Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Mai 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Unterbringung / Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit vorsorglichem Entscheid vom 25. März 2021 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen A.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn B.___ (geb. 2008) und brachte diesen in einer Pflegefamilie unter.
2. Nach Einholung eines Berichts der Beiständin und Anhörung von B.___ und seiner Mutter bestätigte die KESB ihren Entscheid am 11. Mai 2021. Die Beiständin wurde zudem beauftragt, den weiteren Verlauf der Zusammenarbeit der Kindsmutter mit den involvierten Fachleuten zu begleiten und Rückmeldungen zu konkreten sichtbaren Handlungsschritten der Kindsmutter einzuholen. Weiter wurde die Beiständin ersucht, einen geeigneten Unterbringungsort zu suchen, welcher für B.___ in Frage käme, sollte eine Rückplatzierung zur Kindsmutter in den Sommerferien nicht möglich sein. Für die Einreichung des Berichts wurde Frist gesetzt bis 28. Juni 2021.
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, am 14. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei Ziffer 3.1 des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 11. Mai 2021 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«Die Unterbringung von B.___ bei [...] wird bis zum 13. August 2021 (Freitag vor Schulbeginn nach Sommerferien) bestätigt. Der Kindsmutter wird bis zu diesem Zeitpunkt das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.»
2. Eventuell: Es sei Ziffer 3.1 des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 11. Mai 2021 aufzuheben und es sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.
3. Prozessual: Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten) zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter.
4. Prozessual: Es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde vorgebracht, Ziffer 3.1 werde nicht in inhaltlicher, sondern in zeitlicher Hinsicht angefochten. Der Eingriff sei in zeitlicher Hinsicht nicht verhältnismässig. Die periodische Überprüfung der Massnahme sei nur dann sichergestellt, wenn sie befristet werde. Auch die Beiständin habe nur eine Platzierung bis zu den Sommerferien 2021 empfohlen und die KESB sei ohne Begründung davon abgewichen. Falls die Sache nicht spruchreif sei und es weiterer Abklärungen bedürfe, sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
II.
1.1 Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist mit der angeordneten Massnahme ausdrücklich einverstanden, will aber, dass diese bis zum 13. August 2021 befristet wird.
1.3 Das Gesetz sieht für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) keine Befristung vor. Die Dauer der Massnahme richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Die Massnahme ist aufzuheben bzw. abzuändern, wo sie nicht mehr geboten und daher nicht mehr verhältnismässig ist, was eine regelmässige Überprüfung der Massnahme in analoger Anwendung von Art. 431 ZGB erfordert (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 ZGB N 15). Art. 313 Abs. 1 ZGB hält ausdrücklich fest, dass die Massnahmen zum Schutze des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse ändern.
1.4 Im vorliegend angefochtenen Entscheid wurde die Beiständin ausdrücklich angewiesen, den Verlauf zu begleiten und bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht mit Empfehlungen einzureichen, was aufzeigt, dass die KESB bereits beabsichtigt, den Entscheid von sich aus zu überprüfen. Die Platzierung bei der Familie […] ist ohnehin bis nach den Sommerferien befristet, und die Beiständin angewiesen abzuklären, welcher Unterbringungsort nach den Sommerferien in Frage käme, falls eine Rückplatzierung nicht möglich sein sollte.
Die Beschwerdeführerin hat deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG).
3. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
4. Eine Kopie der Beschwerde vom 14. Mai 2021 geht zur Kenntnis an die KESB und an die Beiständin.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann