Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Juni 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend superprovisorischer Entzug der Berufsausübungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nachdem das Departement des Innern (DdI) am 23. März 2021 Hinweise erhalten hatte, dass A.___ in seiner Praxis für Altchinesische Medizin die Maskentragpflicht nicht einhalte und auf seiner Homepage coronakritische Beiträge poste, führten zwei Vertreter des DdI und zwei Vertreter des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 31. März 2021 bei A.___ eine unangekündigte Praxisinspektion durch. Dabei wurde festgestellt, dass an der Eingangstür ein Schreiben vom 20. Oktober 2020 hing, wonach in dieser Praxis kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden müsse, dass Flyer auflagen, die suggerierten, dass es keine Corona-Pandemie gebe, dass A.___ selber keinen Mund-Nasen-Schutz trug, und dass sich dieser weigerte, an den Untersuchungshandlungen mitzuwirken. A.___ habe den Kanton Solothurn als Unternehmen bezeichnet und ausgeführt, die Kontrolleure würden sich als Privatpersonen strafrechtlich verantwortlich machen.
2. Nach Eingang einer schriftlichen Stellungnahme von A.___ vom 3. April 2021 mit Beilage von coronakritischem Gedankengut, in welchem er unter anderem die Meinung vertrat, der Staat sei nicht legitimiert, hoheitlich zu handeln, verfügte das DdI am 7. April 2021 superprovisorisch die Schliessung der Praxis von A.___ per 12. April 2021 und forderte diesen auf, sämtliche Praxisschlüssel für die Dauer des aufsichtsrechtlichen Verfahrens abzugeben. Ihm wurde zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs Frist gesetzt. Begründet wurde die superprovisorische Praxisschliessung im Wesentlichen damit, dass A.___ durch das Nichteinhalten der Maskentragpflicht in seiner Praxis in konkreter Weise sowohl die Gesundheit seiner Arbeitnehmenden als auch jene seiner Patientinnen und Patienten sowie die öffentliche Gesundheit gefährde, was wiederum eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten gemäss der Gesundheitsgesetzgebung darstelle und am Vorhandensein der für eine Berufsausübungsbewilligung erforderlichen Vertrauenswürdigkeit zweifeln lasse. Aufgrund der renitenten Haltung von A.___ bestehe kein milderes Mittel, als seine Praxis vorübergehend zu schliessen. Im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens werde das DdI prüfen, ob A.___ die Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktiker zu entziehen sei.
3. Am 12. April 2021 wurde die Praxis durch die Polizei versiegelt, da sich A.___ geweigert hatte, die Schlüssel zu übergeben. Dabei wurde die Polizei durch diverse Personen behindert, nachdem A.___ auf seiner Homepage zum Widerstand aufgerufen hatte.
4. Am 15. April 2021 wurde die Behörde darüber informiert, dass A.___ das amtliche Siegel entfernt habe, woraufhin das Schloss der Praxis ausgewechselt wurde und erneut ein amtliches Siegel angebracht wurde.
5. Mit Eingabe vom 16. April 2021 teilte Rechtsanwalt Konrad Jeker dem DdI mit, A.___ habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt.
6. Am 19. April 2021 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, gegen die superprovisorische Praxisschliessung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, eventualiter sei diese aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei umgehend Zutritt zu seiner Praxis zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (das Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VWBES.2021.142 geführt). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die angefochtene Verfügung stütze sich nicht auf das Gesundheitsgesetz, sondern auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Das Departement wäre zum Erlass dieser Verfügung somit nicht zuständig gewesen, sondern der Kantonsarzt. Die Massnahme sei zudem völlig unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer hätte zuerst zur Einhaltung der Massnahmen aufgefordert werden müssen. Es sei auch nicht erforderlich, ihm den Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu verwehren. Von der Praxisschliessung sei auch das Kosmetikstudio von B.___ betroffen, das bei ihm eingemietet sei. Die Auswechslung der Schlösser sei widerrechtlich gewesen und gelte als mitangefochten.
7. Am 26. April 2021 erliess das DdI eine neue Verfügung mit folgendem Inhalt:
1. Ab Empfang der Verfügung vom 26. April 2021 wird jene vom 7. April 2021 abgelöst.
2. Die amtliche Siegelung der Praxisräumlichkeiten von A.___ wird durch die Kantonspolizei Solothurn aufgehoben.
3. Der neue Schlüssel der Praxisräumlichkeiten wird im Anschluss an die vorliegende Verfügung mittels separater eingeschriebener Sendung an den Rechtsvertreter Konrad Jeker übergeben.
4. Die Berufsausübungsbewilligung von A.___ wird für die Dauer des aufsichtsrechtlichen Verfahrens superprovisorisch entzogen.
5. A.___ wird im Sinne des rechtlichen Gehörs bis am Montag, 10. Mai 2021 Frist gewährt, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sowie dem superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung Stellung zu nehmen. Erfolgt innert dieser Frist keine Stellungnahme, wird aufgrund der Akten entschieden.
Zur Begründung wurde angegeben, das DdI habe erst im Nachhinein davon erfahren, dass der Beschwerdeführer seitens der Vermieterschaft der Praxisräumlichkeiten offenbar aufgefordert worden sei, die Praxisräumlichkeiten per Ende April 2021 zu räumen und an diese zu übergeben. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Praxisschliessung nicht mehr als geeignete Massnahme, weshalb diese durch eine andere zu ersetzen sei.
8. Am 28. April 2021 reichte das DdI eine Vernehmlassung im Verfahren gegen die Verfügung vom 7. April 2021 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
9. Gegen die neue Verfügung des DdI vom 26. April 2021 betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung liess A.___ am 6. Mai 2021, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Die Beschwerdegegnerin behaupte zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer jemals einen einzigen Patienten in Verletzung der Maskentragpflicht empfangen oder behandelt hätte. Die angefochtene Verfügung sei deshalb als unbegründet aufzuheben. Es gehe nicht darum, wie sich der Beschwerdeführer zur Maskentragpflicht äussere, sondern darum, ob er diese einhalte. Selbst wenn der Beschwerdeführer jemals gegen die Coronavorschriften verstossen hätte, wäre der superprovisorische Entzug der Berufsausübungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung absolut unverhältnismässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei in doppelter Hinsicht verletzt worden. Zum einen sei der Beschwerdeführer vor dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung nicht einmal angehört worden und zum anderen sei ihm die Akteneinsicht teilweise nicht gewährt worden mit der Begründung, diese seien jederzeit und öffentlich auf der Homepage des Beschwerdeführers abrufbar.
10. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2021 beantragte das DdI auch die Abweisung der Beschwerde gegen den Entzug der Berufsausübungsbewilligung unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
11. Am 25. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen zur superprovisorischen Praxisschliessung einreichen und vorbringen, er halte an den gestellten Rechtsbegehren fest.
12. Am 28. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer auch zur Vernehmlassung betreffend den superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung abschliessende Bemerkungen einreichen und an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.
13. Mit Urteil vom 7. Juni 2021 wurde das Verfahren betreffend superprovisorische Praxisschliessung als gegenstandslos abgeschrieben und festgehalten, die Kosten würden im vorliegenden Verfahren verlegt.
14. Das DdI reichte am 18. Juni 2021 eine abschliessende Stellungnahme ein.
II.
1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren hauptsächlich auf den superprovisorisch verfügten Entzug der Berufsausübungsbewilligung bezieht. Auf die Beschwerde gegen die Praxisschliessung ist nur in summarischer Form einzugehen, da es diesbezüglich einzig noch um die Verlegung der Kosten geht.
1.2 Die Beschwerden gegen die superprovisorische Praxisschliessung und den superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 VRG).
Bei den vorliegend angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Zwischenentscheide, die das Verfahren nicht abschliessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ist dagegen die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich gemäss der Rechtsprechung um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479, 142 III 798 E. 2.2 S. 801, Urteile des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019 E. 1.1, 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.2 je mit Hinweisen). Zumindest in diesem Umfang muss der Rechtsmittelweg auch im kantonalen Verfahren gewährleistet sein.
Die angefochtenen Massnahmen sind für den Beschwerdeführer sehr einschneidend. Sie stellen für ihn ein Berufsverbot und damit den (vorübergehenden) Wegfall seiner Existenzgrundlage dar. Eine allfällige Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren hätte einen entscheidenden Einfluss auf den weiteren Verlauf des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. A.___ ist daher durch die angefochtenen Zwischenentscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist hingegen auf die Vorbringen, wonach das Kosmetikstudio von B.___ nicht hätte geschlossen werden dürfen. Dieses bildet nicht Gegenstand der Verfügung und B.___ ist auch nicht Verfahrensbeteiligte.
1.4 Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Verantwortlichkeiten gestützt auf den Bruch eines amtlichen Siegels bzw. allfällige Schadensersatzansprüche aufgrund der Auswechslung des Schlosses.
1.5 Letztlich ist auch nicht auf aufsichtsrechtliche Vorbringen, wonach die Praxisinspektion nicht lege artis erfolgt sei, einzugehen. Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde des Departements.
2. Als erstes zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem er vor Erlass der beiden Verfügungen nicht angehört worden sei. Es habe keine Dringlichkeit bestanden, die es erlaubt hätte, die Verfügungen superprovisorisch zu erlassen.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434 mit Hinweisen).
Gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören; sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. Die vorgängige Anhörung kann gemäss § 23 Abs. 2 VRG bei Dringlichkeit unterbleiben; sie ist möglichst bald nachzuholen.
2.2 In beiden angefochtenen Verfügungen führte das Departement zur Begründung der superprovisorischen Anordnung aus, das Interesse an der Einhaltung der von Bundesrechts wegen geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit überwiege vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers an der vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs. Da der Beschwerdeführer sich in absolut renitenter Weise geweigert habe, die von Bundesrechts wegen geltende Maskentragpflicht in seiner Praxis umzusetzen, seien denn auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche sowohl die Gesundheit der Patientinnen und Patienten als auch die öffentliche Gesundheit ausreichend schützen würden. Auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. April 2021 untermaure seine renitente Haltung, zumal er darin bereits die Zuständigkeit des DdI als Aufsichtsbehörde als solche verneint und sich dahingehend geäussert habe, dass für die getroffenen Massnahmen keine gesetzlichen Grundlagen bestehen würden, obwohl ihm diese bereits mit Schreiben vom 31. März 2021 transparent aufgezeigt worden seien. Auch bestreite er nach wie vor, dass die Maskentragpflicht von Bundesrechts wegen Geltung beanspruche. Dem Schreiben lasse sich somit insgesamt entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereit erkläre, mit dem DdI als Aufsichtsbehörde auch nur ansatzweise zu kooperieren und in seiner Praxis künftig die von Bundesrechts wegen geltende Maskentragpflicht umsetzen zu wollen. Die in seiner Eingabe gemachten Ausführungen muteten verschwörerisch an und zielten komplett an der Sache vorbei. Auch der offene Brief der «Aletheia», auf welchen sich der Beschwerdeführer beziehe, vermöge an der Geltung der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nichts zu ändern. Auch wenn der Beschwerdeführer mit den Massnahmen, offenbar insbesondere mit der Maskentragpflicht, nicht einverstanden zu sein scheine, sei er insbesondere zum Schutz seiner Arbeitnehmenden sowie seiner Patientinnen und Patienten verpflichtet, diese in seiner Praxis umzusetzen.
In der Verfügung vom 26. April 2021 zum superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung wurde zudem ausgeführt, das DdI habe nachträglich davon Kenntnis erhalten, dass der Beschwerdeführer seitens der Vermieterschaft offenbar aufgefordert worden sei, die Praxisräumlichkeiten per Ende April 2021 zu räumen und an diese zu übergeben. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Praxisschliessung nicht mehr als geeignete Massnahme. Das Interesse an der Einhaltung der Coronamassnahmen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit bzw. an der Einhaltung der Berufspflichten überwiege vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers an der vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs, weshalb der Entzug der Berufsausübungsbewilligung superprovisorisch zu erfolgen habe.
2.3 Die Sichtweise des Beschwerdeführers in seiner Position als Naturheiler ist in verschiedener Hinsicht problematisch: Er anerkennt die Autorität und Legitimation des Staates nicht, ist der Ansicht, die per Bundesrecht angeordneten Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus nicht anwenden zu müssen und bezeichnet die Aufforderungen des Departements als «Angebot». Die Praxisinspektion liess er nicht zu, der polizeilichen Praxisschliessung leistete er unter Aufruf zum Protest Widerstand, das amtliche Siegel brach er und in seinem Schreiben vom 3. April 2021 vertrat er die Auffassung, Bund, Kanton und Departement seien «Firmen», die keine Legitimität hätten, hoheitlich tätig zu sein. Auch wenn das Departement unter diesen Umständen davon ausging, eine Verwarnung und Frist zur Behebung der Mängel würden nichts bringen, entbindet dies die Vorinstanz nicht von der Pflicht, vorgängig zum Erlass einer derart einschneidenden Massnahme dem Beschwerdeführer eine - zumindest kurze - Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
Wären die angeordneten Massnahmen in erster Linie zur Seuchenbekämpfung erfolgt, wäre eine gewisse Dringlichkeit durchaus begründbar. Während einer weltweiten Virus-Pandemie mit zahlreichen Todesopfern und starker Aus- bzw. zeitweisen Überlastung des Gesundheitssystems und im Zeitpunkt von wiederansteigenden Fallzahlen ist es wichtig, dass der Kanton auf einer konsequenten Durchsetzung der Massnahmen zur Eindämmung des Virus besteht, um das hohe Gut der öffentlichen Gesundheit zu schützen. Wie vom Beschwerdeführer richtig vorgebracht, ist das Departement bzw. dessen Rechtsdienst jedoch nicht (allein) zuständig, eine solche Massnahme anzuordnen.
In einem aufsichtsrechtlichen Verfahren, in dem zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin vertrauenswürdig ist, seinen Beruf im Gesundheitswesen auszuüben und Patienten zu behandeln, besteht aufgrund der Ansichten des Beschwerdeführers gegenüber Staat und Pandemie und der Nichteinhaltung der Maskentragpflicht keine derartige Dringlichkeit, die es erfordern würde, solch drastische Massnahmen ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde somit verletzt, indem er vor der superprovisorischen Praxisschliessung wie auch vor dem superprovisorisch verfügten Entzug der Berufsausübungsbewilligung nicht zu diesen Schritten angehört wurde. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bei der Praxisinspektion anwesend war und in der Folge auch unaufgefordert am 3. April 2021 ein Schreiben ans DdI eingereicht hat, in dem er seine Sichtweise aufzeigte. Zu den konkret vorgesehenen Massnahmen konnte er sich nicht äussern. Das DdI kann dem Beschwerdeführer denn auch nicht entgegenhalten, er habe es nach der Praxisschliessung unterlassen, mit dem DdI Kontakt aufzunehmen.
2.4.1 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Bernhard Waldmann / Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 29 N 114 ff.).
2.4.2 Wie schwer die erste Gehörsverletzung zu gewichten ist, kann hier offen bleiben. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. April 2021 unaufgefordert eine Stellungnahme eingereicht hat, die auch in die angefochtene Verfügung vom 7. April 2021 eingeflossen ist, hätte die Gehörsverletzung jedenfalls im Beschwerdeverfahren, das inzwischen gegenstandslos geworden ist, geheilt werden können. Die Gehörsverletzung wird aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein.
2.4.3 Anders sieht es bei der Verfügung zum superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung aus. Diesbezüglich bestand umso weniger Anlass zur Dringlichkeit, nachdem die Praxis des Beschwerdeführers bereits geschlossen war. Nachdem sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Departement gemeldet hatte, wurde diesem mit Schreiben vom 19. April 2021 mitgeteilt, die Verfügung vom 7. April 2021 sei aufgrund der Auflösung des Mietverhältnisses nicht mehr zweckmässig, weshalb in Kürze eine neue Verfügung erlassen werde. Der Beschwerdeführer konnte sich zur vorgesehenen Massnahme – dem superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung – jedoch nicht vorgängig äussern, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden ist (vgl. auch E. 6.3 hiernach). Da der Beschwerdeführer seinen Standpunkt inzwischen vor dem Verwaltungsgericht genügend und umfassend darlegen konnte, würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem ebenso gewichtigen Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Auch diesbezüglich wird die Gehörsverletzung bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen sein.
3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm die Vorinstanz nicht die vollständigen Akten zugestellt habe. Er habe Anspruch darauf zu erfahren, worauf sich die angefochtenen Entscheide stützten.
3.2 Dem Schreiben der Vorinstanz vom 19. April 2021 ist zu entnehmen, dass sie dem Beschwerdeführer die Akten in Kopie zugestellt und dazu festgehalten hat, da die Akten zu einem grossen Teil aus Ausdrucken der Homepage des Beschwerdeführers bestünden, welche öffentlich zugänglich sei, werde auf die Zustellung dieser Unterlagen verzichtet.
3.3 Welche Unterlagen dem Beschwerdeführer genau zugestellt wurden, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Fest steht, dass die Akten, die das Verwaltungsgericht erhalten hat, lediglich sechs Ausdrucke von Seiten der Homepage des Beschwerdeführers umfassen. Sollten diese dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sein, stellt auch dies eine geringe Verletzung seines Gehörsanspruchs dar.
3.4 Gemäss § 53 VRG wird der Beweis durch Zeugen, Urkunden, Augenschein, Sachverständige, Parteibefragung, schriftliche Auskünfte und Auskunftspersonen geleistet. Eine öffentlich zugängliche Homepage stellt kaum ein taugliches Beweismittel im Sinne des Gesetzes dar, um eine derart drastische Massnahme zu begründen. Zur Beurteilung der angefochtenen Verfügungen können daher nur die Akten berücksichtigt werden, welche dem Verwaltungsgericht eingereicht wurden.
4.1 Der Beschwerdeführer lässt in Bezug auf die superprovisorische Praxisschliessung rügen, das Departement sei dazu gar nicht zuständig gewesen, sondern der Kantonsarzt, da sich die Verfügung auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage stütze. Die Verfügung sei deshalb nichtig, allenfalls sei sie aufzuheben.
4.2 Es ist nicht ganz von der Hand zu weisen, dass die Verfügung der superprovisorischen Praxisschliessung – insbesondere aufgrund der dringlichen superprovisorischen Anordnung – wie eine Massnahme zur Eindämmung der Pandemie erscheint. Indes war das Departement gestützt auf das Gesundheitsgesetz im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens ermächtigt, eine entsprechende Massnahme zu erlassen. § 60 Abs. 2 lit. b GesG sieht die Schliessung von Betrieben als Massnahme zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht des Departements ausdrücklich vor. In Erwägung II. 2. der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (Information der Patientinnen und Patienten, dass bei ihm in der Praxis keine Maskentragpflicht gelte sowie Flyer, die suggerieren, dass es keine Corona-Pandemie gebe) stellten eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten gemäss der Gesundheitsgesetzgebung dar und liessen am Vorhandensein der für eine Berufsausübungsbewilligung erforderlichen Vertrauenswürdigkeit zweifeln. Die Massnahme stützt sich somit ausdrücklich auf das Gesundheitsgesetz und nur indirekt auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Gleiches würde gelten, wenn dem Beschwerdeführer beispielsweise ein Verstoss gegen das Strafgesetzbuch oder gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgehalten würde. Die Praxisschliessung ist nicht Sanktion einer Straftat oder eine Disziplinarstrafe, sondern eine aufsichtsrechtliche Massnahme. So wurde denn auch ausgeführt, die Praxis sei «für die Dauer des aufsichtsrechtlichen Verfahrens» superprovisorisch zu schliessen. Das Departement des Innern war somit im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion grundsätzlich zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. § 5 GesG i.V.m. § 1 der Vollzugsverordnung zum GesG [GesV, BGS 811.12]). Der Co-Leiter des Rechtsdienstes war zudem auch berechtigt, die Verfügung zu unterzeichnen (vgl. § 4 Abs. 1 lit. dter Ziff. 2bis der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen [BGS 122.218]).
5. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Vorinstanz habe die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens betreffend Praxisschliessung selbst zu verantworten, indem sie ihn nicht vorgängig angehört und den Sachverhalt damit nicht richtig abgeklärt habe, trifft dies nicht zu. Der Beschwerdeführer hat das Mietverhältnis erst nach Erlass der Verfügung betreffend Praxisschliessung gekündigt, wodurch sich in der Folge der Sachverhalt geändert hat und die erste Massnahme nicht mehr zweckmässig war.
6. Aus Sicht des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für eine Praxisschliessung bzw. den Entzug der Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin behaupte zu Recht nicht, dass er jemals einen einzigen Patienten in Verletzung der Maskentragpflicht empfangen oder behandelt hätte. Die angefochtene Verfügung sei deshalb als unbegründet aufzuheben. Es gehe nicht darum, wie sich der Beschwerdeführer zur Maskentragpflicht äussere, sondern darum, ob er diese einhalte. Die Beschwerdegegnerin habe den Beweis nicht erbracht, dass er die Maskentragpflicht missachtet haben soll. Es sei auch nicht geprüft worden, ob der Beschwerdeführer aus besonderen Gründen von der Maskentragpflicht befreit sei. Der Beschwerdeführer habe weder durch konkretes Verhalten Patienten in abstrakter Weise gefährdet, noch habe er sich wiederholt gegen Anordnungen der Beschwerdegegnerin widersetzt, falsche Angaben gemacht oder unrechtmässiges Handeln vertuscht. Er bestreite ausdrücklich, nicht mehr vertrauenswürdig zu sein im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung. Die angebliche Renitenz des Beschwerdeführers könne nicht als Rechtfertigung dienen für die eingriffsintensivste Massnahme des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung. Der Beschwerdeführer habe an der Inspektion nicht mitgewirkt, weil sich die Inspektoren nicht vorgestellt hätten und die rechtlichen Grundlagen nicht genannt hätten.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, selbst wenn er jemals gegen die Coronavorschriften verstossen hätte, wäre die superprovisorische Praxisschliessung bzw. der superprovisorische Entzug der Berufsausübungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung absolut unverhältnismässig. Ein Verstoss gegen die Maskentragpflicht wäre wohl lediglich mit einer Busse zu ahnden und nicht mit einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung. Es sei nicht abschätzbar, wie lange das aufsichtsrechtliche Verfahren dauere. Die Massnahmen wären nur so lange erforderlich, wie die Vorschriften der Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht eingehalten würden bzw. diese überhaupt noch bestünden. Zudem wären zuerst mildere Massnahmen zu ergreifen gewesen, wie z.B. die Aufforderung zur Einreichung eines Schutzkonzepts und des Nachweises der Einhaltung der Maskentragpflicht. Die Vorinstanz habe jedoch gleich die Praxisschliessung bzw. den Entzug der Berufsausübungsbewilligung verfügt, was unverhältnismässig sei. Verboten sei dem Beschwerdeführer lediglich die Behandlung von Patientinnen und Patienten. Es sei nicht erforderlich gewesen, ihm auch den Zugang zu seinen gemieteten Räumlichkeiten zu verbieten. Zudem hätte die Praxis aufgrund des Kosmetikstudios von B.___ höchstens teilweise geschlossen werden dürfen.
6.1 Vorweg ist noch einmal klarzustellen, dass es sich bei den angefochtenen Massnahmen nicht um solche zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus gestützt auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt, sondern um Massnahmen gestützt auf das Gesundheitsgesetz. Dabei ist weiter zu unterscheiden, zwischen Disziplinarsanktionen, mit denen Verstösse von Personen mit Tätigkeit im Gesundheitswesen retrospektiv sanktioniert werden, und dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung, die unter anderem dann zu erfolgen hat, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung nicht mehr erfüllt oder wenn sie schwerwiegend oder wiederholt gegen die Berufspflichten verstossen hat (vgl. § 12 Abs. 2 GesG). Die Vorinstanz führte aus, im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens werde zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen sei. Für die Dauer dieses Verfahrens werde ihm die Berufsausübungsbewilligung als vorsorgliche Massnahme bzw. superprovisorisch entzogen. Dabei handelt es sich um eine prospektive Massnahme, die von der Rechtsprechung und Lehre – in Anlehnung an die Strassenverkehrsgesetzgebung – auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird (vgl. Urteil 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
6.2 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer unter Erwägung 2.1 der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 zum superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung konkret vor, bei der Praxisinspektion vom 31. März 2021 sei festgestellt worden, dass die von Bundesrechts wegen geltende Maskentragpflicht nicht eingehalten werde. Die Patientinnen und Patienten würden vielmehr im Eingangsbereich mittels eines Schreibens proaktiv darauf aufmerksam gemacht, dass die Maskentragpflicht in der Praxis des Beschwerdeführers nicht gelte, da er diese ausdrücklich ablehne. Auch seien in der Praxis des Beschwerdeführers Flyer aufgelegt, die suggerieren sollten, dass derzeit keine Corona-Pandemie herrsche. Überdies habe der Beschwerdeführer die Durchführung der Praxisinspektion sowohl entschieden als auch wiederholt verweigert. Durch dieses Verhalten, insbesondere durch das Nichteinhalten der Maskentragpflicht in seiner Praxis, gefährde der Beschwerdeführer in konkreter Weise sowohl die Gesundheit seiner Arbeitnehmenden als auch jene seiner Patientinnen und Patienten sowie die öffentliche Gesundheit. Überdies stelle diese Verhaltensweise eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten gemäss der Gesundheitsgesetzgebung (§ 14 Abs. 2 lit. a und d GesG) dar und lasse am Vorhandensein der für eine Berufsausübungsbewilligung erforderlichen Vertrauenswürdigkeit zweifeln. Unter Erwägung 2.2 und 2.3 wurde weiter ausgeführt, da sich der Beschwerdeführer in absolut renitenter Weise weigere, die Maskentragpflicht bei einer allfälligen Ausübung seiner Tätigkeit als Heilpraktiker einzuhalten und sich die Praxisschliessung nach der Auflösung des Mietverhältnisses nicht mehr als taugliches Mittel erweise, bestehe kein milderes Mittel als die Berufsausübungsbewilligung superprovisorisch zu entziehen. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. April 2021 lasse sich insgesamt entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nicht bereit erkläre, mit dem DdI als Aufsichtsbehörde auch nur ansatzweise zu kooperieren und bei Ausübung seiner Tätigkeit künftig die von Bundesrechts wegen geltende Maskentragpflicht umsetzen zu wollen. Die in seiner Eingabe gemachten Ausführungen muteten verschwörungstheoretisch an und zielten komplett an der Sache vorbei. Auch der beigelegte Brief der «Aletheia» vermöge an der Geltung der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sowie an der Pflicht zur Einhaltung der Berufspflichten nichts zu ändern.
6.3 Voraussetzung für das Erteilen einer Berufsausübungsbewilligung ist laut § 11 Abs. 2 GesG, dass die gesuchstellende Person die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt (lit. a), vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b) und die deutsche Sprache beherrscht (lit. c). Die Bewilligung wird nach § 12 Abs. 2 GesG unter anderem dann entzogen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist (lit. a) oder wenn sie die Berufspflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt (lit. c).
Nach § 60 Abs. 1 GesG trifft das Departement die zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht notwendigen Massnahmen. Es kann nach § 60 Abs. 2 lit. b GesG insbesondere die Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen untersagen sowie Betriebe schliessen. Die Botschaft zum Gesundheitsgesetz vom 29. Mai 2018 (vgl. RRB Nr. 2018/820) führt dazu aus, derartig einschneidende Massnahmen rechtfertigten sich jedoch lediglich beim Vorliegen von schweren Missständen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei im Einzelfall stets zu berücksichtigen. Eine Betriebsschliessung könne, sofern dies als zielführend erachtet werde, vorerst nur angedroht werden, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Missstände. Vor Erlass einer Verfügung betreffend das Verbot zur Benützung von Räumen und Einrichtungen oder betreffend Betriebsschliessungen sei der fehlbaren Person oder Einrichtung, abgesehen von dringlichen Fällen, jeweils vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Botschaft S. 50). Gemäss § 60 Abs. 2 lit. c GesG kann das Departement auch unzulässige Bekanntmachungen verbieten und beseitigen sowie hierzu verwendete Mittel beschlagnahmen.
Das Bundesgericht hat zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ohne entsprechende gesetzliche Grundlage festgehalten, deren Zulässigkeit ergebe sich direkt aus dem Gebot der Durchsetzung des materiellen Rechts bzw. der entsprechenden materiell-rechtlichen Norm. Die vorsorgliche Massnahme habe zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig und insofern dringlich zu sein. Der Verzicht darauf müsse einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3). Vorsorgliche Massnahmen können entweder der Erhaltung des bestehenden Zustands oder der Sicherstellung bedrohter Interessen dienen. Grundsätzlich können irgendwelche Massnahmen angeordnet werden, die den genannten Zielen dienen. Die Massnahmen müssen aber innerhalb der Zuständigkeit der anordnenden Behörde liegen, sich an den Adressaten des Hauptentscheids richten und sich im Rahmen des gesetzlichen Zwecks und des Streitgegenstandes halten. Die vorsorgliche Massnahme darf nicht schwerer wiegen als diejenige, die nach dem anwendbaren materiellen Recht in der Endverfügung höchstens angeordnet werden kann. Ziel der Massnahme muss es sein, einerseits den vom Gesetz angestrebten Zweck zu ermöglichen, andererseits den Rechtsschutz nicht illusorisch werden zu lassen. Durch die vorsorglichen Massnahmen soll der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soweit möglich weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Massnahmen, die im Resultat und in ihrer Begründung praktisch auf eine Vorwegnahme des Endentscheids hinauslaufen, sollen vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht angeordnet werden. In diesem Rahmen ist das Verhältnismässigkeitsprinzip wegleitend. Je schwerwiegender und irreversibler die Auswirkungen der Massnahme für eine der beteiligten Parteien sind, desto zurückhaltender ist sie anzuordnen (vgl. Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 56 VwVG N 32-43).
6.4 Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz muss als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seine Patientinnen und Patienten mit einem Schreiben vom 20. Oktober 2020 am Eingang seiner Praxis darauf aufmerksam gemacht hat, dass in seiner Praxis kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden müsse, da er diesen ablehne; des Weitern hat er selbst bei der Inspektion keinen solchen getragen, die Inspektion verweigert und in seiner Praxis Flyer aufgelegt, die suggerieren, dass die Corona-Pandemie inszeniert sei («Fake-Pandemie»). Auch muten die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. April 2021, in der er die staatlichen Behörden als «Firmen» bezeichnet und deren Legitimation ablehnt, verschwörungstheoretisch an.
6.5 Nach Art. 16 BV ist die Meinungsfreiheit gewährleistet. Somit ist auch kritischen Stimmen der nötige Platz einzuräumen. Wartezimmer von Gesundheitseinrichtungen sind jedoch kein Ort für politische Propaganda, um Patienten zu indoktrinieren. Erst recht kann es nicht angehen, dass sich der Beschwerdeführer über geltendes Bundesrecht hinwegsetzt und sich in seiner Gesundheitseinrichtung, die unter der Aufsicht des Kantons steht, den Massnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus widersetzt. Der Beschwerdeführer setzt damit seine Patientinnen und Patienten sowie seine Mitarbeitenden einer gesundheitlichen Gefahr aus und riskiert die Weiterverbreitung des weltweit grassierenden Virus. Dieses Verhalten läuft den Pflichten einer Person, die in einem Gesundheitsberuf tätig ist und die Gesundheit fördern soll, offensichtlich zuwider und lässt in der Tat an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Naturheilpraktiker zweifeln (zum Begriff der Vertrauenswürdigkeit in Medizinalberufen siehe ausführlich die Darlegungen des Bundesgerichts in Urteil 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.4).
Wie bereits erwähnt ist auch das renitente Verhalten des Beschwerdeführers, der die Legitimation des Staates offenbar nicht anerkennt, höchst problematisch, was seiner Vertrauenswürdigkeit nicht eben zuträglich ist. Ob dies zu einem (definitiven) Entzug der Berufsbewilligung führt, ist im aufsichtsrechtlichen Hauptverfahren zu entscheiden. Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im jetzigen Vorstadium ist die Intensität der Gesundheitsgefährdung ins richtige Verhältnis zu setzen. Der Beschwerdeführer schafft die Gefährdung nicht originär, sondern weigert sich, die verfügten Schutzmassnahmen gegen die bestehende Gefährdungslage zu ergreifen. Auch wenn es zur Bekämpfung der Pandemie und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wichtig ist, die Schutzmassnahmen konsequent durchzusetzen und das renitente Verhalten des Beschwerdeführers begründete Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit weckt, kann es doch nicht angehen, dass gegen den Beschwerdeführer ohne Vorwarnung, ohne schriftliche Aufforderung zur Behebung der Mängel, ohne Androhung von Nachteilen und ohne entsprechende Fristansetzung – ja sogar ohne vorgängige Anhörung – die strengsten aller möglichen Massnahmen verhängt werden, die ihm die weitere Ausführung seiner gesamten Tätigkeit untersagen. Die durch die Vorinstanz verfügten Massnahmen sind mit Blick darauf, dass es um aufsichtsrechtliche Schritte geht, nicht verhältnismässig. Es hätten vorerst mildere Mittel eingesetzt werden müssen. Ein Verbot (unter Sanktionsandrohung), Patientinnen und Patienten ohne Beachtung der Maskentragpflicht zu behandeln, hätte allenfalls gereicht. Hinzu kommt, dass nicht absehbar ist, wie lange das Hauptverfahren dauert. Für den Beschwerdeführer ist es nicht zumutbar, während der gesamten Zeit die schwerste aller aufsichtsrechtlichen Massnahmen gewärtigen zu müssen.
7. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Sie ist gutzuheissen und die Verfügung des Departements des Innern vom 26. April 2021 betreffend superprovisorischer Entzug der Berufsausübungsbewilligung ist aufzuheben. Gleiches hätte auch für die Beschwerde gegen die superprovisorische Praxisschliessung gegolten. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn sowohl die Kosten des vorliegenden Verfahrens, als auch jene des Verfahrens VWBES.2021.142 zu bezahlen. Der Kanton Solothurn hat zudem dem Beschwerdeführer für die beiden Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Konrad Jeker weist mit Kostennote vom 25. Mai 2021 für das Verfahren betreffend Praxisschliessung einen Arbeitsaufwand von 20,57 Stunden aus und beantragt eine Parteientschädigung von CHF 5'330.40. Dabei wurde ein Teil der Aufwendungen zu einem Ansatz von CHF 280.00 und ein Teil zu einem Ansatz von CHF 180.00 verrechnet. Ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung kann praxisgemäss höchstens ein Ansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Zudem war es unnötig, nach Ablösung der 1. Verfügung und damit eingetretener Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend Praxisschliessung noch einmal eine 7-seitige Stellungnahme einzureichen und einen Aufwand von 9,83 Stunden dafür zu generieren. Für das Studium der Stellungnahme des DdI, das Studium der neuen Verfügung und die Verfassung von kurzen abschliessenden Bemerkungen kann höchstens ein Aufwand von drei Stunden entschädigt werden. Nach dem Gesagten sind insgesamt ein Aufwand von 10,24 Stunden zu einem Ansatz von CHF 260.00 sowie ein Aufwand von drei Stunden zu einem Ansatz von CHF 180.00 zu entschädigen. Inklusive Auslagen von CHF 34.50 und 7,7% MwSt. ergibt sich somit für das Verfahren betreffend Praxisschliessung eine Parteientschädigung von CHF 3'486.15, welche dem Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn auszurichten ist.
Für das Verfahren betreffend superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung wurde mit Kostennote vom 2. Juni 2021 eine Parteientschädigung von CHF 3'156.10 beantragt. Dabei wurden ein Aufwand von 14,5 Stunden zu CHF 180.00/h und ein Aufwand von 1,33 Stunden zu CHF 220.00/h geltend gemacht. Nicht entschädigt werden kann dabei ein Aufwand von 0,5 Stunden, welcher für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Verfahren der Vorinstanz geltend gemacht wurde. Nachdem der Sachverhalt und die rechtlichen Grundlagen bereits aus dem ersten Verfahren betreffend Praxisschliessung bekannt waren, erscheint ein Aufwand von insgesamt 11,5 Stunden für die Ausarbeitung einer 7-seitigen Stellungnahme mit abschliessenden Bemerkungen sehr hoch, auch wenn sie grösstenteils nur zu einem Ansatz von CHF 180.00 verrechnet wurden und für die Ausarbeitung der ursprünglichen Beschwerdebegründung ein eher geringer Aufwand generiert wurde. Gerechtfertigt erscheint für die Ausarbeitung der abschliessenden Bemerkungen inkl. Recherche ein Aufwand von acht Stunden zu CHF 180.00 und die geltend gemachten 1,33 Stunden zu CHF 220.00 für die Überarbeitung. Zu entschädigen sind somit ein Aufwand von 11.84 Stunden zu CHF 180.00/h und ein Aufwand von 1,33 Stunden zu CHF 220.00/h. Zuzüglich Auslagen von CHF 25.90 und 7,7% MwSt. ergibt sich damit eine Parteientschädigung von CHF 2'638.30, die dem Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn zu entrichten ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 26. April 2021 des Departements des Innern betreffend superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten der beiden Verfahren vor Verwaltungsgericht (VWBES.2021.142 und VWBES.2021.161) zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren VWBES.2021.142 eine Parteientschädigung von CHF 3'486.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren VWBES.2021.161 eine Parteientschädigung von CHF 2'638.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann