Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 12. August 2021     

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter

    

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug   

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     unentgeltliche Rechtspflege


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte mit Urteil vom 29. April 2020 (STBER.2020.5) fest, dass sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) gemäss erstinstanzlichem Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2019 der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war. Gleichzeitig ordnete das Obergericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) an.

 

2. Am 22. August 2017 hatte der Beschwerdeführer den vorzeitigen Massnahmenvollzug angetreten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. September 2018 in der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG, ehemals Klinik Königsfelden), zunächst im vorzeitigen Massnahmenvollzug, seit dem 29. April 2020 im Massnahmenvollzug.

 

3. Mit Eingabe vom 4. September 2019 gelangte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das Amt für Justizvollzug und stellte folgende Anträge:

 

1.    Es sei dem Betroffenen die unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Massnahme nach Art. 62d StGB zu gewähren, unter Beiordnung des Schreibenden als seinen amtlichen Vertreter.

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

4. Das Amt für Justizvollzug teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2019 mit, nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung werde es zur regelmässigen jährlichen Überprüfung der stationären Massnahme kommen, sofern eine solche im vorliegenden Fall angeordnet werde. Im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs werde keine jährliche Überprüfung durchgeführt. Ohne seinen Gegenbericht bis zum 30. September 2019 werde man sein Gesuch somit als gegenstandslos betrachten und zu den Akten nehmen. Halte er an seinem Antrag fest, bitte man um eine entsprechende schriftliche Begründung.

 

5. Mit Eingabe vom 30. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Massnahme fest.

 

6. Nachdem der Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 das Amt für Justizvollzug um Stellungnahme zu seinem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, teilte dieses ihm am 10. Februar 2020 mit, nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung werde es zur regelmässigen jährlichen Überprüfung der stationären Massnahme kommen. Man halte sein Gesuch pendent und werde zu gegebener Zeit darüber befinden.

 

7. Am 31. März 2021 teilte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer mit, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen der jährlichen Prüfung befinde sich derzeit beim DdI zur Bearbeitung. Eine entsprechende Verfügung werde zeitnah ergehen.

 

8. Mit Verfügung vom 12. April 2021 wies das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI) das von Rechtsanwalt Julian Burkhalter am 4. bzw. 30. September 2019 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei.

 

9. Mit Beschwerde vom 26. April 2021 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

Vorfragen:

1.    Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

 

Hauptbegehren:

1.    In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 12.04.2021 des Departements des Innern aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für die VKS 2021 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

2.    Die Verfahrenskosten vor Obergericht seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.    Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung auszurichten.

 

Eventualiterbegehren:

1.    In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 12.04.2021 des Departements des Innern aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.    Die Verfahrenskosten vor Obergericht seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.    Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung auszurichten.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.

 

10. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2021 schloss das Amt für Justizvollzug im Namen des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

 

11. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

 

12. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Juni 2021.

 

13. Das Amt für Justizvollzug verzichtete mit Schreiben vom 28. Juni 2021 auf weitere Bemerkungen.

 

 

II.

 

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

 

1.2 Das Verwaltungsgericht verweist regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Nach Art. 93 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde unter anderem zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a; vgl. dazu BGE 143 III 416 E. 1.3 S. 419; 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f.; je mit Hinweisen). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen; s. auch BGE 140 IV 202 E. 2 S. 203 ff.). So verhält es sich auch hier: Das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen müsste. Da der Beschwerdeführer mittellos ist, müsste er seine Interessen vermutlich ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen. Damit kann der angefochtene Zwischenentscheid einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 66 VRG bewirken, weshalb die Beschwerde zulässig ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie nicht nur im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (BGE 128 I 225, E. 2.3). In Verfahren der Verwaltungsbehörden des Kantons Solothurn wird der Anspruch in § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG statuiert. Demnach kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

 

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2018 vom 13. März 2018, E. 2.3.2. m.H.).

 

2.3 Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_625/2020 vom 19. August 2020, E. 3.1).

 

3.1 Massnahmen gemäss Art. 59 StGB sind im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3). Entsprechend prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Dieses von der Vollzugsbehörde durchzuführende Verwaltungsverfahren liegt der vorliegenden Streitigkeit zu Grunde.

 

3.2 Vorliegend ist umstritten, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren betreffend die jährliche Überprüfung der Massnahme i.S.v. Art. 62d StGB – soweit nicht gegenstandslos – zu Recht abgewiesen wurde.

 

4. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer sei aufgrund der Inhaftierung sowie unter Berücksichtigung weiterer Verhältnisse (vorhergehende Lebenssituation) von Mittellosigkeit auszugehen. Rechtsanwalt Julian Burkhalter begründe die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor allem mit der seiner Ansicht nach vorliegenden Notwendigkeit. Er verkenne bei seinen diesbezüglichen Ausführungen jedoch, dass eine jährliche Überprüfung der Massnahme erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung durchzuführen sei. Ein rechtskräftiges Urteil liege erst seit dem 29. April 2020 vor. Die gesetzlich vorgesehene jährliche Überprüfung sei durch die Vollzugsbehörde bereits eingeleitet worden, ein aktueller Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 15. März 2021, inkl. Stellungnahme im Zusammenhang mit der jährlichen Überprüfung, liege vor und die Anhörung finde voraussichtlich im April 2021 statt. Die gesetzlichen Vorgaben seien durch die Vollzugsbehörde damit eingehalten, sodass die Argumente zur geltend gemachten Notwendigkeit ins Leere liefen. In Bezug auf die Aussichtslosigkeit gelte es festzuhalten, dass das Obergericht des Kantons Solothurn erst letztes Jahr, am 29. April 2020, eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet habe. Auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheine aus Gründen der Rechtssicherheit die provisorische Beurteilung der Prozessaussichten legitim. Es handle sich vorliegend um eine erstmalige Prüfung der angeordneten Massnahme. In Anbetracht der konkreten Umstände und der bisherigen Behandlungsdauer bzw. der daraus resultierenden therapeutischen Fortschritte könne kaum davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Massnahme nach Art. 62d StGB bereits erfüllt seien. Sowohl die Vollzugsbehörde als auch die PDAG würden eine Weiterführung der Massnahme empfehlen und entsprechend gebe es keine Hinweise darauf, dass bereits Gründe vorlägen, welche eine Aufhebung der Massnahme rechtfertigen würden. Vorliegend dürfte sich der Beschwerdeführer wohl kaum Chancen auf ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren ausrechnen.

 

5.1 Da die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung jeweils davon abhängt, ob in einem bestimmten Verfahren eine bedürftige Person im Hinblick auf die Tragweite des zu fällenden Entscheides und die Schwierigkeiten der damit verbundenen Fragen auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist, sich die konkreten Verhältnisse und Fragestellungen von Verfahren zu Verfahren indessen verändern können, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren. Wenn auch die jährliche, von Amtes wegen vorzunehmende Überprüfung der Massnahme angesichts der unbestimmten Dauer der Massnahme von grosser Bedeutung ist, sich in der Regel dabei schwierige Fragen stellen und die betroffene Person zur Wahrung ihres auch im Gesetz vorgesehenen Anspruchs auf rechtliches Gehör oft auf einen Rechtsanwalt angewiesen sein dürfte, muss gleichwohl im Einzelfall geklärt werden, ob die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vorliegen. Den Kantonen ist es unbenommen, einen weitergehenden Anspruch vorzusehen. Sinnvoll erscheint es, jeweils den gleichen Anwalt mit dem Mandat zu betrauen, namentlich wenn bereits ein Vertrauensverhältnis zum Vollzugsunterworfenen besteht. Denkbar wäre auch, dass sich die für die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zuständige Behörde für das jährliche Überprüfungsverfahren allenfalls mit einer summarischen Gesuchsbegründung begnügt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzuges hinsichtlich der jährlichen Überprüfung der Massnahme ergibt (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.4.2).

 

5.2 Die betroffene Person hat im Verfahren um eine bedingte Entlassung ohne Zweifel Anspruch auf einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand. Im Strafprozess ist dies bei psychisch kranken Parteien selbstverständlich, dort ist eine notwendige Verteidigung nicht bestritten (Art. 130 lit. b und c Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht in allen Rechtsbereichen gelten soll, geht es doch regelmässig um gewichtige Freiheitsentzüge (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 62d N 35b).

 

5.3 Als der Beschwerdeführer am 9. bzw. 30. September 2019 die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragte, war das Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Massnahme nach Art. 62d StGB noch nicht eingeleitet und er befand sich noch im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Sein Rechtsbegehren lautete denn auch dahingehend, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege «im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Massnahme nach Art. 62d StGB» zu gewähren. Aus der Begründung seines Gesuchs geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber war, dass das entsprechende Verfahren der Vollzugsbehörde zur jährlichen Überprüfung der Massnahme noch nicht eröffnet war und er auch kein Gesuch um Einleitung dieses Verfahrens stellte. Er hat folglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein künftiges Verfahren gestellt.

 

5.4 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat unlängst in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem der dortige Beschwerdeführer durch denselben Anwalt vertreten war wie im hier anhängigen Fall, entschieden, es sei zulässig, schon vor der Einleitung des Verfahrens ein entsprechendes Begehren an die Vollzugsbehörde zu richten. Bei der Wahl des Entscheidzeitpunkts sei die Behörde aber nicht vollständig frei. Einerseits dürfe resp. könne über ein Gesuch nicht vor Einleitung des Verfahrens entschieden werden, denn es bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver-beiständung für noch nicht eingeleitete Verfahren (BGE 128 I 225 E. 2.4.2). Andererseits folge aus dem Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Regel zu entscheiden sei, bevor der Gesuchsteller in erheblichem Mass weitere Kosten, insbesondere Anwaltskosten verursachende Schritte unternehmen müsse. Der Gesuchsteller und dessen Rechtsvertretung sollten damit rechtzeitig Klarheit über das finanzielle Verfahrensrisiko erhalten. Im Umkehrschluss sei ein Zuwarten mit dem Entscheid nicht unfair und darum zulässig, wenn keine Kosten verursachenden Verfahrensschritte seitens des Gesuchstellers anstünden (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juli 2019 [810 18 310], E. 8.6 f.).

 

5.5 Nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mit dem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zugewartet hat, liegt doch erst seit 29. April 2020 ein rechtskräftiges Urteil vor. Die jährliche Überprüfung der stationären Massnahme durch die Vollzugsbehörde ist allerdings längst eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 31. März 2021 wurde der Rechtsvertreter über die neu anstehende jährliche Prüfung und den Bericht sowie das Antragsschreiben der Psychiatrischen Dienste Aargau informiert. Mit diesem - von der Vollzugsbehörde ausgehenden - prozessualen Schritt wurde der Beschwerdeführer förmlich in das Verfahren involviert und ist seiner Rechtsvertretung in der Folge entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Mit Blick darauf ist nicht nachvollziehbar, wenn die Vollzugsbehörde namens des DdI in der Vernehmlassung vom 19. Mai 2021 ausführt, es bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren. Der verfrühte Antrag spielt im jetzigen Verfahrensstadium keine Rolle mehr. Der von der Vorinstanz zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6B_186/2018 vom 13. März 2018 ist mit der vorliegenden Ausgangslage nicht vergleichbar, hat doch im dortigen Verwaltungsverfahren noch keine Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden. In Bezug auf das Kriterium der Aussichtslosigkeit verkennt die Vorinstanz, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die für die Prüfung nach Art. 62d StGB erforderlichen Berichte und Anhörungen noch gar nicht vorlagen. Demnach erschien das Verfahren nicht zum vornherein aussichtslos. Daran ändert nichts, dass nun die Vorinstanz nach Einholung der Entscheidgrundlagen offenbar zu einer anderen Einschätzung gekommen ist. Nicht vergessen werden darf, dass sich der Beschwerdeführer schon seit dem 22. August 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befunden hat. Der Entscheid über die bedingte Entlassung ist für den Beschwerdeführer von grosser Tragweite und das Verfahren greift stark in seine Rechtsposition ein. Nicht bestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer mittellos ist.

 

5.6 Somit liegen die Voraussetzungen für den aus Art. 29 Abs. 3 BV folgenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren um bedingte Entlassung im konkreten Fall vor.

 

6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren betreffend jährliche Prüfung der Massnahme nach Art. 62d StGB beizuordnen.

 

7. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Die Parteientschädigung von A.___ ist entsprechend der von Rechtsanwalt Julian Burkhalter eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'865.25 (7.67 Std. à CHF 220.00 nebst CHF 44.50 Auslagen und CHF 133.35 MWST) festzusetzen und vom Kanton Solothurn zu bezahlen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 12. April 2021 des Departements des Innern wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Departement des Innern betreffend jährliche Prüfung der Massnahme gemäss Art. 62d StGB Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 1'865.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman