Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 12. April 2021  

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

Bau- und Werkkommission X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,    

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

1.    Bau- und Justizdepartement,    

2.    A.___  

3.    B.___  

4.    C.___  

5.    D.___  

6.    E.___,

vertreten durch F.___   

Nr. 2 bis 6 hier vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend       Sistierung Beschwerdeverfahren


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. März 2021 sistierte das Bau- und Justizdepartement das Beschwerdeverfahren der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft [...] gegen die Bau- und Werkkommission X.___ betreffend Rückbau Treppenverglasung.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob die Bau- und Werkkommission X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am 9. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der Verfügung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Frist zur Einreichung einer einlässlichen Beschwerdebegründung.

 

 

II.

 

1. Die Baukommission ist eine Behörde. Sie ist als solche nicht rechts- und nicht parteifähig. Parteifähigkeit ist jedoch Prozessvoraussetzung (vgl. BGE 113 II 113; Art. 59 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Es ist Sache des Gemeinderats, die Gemeinde gegen aussen zu vertreten (§ 70 Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]; § 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetze [VRG, BGS 124.11]). Schon aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist eine Sistierungsverfügung vorliegend auch nicht anfechtbar, da es sich um eine Zwischenverfügung handelt, aus welcher der Gemeinde kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht (§ 66 VRG).

 

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.

 

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Eine Kopie der Beschwerde geht zur Kenntnis an die Parteien.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Stöckli                                                                               Kaufmann