äusserte sie sich nicht.
5. Das DdI schloss am 9. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, während sich die Sozialregion mit Schreiben vom 10. Februar 2021 ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragte.
6. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei ihr aufgrund ihrer medizinischen Beschwerden (Taubheitsgefühl in der rechten Hand, grosse Gelenkschmerzen etc.) nicht möglich gewesen, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Deshalb beantrage sie, dass ihre Beschwerde vom 4. Januar 2021 berücksichtigt werde.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 des Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1 und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem nicht auf ihre Beschwerde eingetreten wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre vor Verwaltungsgericht fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.
1.2 Vor Verwaltungsgericht ist nur zu beurteilen, ob das Departement am 5. Januar 2021 zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 4. Januar 2021 eingetreten ist. Ob die Verfügung der Sozialregion vom 7. Dezember 2020 inhaltlich korrekt war, steht hier nicht zur Diskussion. Soweit sich die Beschwerdeführerin also zu ihrer Wohnsituation, den Autokosten, den Besuchstagen ihres Sohnes und anderen Details des Sozialhilfebudgets äussert, ist darauf nicht einzugehen.
2.1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Behörden der Einwohnergemeinden und der Sozialregionen kann innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden (§ 159 Abs. 2 SG). Diese Frist war auch korrekt auf der Rechtsmittelbelehrung der Sozialregion vom 7. Dezember 2020 genannt (siehe Schluss der Verfügung vom 7. Dezember 2020).
2.2 Nach § 9 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beginnen Fristen, die nach Tagen oder Zeiteinheiten bestimmt sind, an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post übergeben wird (vgl. § 9 Abs. 2 VRG).
Die Sozialregion hat ihre Verfügung mit A-Post Plus verschickt. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post wurde sie der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2020 zugestellt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit begann die zehntätige Frist am Mittwoch, 9. Dezember 2020 zu laufen und endete am Freitag, 18. Dezember 2020. Die Beschwerdeführerin erhob aber erst am 4. Januar 2021 und damit klar verspätet Beschwerde. Auch dies bestreitet sie nicht.
2.3 § 10bis VRG sieht vor, dass eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2).
Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann Anlass für eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner /Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587 sowie Urteil [des Bundesgerichts] 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2; so auch schon SOG 1984 Nr. 40 zum weniger strengen älteren Recht).
2.4 Die Beschwerdeführerin macht medizinische Beschwerden für ihr Fristversäumnis geltend, so das Taubheitsgefühl in ihrer rechten Hand, grosse Gelenkschmerzen (Nervenschwellung-CTS) sowie ein «zervikales und cervico-brachiales Schmerzsyndrom». Dazu legt sie ein Arztzeugnis ihres Chiropraktikers bei. Diesem Zeugnis vom 10. Dezember 2020 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. Dezember 2020 «bis auf Weiteres» wegen Krankheit arbeitsunfähig sei. Die geltend gemachten Schmerzen und das Taubheitsgefühl in der Hand können jedoch nicht als Hinderungsgrund für eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung gelten. Die Beschwerdeführerin hätte – wie sie das auch am 8. Januar 2021 vor Verwaltungsgericht gemacht hat – mit einem rudimentären Schreiben (notfalls mit der linken Hand verfasst) gegenüber dem Departement anzeigen können, dass sie nicht mit dem Entscheid der Sozialregion einverstanden sei. Auch vom Departement hätte dann eine Fristerstreckung zur Begründung gewährt werden können. Zudem ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin nicht eine Drittperson mit der Eingabe eines entsprechenden Schreibens hätte beauftragen können. Eine anwaltliche Vertretung wäre dazu nicht nötig gewesen. In der Beschwerde ans DdI vom 4. Januar 2021 wurde denn einleitend auch erwähnt, ein Freund habe diesen Brief schreiben müssen, den die Beschwerdeführerin diktiert habe.
Zudem finden sich in den Akten eine Mail der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2020, versandt an eine Liegenschaften AG – an diesem Tag konnte sie offenbar ihre Hand noch benutzen, trotz danach bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. War die Beschwerdeführerin in der Lage eine Mail zu versenden, wäre ihr auch die Einreichung einer einfachen Beschwerde zur Fristwahrung zuzumuten gewesen. Das eingereichte Arztzeugnis genügt jedenfalls nicht, um eine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen.
3. Folglich ist das Departement zu Recht nicht auf die verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Praxisgemäss werden in Sozialhilfefällen keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann