Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 5. August 2021         

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___    vertreten durch Advokat Ramón Eichenberger,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 29. November 2018 nahm die Kantonspolizei Solothurn A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wegen Verdachts auf Fahren unter Drogeneinfluss (Cannabis) vorsorglich den Führerausweis ab. Am 7. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis bis zur Auswertung der Blutprobe von der zuständigen Behörde wieder ausgehändigt.

 

2. Der forensisch-toxikologische Abschlussbericht der Universität Bern vom 7. Januar 2019 bestätigte das Fahren unter Drogen- (THC minimal 9.1 µg/L) und Medikamenteneinfluss (Mischkonsum), weshalb die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) mit Verfügung vom 11. Januar 2019 einen vorsorglichen Führerausweisentzug verfügte und diesen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung vom 18. Januar 2019 bestätigte. Der Beschwerdeführer wurde einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen.

 

3. Da der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss für die verkehrsmedizinische Untersuchung nicht leistete, entzog die MFK namens des BJD am 4. Juni 2019 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Die Fahreignungsuntersuchung erfolgte schliesslich am 21. Januar 2020.

 

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die MFK namens des BJD am 17. Februar 2020 das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten des Begutachtungszentrums (bzvm) Zürich vom 21. Januar 2020 ab. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:

 

1.    Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Drogen- und Cannabisabstinenz;

2.    Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten;

3.    Monatliche Urinproben (nachfolgend UP genannt) beim Hausarzt, welche auf Cannabis zu testen sind;

4.    Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung sowie Anpassung der Medikation;

5.    Erneute verkehrsmedizinische Untersuchung, inklusive Haarprobe, frühestens Ende Mai 2020;

6.    Zur verkehrsmedizinischen Untersuchung sind die Urinprobenresultate sowie ein psychiatrischer Verlaufsbericht inklusive Angaben zum aktuellen psychischen Zustand und der verordneten Medikation mitzubringen.

 

5. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der MFK namens des BJD vom 14. August 2020 wieder zum Strassenverkehr zugelassen verbunden mit folgenden Auflagen:

 

1.    Die Drogentotalabstinenz inklusive Cannabis weiterhin einzuhalten;

2.    Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten;

3.    Zum Nachweis der Cannabisabstinenz während der Dauer von 12 Monaten kurzfristig anberaumten Urinprobenkontrollen beim Hausarzt zu unterziehen, wobei die Urinproben monatlich durchzuführen sind;

4.    Regelmässige ärztliche Kontrollen und allfällige Behandlung der psychischen Erkrankung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu unterziehen, wobei die ärztlichen Weisungen strikte zu befolgen sind;

5.    Allfällige Medikamente strikte nach ärztlicher Verordnung einzunehmen;

6.    Bei einer Verschlechterung des psychischen Zustands ist sofort auf das Führen eines Fahrzeuges zu verzichten und der/die behandelnde Arzt/Ärztin zu kontaktieren;

7.    Während der Dauer von eineinhalb Jahren zur Überprüfung des Alkoholtrinkverhaltens und der Drogenabstinenz in Abständen von sechs Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haarprobe am bzvm zu unterziehen;

8.    Die Kontrolluntersuchungen haben in den Monaten Dezember 2020, Juni 2021 und Dezember 2021 stattzufinden;

9.    Ein psychischer Verlaufsbericht inklusive Angaben zur Medikation sowie ein ärztliches Zeugnis «Fahreignung und Cannabis» mit den Ergebnissen der Urinprobenkontrollen sind bei der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung am bzvm vorzuweisen.

 

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass bei Missachtung der Auflagen der Führerausweis sofort entzogen werde.

 

6. Anlässlich der ersten Kontrolluntersuchung im Februar 2021 kam das bzvm zum Schluss, dass die Fahreignung nicht mehr befürwortet werden könne, da in der Haaranalyse die Einnahme von nicht ärztlich verschriebenen Medikamenten nachgewiesen worden seien und zudem die geforderte Cannabisabstinenz nicht lückenlos dokumentiert sei.

 

7. Mit Verfügung vom 22. März 2021 entzog die MFK namens des BJD dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich wegen Missachtung von Auflagen und missbräuchlicher Medikamenteneinnahme.

 

8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ersuchte die MFK namens des BJD das bzvm am 20. April 2021 um Stellungnahme zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, vorallem betreffend der eingenommenen bzw. verschriebenen Medikamenten. Das bzvm hielt mit Schreiben vom 22. April 2021 an den Schlussfolgerungen und Empfehlungen im verkehrsmedizinischen Bericht zur Verlaufskontrolle vom 16. März 2021 fest.

 

9. Die MFK wies namens des BJD am 30. April 2021 den Antrag auf Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises ab und hielt den vorsorglichen Führerausweisentzug aufrecht. Laut der verkehrsmedizinischen Stellungnahme des bzvm vom 22. April 2021 müsse die geforderte Cannabisabstinenz mittels ärztlichem Zeugnis über den Zeitraum von September 2020 bis März 2021 bestätigt werden, da die eingereichte Liste der Labortermine unzureichend sei. Gleichzeitig müsse ein psychiatrischer Bericht vorgelegt werden, aus welchem die Indikation aller verordneten Medikamente klar hervorgehe respektive begründet werde. Es sei deshalb vorgesehen, den Beschwerdeführer nach Vorliegen des erforderlichen Zeugnisses und Berichts einer Kontrolluntersuchung (Haaranalyse) am bzvm sowie einer verkehrspsychologischen Untersuchung zuzuweisen. Der Beschwerdeführer habe zehn Tage Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

10. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ramón Eichenberger, mit Schreiben vom 14. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis unter Aufrechterhaltung der ihm mit Verfügung vom 10. (recte: 14.) August 2020 auferlegten Auflagen umgehend zurückzugeben. Eventualiter sei eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers bei einer anderen Verkehrsmedizinerin/einem anderen Verkehrsmediziner mit gleicher Anerkennungsstufe durchzuführen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, es sei nachweislich falsch, dass zum Zeitpunkt der Verlaufskontrolle am 4. Februar 2021 keine Verordnung des Medikamentes Makatussin vorgelegen habe. Die Ärztin des Beschwerdeführers habe zwar erst am 24. März 2021 die Verordnung bestätigt, verordnet worden sei das Medikament Makatussin aber nicht erst nach Erhalt der Verfügung. Die verordnende Ärztin sei über alle Medikamente des Beschwerdeführers informiert gewesen und habe ihn über Wechselwirkungen und allfällige Beeinträchtigungen der Fahrfähigkeit aufgeklärt. Die weitergehenden Ausführungen von Frau Dr. B.___ in den Berichten vom 16. März 2021 und 22. April 2021, wonach es sich bei den nachgewiesenen Wirkstoffen um dieselben Wirkstoffe wie beim FUD-Delikt handle, seien vor allem angesichts der Tatsache, dass das Medikament Makatussin (welches für das Vorhandensein des Wirkstoffes in plausibler Weise ursächlich sei) verordnet worden sei, und dass anlässlich der letzten Untersuchung (verkehrsmedizinisches Gutachten vom 6. August 2020) kein Konsum festgestellt worden sei, der Anlass zur Annahme einer missbräuchlichen Einnahme gegeben hätte, völlig irrelevant. Um allfällige Wechselwirkungen entgegenzuwirken, habe der Beschwerdeführer zudem ein Benzodiazepin abgesetzt, was ebenfalls belegt worden sei. Die Vorgabe von Frau Dr. B.___ gemäss verkehrsmedizinischen Bericht zur Verlaufskontrolle vom 16. März 2021 sei umgehend umgesetzt worden. Die entsprechende bzw. sogar eine höhere Medikation mit Temesta und Ritalin sei nota bene schon bei der Begutachtung im August 2020 vorgelegen und sei kein Problem für die positive Beurteilung der Fahrfähigkeit durch die gleiche Ärztin gewesen. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer sogar das Medikament Makatussin abgesetzt. Von einer Gefahr durch Wechselwirkungen oder durch Einnahme mehrerer schlafinduzierender Medikamente könne keine Rede sein.

 

Der Beschwerdeführer habe – bis auf einen einzigen Termin – alle Termine zur Abgabe einer UP wahrgenommen. Es werde ausser Acht gelassen, dass ein Messergebnis ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht habe ausgewertet werden können. Die Ergebnisse seien stets negativ gewesen. Unter diesen Umständen lasse sich durchaus sagen, dass die Cannabisabstinenz nahezu lückenlos nachgewiesen sei. Soweit ein fehlender Termin bei der Begutachtung im August 2020 schon kein Problem gewesen sei, könne er auch jetzt keines darstellen. Andernfalls sei auf eine willkürliche Beurteilung dieses Umstandes zu schliessen.

 

11. Die MFK schloss namens des BJD am 4. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. Juni 2021 liess sie dem Verwaltungsgericht weitere Eingaben des Beschwerdeführers zukommen.

 

12. Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein.

 

13. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Der vorsorgliche Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sind Aus­weise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Vor­aussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Verletzungen von Auflagen, die im Rahmen von Art. 17 SVG verfügt wurden, führen gemäss Abs. 5 dieser Norm zwingend zum Entzug des Führerausweises. Bei der letztgenannten Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zur Kann-Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz SVG (Philipp Weissen­berger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16 N 14; vgl. auch Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16 SVG N 26). Ein Entzug des Führerausweises ist angezeigt, wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).

 

2.2 Der gestützt auf eine Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 17 N 13 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

 

2.3 Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). Vermag die betroffene Person die mit der Wiedererteilung des Führerausweises auferlegte kontrollierte Abstinenz nicht einzuhalten, ist ihr der Ausweis in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen, ohne dass noch einmal verkehrsmedizinische oder –psychologische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären. Im Entzugstatbestand von Art. 17 Abs. 5 SVG zeigt sich die Natur der bedingten Wiedererteilung von Ausweisen: Wird eine angeordnete Auflage missachtet, fällt die Bedingung der Wiedererteilung weg, sodass der ursprüngliche Ausweisentzug wieder auflebt. Der erneute Ausweisentzug ist in diesen Fällen folglich eine restitutive Massnahme, mit welcher der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird. Wurde der Ausweis zu Sicherungszwecken entzogen, führt eine Missachtung von Auflagen dazu, dass erneut ein Entzug auf unbestimmte Zeit verfügt wird. Die Entzugsbehörde hat in diesem Fall darüber zu befinden, wie die Fahreignung vom Betroffenen künftig nachzuweisen ist, damit der Ausweis wiedererteilt werden kann. Der erneute Entzug des Ausweises gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG führt dabei nicht etwa dazu, dass die Sperrfristen neu zu laufen beginnen; denn dieser Ausweisentzug hat seinen Grund nicht in einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, sondern in einer Verletzung von Auflagen, welche der Sicherung der Fahreignung dienen (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 17 SVG N 36 f.).

 

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lern- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).

 

3.1 Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis mit Verfügung vom 14. August 2020 wiedererteilt, und ihm unter anderem zur Auflage gemacht, die Drogentotalabstinenz weiter einzuhalten und mittels monatlichen Urinprobenkontrollen zu belegen sowie allfällige Medikamente strikte nach ärztlicher Verordnung einzunehmen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

3.2.1 Im verkehrsmedizinischen Bericht zur Verlaufskontrolle des bzvm vom 16. März 2021 hielt die Gutachterin fest, aus dem Zeugnis der Hausärztin gehe hervor, dass seit Abschluss des verkehrsmedizinischen Gutachtens im August 2020 lediglich drei Urinproben vorgenommen worden seien. Ein Termin sei abgesagt worden, zu einem weiteren sei der Beschwerdeführer nicht erschienen. Zur Überprüfung der geforderten Drogenabstinenz sei eine Haaranalyse durchgeführt worden. Dabei sei nachgewiesen worden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von etwa Mitte August 2020 bis Anfang Februar 2021 zwei Medikamente eingenommen habe, welche nicht ärztlich verordnet worden seien. Beim einen handle es sich um den Wirkstoff Hydrocodon aus der Gruppe der Opioide, welcher zur Behandlung von Reizhusten eingesetzt werde. Dabei dürfte es sich um das Medikament Makatussin handeln, von welchem der Beschwerdeführer berichtet habe. Zusätzlich habe Diphenhydramin, Wirkstoff von z.B. Benocten, welches unter anderem bei Schlafstörungen eingesetzt werde, festgestellt werden können. Davon habe der Beschwerdeführer nichts erwähnt. In derselben Haarprobe habe Amphetamin nachgewiesen werden können. Amphetamin entstehe als Metabolit aus Lisdexamphetamin, dem Wirkstoff des Präparats Elvanse. Dieses Präparat werde zur Behandlung von ADHS eingesetzt. Das vorliegende Ergebnis sei somit vereinbar mit der Einnahme des Medikamentes Elvanse.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Befunde und Berichte müsse festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht wie gefordert an die Auflagen gehalten habe. Es seien Medikamente eingenommen worden, welche nicht ärztlich verschrieben worden seien. Obwohl der Beschwerdeführer bereits von seinem Psychiater zwei Benzodiazepine verordnet bekommen habe, habe er ein weiteres Medikament mit schlafinduzierter Wirkung eingenommen. Erschwerend komme hinzu, dass es sich bei den nachgewiesenen Wirkstoffen um dieselben wie anlässlich des FuD-Deliktes festgestellt handle und damit von einer längerfristigen, missbräuchlichen Medikamenteneinnahme ausgegangen werden müsse. Auf eine Haaranalyse auf Benzodiazepine sei derzeit verzichtet worden, da diese Medikamente bekanntermassen verordnet worden seien. Zudem könne die Cannabisabstinenz nicht lückenlos dokumentiert werden. Aufgrund der Einnahme mehrerer Medikamente, die sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärkten und damit die Fahrfähigkeit beeinträchtigen könnten und dem fehlenden respektive lückenhaften Nachweis der Cannabisabstinenz, müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers derzeit verneint werden. Aufgrund der insgesamt instabilen Situation sei die Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr erhöht. Es sollte das Ziel des Beschwerdeführers sein, seine Medikamenteneinnahme in Absprache mit seinem Psychiater auf ein dringend notwendiges Minimum zu reduzieren. Neben der Medikation mit Elvanse und Remeron dürfe maximal ein Benzodiazepin verordnet respektive eingenommen werden. Gleichzeitig sei strikt auf die Einnahme von Opioid-haltigen Hustenmittel und weiteren schlafinduzierenden Medikamenten zu verzichten. Für eine positive Beurteilung der Fahreignung sei eine mindestens sechsmonatige Drogenabstinenz, lückenlose monatliche Urinproben auf Cannabis, sechsmonatiger stabiler Verlauf der psychischen Erkrankung, welcher ärztlich attestiert werde, Einnahme von nur ärztlich verordneten Medikamenten sowie die Einnahme von maximal einem Benzodiazepin (keine weiteren Schlaf- und Beruhigungsmittel oder Z-Hypnotika) notwendig.

 

3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 dagegen vor, es sei festzuhalten, dass die/der Wirkstoff/e des Medikamentes Makatussin Hustensirup nicht Hydrocodon sei. Bei den beiden Wirkstoffen, die in dem Präparat Makatussin Hustensirup enthalten seien, handle es sich um Dihydrocodein und Diphenhydramin, beide als Hydrochlorid-Verbindung, da diese so im Vergleich zu ihren Stammverbindungen meist besser wasserlöslich seien (deshalb im Sirup als Hydrochlorid). Hydrocodon sei ein Abkömmling von Codein. Deswegen sei eine bio-chemische Metabolisierung einer verwandten Substanz wie beispielsweise Dihydrocodein nicht ausschliessbar. Die festgestellte geringe Menge an Hydrocodon sei vielmehr ein Hinweis auf eine solche biochemische Metabolisierung, als auf einen separaten Konsum. Jedenfalls enthalte der verkehrsmedizinische Bericht vom 16. März 2021 offenbar Fehlinformationen dazu, welches Präparat welche Wirkstoffe enthalte. Im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung dürfe aber erwartet werden, dass solche Informationen korrekt seien. Letztlich hätten diese Informationen erhebliche Auswirkungen. Der Beschwerdeführer habe zudem im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung gegenüber Frau Dr. B.___ mitgeteilt, dass er das Makatussin gegen Nacht- und Reizhusten als Standardmedikament verwende, da es ihm sowohl in der Vergangenheit als auch bis heute ärztlich verordnet worden sei. Das Medikament Makatussin Hustensirup enthalte Diphenhydramin, damit vor allem bei Nachthusten ein guter Schlaf gewährleistet werden könne. Das sei einer der Hauptgründe, weshalb die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers ihm das Medikament bis heute verordnet habe. Dagegen habe der Beschwerdeführer noch nie Benocten (wie im Bericht vermutet werde) oder sonstige Diphenhydramin-haltige, nicht verordnete Medikamente konsumiert. Die Ärztin des Beschwerdeführers, welche ihm das Medikament verordnet habe, sei ebenfalls über alle seine anderen verordneten Medikamente aufgeklärt und habe ihn auf seine Nachfrage hin (da er das Thema sehr ernst nehme) über die Wechselwirkungen und allfällige Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit aufgeklärt. Makatussin sei ein Medikament der Kategorie B+ (ehemalig C). Es könne somit rezeptfrei von einem Apotheker abgegeben werden. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung schon im Vorfeld mitgeteilt habe, dass er das Medikament Makatussin Hustensirup konsumiere, wenn er krank sei und an Husten leide, sei er davon ausgegangen, dass er keine Verordnungsbestätigung brauche, zumal ihm auf seine Mitteilung hin auch nicht gesagt worden sei, dass er dafür eine ärztliche Verordnung vorweisen müsse. Eine ärztliche Verordnung liege aber jedenfalls vor. Von der Einnahme nicht-verordneter Medikamente könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit sehr oft krank gewesen, was den beigelegten Arztzeugnissen entnommen werden könne.

 

Was die Urinproben anbelange, so habe der Beschwerdeführer im Zeitraum von August 2020 bis Februar 2021 sechs Proben abgegeben, wovon höchstens eine einzige Probe – diejenige Ende September 2020 – allenfalls selbstverschuldet (aber nicht grundlos) versäumt worden sei. Die anderen zwei Proben, die keine gültigen Resultate hervorgebracht hätten, seien das Verschulden der Praxis gewesen (eine Probe sei verloren gegangen, bei einer anderen Probe habe der Arzt nicht bei der Urinprobe zugeschaut). Der Beschwerdeführer sei über das Versäumnis der Praxis sehr verärgert gewesen, weshalb er sich entschlossen habe, die Urinproben nicht weiter bei der C.___ abzugeben. Er habe sich dort abgemeldet und am Folgetag bei der Hausarztpraxis D.___ in [...] für die monatlichen Urinproben angemeldet. Leider hätten diese keine Kapazität mehr gehabt, weshalb er sich umgehend beim Ärztezentrum Solothurn angemeldet habe. Leider habe man ihm erst am 8. April 2021 einen Termin anbieten können. Deshalb sei jetzt wieder eine Lücke von Februar 2021 bis April 2021 entstanden, worüber der Beschwerdeführer sehr wütend und enttäuscht sei. Bezüglich des Kreatiningehalts im Urin sei Folgendes festzuhalten: die Werte seien von Anfang an schon niedrig gewesen, immer zwischen 660-1100 µmol/l, was beim Beschwerdeführer normal zu sein scheine. Als Referenz dazu solle die Urinprobe von Juli 2020 dienen. Damals habe der geringe Kreatiningehalt auch kein Problem dargestellt. Der Beschwerdeführer trinke nur Wasser und Kaffee und das zwischen zwei bis drei Liter pro Tag. Er esse sehr wenig und sei unterernährt. Zudem habe er Vitamin-und Eisenmangel sowie sonstige Mängel.

 

3.2.3 Die verkehrsmedizinische Stellungnahme des bzvm vom 22. April 2021 hält zu den Vorbringen des Beschwerdeführers fest, die Wirkstoffe Hydrocodon, Dihydrocodein und Diphenhydramin seien in der Haarprobe, welche den Zeitraum von Mitte August 2020 bis Anfang Februar 2021 widerspiegle, nachgewiesen worden. Gleichzeitig seien 550 pg/mg Amphetamin nachgewiesen worden. Es sei korrekt, dass der Hustensirup Makatussin sowohl Dihydrocodein als auch Diphenhydramin enthalte. Der Nachweis dieser Wirkstoffe könne somit durch die Einnahme dieses Hustensirups erklärt werden. Ob tatsächlich keine Einnahme eines anderweitigen Hypnotikums, welches denselben Wirkstoff enthalte, vorgelegen sei, könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zum Zeitpunkt der Verlaufskontrolle am 4. Februar 2021 habe keine Verordnung des Medikamentes Makatussin vorgelegen. Die Verordnung sei erst im Nachhinein, d.h. am 24. März 2021, und somit nach Erhalt der Verfügung ausgestellt worden. Zudem entziehe sich der Kenntnis der Gutachterin, ob die Ärztin, welche die Verordnung bestätigt habe, informiert gewesen sei, dass beim Beschwerdeführer bereits eine Verschreibung mehrere Psychopharmaka bestanden habe und die Einnahme dieses Hustensirups somit nicht unkritisch sei. Zudem müsse nochmals darauf hingewiesen werden, dass dieselben Wirkstoffe bereits anlässlich des FuD-Delikts vom November 2018 nachgewiesen worden seien. Insofern stelle sich aus ärztlicher Sicht tatsächlich die Frage, ob es sich um eine langjährige, missbräuchliche Einnahme dieses Medikamentes handle, und weshalb bei einem über mehrere Jahre rezidivierend auftretendem, quälendem Husten keine weiteren Schritte respektive pneumologische Abklärungen in die Wege geleitet worden seien.

 

Zum Zeitpunkt der Verlaufskontrolle sei das ärztliche Zeugnis vom 8. Februar 2021 der C.___ vorgelegen, aus dem klar hervorgegangen sein, dass die Cannabisabstinenz aus ärztlicher Sicht nicht bestätigt werden könne. Aktuell sei eine Liste von Terminen nachgereicht worden, aus welcher die Urinprobenresultate letztlich nicht hervorgehen würden. Aufgrund der fehlenden Signatur könne auch nicht nachvollzogen werden, woher diese Liste stamme respektive von wem sie geführt worden sei. Somit könne die Cannabisabstinenz auch nach Nachreichen dieses Dokuments nicht belegt werden.

 

Weiter sei geltend gemacht worden, dass eine entsprechende Haarprobe auf Benzodiazepine nicht vorgenommen worden sei und somit offenbar kein Problem vorgelegen habe. Aufgrund der bereits vorliegenden Befunde und der damit verbundenen Verneinung der Fahreignung sei aus Kostengründen auf eine weitere kostenintensive Laboranalyse verzichtet worden. Aus denselben Gründen sei auch keine chirale Spezialanalytik zur Differenzierung, ob das Stimulans Amphetamin oder das Präparat Elvanse eingenommen worden sei, vorgenommen worden. Im verkehrsmedizinischen Bericht vom 16. März 2021 sei ausdrücklich erwähnt worden, dass diese Haaranalyse jederzeit nachgeholt werden könne, da die asservierte Haarprobe für ein Jahr aufbewahrt werde.

 

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Verlaufskontrolle vom 4. Februar 2021 und des Abschlusses des verkehrsmedizinischen Berichtes am 16. März 2021 weder eine Verordnung von Makatussin noch eine ärztlich bestätigte Cannabisabstinenz über mehrere Monate vorgelegen habe. Die geforderte Cannabisabstinenz könne auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht lückenlos dokumentiert werden. Bei der Einnahme von Makatussin könne es in Kombination mit den verordneten Psychopharmaka Xanax, Remeron und Elvanse zu einer Wirkungsverstärkung kommen, welche die Fahrfähigkeit negativ beeinträchtigen könne. Folglich sei bei längerfristiger Einnahme dieser Medikamente die Fahreignung nicht mehr gegeben. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei somit an den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Berichtes vom 16. März 2021 festzuhalten. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei folgendes Vorgehen als angebracht respektive vertretbar anzusehen: Die geforderte Cannabisabstinenz müsse mittels ärztlichem Zeugnis über den Zeitraum von September 2020 bis März 2021 bestätigt werden. Die eingereichte Liste der Labortermine erweise sich diesbezüglich als unzureichend. Gleichzeitig sollte ein psychiatrischer Bericht vorgelegt werden, aus welchem die Indikation aller verordneten Medikamente klar hervorgehe respektive begründet werde. Beim Vorliegen der geforderten Zeugnisse könne dem Beschwerdeführer zeitnah ein erneuter Termin angeboten werden, bei welchem haaranalytisch folgende Substanzen überprüft würden: Opiate/Opioide/Stimulanzien inklusive chirale Spezialanalytik und Benzodiazepine/Z-Hypnotika/Antihistaminika. Bei günstigem Ausgang der Haaranalyse und bei ärztlich bestätigter Notwendigkeit der Verordnung mehrerer psychotrop wirkender Medikamente müsse im Rahmen einer zusätzlichen verkehrspsychologischen Untersuchung überprüft werden, ob unter diesen Umständen eine genügende kognitive Leistungsfähigkeit gewährleistet sei.

 

4. Vorab ist festzuhalten, dass zwar positiv zu werten ist, dass der Beschwerdeführer die Vorgaben von Frau Dr. B.___ gemäss verkehrsmedizinischem Bericht zur Verlaufskontrolle vom 16. März 2021 umgehend umgesetzt hat und mittlerweile ein Benzodiazepin sowie das Medikament Makatussin abgesetzt hat respektive auf Makatus Kids umgestiegen ist. Jedoch unterliegt vorliegend einzig der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verlaufskontrolle am 2. respektive 4. Februar 2021 gegen die ihm am 14. August 2020 auferlegten Auflagen verstossen hat, weshalb diese neuen Umstände zum jetzigen Zeitpunkt nicht speziell gewürdigt werden können. Der Vollständigkeit halber ist zudem zu erwähnen, dass die Frage, ob eine verkehrspsychologische Begutachtung angezeigt ist oder nicht, vorliegend nicht beantwortet werden muss, zumal diese Auflage bis anhin nicht verfügt, sondern lediglich das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde.

 

5.1 Für die Verlaufskontrolle war die Zeitspanne von August 2020 bis 4. Februar 2021 massgebend. Vorweg ist festzustellen, dass die Liste mit den Terminen zwischenzeitlich von der C.___ signiert wurde und somit die Quelle dieser Liste bekannt ist. Zudem befinden sich in den Akten alle Ergebnisse des labormedizinischen Zentrums E.___ der jeweiligen UP für den oben erwähnten Zeitraum. Der Beschwerdeführer war immer darum bemüht, die Einhaltung seiner Auflage zu beweisen und ist seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich nachgekommen. Die UP vom 21. August 2020, 16. Oktober 2020, 4. Dezember 2020 sowie 31. Januar 2021 fielen unbestrittenermassen negativ auf Cannabis aus. Zwar ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass der Kreatininwert teilweise tief gewesen ist, jedoch hielt das labormedizinische Zentrum E.___ diesbezüglich fest, «Der niedrige Kreatininwert spricht für eine gesteigerte Diurese. Gemäss SCDAT Richtlinien gilt ein Harn mit Kreatinin ab 1800 µmol/L bis 400 µmol/L für die Suchtstoffanalytik als verdünnt (nicht als manipuliert definierbar, keine Sanktion möglich)», weshalb die UP, auch wenn der Kreatininwert tief war, verwertbar sind. Wäre – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – das negative Resultat der Kontrolle aufgrund des zu niedrigen Kreatininwert (< 1,8 mmol/l) nicht verwertbar und die Kontrolle kurzfristig zu wiederholen gewesen, hätte dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden müssen respektive hätte die UP-Stelle diesen erneut aufbieten müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen und kann demnach auch dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Die negativen UP betreffend Cannabis sind somit verwertbar.

 

5.2 Der Beschwerdeführer gibt als Grund für das Nicht-Wahrnehmen-Können des UP-Termins im September 2020 der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch seiner damaligen Lebenspartnerin an. Diese Aussage stimmt mit den schriftlich dokumentierten Bemerkungen der C.___ überein (vgl. ärztliches Zeugnis betreffend Fahreignung und Cannabis vom 8. Februar 2021 sowie Kontrollliste über die UP-Termine der C.___ [nicht datiert]). Dass ein solcher medizinische Notfall vorkommen kann, ist gerichtsnotorisch und es ist auch nachvollziehbar, dass in einer solcher Situation eine UP-Kontrolle, welche von der UP-Stelle an einem vom Beschwerdeführer nicht bekannten Termin festgesetzt wird, nicht wahrgenommen werden kann. Der Kontrollliste über die UP-Termine der C.___ ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um Ansetzung eines neuen Termins erbeten hat. Ob dies durch die C.___ vorgenommen wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist somit besorgt gewesen, möglichst schnell einen anderen Termin zu erhalten, weshalb der Beschwerdeführer, was den Termin von September 2020 betrifft, – entgegen der Meinung der MFK – seinen Mitwirkungspflichten bei der Erfüllung der Abstinenzauflage nachgekommen ist. Die MFK verkennt weiter, dass der Beschwerdeführer den Termin vom 11. November 2020 sehr wohl wahrgenommen hat. Diese UP wurde als ungültig erklärt, weil der Oberarzt bei der UP-Abgabe nicht zugeschaut hatte (vgl. Kontrollliste über die UP-Kontrolle der C.___). Ob der Beschwerdeführer nochmals zur Wiederholung dieser UP durch die C.___ aufgeboten wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Dass die UP vom 11. November 2020 für ungültig erklärt wurde, liegt demnach nicht im Verschulden des Beschwerdeführers, sondern der C.___.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar die angeordnete Cannabisabstinenz nicht lückenlos belegt werden konnte, jedoch dem Beschwerdeführer für die Monate September 2020 sowie November 2020 kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, weshalb kein Verstoss gegen diese Auflage vorliegt. Ob der Beschwerdeführer die Cannabisabstinenz ab Februar 2021 eingehalten hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wird anlässlich der nächsten Verlaufskontrolle zu beurteilen sein.

 

6.1 Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgehalten, bis zur Verlaufskontrolle ein weiteres Medikament mit schlafinduzierender Wirkung eingenommen zu haben, obwohl er gemäss angeordneter Auflagen nur Medikamente nach strikt ärztlicher Verordnung hätte einnehmen dürfen. Zum Zeitpunkt der Verlaufskontrolle habe keine Verordnung des Medikamentes Makatussin vorgelegen. Die Verordnung sei erst im Nachhinein, d.h. am 24. März 2021 und somit erst nach Erhalt der Verfügung ausgestellt worden.

 

6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Vorfalles am 29. November 2018 das Medikament Makatussin einnahm und somit sowohl die MFK als auch die Gutachterin davon Kenntnis haben mussten (vgl. Protokoll des IRM Bern betreffend Blutentnahme und ärztliche Untersuchung vom 29. November 2019; forensisch-toxikologische Abschlussbericht der IRM Bern vom 7. Januar 2019; Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 25. Januar 2019). Zudem hat der Beschwerdeführer auch während des ganzen Verfahrens immer offen über diese Einnahme berichtet. Dennoch wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten des bzvm vom 21. Januar 2020 lediglich betreffend seinen psychischen Zustand die Auflage gemacht, die Medikation anzupassen und die verordnete Medikation an der verkehrsmedizinischen Untersuchung mitzubringen (vgl. Verfügung vom 17. Februar 2020). Auch in der Verfügung vom 14. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer wiederum nur betreffend seine psychische Erkrankung die Auflagen gemacht, die ärztlichen Weisungen strikte zu befol­gen, allfällige Medikamente strikt nach ärztlicher Verordnung einzunehmen sowie ein psychiatrischer Verlaufsbericht inklusive Angaben zur Medikation bei der verkehrsme­dizinischen Kontrolluntersuchung vorzuweisen. Wie dem verkehrsmedizinischen Gut­achten vom 6. August 2020 und verkehrsmedizinischen Bericht zur Verlaufskontrolle vom 16. März 2021 entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer diesen Auflagen vollumfänglich nachgekommen, indem er jeweils von seinem Psychiater ein psy­chiatrisches Zeugnis mit der aktuellen verordneten Medikation einreichte. Dem Be­schwerdeführer wurde nie zur Auflage gemacht, alle sonstigen verordneten Medi­kamente anlässlich der Begutachtung oder der Verlaufskontrolle einzureichen, sondern, wie bereits erwähnt, nur bezüglich seiner psychischen Erkrankung. Er war deshalb nicht gehalten, anlässlich der Verlaufskontrolle eine Verordnungsbestätigung des Medika­mentes Makatussin seiner Hausärztin vorzulegen, zumal er diesbezüglich auch nie dazu aufgefordert worden war.

 

Da der Hustensirup Makatussin sowohl Dihydrocodein als auch Diphenhydramin enthält, kam die Gutachterin in der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 22. April 2021 zum Schluss, der Nachweis dieser Wirkstoffe könne somit durch die Einnahme dieses Hustensirups erklärt werden. Ob tatsächlich keine Einnahme eines anderweitigen Hypnotikums wie z.B. Benocten, welches denselben Wirkstoff enthalte, vorgelegen sei, könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es ist festzuhalten, dass blosse Vermutungen nicht ausreichen, um einen Verstoss gegen die Auflagen annehmen zu können. Hatte die Gutachterin Zweifel über die Einnahme eines anderweitigen Hypnotikums, hätte sie weitere Abklärungen dazu treffen müssen, was vorliegend jedoch nicht gemacht wurde. Dem Beschwerdeführer ist zusammenfassend demnach kein Verstoss gegen die Auflagen betreffend Medikation vorzuwerfen.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 30. April 2021 betreffend Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises ist aufzuheben. Der Ausweis ist dem Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der ihm mit Verfügung vom 14. August 2020 auferlegten Auflagen umgehend wieder auszuhändigen. Ob allenfalls Auflagen zur Medikamenteneinnahme ausserhalb der psychischen Erkrankung erforderlich sind, ist hier nicht zu prüfen.

 

8.1 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu tragen.

 

8.2 Zufolge Obsiegens ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu entrichten. Rechtsanwalt Ramón Eichenberger macht mit Eingabe vom 12. Juli 2021 eine Entschädigung von CHF 2'071.35 (Honorar: CHF 1'885.55 sowie 2 % Kleinspesenpauschale: CHF 37.70 und MWST: CHF 148.10) geltend. Eine Kleinspesenpauschale von 2 % ist zwar nach dem Gebührentarif (BGS 615.11) nicht vorgesehen. Die Auslagen sind aber angemessen. Nach dem Gesagten ergibt sich demnach eine Parteientschädigung von CHF 2'071.35.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.    Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 30. April 2021 betreffend Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises wird aufgehoben. Der Ausweis ist dem Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der ihm mit Verfügung vom 14. August 2020 auferlegten Auflagen umgehend wieder auszuhändigen.

3.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 1’000.00 zu tragen.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'071.35 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser