Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 14. Februar 2022                      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller   

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

3.    C.___   

4.    D.___    alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,     

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Kantonaler Erschliessungsplan Passwangstrasse Nord, Beinwil


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

I.

 

1. Es steht die zweite Etappe der Sanierung der Passwangstrasse an. Die rechtskräftigen kantonalen Erschliessungspläne aus dem Jahr 2013 mussten zu diesem Zweck teilweise geändert werden. Es erfolgte eine Auflage der Änderungen zusammen mit dem seinerzeit genehmigten Projekt.

 

2. A.___, B.___, C.___ und D.___ erhoben Einsprache an den Regierungsrat. Für die erhobenen Rügen und deren Behandlung wird auf die Akten verwiesen. Der Regierungsrat wies die Beschwerden mit Beschluss Nr. 2021/578 vom 27. April 2021 ab, soweit er darauf eintrat. Dies, ohne Kosten zu erheben.

 

3. Die unterlegenen Einsprecher gelangten gemeinsam ans Verwaltungsgericht. Sie beantragten Folgendes:

 

1.         In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben und es sei der kantonale Erschliessungsplan aufzuheben und nicht zu genehmigen.

2.         Eventualiter sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es sei der kantonale Erschliessungsplan auf­zuheben und wie folgt abzuändern:

a)    Es seien die sämtlichen Detailpläne auszuhändigen und den Einsprechern sei nach Aushändigung der Detailpläne eine Frist von 30 Tagen zur Konkretisierung ihrer Einsprache zu gewähren.

b)    Es sei eine detaillierte Nutzungs- und Entschädigungsvereinbarung vorzulegen.

c)   Den Einsprechern 2 und 3 seien die von ihnen allenfalls unterzeichneten Vereinbarungen betreffend die erste Bauetappe auszuhändigen.

d)   In Feststellung, dass das erstellte Steinschlagschutznetz rechtswidrig ist, sei dessen Rückbau zu verfügen.

e)   Die geplante Entwässerung sei aufzuheben und es sei die Entwässerung zusammen mit den betroffenen Grundeigentümern zu gestalten. Es seien die für die Reinigung des Strassenabwassers notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

f)    Es seien Massnahmen in Bezug auf die Einschränkung von Lärm- und
Staub­emissionen festzulegen, so sei zu verbieten, dass an Wochenenden und während der Nacht gearbeitet wird.

g)   Die bestehenden Weidegatter bei Km 2275.000 und Km 1950.000 seien direkt an der Strasse zu belassen.

h)   Es sei die in Punkt 23 des Landerwerbsplans aufgeführte Fläche der vorübergehenden Beanspruchung zu korrigieren.

i)    Der Installationsplatz im Bereich Neuhüsli sowie die Zufahrt über das Grundstück des Einsprechers 4 seien aufzuheben und es sei die historische Bachdurchführung beim Neuhüsli nicht zu verändern bzw. in ihrem Bestand zu schützen.

j)    Die permanente Zufahrt zum Grundstück GB Beinwil Nr. 6500 sei zu gewährleisten.

k)   Die Zufahrtstrasse zum Grundstück GB Beinwil Nr. 6500 sei mit einer Breite von mindestens 3,20 m zu gewährleisten. Ebenso sei die Einfahrt in die Passwangstrasse so zu gestalten, dass tal- und bergwärts eingebogen werden kann.

l)    Die Passwangsstrasse sei im Bereich von Km 3300.000-3018.479 bergwärts zu versetzen/verbreitern.

m)  Das Steinschlagschutznetz sei im Bereich von km 3150.000-3000.000 auf der Mauerkrone zu errichten, welche um 50-80 cm zu erhöhen sei. Ebenso sei festzuhalten, dass die Obstbäume nicht beschädigt werden dürfen.

n)   Das Hangwasser im Bereich von Km 2988.075-2980.000 sei über die Strassenentwässerung zu gewährleisten.

o)   Die Zufahrt zum Hof Stucketen bei Km 2850.000 sei neu zu gestalten und permanent zu gewährleisten.

p)   Der bei Km 2650.000 vorgesehene Installationsplatz sei zu streichen.

q)   Das bei Km 2600.000 gefasste Wasser sei in einen Brunnen zu leiten.

r)    Die Einfahrt Rain bei Km 2475.000 sei konkret im Detail aufzulegen. Die Zufahrt zum Hof Rain ist permanent zu gewährleisten.

s)   Die Erweiterung/Verbreiterung der Passwangstrasse im Bereich von Km 2450.000-2275.000 hat talwärts zu erfolgen. Auf die Bewirtschaftung sei Rücksicht zu nehmen. Die Mauer sei sichtbar zu gestalten.

t)    Die Mauerflügel im Bereich von Km 2275.000-2250.000 seien so anzu­passen, dass diese nicht ins Kulturland hinausragen und die Bewirtschaf­tung nicht beeinträchtigen.

u)   Im Bereich von Km 2250.000-2100.000 seien Massnahmen zum Steinschutz vorzusehen.

v)   Die Mauer im Bereich von Km 2100.000-2050.000 sei sichtbar zu gestalten.

w)  Von der Errichtung einer Hecke und eines Maschendrahtzauns bei Km 1916.920-1850.000 sei abzusehen und es sei die Mauer um 50-80 cm zu erhöhen, wobei der Maschendrahtzaun direkt auf der Mauer zu errichten sei.

(Die Kennzeichnung der Rechtsbegehren mit den Buchstaben a bis w erfolgte durch das Gericht.)

3.         Sub-Eventualiter sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit sei mit verbindlichen Weisungen an das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

4.         Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.         Den Beschwerdeführern sei vollumfänglich Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und sie seien zu berechtigen, die Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht zu ergänzen.

6.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Solothurn.

 

Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung verweigert.

 

Begründet wurde die Beschwerde namentlich wie folgt:

 

Gemäss § 18 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) hätte der Regierungsrat den Erschliessungsplan überprüfen müssen. Dies habe er nach E. 2 des angefochtenen Beschlusses nicht getan (scil.: Der Regierungsrat hatte ausgeführt, er sei nicht selbst planend tätig. Pläne, die weder unrechtmässig noch offensichtlich unzweckmässig seien, würden genehmigt). Der Regierungsrat hätte den Plan nicht genehmigen dürfen. Ein Erschliessungsplan könne nur dann einer Baubewilligung gleichkommen, wenn er detailliert genug sei. Dies sei nicht der Fall. Es müsste ersichtlich sein, wie genau die einzelnen Bauarbeiten vorgenommen werden sollen und welche Auswirkungen sich auf das Grundeigentum der Beschwerdeführer ergäben; dies, zumal der Plan einen Enteignungstitel darstelle. Die Beschwerdeführer hätten das Recht, sich gegen die Enteignung zu wehren. Die Frage der Entschädigung müsse geklärt sein. § 88 PBG sei verletzt (vorzeitige Inbesitznahme). Eine einvernehmliche Regelung der Entschädigung werde kaum möglich sein. Eine ausreichende Erschliessung müsse auch für die Entwässerung gegeben sein. Die Entwässerung der Strasse sei nicht gewährleistet.

 

Die Pläne seien mit § 28 Abs. 1 PBG (Erschliessung von Land) nicht zu vereinbaren. Wegen möglichen Immissionen (Lärm, Staub) müssten Einschränkungen der Bauarbeiten festgelegt werden. Die Bauausführung müsse definiert werden. Der Lärm und der Staub seien unzumutbar. Im Bereich «Schänzli» sei ein illegales Steinschlagschutznetz errichtet worden, das beseitigt werden müsse. Für den Installationsplatz bei Km 3540 bestehe keine Notwendigkeit; der Boden sei zu schützen. Künftig sei die Zufahrt für Lastwagen nicht mehr möglich. Man hätte eine andere, sinnvollere Erschliessung prüfen müssen.

 

Durch einen Mauerflügel, der Bestandteil der Stützmauer sei, werde die landwirtschaftliche Bewirtschaftung vereitelt. Die Zufahrt zum Hof «Stucketen» sei sehr wohl Gegenstand des Plans. Die Strasse müsse zwischen Km 2450 und 2275 talwärts verlegt werden. Der Ortsbildschutz spiele hier keine Rolle. Im Bereich 2221 bis 2050 müsse die Strasse hingegen bergwärts verlegt werden; dies sei ein Gebot des nachhaltigen Umgangs mit Boden. Eine Verlegung führe auch zu einer besseren Einpassung in das Landschaftsbild. Die von der Regierung geäusserten Sicherheitsbedenken seien nicht nachvollziehbar. Analog zu Art. 115 EntG (Bundesgesetz über die Enteignung, SR 711) seien die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen, und es sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

Nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten haben die Beschwerdeführer auf eine ergänzende Beschwerdebegründung verzichtet.

 

 

II.

 

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates über Nutzungspläne und andere für die Grundeigentümer verbindliche Pläne sowie zugehörige Vorschriften (vgl. § 5 Abs. 2 PBG i.V.m. § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen solchen Plan. Sie ist rechtzeitig eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

 

1.2 Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Die Lehre unterscheidet Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen. Nebst der besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Es wird vorausgesetzt, dass ein Beschwerdeführer einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Eine bloss mittelbare Betroffenheit, zum Beispiel als passionierter Naturschützer, reicht nicht aus. Das Vorbringen öffentlicher Interessen genügt nicht. Ausschliesslich öffentliche Interessen können durch eine Privatperson – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – nicht geltend gemacht werden (BGE 123 II 376 E. 2; 125 I 7; zum Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG; Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog / Michael Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art. 65 BE-VRPG; René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020).

 

1.3 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Aus­führungsbestimmungen stützen (Art. 33 Abs. 2 RPG). Es gewährleistet die volle Über­prüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung ist indessen nicht ausgeschlossen, dass sich eine Rechts-mittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren Instanz im Zusammenhang mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der Hand­habung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht (BGE 132 II 416 mit Hinweisen). Vielmehr wird dies in Art. 2 Abs. 3 RPG von übergeordneten Behörden ausdrücklich verlangt. Rechtsmittelinstanzen sollen bei Planüberprüfungen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungs­trägers setzen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag: Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 73 zu Art. 33). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich deshalb eine gewisse Zurückhaltung.

 

1.4 Rechtsbegehren sind zu begründen (vgl. § 68 VRG). An die Substantiierung werden in der Praxis zwar keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Die Parteien haben aber ihren Standpunkt hinreichend konkret darzulegen. Aus der Rechtsschrift muss hervorgehen, auf welche Gründe eine Partei ihr Begehren stützt. Die Partei trägt eine Substantiierungslast: Mindestens diejenigen Angaben sind zu machen, die es erlauben, den Sachverhalt abzuklären (Wiederkehr/Plüss, a.a.O, Rz 2870 ff.; Herzog/Daum, a.a.O., N 6 zu Art. 18 BE-VRPG).

 

2.1 Der Regierungsrat hatte vorliegend einzig zu prüfen, ob die ihm zur Genehmigung vorgelegte Planung recht- und nicht offensichtlich unzweckmässig ist (vgl. § 18 Abs. 2 PBG). Das Verwaltungsgericht seinerseits hat diese Prüfung zu beurteilen, wobei es sich Zurückhaltung aufzuerlegen hat, soweit es um ausgesprochenes Planermessen geht. Es war nicht Aufgabe des Regierungsrats, andere, allenfalls auch mögliche Erschliessungsvarianten aufzuzeigen.

 

2.2 Das Rechtsbegehren 2a) ist gegenstandslos geworden. Der Vertreter der Beschwerdeführer konnte die Pläne einsehen und die Beschwerde ergänzend begründen. Das Gericht hat keine Kenntnis von allenfalls früher geschlossenen Vereinbarungen. Alte Vereinbarungen sind auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Begehren 2c). Es ist Sache der Beschwerdeführer, sich beim Amt für Verkehr und Tiefbau bzw. beim Kreisbauamt zu erkundigen.

 

2.3 Verfahrensgegenstand ist einzig der Erschliessungsplan. Das vorliegende Verfahren ist noch kein Enteignungsverfahren. Es stellen sich keine Fragen des Landerwerbs, der vorzeitigen Besitzeinweisung und der Entschädigung. Nutzungs- und Entschädigungsvereinbarungen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Enteignungsverfahren wird sich nach §§ 228 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1) und der Verordnung über das Enteignungsverfahren (BGS 212.435.3) richten, wenn keine gütliche Einigung zu erzielen ist.

 

3. Zunächst ist festzuhalten, was in einen Erschliessungsplan gehört. Der Erschliessungsplan ist das Instrument, welches Lage und Ausdehnung der notwendigen Erschliessungsanlagen festlegt und das erforderliche Land ausscheidet. Er sichert das benötigte Land. Der Plan kann namentlich Baulinien, Strassenlinien, Niveaulinien, Leitungslinien und Sichtzonen enthalten (Baumann, van den Bergh et al [Hrsg.]: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, S. 470 ff.). Nach zürcherischem Recht gibt der Plan Aufschluss über öffentliche Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung notwendig sind; dies sind namentlich Strassen, Wege und Leitungen (Fritzsche/Bösch: Zürcher Planungs- und Baurecht, Zürich 2006, Ziffer 4.4.2). Der Erschliessungsplan ist primär ein Instrument für Gemeinden. Das Solothurnische Planungs- und Baugesetz) listet in § 39 beispielhaft Folgendes als Inhalt des Erschliessungsplans auf:

 

a)    Baulinien;

b)    den Raum und, wenn nötig, die Höhenlage von Verkehrsanlagen und die zugehörigen Grünanlagen;

c)    Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen;

d)    Einteilung in Anlagen der Grob- und Feinerschliessung;

e)    Grundsätze für die Verkehrsregelung, soweit sie für die Erschliessungspläne von Bedeutung sind;

f)     Vorschriften über die zu wählenden Energieträger;

g)    Rahmenbedingungen für die Privaterschliessung;

h)    Ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen.

 

Daraus ergibt sich nur, aber immerhin, dass Themen, die (weit) ausserhalb dieses Rahmens liegen, nicht in diesem Verfahren zu behandeln sind. Ausgenommen sind insbesondere konstruktive Details. Soweit die Beschwerdeführer also die Regelung von Details beantragen, die nicht Gegenstand des Planverfahrens sind, ist nicht auf ihre Begehren einzutreten.

 

4.1 Eine «permanente» Zufahrt zu gewährleisten, ist Sache des Ausführungsprojekts und der Signalisation während des Baus. Gewisse Einschränkungen werden kaum zu vermeiden sein. Ein allfälliger Schadenersatz für Störungen während des Baus wäre zu gegebener Zeit nach Art. 684 ZGB oder auf dem Enteignungsweg geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_772/2017), nicht aber im hier anhängigen Verfahren. Die Hürden dafür dürften allerdings sehr hoch sein:

 

Die Beschwerdeführer können nicht verlangen, dass man die Strasse, die sie selbst auch brauchen, wegen allfälliger Unzukömmlichkeiten nicht saniert. Der Kanton ist in der Pflicht, zu sanieren. Allenfalls hätte er die Möglichkeit, nachbarrechtliche Abwehran­sprüche zu enteignen. Dieses Institut soll verhindern, dass das Gemeinwesen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben behindert wird (BGE 143 III 242 E. 3.5 S. 247 f.; 132 III 49 E. 2.3 S. 52 f.). Eine Enteignung solcher Ansprüche kommt vor allem in Betracht, wenn es um Verkehrslärmimmissionen geht. Sie kommt auch bei allfälligen von einem öffentlichen Werk ausgehenden ideellen Immissionen in Frage (BGE 119 II 411; Urteile 1C_91/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.3; 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 2.1; 1A.80/1994 vom 18. Januar 1994 E. 2c; Urteil 1C_435/2018). Den Beschwerdeführern geht es aber nicht um den eigentlichen Strassenlärm, sondern um den durch die Sanierungsarbeiten verursachten Lärm. Anders als die Entschädigungspflicht im Zusam­menhang mit Immissionen, die aus dem Betrieb einer öffentlichen Verkehrsinfra­strukturbaute resultieren, sind Entschädigungen für Immissionen zu beurteilen, die durch Bauarbeiten entstehen. Bauarbeiten und die daraus resultierenden vorübergehenden Immissionen und Unzukömmlichkeiten sind grundsätzlich entschädigungslos hinzuneh­men. Anders verhält es sich nur, wenn Bauimmissionen hinsichtlich Dauer und Intensität aussergewöhnlich sind sowie eine beträchtliche Schädigung verursachen (BVGer, Urteil A-6240/2010 vom 16. August 2011 E. 5.2.2) – so beispielsweise bei einer über viele Jahre in Betrieb befindlichen NEAT-Baustelle oder bei langwierigen Bahnhofsumbauten (Rafael Meier: Enteignung von Abwehrrechten, Nachbarschaft von Verkehrsinfrastruk­turbauten, in: Architektur und Technik 3/16, S. 37).

 

Nachbarn öffentlicher Werke sind in gewissem Masse «sozialpflichtig»: Abwehrrechte sind ihnen entzogen, weil das Gemeinwesen mit der Strassensanierung eine im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit ausübt (Häfelin / Müller / Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2020, Rz 2388).

 

Es ist seit Jahren absehbar, dass die alte Kantonsstrasse saniert werden muss, denn sie ist nicht mehr in gutem Zustand. Die erste Sanierungsetappe ist abgeschlossen, es steht die zweite an. Die Beschwerdeführer haben dies gewusst. Sie wohnen nicht unmittelbar an der Strasse. Die Abstände in Luftlinie betragen zwischen ca. 25 und 140 m. Die Immissionen aus den Bauarbeiten werden weit geringer sein, als diejenigen, die in einem Dorfkern oder einer Stadt wegen eines Strassenbaus zu erdulden sind. Wenn die Bauarbeiten nicht durch einen äusseren Umstand verzögert werden, dauern sie nicht länger als ein Jahr. Dass der Lärm gegen die gesetzlichen Vorgaben verstossen würde, wird nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Es kann auf E. 2.2.4 des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden.

 

4.2 Ein Steinschlagnetz dürfte je nach Grösse eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage sein. Ob ein solches Netz widerrechtlich erstellt worden sei, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Um ein Netz erstinstanzlich wegzuverfügen, ist das Verwaltungsgericht funktionell nicht zuständig.

 

Die Montage eines neuen Schutznetzes gehört ebenfalls nicht in dieses Verfahren. Ein Netz ist nicht Bestandteil eines Erschliessungsplans (vgl. E. 3 hiervor). Dass die in diesem Zusammenhang genannten Obstbäume, wie anbegehrt, möglichst nicht zu beschädigen sind, versteht sich zwar von selbst, ist aber hier nicht zu regeln.

 

4.3 Es ist nicht Aufgabe der Kantonsstrasse, angrenzende Grundstücke zu entwässern. Die Strasse muss insbesondere kein privates Hangwasser ableiten. Die Behauptung, die Strassenentwässerung sei schlecht, ist durch nichts belegt. Selbst eine Beweisofferte fehlt. Auf diese Ausführungen ist mangels Substantiierung nicht einzutreten. Im Übrigen kann auch hier auf E. 2.2.3 des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden.

 

4.4.1 Der Antrag, die Strasse sei bergwärts zu verschieben/zu verbreitern, ist nicht zu hören. Die Strasse wird im Grossen und Ganzen im alten Trassee geführt. Der Verlauf wurde bereits 2013 festgelegt; er ist rechtskräftig. Neu sind bloss noch Details wie Abzweiger zu Hofzufahrten. Es wäre vom Kanton nicht zu verantworten, auf Kosten der Allgemeinheit Land zu erwerben, um eine seit Jahren bestehende Strasse leicht zu verschieben, wenn es kein Verkehrsproblem zu lösen gilt. Hinzu kommt – wie gezeigt – dass der Regierungsrat nicht andere, allenfalls ebenso zweckmässige Varianten vorzuschlagen hatte, sondern lediglich die Recht- und Zweckmässigkeit der Planung prüfen musste.

 

Im kurvenreichen Abschnitt zwischen Km 2450 und 2275 ist das Gelände sehr steil. Hier im Gegenteil zu verlangen, die projektierte Erweiterung/Verbreiterung habe talwärts in den steilen Hang zu erfolgen, mutet seltsam an. Die Begründung dafür fehlt. Offenbar will der betroffene Beschwerdeführer kein Land abtreten. Die Verschiebung wäre wohl nur unter Inkaufnahme hoher Kosten möglich.

 

4.4.2 Der Antrag, die historische Bachdurchführung beim «Neuhüsli» sei zu schützen, wäre allenfalls Sache der Denkmalpflege gewesen. Indessen handelt es sich nicht etwa um eine alte Brücke. Der Bach wird (offenbar seit jeher) im Norden gefasst und unterirdisch unter der Strasse durchgeführt. Welches Interesse die Beschwerdeführer an der alten Durchleitung haben könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich.

 

4.4.3 Die allfällige Korrektur einer vorübergehend genutzten Fläche ist letztlich Sache des Ausführungsprojekts. Dies gilt auch für die Frage, ob die Installationsplätze im Bereich «Neuhüsli» und bei Km 2650 wirklich benötigt werden. Auf die Anträge, es sei auf Installationsplätze zu verzichten, ist nicht einzutreten. Installationsplätze lösen eine Entschädigungspflicht aus vorübergehender Beanspruchung von Land aus. Zudem ist das Terrain nach Bauvollendung wiederherzustellen, was geraume Zeit in Anspruch nehmen und ansehnliche Kosten verursachen kann. Schon aus diesen Gründen wird sich jeder Strassenbauer mit dem nötigen Minimum begnügen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 2.2.2) verwiesen werden.

 

4.4.4 Bei den Anträgen, Mauern sichtbar zu gestalten – oder eben gerade nicht – handelt es sich um Ermessensentscheide von Fachleuten, um konstruktive Details. Weil das Verwaltungsgericht sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, findet keine Überprüfung dieses Ermessens statt (analog zu § 67bis VRG bei kommunalen Plänen, vgl. E. 2.1).

 

Auch Begehren, wie eine Mauer sei zu erhöhen, Mauerflügel dürften im steilen Gelände nicht ins Kulturland hinausragen, auf einen Maschendrahtzaun sei zu verzichten, es seien Massnahmen zum Steinschutz vorzusehen und dergleichen, betreffen konstruktive Details und nicht den Erschliessungsplan als solchen. Diese liegen im Ermessen der planenden und bauenden Fachleute.

 

Dasselbe gilt auch für den Antrag, das Wasser sei für die Beschwerdeführer in einem Brunnen zu fassen. Hier kommt hinzu, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, die dem Verwaltungsgericht erlauben würde, den Bau eines Brunnens anzuordnen. Einvernehmlich, und mit Kostenbeteiligung, dürfte sich mit dem Kanton wohl eine Lösung finden lassen.

 

4.4.5 Der Antrag, die bestehenden Weidegatter (Km 2275 und 1950) seien direkt an der Strasse zu belassen, ist nicht zu hören. Gatter sind nicht Bestandteil eines Erschliessungsplans. Im Übrigen wären Gatter an der Strasse wohl ähnlich zu beurteilen wie Ausfahrten auf die Kantonsstrasse. Eine solche Situation ist gefährlich und deshalb grundsätzlich verboten (analoge Anwendung von § 63bis KBV, Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61). Der Strassenabschnitt, um den es geht, befindet sich zudem im Bereich einer Kurve. Bei einem Gatter direkt an der Strasse stehen die Tiere sofort auf der Fahrbahn, sobald das Tor geöffnet wird.

 

4.4.6 Was die Hofzufahrten anbelangt, ist vorweg festzuhalten, dass es nicht Sache des Kantons ist, mit seiner Ortsverbindungsstrasse, der Passstrasse über den Passwang, Bauernhöfe in der Gegend zu erschliessen. Er muss den Anwohnern nicht, gewissermassen «en passant», eine bessere Hofzufahrt verschaffen. Es kann lediglich um die Einmündung gehen.

 

Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist bloss erforderlich, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Zufahrten sollen verkehrssicher sein und sich nach den zonenkonformen Baumöglich­keiten jener Flächen richten, die sie erschliessen sollen. Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der Nutzung des Grundstücks und von den (namentlich örtlichen) Umstän­den des Einzelfalls ab. Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Grundstück hinreichend erschliesse, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2019 vom 24. April 2020 E. 5.1).

 

Nach § 53 Abs. 2 KBV kann die Baubehörde im Einzelfall Breite und Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben. Gemäss dem Grundsatzentscheid SOG 2000 Nr. 19 stellt eine Zufahrt von 3 m Breite eine genügende Erschliessung dar.

 

Die Strassen zu den Höfen sind im vorliegenden Fall relativ kurz. Es handelt sich um keine Durchgangsstrassen. Mit Gegenverkehr ist kaum zu rechnen. Hinreichende Zufahrt zu einem Hof besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste wie Kehrichtabfuhr, Feuerwehr und Krankenwagen gewährleistet ist. Die heutigen Strassen genügen als Zufahrt zu einem einzelnen Bauernhof bzw. Gartenbaubetrieb am Dorfrand vollauf. Sie waren ja schliesslich auch bisher ausreichend (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2021 in Sachen Schweinemaststall, vom 29. Juli 2019 betr. Weg zum Erschliessen einer grossen Waldfläche und vom 16. April 2015 betr. Landwirtschaftsbetriebe und Biogasanlage).

 

Die Einmündung in die Kantonsstrasse ist primär nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu gestalten, mithin möglichst einfach und übersichtlich zu halten. Eigentlich wären diese Ausfahrten grundsätzlich zu vermeiden. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine möglichst komfortable Zu- und Ausfahrt. Die Zufahrtsstrassen zu den Höfen der Beschwerdeführer sind im Mündungsbereich alle breit genug geplant. Dass die Zufahrtswege dann zum Teil mit z.B. 2,7 m recht schmal sind, ist nicht vorab Sache des Kantons. Die Zufahrtswege sind auch im Erschliessungsplan der Gemeinde nicht enthalten. Sie stehen allesamt in Privateigentum.

 

5. Die Beschwerdeführer monieren, der Plan sei zu wenig detailliert. Er kann indessen nicht schon den Detaillierungsgrad des Ausführungsprojekts enthalten. Keine Baubewilligung enthält schon den Projektablauf, einen Plan zur Bauausführung. Der vorliegende Plan weist einen Massstab von 1:500 auf. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 26. Mai 2021 schon einen Massstab von 1:2500 genügen lassen. Aus dem vorliegenden Plan lassen sich Breite und Verlauf der Strasse jedenfalls hinreichend genau herauslesen. Dies genügt, um als Enteignungstitel und Baubewilligung zu dienen. Der Informationsgehalt des Plans ist ausreichend (vgl. Baukonferenzen 2015, S. 34 und 2001, S. 43).

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, denn es geht hier nicht um ein Enteignungsverfahren. Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. § 77 VRG).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

 

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_180/2022 vom 11. August 2023 bestätigt.