Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 25. Oktober 2021    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

beide vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Region Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

betreffend     Kindesschutzmassnahmen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. C.___ (geb. am [...] Mai 2020) ist der Sohn von A.___ und B.___. Am 22. Januar 2020 war bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Meldung für das damals noch ungeborene Kind eingegangen, worin die beiden Beistandspersonen der Kindseltern darum baten, eine zeitnahe Abklärung der Situation durchzuführen, um zu klären, ob und wenn ja, welche Vorkehrungen und fachliche Betreuung der Eltern im Hinblick auf die Zeit vor und nach der Geburt des Kindes nötig seien.

 

2. Auf entsprechenden Auftrag der KESB vom 23. Januar 2020 reichten die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) am 10. November 2020 einen Abklärungsbericht ein. Diesem war ein Zwischenbericht der Sozialpädagogischen Familienbegleiterin vom 9. November 2020 beigelegt. Die SDOL empfahlen die Errichtung einer Beistandschaft mit den Aufgaben, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, die Standortgespräche zwischen den Kindseltern und der Familienbegleitung zu koordinieren sowie, falls notwendig, weitere ambulante Unterstützungsmassnahmen in die Wege zu leiten.

 

3. Am 10. Februar 2021 hörte die KESB die Kindseltern persönlich an, wobei diese sinngemäss und im Wesentlichen ausführten, sie kämen mit dem Kind sehr gut zurecht und hätten eigentlich keine Probleme. Sie besuchten regelmässig die Mütter-Väter-Beratung und C.___ sei auf der Warteliste für die Kita. Die Sozialpädagogische Familienbegleitung sei abgeschlossen und die Familienbegleiterin habe geäussert, diese Unterstützungsmassnahme sei nicht mehr notwendig. Wenn eine Beistandschaft unbedingt notwendig sei, möchten sie eine Beistandsperson aus ihrem privaten Umfeld.

 

4. Am 11. Februar 2021 führte die Sozialpädagogische Familienbegleiterin gegenüber der KESB telefonisch aus, es sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass sie die Eltern nur während sechs Monaten begleite. Sie sei aber der Meinung, dass eine Weiterführung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung sinnvoll wäre. Die Eltern wären aber wohl nicht bereit, diese weiterhin freiwillig in Anspruch zu nehmen. Primär wäre für C.___ eine Kita-Betreuung wichtig, und dass die Kindsmutter einer externen Tagesstruktur nachgehen würde.

 

5. Am 17. Februar 2021 wurde den Kindseltern telefonisch mitgeteilt, dass vorgesehen sei, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen. Dabei führten die Kindseltern sinngemäss aus, sie würden nicht verstehen, weshalb dies nötig sein soll. Es sei bislang alles gut gelaufen und sie hätten immer gut mitgemacht.

 

6. Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 wies die KESB die Eltern an, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und diesbezüglich zuverlässig mit den involvierten Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Zudem wurde für C.___ eine Beistandschaft errichtet, D.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg, als Mandatsperson eingesetzt und deren Aufgaben festgesetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

7. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kindseltern (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 6. April 2021 gemeinsam, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

 

1.   Es seien die Ziffern 3.1 [Sozialpädagogische Familienbegleitung] und 3.3.3 [Aufgaben der Beiständin betreffend Sozialpädagogische Familienbegleitung] im Dispositiv des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Februar 2021 aufzuheben.

2.   Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung hinsichtlich der einzelnen angefochtenen Ziffern 3.1 und 3.3.3 zu verleihen.

3.   Eventualiter sei eine maximal dreimonatige sozialpädagogische Familienbegleitung unter Zuordnung einer weiblichen Begleitperson mit Besuchen alle 14 Tage einzurichten.

4.   Es sei eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Kindseltern zur Sache anzuhören.

5.   Es sei den Beschwerdeführern die integrale und unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin zu gewähren.

6.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

8. Mit Eingabe vom 19. April 2021 befürwortete die Beiständin die Notwendigkeit der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF).

 

9. Die KESB beantragte am 27. April 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtete unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine weitergehende Stellungnahme.

 

10. Mit Verfügung vom 29. April 2021 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wurde vorläufig abgewiesen und es wurde zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen.

 

11. Am 17. Mai 2021 fand die Instruktionsverhandlung vor Verwaltungsgericht statt.

 

12. Am 18. Mai 2021 hörte der Instruktionsrichter die bisherigen und den aktuellen Familienbegleiter sowie die Beistände der Kindseltern telefonisch an. Die entsprechenden Aktennotizen wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht.

 

13. Am 8. Juni 2021 liessen die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen einreichen.

 

14. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren bis zum 30. September 2021 und ersuchte die Beiständin von C.___, dem Verwaltungsgericht bis dahin einen aktuellen Verlaufsbericht insbesondere betreffend Installation und erste Erfahrungen mit der Kita einzureichen.

 

15. Am 28. September 2021 wurde der entsprechende Verlaufsbericht (inkl. Zwischenberichte der Kita und der SPF) durch die Beiständin von C.___, D.___, eingereicht.

 

16. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 beantragten die Beschwerdeführer erneut die Aufhebung der SPF.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder wenn sie dazu ausserstande sind. Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Abs. 3).

 

Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung des Kindeswohls voraus. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340 mit Hinweisen). Dazu gehören - in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung - die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Die für oder gegen eine Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis sind eine Sachfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird, wobei letzternfalls auch jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein müssen, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Eine - in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu beantwortende - Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis dieser Umstände eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu verneinen ist (vgl. BGE 146 III 313, E. 6.2.2).

 

2.2 Liegt eine Kindswohlgefährdung vor, hat die KESB sogenannt «geeignete Mass-nahmen» zum Schutz des Kindes zu treffen, falls die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).

 

3.1 Der Meldung vom 21. Januar 2020 der beiden Beistände über die bevorstehende Geburt des Kindes ist zu entnehmen, dass A.___ bereits eine 15-jährige Tochter hat. Als diese 8-jährig gewesen sei, hätten sich die Eltern scheiden lassen und die elterliche Sorge sei damals dem Vater zugeteilt worden. Die Gründe dazu seien dem Schreibenden nicht bekannt. Aus den KES-Akten sei zu entnehmen, dass A.___ damals an psychischen Beschwerden und an einem Alkoholproblem gelitten habe. A.___ habe geäussert, dass ihr damals die elterliche Sorge ohne Grund entzogen worden sei. Sie habe damals die Tochter allein aufgezogen und der Kindsvater sei gewalttätig gewesen. Dieser befinde sich nun im Gefängnis und die Tochter sei zuerst in einer Pflegefamilie platziert gewesen. Nun sei sie in einem Jugendheim und habe regelmässigen Kontakt zu ihrer Mutter. Die Zusammenarbeit mit A.___ sei bis vor kurzem immer offen, zuverlässig und angenehm gewesen. Der Berichterstatter habe A.___ kürzlich auf den hohen Zigarettenkonsum während der Schwangerschaft angesprochen. Diese habe genervt reagiert und geäussert, wenn er künftig wegen ihrer Schwangerschaft weitere unangenehme Bemerkungen machen würde, werde sie einen Beistandswechsel beantragen. Der Berichterstatter habe Bedenken betreffend Hygiene und Kenntnisse der Risiken während der Schwangerschaft bei A.___. Beim Kindsvater bestünden aufgrund eines Geburtsgebrechens kognitive Einschränkungen, verminderte Intelligenz und Einschränkungen der Impulskontrolle, die sich auf die Gestaltung sozialer Situationen auswirken würden. Weiter konsumiere B.___ regelmässig Cannabis, wobei dieser der Meinung sei, dass dies keinen Einfluss auf seinen Alltag und seine Arbeitssituation habe.

 

3.2 Am 7. Juli 2020 teilte die Abklärungsperson der KESB mit, die SPF und die Mütter-Väter-Beratung hätten auf freiwilliger Basis installiert werden können.

 

3.3 Mit Abklärungsbericht vom 10. November 2020 teilten die SDOL mit, beide Elternteile würden eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehen. Sie hätten Mühe, die Einnahmen zweckmässig zu verwalten, was beiderseits zur Errichtung einer Beistandschaft geführt habe. Beim Hausbesuch wirke die Wohnung der Kindseltern aufgeräumt und sauber. Sie hätten die Babyausstattung innert kurzer Zeit besorgen können, sodass die Grundversorgung des Kleinkindes gesichert erscheine. Die Hebamme habe am 16. Juni 2020 angegeben, die Kindseltern würden es gut machen. Sie seien achtsam und sorgfältig für das Wohl des Kindes besorgt. Sie frage sich, wie diese mit C.___ zurechtkommen werden, wenn dieser älter und vifer werde. Die Abklärungsperson führte in ihrem Bericht als hauptsächlichen Risikofaktor aus, dass die Kindseltern kognitiv schwach seien und unklar sei, ob sie die Bedürfnisse ihres Kindes richtig deuten könnten. Im Rahmen der Abklärungen habe als unterstützende Massnahme und Anschlusslösung zur Hebammenunterstützung per Juli 2020 eine Sozialpädagogische Familienbegleiterin und Hebamme (im Doppelprofil) durch die Abklärungsperson organisiert werden können. Die Begleitung durch Frau E.___ sei von den Eltern durchgehend gut aufgenommen worden. Die Kindseltern hätten sich kooperativ, wenn auch nicht einsichtig bezüglich künftiger unterstützender Massnahmen für C.___ gezeigt. Da unklar sei, ob die Kindseltern von sich aus die empfohlenen Unterstützungshilfen von Frau E.___ beanspruchen würden und wollten, erscheine der Abklärungsperson eine Beistandschaft als sinnvoll und verhältnismässig, um die Entwicklung von C.___ zu gewährleisten und zu sichern. Die Eltern seien damit aber nicht einverstanden.

 

3.4 Dem Abklärungsbericht wurde ein nichtdatierter und nicht unterzeichneter «Zwischenbericht» beigelegt, der offenbar von der Sozialpädagogischen Familienbegleiterin, Frau E.___, stammt und am 9. November 2020 eingegangen sei. Diesem ist zu entnehmen, dass C.___ sich gut entwickle. Er sei ein zufriedenes und eher ruhiges Kind, was auch für eine liebevolle elterliche Fürsorge spreche. Die Eltern des Kindsvaters würden im selben Haus wohnen und C.___ betreuen, wenn die Eltern einen Termin wahrnehmen müssten. Der Kindsvater kümmere sich gut um die physischen und emotionalen Bedürfnisse seines Sohnes. Physisch schaue die Kindsmutter ebenso gut zu ihrem Sohn. Bei Problemen hole sie sich die nötige Hilfe. Die emotionalen Bedürfnisse des Kindes scheine die Kindsmutter nicht ganz abdecken zu können. Zu Beginn der Begleitung sei dieses Phänomen stärker ausgeprägt gewesen als jetzt. Es werde wenig Mimik und deutlich weniger Zuwendung als vom Kindsvater beobachtet. Die Begleitungen seien von Anfang an schwierig gewesen. Die Eltern könnten nicht nachvollziehen, warum sie eine unterstützende sozialpädagogische Betreuung bräuchten. Sie seien überzeugt, alles gut zu machen. Dass bezüglich ihrer kognitiven Fähigkeiten einige Defizite bestünden, würden sie selber nicht wahrnehmen. Sie verstünden beispielsweise nicht, weshalb C.___ in die Kita gehen sollte. Sie könnten nicht wahrnehmen, dass sie C.___ nicht vollumfänglich die notwendigen Sozialkompetenzen und intellektuellen Fähigkeiten bieten könnten, die er zu einer gesunden Entwicklung bräuchte. Hinsichtlich des Intellekts und der Wahrnehmung in gewissen Bereichen, der Lernfähigkeit und des logischen Vorstellungsvermögens habe die Kindsmutter einige Defizite. Sie sei misstrauisch und wenig kompromiss- oder konsensbereit. Sie habe aber ein hervorragendes Kurz- und Langzeitgedächtnis und bezüglich ihres Kindes ein gutes Beobachtungsvermögen. Wenn es C.___ schlecht gehe, zögere sie nicht, sofort zu handeln. Der Kindsvater sei als allgemein interessiert und immer wieder kluge und nützliche Frage stellend erlebt worden. Er arbeite gerne und leide stark darunter, IV-Bezüger und verbeiständet zu sein. Er wolle seinem Sohn ein solches Schicksal ersparen. Der Kindsvater werde als mehrheitlich überlegt, kompromiss- und konsensfähig erlebt. Beide Elternteile würden eine Beistandschaft ablehnen, weil sie eine Stigmatisierung ihres Sohnes befürchteten. Frau E.___ folgerte, anhand der erwähnten Gegebenheiten wäre es ratsam, im Sinne einer gesunden geistigen Entwicklung von C.___ und zur Förderung seiner Sozialkompetenzen, eine Früherziehung in Form einer Kita-Betreuung in Betracht zu ziehen. Sinnvoll und als Angewöhnungsphase für Mutter und Kind wären zu Beginn zwei bis drei Halbtage pro Woche ab dem ersten Lebensjahr denkbar. Mit fortschreitendem Alter sei die Häufigkeit der Kita-Besuche zu steigern. Es stelle sich die Frage, ob eine zweiwöchentliche SPF Sinn machen würde, wenn C.___ in die Kita gehe und eine Beiständin habe. Zur Unterstützung der Eltern und als zusätzliche, professionelle Einschätzung, wie sich C.___ entwickle, seien weiterhin die regelmässigen Besuche bei der Mütter-Väter-Beratung zu empfehlen. Zurzeit fänden diese alle drei Wochen statt.

 

3.5 Die KESB begründete ihren Entscheid mit den genannten Fachberichten und dem anlässlich der Anhörung gewonnenen Eindruck der Kindseltern. Gestützt darauf sei es weiterhin angezeigt, dass die Kindseltern in der Erziehung und Förderung ihres Sohnes unterstützt und fachlich begleitet würden. Eine SPF werde als geeignete und verhältnismässige Massnahme erachtet, um die Kindseltern in ihren Erziehungskompetenzen zu fördern, die Entwicklung von C.___ zu begleiten und das Kindeswohl sicherzustellen.

 

4.1 Die Beschwerdeführer lassen dagegen vorbringen, das Familiensystem werde durch drei Beistände, den Hausarzt, die Mütter-Väter-Beratung und durch das familiäre Umfeld begleitet und unterstützt. Die Familie sei bis im Februar 2021 durch eine Hebamme bzw. durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt worden. Weder diese noch der Kinderarzt noch die Mütter-Väter-Beratung hätten eine Gefährdung des Kindswohls festgestellt. C.___ sei nun auch auf der Warteliste für die Kita, wo er an mindestens zwei Tagen pro Woche betreut werden solle. Die Kindseltern würden mit der Beiständin von C.___ kooperieren. Die Familie besitze somit ein ausgeprägtes und sehr breit abgestütztes Helfernetzwerk. Es sei nicht erforderlich, dass zusätzlich eine Familienbegleitung angeordnet werde. Frau E.___ habe die Errichtung einer Beistandschaft und die Begleitung durch die Mütter-Väter-Beratung empfohlen und die Kindseltern würden dem auch nachkommen. Die Installation einer SPF sei bloss fragend erwähnt, aber nicht empfohlen worden. Es gebe keine Gefährdung des Kindswohls, welche die Installation einer SPF rechtfertigen würde. Es habe eine umfassende Abklärung stattgefunden und auch im Abklärungsbericht werde nur die Beistandschaft empfohlen. Dabei sei ausgeführt worden, C.___ entwickle sich normal und unauffällig und es bestünden keine Risikofaktoren. Die Einsetzung einer SPF sei weder erforderlich noch effizient und widerspreche dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Sollte wider Erwarten von der Notwendigkeit einer SPF ausgegangen werden, sei diese auf eine Dauer von drei Monaten und einen zweiwöchentlichen Rhythmus zu begrenzen. Es sei damit zudem eine weibliche Person zu beauftragen und nicht, wie bereits durch die Beiständin organisiert, eine männliche Person im Wochenrhythmus.

 

4.2 Die Beiständin führte in ihrer Stellungnahme aus, die Gründe, welche zur Verfügung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) geführt hätten, seien gegeben. Die SPF erachte sie als eine notwendige Massnahme, die für den Schutz des Säuglings unumgänglich sei. Zudem sei es eine verhältnismässig milde Massnahme.

 

4.3 Anlässlich der Instruktionsverhandlung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, C.___ gehe es gut. Er werde im Juli 2021 in die Kita eintreten können. Der neu eingesetzte Sozialpädagogische Familienbegleiter, Herr F.___, komme einmal in der Woche vorbei. Die Kindseltern waren der Meinung, dies bringe ihnen nicht viel, da sie die Sachen schon kennen würden, die Herr F.___ ihnen erzähle. Sie wollten sich als Familie selbst entfalten können und hätten genügend Fachleute um sich herum. Sie hätten auch immer kooperiert. Die KESB und die Beiständin wiesen darauf hin, dass es nicht ausreiche, die Grundbedürfnisse des Kindes zu erfüllen, sondern dass dieses sich auch sozial und emotional entwickeln müsse.

 

4.4 Anlässlich der telefonischen Anhörung durch den Instruktionsrichter führte der Beistand der Kindsmutter in seinem und auch im Namen der Beiständin des Kindsvaters sinngemäss und im Wesentlichen aus, nach ihrer Meinung sei die SPF notwendig und auch nach Installierung der Kita-Betreuung weiterzuführen.

 

Auch die bisherige Familienbegleiterin, Frau E.___, führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, die SPF sollte auch weitergeführt werden, wenn die Kita installiert sei. Sie könnte sich vorstellen, dass die Zusammenarbeit mit der Kita schwierig werden könnte, da die Kindseltern (vor allem die Mutter) nicht kooperierten. Die Kindsmutter vertrage keine Kritik. Die Kindseltern würden sich aber Mühe geben und die Situation habe sich bis zur Beendigung ihres Mandats Ende 2020 eher etwas besser dargestellt, als in ihrem Bericht von November 2020 geschildert. Zur aktuellen Situation könne sie nichts sagen.

 

Frau G.___ (ebenfalls Familienbegleiterin), die zwei- bis dreimal zusammen mit Frau E.___ in der Familie gewesen sei, teilte mit, nach ihrem Eindruck sei die SPF nötig, könnte aber ab Sommer 2021 reduziert oder aufgehoben werden, wenn die Kita-Betreuung funktioniere und Fachpersonen das Kind regelmässig sehen würden. Es habe in der Vergangenheit Situationen gegeben, die Anlass zur Sorge hätten aufkommen lassen. Sie erachte es für die Familie als wichtig und hilfreich, wenn jemand da sei.

 

Der neu eingesetzte Sozialpädagogische Familienbegleiter, Herr F.___, führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, bisher hätten fünf Termine in der Familie stattgefunden. Die Kindseltern seien sehr freundlich und würden kooperieren, obwohl sie deutlich geäussert hätten, gegen die SPF zu sein. Sein Einblick in die Familie sei bescheiden. Es werde ihm jeweils wie ein Bild präsentiert, das ihm künstlich vorkomme. Er mache sich keine grossen Sorgen. Schlimme Situationen habe er keine festgestellt. Insgesamt bleibe ein zwiespältiger Eindruck bezüglich Notwendigkeit der SPF.

 

4.5 Die Kindseltern verwiesen in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2021 auf das grosse Helfernetz bestehend aus dem familiären Umfeld, den drei Beiständen, dem Kinderarzt, der Mütter-Väter-Beratung sowie ab Juli auch einer Kita. C.___ gehe es gut und keine der involvierten Fachpersonen könnten andere Feststellungen machen. Allfällige Einschränkungen des Intellekts der Kindseltern könnten durch Kita und später durch die Schule wettgemacht werden. Bei allfälligen organisatorischen und administrativen Defiziten würden drei Beistände helfen. Spätestens nach Einrichtung der Kita werde keine Familienbegleitung mehr notwendig sein. Der neue Familienbegleiter könne den Kindseltern nichts mitgeben, was sie nicht schon wüssten. Die anlässlich der Instruktionsverhandlung zur Sprache gebrachten Bedenken bezüglich der sozialen und emotionalen Entwicklung von C.___ könnten nicht durch die wöchentlichen einstündigen Besuche des Familienbegleiters beseitigt werden. Der SPF mangle es nicht nur an der Notwendigkeit, sondern auch an der Eignung. Die Beistände der Kindseltern, welche an der SPF festhalten würden, hätten keine vertieften Einblicke in die Familie. Die Kindseltern hätten gezeigt, dass sie fähig seien, für das Kindswohl zu sorgen. C.___ entwickle sich gut und normal. Die SPF sei nicht notwendig.

 

4.6 Nachdem das Verfahren vor Verwaltungsgericht sistiert worden war, führte die Beiständin von C.___, D.___, mit Verlaufsbericht vom 28. September 2021 im Wesentlichen aus, seit Anfang Juli 2021 besuche C.___ dreimal pro Woche die Kita. Nach Einschätzung der Beistandsperson sei die Situation der beiden Elternteile unverändert und es bestehe nach wie vor eine unklare Erziehungskompetenz der beiden Eltern aufgrund ihres Schwächezustandes (psychische Erkrankung beider Eltern). Gemäss Rückmeldung der Kita habe sich C.___ dort in den ersten drei Monaten gut eingelebt. Von Seiten der Kita seien keine Auffälligkeiten betreffend Erscheinung und Verhalten von C.___ festgestellt worden. Somit komme die Beistandsperson zum Schluss, dass zwar die Begleitung durch Herrn F.___ durchaus sinnvoll wäre, jedoch der Nutzen aufgrund der mangelnden Kooperation fraglich sei und durch die Kita nun eine minimale Kontrolle vorhanden sei.

 

Aus dem Bericht der Kita ist zu entnehmen, dass keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Die Kindseltern seien kooperativ und verlässlich. C.___ entwickle sich gut und die Beziehung der Mutter zu ihm werde als wohlwollend erlebt.

 

Dem beigelegten Verlaufsbericht von Herrn F.___, SPF, vom 15. September 2021 ist zu entnehmen, dass wöchentliche Termine stattgefunden haben. Der Familienbegleiter führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, es habe sich inzwischen eine vertrauensvolle Beziehung entwickelt und die Kindseltern hätten engagiert mitdiskutiert. Aus seinen punktuellen Einblicken habe er keine Hinweise erhalten, dass C.___ an Leib und Leben gefährdet wäre. Die Kindseltern deckten die kindlichen Grundbedürfnisse von C.___ gut ab. Sie seien grundsätzlich da als verlässliche und fürsorgliche Bezugspersonen für C.___. Er habe den Eindruck, dass C.___ sich gut entwickle. Einige Fragen habe er mit Blick darauf, wie die Kindseltern C.___ in den kommenden Phasen begleiten könnten. Er denke insbesondere an die Punkte, inwiefern sie in der Lage seien, ihm Lernchancen zu eröffnen, ihm zu helfen, sich in die Gesellschaft einzugliedern, oder ihm soziale Kontakte zu ermöglichen. Aus seiner Sicht könne die SPF mindestens vorläufig eingestellt werden. Falls die Kindseltern dies wünschten, könnte ein freiwilliges Elterncoaching (z.B. ein- oder zweimal im Monat) eingerichtet werden. Ob zu einem späteren Zeitpunkt (wie Einschulung) weitere unterstützende Massnahmen zur Förderung des Kindswohls sinnvoll seien, werde sich in der Zukunft zeigen.

 

4.7 Die Kindseltern führten zu den Berichten am 20. Oktober 2021 abschliessend aus, die Notwendigkeit der Fortführung der SPF ergebe sich weder aus dem Verlaufsbericht von Herrn F.___ noch aus dem Zwischenbericht der Kita.

 

5. Nach umfassenden Abklärungen, Einholung diverser Fachmeinungen, dem persönlichen Eindruck, der anlässlich der Instruktionsverhandlung von den Kindseltern gewonnen werden konnte und Beobachtung der Situation über einen längeren Zeitraum kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführer sehr um ihr Kind bemühen und dessen kleinkindliche Grundbedürfnisse im Moment hinreichend abzudecken vermögen. Nicht von der Hand zu weisen ist aber, dass die psychischen und kognitiven Einschränkungen der Kindseltern Risikofaktoren darstellen und es ist unklar, ob sie über ausreichende Erziehungskompetenzen verfügen, um ihr Kind auch bei mit zunehmendem Alter steigenden Erziehungsanforderungen kindswohlgerecht erziehen und betreuen zu können. Eine gewisse Beratung erschiene unter diesen Umständen sinnvoll. Mit den Beschwerdeführern ist aber einig zu gehen, dass sie bereits über ein grosses Helfernetz, bestehend aus Beiständen, Hausarzt, Mütter-Väter-Beratung, familiärem Umfeld und jetzt auch der Kita-Betreuung verfügen und dass sie dieses bei Fragen und Unklarheiten auch beanspruchen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Helfernetz die Kindseltern im Moment ausreichend begleiten und unterstützen kann und auch eine entsprechende Meldung erstatten würde, wenn sich in Zukunft abzeichnen sollte, dass zusätzliche Unterstützungsmassnahmen erforderlich sein sollten. Im jetzigen Zeitpunkt ist das Kindeswohl von C.___ damit ausreichend geschützt, sodass die Begleitung durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung nicht unbedingt erforderlich ist und aufgehoben werden kann.

 

6. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Ziffern 3.1 und 3.3.3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 23. Februar 2021 sind aufzuheben.

 

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht durch den Kanton Solothurn zu tragen und den Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung auszurichten.

 

Rechtsanwältin Nicole Allemann macht mit Kostennoten vom 8. Juni 2021 und 20. Oktober 2021 einen Aufwand von insgesamt 15.9 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00/h, sowie Auslagen von CHF 217.40, zuzüglich 7,7 % MwSt. geltend, ausmachend CHF 4'515.20. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt und ist durch den Kanton Solothurn zu entschädigen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Ziffern 3.1 und 3.3.3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 23. Februar 2021 werden aufgehoben.

2.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht.

3.    Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 4'515.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

4.    Eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwältin Nicole Allemann vom 20. Oktober 2021 geht zur Kenntnis an die Parteien.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann