Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Juli 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 12. Februar 2021, 20:25 Uhr, überschritt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit seinem Personenwagen in […] auf dem […]-weg die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h (nach Sicherheitsabzug).
2. Mit Verfügung vom 19. April 2021 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles vom 12. Februar 2021 und weil in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen war, den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Reduzierung der Entzugsdauer. Zur Begründung machte er geltend, zwar habe er einen schweren Fehler begangen, für welchen er die Verantwortung zu tragen habe, jedoch habe sich die Geschwindigkeitsüberschreitung ausserhalb der Stadt […] in der Industriezone ereignet. Müsste er seinen Führerausweis für 12 Monate abgeben, würde er seine Arbeit verlieren. Für die Dauer von drei Monaten hätte er jedoch jemanden, der ihn am morgen früh zur Arbeit bringen und dort herumfahren könnte. Aufgrund der Arbeitszeiten könne er weder mit dem Zug noch auf andere Weise zur Arbeit fahren.
4. Die MFK schloss namens des BJD am 10. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 verwies der Beschwerdeführer darauf, er habe das Recht, mit einem Richter zu sprechen und eventuell vor Gericht zu erscheinen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Schriftlichkeit des Verfahrens hingewiesen und eine Nachfrist bis 6. Juli 2021 gesetzt, innert welcher eine Verhandlung hätte beantragt werden können. Die Frist verstrich unbenutzt.
6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h in Ortschaften (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).
2.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-16c SVG). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3 Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Praxis unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16c N 6 und 8 mit Hinweisen).
3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten und damit nach der Rechtsprechung objektiv eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG geschaffen. In subjektiver Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände (Trottoirs, Busspur, Radstreifen, zahlreiche Einfahrten) nicht davon ausgehen konnte, er befinde sich auf einer Ausserortsstrecke, weshalb ihm jedenfalls ein grobfahrlässiges Fahrverhalten und damit ein schweres Verschulden vorgeworfen werden müsse.
3.2.1 Der Beschwerdeführer hat vorliegend unbestrittenermassen innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten und damit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen. Es bleibt demzufolge einzig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen (vgl. Ziffer E. 2.3 hiervor).
3.2.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Geschwindigkeitsübertretung ausserhalb der Stadt […] in der Industriezone ereignet habe, geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der oben dargelegte Schematismus (vgl. E. 2.3 hiervor) auch bei atypischen Innerortsstrecken anzuwenden ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.4 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer Vernehmlassung ausführt, handelt es sich beim […]-weg in […] zwar um eine Strasse, welche durch ein Industriegebiet führt. Dies bedeutet jedoch nicht per se, dass ihr kein Innerortscharakter zukommt. Die Strasse ist links und rechts von Trottoirs gesäumt, wird mehrfach von Fussgängerstreifen gequert und verfügt teilweise über eine Bus- und Taxispur sowie einen Radstreifen. Zudem münden in den […]-weg zahlreiche Einfahrten verschiedener Unternehmen sowie diverse Seitenstrassen ([…]-weg, […]-gasse, […]-strasse, […]-strasse, […]-strasse etc., siehe google.maps). Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Vorsicht die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erkennen und einhalten müssen. Darüber hinaus sind keine weiteren besonderen Gründe ersichtlich, welche die Verkehrsregelverletzung als weniger gravierend erscheinen liessen, noch werden solche dargetan. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die vorinstanzliche Würdigung ernsthaft infrage zu stellen und besondere Umstände im oben genannten Sinn geltend zu machen. Es ist demnach mit der Vorinstanz von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auszugehen.
4. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Aufgrund der vorbestehenden Eintragung wegen schwerer Widerhandlung (Verfügung vom 19. März 2019 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) ist der angeordnete Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten nicht zu beanstanden, da er nicht über die Mindestentzugsdauer hinausgeht. Die in der Beschwerde vorgebrachte berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, kann demnach nicht zu einer Reduktion der Entzugsdauer führen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_459/2021 vom 13. August 2021 nicht ein.