Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 30. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner   

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Droeser

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer



gegen



1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst des Departements des Innern   

 

2.    Soziale Dienste der Stadt Solothurn

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Sozialhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ wird seit August 2008 mit Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 17. März 2021 erteilten die Sozialen Dienste der Stadt Solothurn (SDSS) dem Beschwerdeführer die Auflage, aktiv an der Erbteilung mitzuwirken und an entsprechenden Mediationssitzungen teilzunehmen. Das Ziel sei, innerhalb von drei Monaten einen Erbvertrag (recte: Erbteilungsvertrag) abzuschliessen. Wenn sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflage halte, werde die Sozialhilfe eingestellt.

 

2. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe vom 25. März 2021 ans Departement des Innern (DdI) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er begründete dies sinngemäss und im Wesentlichen damit, dass er die Sozialhilfekosten aufgrund einer Erbschaft, die er bald machen werde, ohnehin zurückzahlen werde. Deshalb sei es nicht angebracht, ihn zu einer Mediation zu verpflichten.

 

3. Das DdI trat mit Verfügung vom 15. April 2021 nicht auf die Beschwerde von A.___ ein. Es qualifizierte die Verfügung der SDSS als Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesse, sondern lediglich einen ersten Schritt im Rahmen des auf Kürzung der Sozialhilfeleistung eingeleiteten Verfahrens darstelle. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verneinte es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil ebenso wie das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einem sofortigen Entscheid. Die Verhältnismässigkeit der Auflage könne geprüft werden, falls die Sozialhilfeleistungen tatsächlich gekürzt würden.

 

4. Mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel 4. Mai 2021, Postaufgabe 3. Mai 2021) stellte A.___ dem Verwaltungsgericht den Antrag, es sei ihm ein gesichertes Darlehen in gleicher Höhe wie der Erbvorschuss seines Miterben (CHF 20'000.00) zu gewähren. Ohne Einkommen seien auch keine gesicherten Darlehen zu erhalten; alle von ihm angefragten Anwälte hätten Vorkasse verlangt. Könne er keine Klage mit Anwalt einreichen, entstünden ihm «extrem hohe Opportunitätskosten».

 

5. Das DdI und die SDSS schlossen am 7. Mai 2021 bzw. 17. Mai 2021 je auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

 

6. Am 19. Mai 2021 reichte A.___ ein weiteres Schreiben der SDSS vom 12. Mai 2021 zu den Akten.

 

II.

 

1.1 Vorab fragt sich, ob die Beschwerde überhaupt fristgerecht eingereicht wurde. Das kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem das Departement nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist, beschwert und hat wohl grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.

 

1.2 Nach § 68 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. Zwar enthält die hier eingereichte Laienbeschwerde formell einen Antrag und eine Begründung. Das verlangte Darlehen (Zitat: «Gesichertes Darlehen in der gleichen Höhe des Erb-Vorschusses an [...] (CHF 20'000.00) gewähren») war nie Verfahrensgegenstand. Die Beschwerde ist insgesamt schwer verständlich und setzt sich nicht mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids auseinander. Grundsätzlich kann schon mangels genügender Begründung gar nicht darauf eingetreten werden. Wird die Beschwerde dahingehend interpretiert, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Auflage wehrt, an einer Mediation teilzunehmen, ist die Beschwerde abzuweisen.

 

2. Mit der Verfügung der SDSS vom 17. März 2021 wurden noch keine Kürzungen der Sozialhilfeleistungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer wurde weiterhin unterstützt. Entsprechend war er im Sinn von § 12 VRG nicht legitimiert, gegen diese Verfügung Beschwerde zu erheben; es fehlte an einem Nachteil, an der sogenannten Beschwer, denn die verlangte Sozialhilfe wurde in vollem Umfang gewährt. Dass die Sozialhilfe an Bedingungen und Auflagen gebunden werden kann, ergibt sich aus § 148 Abs. 2 SG. Ob die Auflage, an einer Mediation teilzunehmen, rechtens und sinnvoll war, ist erst im Fall einer Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe zu prüfen. Die verfügte und vom Beschwerdeführer angefochtene Auflage ist eine Anweisung für künftiges Verhalten (im Zeitpunkt des Erlasses am 17. März 2021), die noch gar keine rechtliche Wirkung entfalten konnte. Erst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflage hält und der Zweckverband entsprechend die Sozialhilfe kürzt, liegt eine Beschwer im Sinne von § 12 VRG vor. Das Departement ist zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.

 

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Kosten wird praxisgemäss verzichtet.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser