Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 27. April 2021  

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement    

2.    Baukommission der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt Solothurn,   

3.    C.___     vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Grundwasserabsenkung


zieht der Vizepräsident in Erwägung:

 

 

1. A.___ hat mit Beschwerde vom 25. März 2021 den Entscheid des Bau- und Justizdepartements vom 27. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht angefochten, welcher ihm zusammen mit dem Bauentscheid der Baukommission Stadt Solothurn vom 16. März 2021 eröffnet worden war.

 

2. Da die Beschwerde lediglich Verweise, aber keinerlei Begründung enthielt, wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Verfügung vom 30. März 2021 aufgefordert, seine Beschwerde bis zum 16. April 2021 zu verbessern, indem er diese zu begründen und sich insbesondere zu seiner Legitimation zu äusseren habe. Für den Unterlassungsfall wurde dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf seine Beschwerde angedroht.

 

3. Gemäss § 68 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben (Abs. 1). Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (Abs. 2).

 

4. Der Beschwerdeführer bezahlte zwar innert Frist den eingeforderten Kostenvorschuss, machte aber keine weitere Eingabe. Da die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss und Verweise nicht genügen (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286), genügt die Beschwerde von A.___ den formellen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

 

5. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird verfügt:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Stöckli                                                                               Kaufmann