Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 21. Januar 2021   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

 A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Quarantäne


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 16. Januar 2021 verfügte der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, B.___ habe sich ab sofort für die Dauer von 10 vollen Tagen, d.h. bis und mit 23. Januar 2021, in Quarantäne zu begeben, da sie am 13. Januar 2021 mit einem möglichen COVID-19-Fall in Kontakt gekommen sei. Personen mit engem Kontakt zu einem COVID-19-Fall, die asymptomatisch seien und unter behördlicher Quarantäne stünden, könnten sich ab dem 5. Tag nach Kontakt testen lassen. Im speziellen Fall der Betroffenen wolle man sie bitten, den Test am Tag 9 oder 10 der Quarantäne machen zu lassen. Bei negativem Testergebnis dürfe sie am 25. Januar 2021 wieder normal dem Schulunterricht vor Ort nachgehen.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___, die Mutter von B.___, am 19. Januar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Quarantäne sei aufzuheben und vom verlangten negativen PCR-Test als Voraussetzung für die physische Rückkehr in die Schule sei abzusehen. B.___ solle umgehend wieder mit den bekannten Schutzmassnahmen zur Schule gehen dürfen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Verfügung sei mangels Unterschrift ungültig. Weiter sei die Quarantäne aufgrund von fehlerhaften, unwahren Angaben verhängt worden. Ein PCR-Test sei ein invasiver Eingriff, der nicht ohne Weiteres von staatlicher Seite verordnet werden könne. Sie verwies im Weiteren auf ihre Korrespondenz mit dem Contact-Tracing-Team, wobei sie vorbrachte, ihre Tochter habe stets eine Maske getragen und mit dem fraglichen Schüler, dessen Vater mit dem Virus infiziert sein solle, keinen näheren Kontakt gehabt.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich um den Fall der Klasse W20d der Kantonsschule Solothurn. Einer der Schüler dieser Klasse sei seitens des Contact Tracings als Kontaktperson registriert worden, da sein Vater positiv auf Sars-CoV-2 getestet worden sei, mit Verdacht auf Sars-CoV-2-Variante. Der betreffende Schüler sei am 18. Januar 2021 dann auch positiv getestet worden. Bei Mutationen des Sars-CoV-2 gestalte sich die Vorgehensweise aufgrund der erhöhten Übertragbarkeit im Vergleich zu anderen Stämmen des Virus anders. Entsprechend würden in einem solchen Fall nicht nur die direkten Kontaktpersonen der infizierten Person, sondern ebenfalls die «Kontaktpersonen der Kontaktpersonen» unter Quarantäne gestellt. Das Ziel dieser Vorgehensweise bestehe darin, möglichst viele Personen zu identifizieren, die mit diesen neuen Varianten infiziert seien, deren Ausbreitung in der Schweiz zu verlangsamen sowie allfällige Ausbrüche frühzeitig zu erkennen und zu kontrollieren. Dies gelte gemäss den Empfehlungen des BAG. Die Durchführung eines Tests sei seitens des Kantonsarztes nicht angeordnet worden. Da es sich um eine Massenverfügung handle, dürfe diese elektronisch und ohne Unterschrift verschickt werden.

 

4. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der angeordneten Quarantäne zurück, hielt aber bezüglich Testung daran fest. Sie führte sinngemäss aus, die Lehrerschaft bestehe aufgrund der Formulierung in der Verfügung auf einer Testung, damit die Schülerinnen und Schüler zum Unterricht vor Ort zurückkehren dürften.

 

 

II.

 

1.1 Die per E-Mail erfolgte Beschwerde ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Quarantäne kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

 

1.2 Mit dem Rückzug der Beschwerde hinsichtlich Quarantäne ist das Verfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden.

 

1.3 Einzugehen ist einzig auf die beanstandete Testung. Die Beschwerdeführerin möchte nicht, dass ihre Tochter auf das Corona-Virus getestet wird.

 

In der Verfügung wurde aber einzig darauf hingewiesen, dass sich Personen, die unter behördlicher Quarantäne stehen, ab dem 5. Tag nach Kontakt testen lassen können. Im vorliegenden Fall werde darum gebeten, den Test erst am Tag 9 oder 10 der Quarantäne machen zu lassen.

 

Eine behördliche Anordnung zur Testung besteht damit nicht, weshalb die Beschwerdeführerin durch die Verfügung nicht beschwert ist und auf ihre Beschwerde damit nicht eingetreten werden kann (vgl. § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

 

Anzumerken ist, dass die Formulierung etwas unglücklich gewählt ist, wonach bei negativer Testung ab dem 25. Januar 2021 wieder normal dem Unterricht nachgegangen werden dürfe. Da die Quarantäne nur bis zum 23. Januar 2021 angeordnet wurde und keine verpflichtende Testung verfügt wurde, darf aus Sicht der Gesundheitsbehörden auch ohne Testung zum Unterricht vor Ort zurückgekehrt werden, sofern bis dahin keine Symptome des Corona-Virus aufgetreten sind. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, seitens der Kantonsschule werde auf einer Testung bestanden, hat sie dies mit der Schule zu klären. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht zuständig, da keine Anordnung der Schule Verfahrensgegenstand ist.

 

2. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die reduzierten Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die reduzierten Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.

3.    Die Eingabe von A.___ vom 20. Januar 2021 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann