Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Juni 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1985, nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 25. Februar 2021 im Sinne einer Zwischenplatzierung im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn, wo er eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte verbüsst. Vorher war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel platziert.
2. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 bewilligte das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), dem Beschwerdeführer Ausgänge in Doppelbegleitung der Polizei und delegierte die Kompetenz zu deren Durchführung an die JVA Bostadel respektive an die Kantonspolizei Zug. Des Weiteren erteilte das AJUV als Voraussetzung zur Durchführung der bewilligten Ausgänge verschiedene Auflagen.
3. Mit Eingabe vom 13. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Departement des Innern (DdI) und machte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch das AJUV geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei sieben Tage, nachdem er die Verfügung des AJUV vom 18. Februar 2021 erhalten habe, von der JVA Bostadel in das UG Solothurn in Isolationshaft versetzt worden – ohne ein Verschulden seinerseits. Er habe am 16. März 2021 vom AJUV verlangt, die Verfügung anzupassen oder eine neue Verfügung auszustellen, damit er seine Ausgänge ohne weitere Verzögerungen vom UG Solothurn aus wahrnehmen könne. Durch seine ungerechtfertigte Versetzung habe er bereits zwei Ausgänge nicht wahrnehmen können. Am 24. März 2021 habe ihn das AJUV informiert, dass es interne Abklärungen benötige, um die Ausgänge zu gewähren. Am 29. März 2021 habe er das AJUV aufgefordert, ihm innert 10 Tagen eine Verfügung auszustellen. Er habe bis heute keine Verfügung erhalten und bitte darum, das AJUV sofort aufzufordern, eine Verfügung auszustellen.
4. Mit Entscheid vom 19. April 2021 wies das DdI die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 300.00.
5. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2021 an das Verwaltungsgericht. Er verlange, dass die Vollzugsbehörde einen Entscheid fälle und diesen in einer rechtsmittelfähigen Verfügung ausstelle. Er beantrage zudem die unentgeltliche Rechtspflege.
6. Das DdI schloss mit Vernehmlassung vom 26. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
7. Das AJUV beantragte mit Stellungnahme vom 11. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde und reichte am 25. Mai 2021 ergänzende Bemerkungen ein.
8. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
9. Der Beschwerdeführer replizierte am 28. Mai 2021.
10. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs.2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt, und für das «Verschleppen» keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten, und schliesslich auch einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (BGE 107 I b 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5.2;vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-114/2014 vom 23. Januar 2014, E. 5 m.w.H.).
3. Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung darin, dass die Vollzugsbehörde (noch) keine neue Verfügung betreffend Bewilligung von polizeilich begleiteten Ausgängen erlassen hat, nachdem der Beschwerdeführer per 25. Februar 2021 von der JVA Bostadel in das UG Solothurn verlegt worden ist.
4. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2021 bei der Vollzugsbehörde darum bat, die Verfügung vom 18. Februar 2021 betreffend Bewilligung von polizeilich begleiteten Ausgängen innert 10 Tagen anzupassen, damit er seine Ausgänge wahrnehmen könne. Mit Eingabe vom 19. März 2021 beanstandete der Beschwerdeführer bei der Vollzugsbehörde erneut die ausstehende Verfügung. Mit Schreiben vom 24. März 2021 beantwortete die Vollzugsbehörde diverse Eingaben des Beschwerdeführers und führte in Bezug auf die begleiteten Ausgänge aus, das weitere Vorgehen gelte es erst intern abzusprechen, so dass er zu gegebener Zeit informiert werde, ob und allenfalls in welcher Form die entsprechenden Ausgänge vom Untersuchungsgefängnis aus durchgeführt werden könnten.
5. Der Beschwerdeführer ersucht in den aktenkundigen Eingaben wiederholt um die sofortige Gewährung von begleiteten Ausgängen. Unbestritten ist, dass aufgrund des Anstaltswechsels eine veränderte Sachlage vorliegt und daher die frühere Verfügung betreffend begleitete Ausgänge keine Geltung mehr haben kann. Dass die Vollzugsbehörde erneut im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung über die Bewilligung von begleiteten Ausgängen zu entscheiden hat, steht ausser Frage. Wenn der Beschwerdeführer verlangt, es müsse innert 10 Tagen eine neue Verfügung erlassen werden, verkennt er, dass die zur Diskussion stehenden begleiteten Ausgänge Vollzugsöffnungen darstellen und gewisse Abklärungen erfordern. Dies wurde dem Beschwerdeführer seitens der Vollzugsbehörde am 24. März 2021 schriftlich mitgeteilt. In der Vernehmlassung des AJUV vom 11. Mai 2021 kommt die hohe Belastung der Vollzugsbehörde zum Ausdruck, welche mitunter auf die zahlreichen Eingaben und Gesuche seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Bezüglich des Vorwurfs der Rechtsverzögerung ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass die kantonalen Behörden durch verschiedene vom Beschwerdeführer angestrengte (Beschwerde-) Verfahren beansprucht wurden (vgl. dazu namentlich Beschwerdeentscheid des DdI vom 4. Februar 2021 betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung sowie Verfügung des AJUV vom 22. April 2021 betreffend Bewilligung eines polizeilich begleiteten Sachurlaubs). Es kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids des DdI verwiesen werden (E. 2.1 f.). Eine bewusste zeitliche Verschleppung des Verfahrens ist nicht erkennbar. Die Vollzugsbehörde beantwortete denn auch mehrere Eingaben, mit denen der Beschwerdeführer diverse Anliegen vorbrachte. Sodann warf der Beschwerdeführer der Vollzugsbehörde bereits mit Schreiben vom 16. März 2021, d.h. weniger als drei Wochen nach seiner Versetzung, Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vollzugsbehörde in der Angelegenheit rechtsverweigernd bzw. -verzögernd gehandelt hätte. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht im Urteil VWBES.2019.229 die kantonalen Instanzen wegen der fehlenden Vollzugsplanung und des ausstehenden Vollzugsplans (im engeren Sinn) gerügt hatte, kann der Beschwerdeführer nicht schliessen, die Vollzugsbehörde habe in jeder Frage innert Wochenfrist zu entscheiden. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 aufgehoben.