Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Mai 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die im gleichen Haushalt lebende Partnerin von A.___ wurde am 1. Mai 2021 positiv auf COVID-19 getestet, weshalb sich A.___ gemäss Verfügung des Departements des Innern vom 1. Mai 2021 für zehn Tage, d.h. bis zum 11. Mai 2021, in Quarantäne begeben musste.
2. Am 6. Mai 2021 machte A.___ einen Corona-Test, welcher positiv ausfiel. Gestützt darauf verfügte das Departement des Innern am 6. Mai 2021, dass sich A.___ bis und mit 14. Mai 2021 in Isolation zu begeben habe.
3. Mit zwei E-Mail-Nachrichten vom 6. Mai 2021 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und teilte mit, er beantrage eine Verkürzung der angeordneten Isolation. Er fühle sich nach ein paar Tagen mit Gliederschmerzen (2. und 3. Mai 2021) gesund und munter. Er habe kein Fieber oder andere Anzeichen einer COVID-Erkrankung. Gemäss Aussagen seines Hausarztes sei es möglich, dass die Gliederschmerzen von der COVID-Impfung vom 28. April 2021 stammen würden. Im Übrigen verstehe sich von selbst, dass er sich seit dem 1. Mai 2021 an die Quarantäne-Anordnungen gehalten habe. Er und seine Partnerin hätten nach Möglichkeit auch im Haushalt die notwendigen Massnahmen aufrechterhalten.
4. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
II.
1. Die per E-Mail erfolgte Beschwerde ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Quarantäne beziehungsweise Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden.
2.2 Nach Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden, müssen in Isolation. Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit «COVID 19: Anweisungen zur Isolation» (siehe https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/ krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/<isolation>-und-quarantaene.html#1388436388) wird die Isolation zu Hause in der Regel 48 Stunden nach Abklingen der Symptome beendet, sofern seit Symptombeginn mindestens zehn Tage verstrichen sind.
2.3 Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Contact Tracing Team an, bereits am 2. Mai 2021 an Symptomen des Coronavirus gelitten zu haben. Die Vorinstanz vertrat in ihrer Vernehmlassung die Auffassung, die angeordnete Isolationsfrist bis am 14. Mai 2021 könne nicht beanstandet werden. Aus ihren Ausführungen und dem Schreiben des Kantonsarztes vom 1. Mai 2021 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer dringend empfohlen wurde, sich am 6. Mai 2021 testen zu lassen. Dies hat der Beschwerdeführer auch getan, wobei die Infektion bestätigt wurde. Im besagten Schreiben des Kantonsarztes vom 1. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer zwar darauf hingewiesen, sich bei allfälligen Symptomen umgehend testen zu lassen. Inwiefern dies bei einer bereits angeordneten Quarantäne notwendig wäre und welche Auswirkungen dies auf die Berechnung der Isolationsfrist hätte, lässt sich dem Schreiben indes nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Mai 2021 in Quarantäne war, ist es für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass er sich erst bei einem begründeten Verdacht und anlässlich des eingehend empfohlenen Testdatums am 6. Mai 2021 testen liess. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht hätte. Die 10- tägige Isolationszeit seit Symptombeginn ergäbe somit beim Beschwerdeführer ein frühestes Ende der Isolation nach Ablauf des 12. Mai 2021.
Die Beschwerde somit gutzuheissen. Ziffer 1 der Isolationsverfügung vom 6. Mai 2021 ist dahingehend abzuändern, dass A.___ für zehn volle Tage, d.h. mindestens bis und mit am 12. Mai 2021, in Isolation zu verbleiben hat. Weiterhin hat der Beschwerdeführer zu beachten, dass die Isolation nur beendet werden darf, wenn er seit 48 Stunden symptomfrei ist.
3. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer 1 der Verfügung vom 6. Mai 2021 des Departements des Innern wird dahingehend abgeändert, dass A.___ für zehn volle Tage, d.h. mindestens bis und mit am 12. Mai 2021, in Isolation zu verbleiben hat. Die Isolation darf frühestens beendet werden, wenn A.___ seit 48 Stunden symptomfrei ist.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann