Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 14. Februar 2022            

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Regierungsrat des Kanton Solothurn, vertreten durch das Bau- und Justizdepartement,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Kantonaler Erschliessungsplan Passwangstrasse Nord (Schiltloch bis Neuhüsli)


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

I.

 

1. Das Bau- und Justizdepartement hat die aus dem Jahr 2013 stammenden, rechtskräftigen Pläne zur Sanierung der Strasse über den Passwang orientierend erneut aufgelegt. Dies zusammen mit den seither erforderlich gewordenen oder als wünschenswert erachteten kleineren Projektänderungen. Es geht um die zweite Etappe der Passwangstrasse. Es gingen sechs Einsprachen ein. Mit Beschluss Nr. 2021/578 vom 27. April 2021 trat der Regierungsrat auf die Einsprache vom A.___ nicht ein. Der kantonale Erschliessungsplan wurde genehmigt.

 

2. Der Regierungsrat hat namentlich Folgendes erwogen: Die Einsprecher hätten verlangt, dass die Einfahrt (zur Strasse, die auf ihren Hof führt) mit einer nutzbaren Breite von 3.5 m geplant werde. Dafür dürften für sie keine Kosten entstehen. Zudem hätten sie geltend gemacht, die provisorische Zufahrt während der Bauzeit über den Nachbarhof «[…]» sei inakzeptabel.

 

Die Liegenschaft der Einsprecher, GB [...] Nr. 165, grenze nicht an die Passwangstrasse. Die Einsprecher seien nicht legitimiert. Auf die Einsprache sei daher nicht einzutreten. Die Erstellung privater Hofzufahrten sei nicht Sache des Kantons. Die Betroffenen müssten das Problem selber lösen, wenn sich die heutige Einfahrt als ungenügend erweise. Die provisorische Zufahrt über den Hof [...] erfordere keinen Landerwerb und sei deshalb naheliegend.

 

3. A.___ erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sinngemäss beantragten sie, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben.

 

Die Zufahrt/Einfahrt zu ihrer Liegenschaft sei nur auf eine nutzbare Breite von 2,20 m geplant. Die heutige nutzbare Breite liege bei 2,70 m. Mit der neuen nutzbaren Breite wäre das Befahren mit einem Lastwagen oder landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht mehr möglich. Es sei für die Einfahrt eine nutzbare Mindestbreite von 3,5 m zu planen und zu bauen. Sie hätten einen Plan eingereicht und einen Vorschlag für eine neue Zufahrtsstrasse gemacht. Damit wäre auch die Notzufahrt hinfällig. Bei der heutigen Zufahrt ergäben sich zwar erschwerte Bedingungen für grössere Transporte. Nach Fertigstellung der Strasse werde die Zufahrt aber definitiv ungenügend sein.

 

4. Das Bau- und Justizdepartement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, weshalb auf die Beschwerde hätte eingetreten werden sollen. Sie hätten sich vielmehr auf Sachverhaltsdarstellungen beschränkt. Die nutzbare Breite betrage bereits heute bloss ca. 2,40 m. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Staat verpflichtet sein solle, eine Hofzufahrt in der Breite von 3,50 zu bauen.

 


 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

Die Beschwerdeführer beantragen einen Augenschein. Die Sache ist aber mit dem geo­grafischen Informationssystem und dem Erschliessungsplan hinreichend aktenkundig.

 

2.1 Zur Verwaltungsbeschwerde ist nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11). Diese Norm entspricht dem Bundesrecht: Zumindest im selben Umfang muss die Beschwerdemöglichkeit schon auf kantonaler Stufe bestehen.

 

2.2 Nach Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer

-       vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (sog. formelle Beschwer),

-       durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und

-       ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (sog. materielle Beschwer).

 

Bei der materiellen Beschwer (besonderes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse) geht es um die Abgrenzung zur Popularbeschwerde: Der Kreis der Anfechtungsberechtigten wird auf ein sinnvolles Mass beschränkt. Zur Anfechtung eines Entscheids soll nur zugelassen werden, wer berührt ist, wen die Sache «etwas angeht». Wer vom Projekt nicht oder nicht genügend betroffen ist, dem soll keine Anfechtungsmöglichkeit zukommen. Für die Beschwerdebefugnis wird verlangt, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (grundsätzlich: BGE 131 II 587).

 

2.3 Die Nähe zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die Legitimation von Nachbarn wird bis zu einer Entfernung von rund 100 Metern ohne nähere Prüfung bejaht. Eine besondere Beziehungsnähe liegt in den übrigen Fällen vor, wenn ein Projekt beim Dritten (z.B. Nachbar, der nicht Verfü­gungsadressat ist) mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu materiellen Immis­sionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen oder Licht führt - und der Dritte durch diese betroffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008). Sind solche Beein­trächtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis (BGE 133 II 181; SOG 2013 Nr. 21; BVR 2013, S. 348).

 

2.4 Die Distanz der Liegenschaft der Beschwerdeführer zur Passwangstrasse beträgt (Luftlinie) nicht einmal 70 m, wie sich aus dem solothurnischen geografischen Infor­mationssystem herauslesen lässt. Indessen geht es nicht um Immissionen, sondern um die Hauszufahrt. Die Beschwerdeführer können von Westen oder von Osten her ab der Passwangstrasse zu ihrer Liegenschaft fahren. Von Westen her ist das Strässchen ca. 200 m lang; von Osten her, über den Hof «[...]» ist der Weg etwas länger. Dass die Beschwerdeführer beschwerdebefugt sind, was ihre eigene Zufahrt anbelangt, liegt auf der Hand. Der Einlenker und die Zufahrt «gehen sie sehr wohl etwas an». An der Beschwerde haben sie ein eigenes, unmittelbares, aktuelles praktisches Interesse (zum Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG; Niggli/Uebersax/Wipräch­tiger/Kneubühler: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog / Michael Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art. 65 BE-VRPG; René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff; Urteile des Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020). Der Regie­rungsrat hätte auf die Sache folglich eintreten müssen.

 

2.5 Der durch den Nichteintretensentscheid missachtete Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V 563 f.; 137 I 197; 135 I 190). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indessen ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 226; 137 I 197 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_455/2020). Es handelt sich um einen kantonalen Plan (vgl. Art. 68 f. des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Das Verwaltungsgericht hat hier grundsätzlich dieselbe Kognition wie die Vorinstanz § 67bis VRG. Es geht bloss um die Hofzufahrt. Was eine genügende Erschliessung ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Verwaltungsgericht mit gleicher Kognition prüft wie die Vorinstanz. Da die Vorinstanz schon deutlich hat durchblicken lassen, dass die Beschwerde materiell abzuweisen wäre, käme eine Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleich, der bloss die Sanierung der Passstrasse verzögern würde. Insofern rechtfertigt sich die sofortige Beurteilung des Verwaltungsgerichts.

 

3.1 Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch darauf, dass der Kanton ihnen eine neue oder bessere Zufahrt zu ihrem Anwesen baut bzw. finanziert. Dies bedarf keiner Erläuterung. Es kann einzig um den Einlenker gehen, der von der Passwangstrasse in das Strässchen zum Haus führt. Einen möglichst breiten Einlenker zu bauen, ist sinnlos. Das Zufahrtssträsschen ist auf der ganzen Länge relativ schmal. Die Nutzbarkeit des Strässchens wird von der engsten Stelle bestimmt.

 

3.2 Nach den vom Gericht eingeholten neuen Ausführungs-Plänen beträgt die nutzbare Breite des vom Kanton errichteten Wegstücks überall mindestens 3 m. Darauf ist der Bauherr zu behaften. Die Beschwerdeführer haben sich dazu nicht vernehmen lassen.

 

Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist bloss erforderlich, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt somit von der Nutzung des Grundstücks und von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Grundstück hinreichend erschliesse, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2019 vom 24. April 2020 E. 5.1).

 

Nach § 53 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) kann die Baubehörde im Einzelfall Breite und Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben (§ 53 Abs. 2 KBV). Gemäss dem Grundsatzentscheid SOG 2000 Nr. 19 stellt eine Zufahrt von 3 m Breite eine genügende Erschliessung dar.

 

Die Strassen zu den Höfen sind relativ kurz. Es handelt sich um keine Durchgangs­strassen und mit Gegenverkehr ist kaum zu rechnen. Hinter dem Erfordernis der hin­reichenden Zufahrt stehen vorab verkehrs, gesundheits und feuerpolizeiliche Überle­gungen. Hinreichende Zufahrt zu einem Hof bzw. Gartenbaubetrieb besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste wie Kehrichtabfuhr, Feuerwehr und Krankenwagen gewährleistet ist. Die heuti­gen Strassen genügen als Zufahrt zu einem einzelnen Hof am Dorfrand vollauf. Sie waren ja schliesslich auch bisher ausreichend (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2021 in Sachen Schweinemaststall, vom 29. Juli 2019 betr. Weg zum Er­schliessen einer grossen Waldfläche und vom 16. April 2015 betr. Landwirtschafts­betriebe und Biogasanlage).

 

3.3 Die Einmündung in die Kantonsstrasse selber ist primär nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu gestalten, mithin möglichst einfach und übersichtlich zu halten. Eigentlich wären solche Ausfahrten grundsätzlich zu vermeiden. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine möglichst komfortable Zu- und Ausfahrt. Die Zu­fahrtsstrasse zum Betrieb der Beschwerdeführer ist im Mündungsbereich breit genug geplant. Dass die privaten Zufahrtswege zum Teil mit z.B. 2.7 m recht schmal sind, ist nicht Sache des Kantons. Die Zufahrtswege zu den Anwesen «[...]» und «[...]» sind auch im Erschliessungsplan der Gemeinde nicht enthalten. Sie stehen im Privateigentum.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit materiell als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge der von der Vorinstanz begangenen Ver­letzung des rechtlichen Gehörs, sind die Kosten auf CHF 600.00 zu reduzieren.


 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad