Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 23. September 2021        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     bedingte Entlassung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der aus Serbien stammende A.___ (alias [...], nachfolgend Beschwerdeführer genannt), geb. am 20. Juni 1991, hat sich gemäss Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2021 des gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfach versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Geldwäscherei, des Fahrens ohne Berechtigung und der rechtswidrigen Einreise schuldig gemacht. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten verurteilt (unter Anrechnung von 1417 Tagen Untersuchungshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug) und für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist (mittlerweile) in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Das ordentliche Strafende fällt auf den 10. Mai 2023. Am 19. April 2021 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst.

 

3. Den Vollzugsakten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vorbestraft ist. In der Republik Österreich wurde er am 24. Mai 2012 wegen Diebstahl, schwerem Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder Waffen, gewerbsmässigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Strafbarkeit des Versuchs, Urkundenfälschung sowie Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 11 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt. Im deutschen Zentralregister (Auszug vom 4. April 2017) ist er mit folgenden vier Urteilen verzeichnet:

 

-      Urteil Amtsgericht Darmstadt, 1. September 2011,

versuchter schwerer Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung,

8 Monate Jugendstrafe,

Strafvollstreckung erledigt am 24. Januar 2014.

-      Urteil Amtsgericht Darmstadt, 17. Dezember 2013,

Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoss gegen das Aufenthaltsbestimmungsgesetz tateinheitlich an mittelbarer Falschbeurkundung,

6 Monate Freiheitsstrafe,

Strafvollstreckung erledigt am 24. Juli 2014.

-      Urteil Landgericht Limburg/Lahn, 29. Juli 2015,

gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen,

2 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe,

Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher.

-      Urteil Amtsgericht Offenbach am Main, 7. März 2016,

Wohnungseinbruchdiebstahl,

3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29. Juli 2015.

 

4. Den Vollzugsakten kann zudem entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Deutschland vom 7. September 2013 bis am 31. August 2016 in Haft befand. Danach ist er nach Belgrad entlassen worden. Weiter ist der Beschwerdeführer gemäss Akten im Serbischen Strafregister mit einem Urteil des Amtsgerichts in Sabac vom 19. September 2017 wegen Einbruchdiebstahlsdelikten verzeichnet. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.

 

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 12. April 2021 die bedingte Entlassung auf den 19. April 2021 und verfügte, ohne wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen werde die bedingte Entlassung auf den 19. April 2022 erneut geprüft.

 

6. Mit Beschwerde vom 21. April 2021 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Fabian Brunner, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung des Departements des Innern vom 12. April 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend bedingt zu entlassen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Zudem stellte er folgende Verfahrensanträge:

 

1.    Dem Beschwerdeführer sei Frist zu setzen zur Begründung der vorliegenden Beschwerde.

2.    Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

 

7. Am 14. Mai 2021 erfolgte fristgerecht die Beschwerdebegründung.

 

8. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2021 wurden dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Fabian Brunner als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

 

9. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2021 nahm das Amt für Justizvollzug namens des DdI zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung.

 

10. Der mit Eingabe vom 22. Juli 2021 vom Beschwerdeführer selbst sinngemäss beantragte Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli 2021 abgewiesen.

 

11. Mit Eingabe vom 20. August 2021 teilte das Amt für Justizvollzug mit, der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Gefangenenaustausches in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg versetzt worden.

 

12. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

 

3. Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).

 

4. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Vorausset-zungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde am 6. April 2021 das rechtliche Gehör gewährt und ein Vollzugsbericht der JVA Bostadel sowie ein Austrittsbericht der JVA Solothurn liegen vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Empfehlung der Anstaltsleitung hinsichtlich der zu prüfenden bedingten Entlassung sodann nicht erforderlich. Der Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 18. Januar 2021 genügt den Anforderungen von Art. 86 Abs. 2 StGB.

 

5.1 Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

 

5.2 Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).

 

5.3 Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

 

6. Der Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 18. Januar 2021 hält fest, der Beschwerdeführer zeige im Allgemeinen keine Mühe, sich in den Vollzugsalltag einzufügen. Sein Verhalten gegenüber dem Personal sei freundlich und höflich. Er suche ab und zu den Kontakt zur Oberaufsicht und zum Sozialdienst. Seine Anliegen könne er sachlich vorbringen, mit negativen Entscheiden gehe er konstruktiv um. Er halte sich bisher grösstenteils an die geltenden Regeln und Normen, habe jedoch einmalig am 15. Januar 2021 wegen Konsums weicher Drogen diszipliniert werden müssen. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes habe bis anhin keine vertiefte, angeleitete Tatbearbeitung stattgefunden. Nachdem der Beschwerdeführer eine schriftliche Avance gegenüber einer Mitarbeiterin aus dem Gesundheitsdienst gemacht hatte, wurde der Beschwerdeführer von der JVA Bostadel zur Verfügung gestellt und am 19. August 2021 in die JVA Lenzburg versetzt (vgl. Aktennotiz des Amtes für Justizvollzug vom 13. August 2021). Im Austrittsbericht der JVA Solothurn vom 11. Februar 2021 werden mehrere Disziplinierungen, u.a. der Besitz einer SIM-Karte (Jan. 2019) und eines Mobiltelefons (Februar 2019), genannt. Von einem einwandfreien Vollzugsverhalten, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, kann jedenfalls nicht gesprochen werden.

 

7.1 Entscheidend ist allerdings die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (vgl. Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 86 N 8). Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, in Bezug auf die prognostische Ein-schätzung liessen sich folgende negative Faktoren finden: a) mehrfache und einschlägige Vorstrafen im Ausland, b) Bewährungsversagen, c) Disziplinierungen während des Strafvollzugs, d) keine vertiefte Auseinandersetzung mit Delinquenz, e) erhebliche kriminelle Energie. Legalprognostisch positiv seien insbesondere folgende Faktoren: a) bis auf Disziplinierungen Wohlverhalten im Vollzug, b) glaubhafte Reue, c) kontrollierte Rückführung (im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens) ins Heimatland möglich. Die Aufzählung sei nicht abschliessend. Dem Beschwerdeführer werde insbesondere wegen seines Vorlebens mit mehrfachen einschlägigen Verurteilungen in Deutschland, Österreich und Serbien eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe sich weder durch die bisherigen Verurteilungen noch durch die mehrmaligen Aufenthalte im Strafvollzug in Österreich, Deutschland und Serbien beeindrucken lassen. Er sei nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Deutschland im September 2016 und der anschliessenden Verbüssung einer Haftstrafe von einem Monat in Serbien bereits kurze Zeit später trotz bestehender Einreisesperre und mit gefälschtem Pass in die Schweiz eingereist, um über einen Zeitraum von etwa drei Monaten zusammen mit Mittätern eine ganze Serie von Einbruchdiebstählen zu verüben. Dieses Verhalten spreche für eine hohe kriminelle Energie. Sein Verhalten im Strafvollzug sei grundsätzlich angepasst und spreche nicht gegen eine bedingte Entlassung. Es sei jedoch in beiden Vollzugsinstitutionen zu Unregelmässigkeiten und Disziplinierungen gekommen und eine vertiefte Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz während des Strafvollzugs habe nicht stattgefunden. In Bezug auf seine Delikte habe der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt sowie dem Obergericht des Kantons Solothurn zwar glaubhaft Reue bekundet, eine tiefergehende Veränderung seiner Persönlichkeit während des Strafvollzugs sei jedoch nicht erkennbar. Auch eine Veränderung seiner Lebensumstände nach der Entlassung aus dem Strafvollzug, die ihn von der Begehung neuer Delikte abhalten könnten, sei nicht auszumachen, insbesondere auch deshalb, da er sich in seinem Heimatland einem weiteren Strafverfahren zu stellen habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein drohender Strafrest ihn von erneuter Delinquenz abhalten könnte. Insbesondere die Vorstrafen seien es, die den Schluss nahelegten, dass das Rückfallrisiko für erneute Delinquenz wesentlich in seiner Person liege. Aktuell gebe es keine Hinweise, dass sich dieses Risiko während des laufenden Strafvollzugs verändert haben könnte. Es seien keine Interventionen erkennbar, mit denen die Legalprognose verbessert werden könnte.

 

7.2 Die Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Faktoren für das Erstellen der Bewährungsprognose ausreichend auseinander. Vorliegend fällt das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers besonders negativ ins Gewicht, ist der Beschwer­deführer doch in Österreich, Deutschland und Serbien einschlägig vorbestraft. Gemäss Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2021 verübte der Beschwerdeführer insgesamt 36 Einbruchdiebstähle – in fünf Fällen kam es bloss zum Versuchen, aufgrund einer Störung durch Dritte – innert knapp 12 Wochen. In jedem Fall sei zumindest versucht worden, gewaltsam in die fraglichen Liegenschaften einzudringen; angesichts der Intensität der Delinquenz sei eine erhebliche kriminelle Energie festzustellen (vgl. Urteil S. 41). Der erst 30-jährige Beschwerdeführer wurde bereits zu verschiedenen mehrjährigen Freiheitstrafen verurteilt und ist trotzdem immer wieder straffällig geworden. Damit ist zu erwarten, dass er auch nach einer bedingten Entlassung seine delik­tische Tätigkeit weiterführen wird. Eine Tataufarbeitung findet (bis dato) nicht statt. Jedenfalls ist zu bezweifeln, dass die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bis zum ordentlichen Vollzugsende am 10. Mai 2023 verbessert werden kann. Damit steht fest, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollver­büssung der Strafe ungünstig ausfällt. Einbruchdiebstähle in Privathäuser stellen sodann einen schweren Eingriff in den Kernbereich des Privatlebens der Betrof­fenen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerde­führer für 12 Jahre des Landes verwiesen wurde und nach der Haftentlassung nach Serbien ausgeliefert wird. Es ist der Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Wunsch der Mutter und Schwester den Hof der Familie übernehmen soll, ändert am Ergebnis nichts. Auch die familiären Bindungen waren offenbar nicht Motivation genug für gesetzes­konformes Verhalten. Dass sie nun entscheidender Anlass für eine Besserung sein sollten, ist äusserst zweifelhaft.

 

8. Zusammengefasst hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er stellte selbst fest, die Gesamtwürdigung der einzelnen Faktoren durch die Vorinstanz (ungünstige Legalprognose, keine tiefgreifende Veränderung seiner Persönlichkeit, keine Veränderung seiner Lebensumstände) sei nicht falsch (s. III B. Ziff. 2 der Beschwerdebegründung vom 14. Mai 2021). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

9.2 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Fabian Brunner ist entsprechend der am 16. August 2021 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2'425.60 (12 h à CHF 180.00 nebst CHF 92.20 Auslagen und CHF 173.40 MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Fabian Brunner im Umfang von CHF 646.20 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/h inkl. MWST), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 2'425.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes Fabian Brunner im Umfang von CHF 646.20, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman