Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 8. September 2021   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Boner

In Sachen

 A.___, Schulstrasse 6, W.___,

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Solothurnische Gebäudeversicherung, Baselstrasse 40, 4500 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend   Schadenzahlung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) am 2. März 2021 einen Schaden am Dach (Balkenbruch) des Wohnhauses an der [...]strasse, W.___ infolge Schneelast. Die SGV lehnte es am 9. März 2021 ab, den Schaden zu übernehmen. Nach dem Normenwerk des SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein) sollten Gebäude so gebaut sein, dass sie die Last einer ortsüblich als normal geltenden Schneemenge aushalten. Ein versicherungsrechtlich relevanter Schneeschaden liege erst dann vor, wenn die Schneelast grösser sei, als in der SIA-Norm angegeben. Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine ausserordentliche Schneesituation dagewesen sei. Wo eine ortsüblich als normal geltende Schneemenge zum Einsturz eines Daches führe, liege kein Elementarschaden vor.

 

2. A.___ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte, die Ablehnungsverfügung der SGV sei aufzuheben; der Schaden am Gebäude infolge Schneelast vom 15. Januar 2021 sei als Elementarereignis im Sinne von § 12 Abs. 1 Buchstabe e) des Gebäudeversicherungsgesetzes zu entschädigen; die Höhe der Entschädigung solle sich auf die Reparaturkosten, bzw. Instandstellungskosten für den beschädigten Balken beziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Wie aus dem Communiqué von MeteoNews entnommen werden könne, habe es vom 13. bis 15. Januar 2021 in der Schweiz teilweise rekordverdächtige Neuschneemengen gegeben. Aus der Medienmitteilung vom 15. Januar 2021 sei zu entnehmen, weil die Schneelast auf den Bäumen immer noch extrem gross sei, rate die Kantonspolizei Solothurn von einem Aufenthalt im Wald oder in der Nähe von Bäumen dringend ab. Entgegen der Auffassung der SGV hätten diese grossen Neuschneemengen in der Region zu einer ausserordentlichen Schneelast geführt. De facto handle es sich um ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit, das sich von durchschnittlichen Ereignissen abhebe. Gemäss § 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz würden Elementarschäden als Schäden definiert, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgingen, was aufgrund der vorgenannten Ausführungen objektiv erfüllt sei. In der Ablehnungsverfügung werde kein Ausschlussgrund im Sinn von § 14 GVG von der SGV geltend gemacht. Aus Sicherheitsgründen seien inzwischen die Instandstellungsarbeiten in Auftrag gegeben worden.

 

3. Die SGV beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Gingen Schäden aufgrund von Schneedruck auf eine Schneelast zurück, die das beschädigte Gebäude nach den einschlägigen Normen des SIA hätte tragen müssen, fielen diese nicht unter den Begriff des gebäudeversicherungstechnischen Elementarschadens und die Gebäudeversicherung dürfe von einem Konstruktionsmangel ausgehen und den Schaden ablehnen. Demnach müssten Gebäude, um unter die Versicherung zu fallen, in der Weise konstruiert und unterhalten sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal geltenden Schneemenge standzuhalten vermögen. Gemäss den einschlägigen Normen der SIA 261, müsse ein Gebäude im Mittelland eine Schneelast von 0.9 kN/m2 auf dem Dach aushalten können. Dabei werde die mittlere Schneedichte in kN/m3 mit der zulässigen Schneehöhe in Metern (m) multipliziert. Die Schneelast variiere demnach je nach Höhenlage und Standort sowie Schneeart. Die Beschwerdeführerin stütze sich in ihren Ausführungen auf das Communiqué von MeteoNews betreffend den Zeitraum vom 13. bis 15. Januar 2021, wonach im Flachland örtlich ca. 30 cm Neuschnee gefallen sein sollen. Neuschnee habe eine mittlere Schneedichte von 1.0 kN/ m3. Um eine Schneelast von 0.9 kN/m2 zu erreichen, müsse die zulässige Schneehöhe somit 0.9 m betragen (x = 0.9 kN/m2 / 1.0 kN/m3). Eine Schneehöhe von 0.9 m bzw. 90 cm wurde, wie den Belegen der Beschwerdeführerin selber zu entnehmen sei, demgemäss nie erreicht. Auch gemäss den Akten der SGV (Klimabulletin Januar 2021 des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz) sei während des ganzen Monates Januar 2021 für das Mitteland nie eine (Neu-)Schneehöhe von auch nur annähernd 90 cm gemessen worden.

 

Der Vollständigkeit halber sei zu ergänzen, dass das Gebäude zwar noch zum Neuwert versichert sei, die Altersentwertung aber (bereits) 45 % betrage. Zudem sei anlässlich der letzten Einschätzung vom 22. Oktober 2020 unter der Rubrik «Qualitative Bewertung» das Dach als sich in einem schlechten Zustand befindend aufgenommen. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass der Schaden am Dach aufgrund der dafür längstens nicht ausreichenden Schneemenge nicht eingetreten wäre, würde sich dieses in einem besseren Zustand befinden.

 

4. Die Beschwerdeführerin replizierte am 22. Juni 2021; die SGV verzichtete am 6. Juli 2021 auf eine Duplik.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Zu prüfen ist, ob der Balkenbruch am Dach des Wohnhauses an der [...]strasse, W.___ auf ein Elementarereignis zurückzuführen sei.

 

2.1 Das Gebäudeversicherungsgesetz (§ 12 lit. e GVG) sieht Ersatz vor für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Ein Elementarereignis bricht definitionsgemäss mit unberechenbarer Naturgewalt und mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht über Menschen und Sachen herein (Jürg Hauswirth/Rudolf Suter: Sachversicherung, Bern 1990, S. 160; Koenig: Elementarschadenversicherung, Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift 21, S. 211 f.). In § 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112) werden Elementarschäden als Schäden definiert, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Wie bereits der Wortlaut zeigt, geht es um ausserordentliche Wetterereignisse wie Sturmwind (nicht Wind) oder Überschwemmung, was ausserordentliche Regenfälle bedingt. Es muss sich um ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit handeln, das sich von durchschnittlichen Ereignissen abhebt. Das Zürcher Gebäudeversicherungsgesetz schliesst in § 20 Ziff. 3 die Versicherungsdeckung aus für Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können. Nach der Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts will diese Bestimmung mit dem darin verwendeten Begriff «voraussehbar» klarstellen, dass als Elementarereignisse im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes nur solche Ereignisse gelten könnten, die wegen ihrer Heftigkeit unvorhersehbar sind (RB 2003, Nr. 70). Dabei hatte es das Kriterium der Voraussehbarkeit aus der Definition der höheren Gewalt abgeleitet, womit ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht, bezeichnet wird (BGE 111 II 429). Gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2005 werden Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, als Elementarschäden nicht vergütet.

 

2.2 Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen (Alfred Maurer: Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 381). Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (GVP 2003, Nr. 42). Dass der geltend gemachte Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinn von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt.

 

2.3 Der Gebäudeeigentümer hat den Beweis dafür zu leisten, dass ein heftiges Naturereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Im vorliegenden Fall geht es um einen behaupteten Schneelastschaden. Es wird geltend gemacht, der Schaden am versicherten Gebäude sei durch eine übermässige Last des ruhenden Schnees entstanden. Die Last des Schnees gilt als schadensbringendes Ereignis (Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 163). Es muss eine aussergewöhnliche Einwirkung stattgefunden und eine ausserordentliche Schneesituation vorgelegen haben. Überlast auf Hausdächern entsteht bei Schneefällen, die ausserordentlich ergiebig und schwer sind. Grosse Neuschneemengen in der Region müssen also zu einer ausserordentlichen Schneelast geführt haben.

 

2.4 Unter Schneedruck ist die Überlastung durch ruhende Schneemassen zu verstehen. Gebäude müssen derart konstruiert sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal geltenden Schneemenge standzuhalten vermögen. Was als ortsüblich normal gilt, ergibt sich aus den einschlägigen Normen der SIA, die als Ausdruck der anerkannten Regeln der Baukunde zu berücksichtigen sind. Gemäss SIA-Norm 261 ist bezogen auf das horizontale Gelände mit einer charakteristischen Schneelast sk von mindestens 0,9 kN/m2 zu rechnen, was einer Masse von ca. 90 kg/m2 entspricht. Für die Berechnung der charakteristischen Schneelast auf Dächern qk, bezogen auf die überdeckte Grundrissfläche, wird der Wert sk multipliziert mit den Beiwerten für die Dachform (µi) und die Windexposition (Ce) sowie dem thermischen Beiwert (CT). Nur dort, wo die Schneelast den gemäss SIA-Norm 261 vorgegebenen Grenzwert übersteigt, wird die durch den Schneedruck verursachte Beschädigung des Dachs als Elementarschaden anerkannt (Dieter Gerspach in: Kommentar Gebäudeversicherung, hrsg. von Urs Glaus/Heinrich Honsell, Basel 2009, 2. Kapitel, Rz. 119 f.). Dies ergibt sich auch daraus, dass es nicht Sinn der Elementarschadenversicherung sein kann, für Schäden aufkommen zu müssen, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Gebäude nicht den Regeln der Baukunde entspricht.

 

3.1 Im vorliegenden Fall (gemäss solothurnischen geografischen Informationssystem Lage des Gebäudes auf 410 m.ü.M.) beträgt der charakteristische Wert sk der Schneelast auf horizontalem Gelände 0,949 kN/m2 (sk = [1 + (410/350)2] * 0,4 kN/m2), was einer Schneehöhe von ca. 95 cm Neuschnee, ca. 48 cm Filzschnee (einige Stunden bis einige Tage nach dem Neuschneefall) oder ca. 24 cm Nassschnee entspricht (zur Raumlast von Schnee siehe SIA-Norm Nr. 261, Ziff. 5.4). Unter Berücksichtigung einer Dachneigung des Satteldachs zwischen 20° und 30° (Dachformbeiwert µi = 0,8), einer normalen Windexposition (Expositionsbeiwert Ce = 1) und der Annahme, dass kein grosser Wärmedurchgang an der Dachoberfläche den Schmelzprozess beschleunigt (thermischen Beiwert CT = 1), ergibt sich ein charakteristischer Wert qk der Schneelast auf dem Dach (bezogen auf die überdeckte Grundrissfläche) von 0,76 kN/m2. Dies entspricht ca. 76 cm Neuschnee, ca. 38 cm Filzschnee oder ca. 19 cm Nassschnee.

 

3.2 Die erste schweizerische Norm stammt von 1896. Nach Art. 12 Ziffer IV dieser Norm ist unter gewöhnlichen Verhältnissen ein Schneedruck von 0.080 t auf den m2 (80 kg/m2) überdeckter Grundfläche anzunehmen (Allgemeine Bedingungen und technische Vorschriften für die Berechnung und Ausführung von eisernen Brücken- und Dachkonstruktionen. Bern: Schweizerische Eisenbahnen, 1896). Gemäss Gebäudeprotokoll hat das Wohnhaus Nord Baujahr 1741, das Gebäude wurde somit vor der ersten schweizerischen Norm von 1896 erstellt. Selbst wenn auf frühere Normen abzustellen wäre – was nicht der Fall ist – läge kein Elementarereignis vor, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen.

 

4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Schadenereignis Mitte Januar 2021 eingetreten ist. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Schneemenge auf dem beschädigten Dach (Balkenbruch) beschränken sich auf reine Mutmassungen und nicht

nachvollziehbare Schätzungen. Das eingereichte «Communiqué von MeteoNews vom 15. Januar 2021, 08:00 Uhr», welches die gesamte Schweiz umfasst, sowie die Medienmitteilung vom 15. Januar 2021, 07:15 Uhr des Polizeikommandos Solothurn machen keine konkreten Angaben zur Schneehöhe oder zu den Niederschlägen in der Region von W.___. Gemäss Communiqué war im Flachland seit Mittwoch, 13. Januar 2021 vor allem vom Aargau ostwärts viel Schnee gefallen, örtlich bis über 30 Zentimeter. Von der Region Solothurn/Bern an westwärts gab es dagegen im Flachland keinen Schnee. Zur weiteren Entwicklung wurde ausgeführt, dass es am Freitagvormittag weitere Schneefälle gebe, die aber langsam schwächer würden und im Laufe des Nachmittags ganz aufhörten. Es seien nochmals Neuschneemengen von lokal über 10 Zentimeter zu erwarten. Gemäss Medienmitteilung war vor allem die Region zwischen Olten und Wöschnau wegen umgestürzten Bäumen betroffen. Die Schneelast auf den Bäumen sei derzeit immer noch extrem hoch, vor allem im Raum Olten und im Niederamt.

 

4.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, wieviel Neuschnee auf dem Dach war, könne nur vermutet werden. Wenn man aber die Werte der Messstationen heranziehen möchte, müssten mindestens alle 3 Tage vom 13. bis 15. Januar 2021 zusammengezählt werden. Dann wären die von der SGV erwähnten 90 cm rasch erreicht, zumal die Nächte sehr kalt gewesen seien und somit der Neuschnee nicht habe schmelzen können.

 

Aus dem durch die SGV eingereichten Klimabulletin Januar 2021 der MeteoSchweiz ist zu entnehmen, dass mit der Umstellung auf eine kräftige Nordwestströmung auf der Alpennordseite ab dem 12. Januar 2021 eine siebentägige Schneefallperiode einsetzte. Vom 12. auf den 13. Januar gab es im Flachland vielerorts zwischen 2 und 10 cm Neuschnee. Am 13. Januar schneite es nur in höheren Lagen, in den tiefen Lagen der Alpennordseite fiel meist Regen. Vom Morgen des 12. bis am Morgen des 18. Januar 2021 erreichte die Neuschneesumme im zentralen Mittelland verbreitet 10 bis 40 cm, gegen Westen abnehmend.

 

4.3 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz betreibt in St. Urban (Kanton: Luzern; Stationshöhe: 488 m.ü.M.; Stationstyp: Niederschlag manuelle & Schnee manuell; Luftlinie zwischen W.___ und St. Urban: ca. […] km), Wangen b. Olten (Kanton: Solothurn; Stationshöhe: 435 m.ü.M.; Stationstyp: Niederschlag manuelle & Schnee manuell; Luftlinie zwischen W.___ und Wangen b. Olten: ca. […] km) und Herzogenbuchsee (Kanton: Bern; Stationshöhe: 482 m.ü.M.; Stationstyp: Niederschlag manuelle & Schnee manuell; Luftlinie zwischen W.___ und Herzogenbuchsee: ca. […] km) drei in der Umgebung von W.___ liegende manuelle Niederschlagsmessstationen. An den Schneemess-Stationen wird von Beobachterinnen und Beobachtern einmal täglich die Neuschneehöhe der letzten 24 Stunden und die Gesamtschneehöhe abgelesen und übermittelt. An der Messstation St. Urban betrug die Schneehöhe (Tageswert) am 13. Januar 2021 12 cm, am 14. Januar 2021 8 cm, am 15. Januar 2021 (im Schadenszeitpunkt) 12 cm und am 16. Januar 2021 19 cm. An der Messstation Wangen b. Olten betrug die Schneehöhe (Tageswert) am 13. Januar 2021 0 cm, am 14. Januar 2021 0 cm, am 15. Januar 2021 (im Schadenszeitpunkt) 19 cm und am 16. Januar 2021 27 cm. An der Messstation Herzogenbuchsee betrug die Schneehöhe (Tageswert) am 13. Januar 2021 9 cm, am 14. Januar 2021 4 cm, am 15. Januar 2021 (im Schadenszeitpunkt) 1 cm und am 16. Januar 2021 5 cm. Daneben betreibt das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz in Wynau (Kanton: Bern; Stationshöhe: 422 m.ü.M.; Stationstyp: automatische meteorologische Bodenmessstation; Luftlinie zwischen W.___ und Wynau: ca. […] km), eine automatische Wetterstation. An dieser Messstation wurde eine Temperatur (Tagesmaximum) und Windböe (Tagesmaximum) am 13. Januar 2021 von 4.2 °C und 49.0 km/h, am 14. Januar 2021 von 4.8 °C und 42.8 km/h, am 15. Januar 2021 (im Schadenszeitpunkt) von 0.5 °C und 24.5 km/h sowie am 16. Januar 2021 von -0.9 °C und 25.2 km/h gemessen.

 

4.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die 90 cm Neuschnee rasch erreicht wären, wenn die Werte der Messstationen für mindestens alle drei Tage vom 13. bis 15. Januar 2021 zusammengezählt herangezogen würde, wird nicht belegt und ist mit Blick auf die aufgeführten Schneehöhen der drei Messstationen unwahrscheinlich. Der Rekordwert verzeichnete die Messstation Wangen b. Olten am 15. Januar 2021 mit einer Schneehöhe von 19 cm, resp. 27 cm am 16. Januar 2021. Bei den drei Messstationen wurde im Schadenszeitpunkt nicht annähernd eine Schneehöhe von 76 cm Neuschnee gemessen.

 

4.5 Somit vermag die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen, dass auf ihrem Gebäude derart viel Schnee lastete, dass hinsichtlich des Schneedrucks ein Elementarereignis im Sinne von § 12 lit. e GVG eingetreten ist. Überzeugend sind die Messwerte bezüglich Schneehöhe der drei Messstationen St. Urban, Wangen b. Olten und Herzogenbuchsee, die mit hinreichender Gewissheit darauf schliessen lassen, dass die charakteristische Schneelast gemäss SIA-Norm 261:2014 nicht überschritten wurde.

 

5. Aus dem von der SGV zu den Akten gereichten Gebäudeprotokoll vom 22. Oktober 2020 ist unter der Rubrik «Qualitative Bewertung» im Übrigen zu entnehmen, dass sich das Dach in einem schlechten Zustand befindet. Nebst dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schneelast auf dem Dach nicht überzeugend darzulegen vermag, kommen somit erhebliche Zweifel an der ausreichenden Tragfähigkeit des Daches hinzu.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 


 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Der Rechtspraktikant

Scherrer Reber                                                                 Boner