Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. November 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Helena Hess,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Einschränkung elterlicher Sorge
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. C.___ (geb. 2007) ist der Sohn von A.___ und B.___. Die Kindseltern sind geschieden und verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. Für C.___ besteht seit 27. Januar 2010 eine Erziehungsbeistandschaft.
2. Am 18. Februar 2021 reichte die Kindesschutzgruppe des Universitäts-Kinderspitals beider Basel bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung betreffend C.___ ein. Darin wurde geschildert, dass C.___ von Dezember 2018 bis September 2019 zur Gewichtsreduktion auf der Psychosomatik-Abteilung hospitalisiert gewesen sei und sein Gewicht damals bis zum Austritt auf 70 kg habe reduzieren können. Im Verlauf des letzten Jahres habe er nun 50 kg zugenommen. Während des stationären Aufenthalts sei die damals schwierige Beziehungssituation zwischen den Kindseltern aufgefallen. Es sei damals ein Hilfssystem aus Psychologen und Ernährungsberatung installiert worden und C.___ habe sich für ein Hobby entscheiden können. Das Unterstützungssystem habe aber nicht förderlich zum Tragen kommen können. Nachdem C.___ die Termine anfänglich wahrgenommen habe – teils auch gegen den Widerstand der Mutter – habe die Mutter vereinbarte Termine vermehrt abgesagt. Sämtliche involvierten Ärztinnen und Ärzte seien sich einig, dass C.___s rasche und enorme Gewichtszunahme akut entwicklungs- und gesundheitsgefährdend sei und schnellstmöglich gestoppt werden müsse. Es sei wiederholt versucht worden, die Familie zu schulen und zu unterstützen, sodass sie über das entsprechende Wissen verfügen würde, dieses jedoch nicht umsetzen könne. Es sei auch zu verhindern, dass die Mutter mit C.___ weitere Ärzte konsultiere, da nun keine Diagnostik, sondern vielmehr die umgehende Behandlung erforderlich sei. Die Mutter habe sich wiederholt zwischen das behandelnde Team und ihren Sohn gestellt, der überdies in einem Loyalitätskonflikt mit beiden Elternteilen zu stehen scheine. Es werde eine externe Platzierung in einem Wohn-/Schulheim empfohlen sowie die kurzzeitige Aufnahme auf einer psychosomatischen Station, bis ein externer Wohnplatz mit ambulantem therapeutischem Setting installiert sei.
3. Mit superprovisorischem Entscheid vom 23. Februar 2021 entzog die KESB den Kindseltern mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und brachte diesen unter Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) unter. Der Kindsmutter wurde zudem die elterliche Sorge im Bereich Gesundheit eingeschränkt (Ziff. 3.3) und der Beiständin entsprechende neue Aufgaben erteilt (Ziff. 3.4). Die Beiständin wurde insbesondere beauftragt, eine Anschlusslösung, insbesondere eine Unterbringung in ein Schul-Wohnheim zu organisieren und zu beantragen. Den Kindseltern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und C.___ angefragt, ob er eine Rechtsvertretung wünsche.
4. Am 24. Februar 2021 teilte die Beiständin mit, C.___ sei direkt ins [...] in [...] eingetreten.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigte die KESB am 13. April 2021 ihren Entscheid, indem sie den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog (Ziff. 3.1), C.___ im Wohnheim [...] unterbrachte (Ziff. 3.2) und der Kindsmutter die elterliche Sorge im Bereich Gesundheit einschränkte (Ziff. 3.3). Die Beiständin wurde mit folgenden neuen Aufgaben beauftragt (Ziff. 3.4):
· den Eltern mit Rat und Tat in Erziehungsfragen zur Verfügung zu stehen,
· die Platzierung zu organisieren, zu beaufsichtigen und deren Finanzierung sicherzustellen,
· den Beteiligten und den örtlichen Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,
· die Kontakt- und Besuchsregelung zwischen C.___ und seinen Eltern in Zusammenarbeit mit der Institution und den Beteiligten festzulegen,
· die Vertretung von A.___ betreffend die gesundheitlichen Themen von C.___,
· eine Anschlusslösung, insbesondere eine Unterbringung in ein Schul-Wohnheim zu organisieren und zu beantragen.
Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3.7).
6. Gegen die Platzierung erhobene Beschwerden von C.___ und A.___ wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung im Wohnheim [...] mit Urteil vom 8. Juni 2021 ab.
7. A.___, vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess, erhob am 17. Mai 2021 eine weitere Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 13. April 2021 und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 3.3 und 3.4 des Entscheides der Vorinstanz vom 13. April 2021 ersatzlos aufzuheben bzw. in Ziff. 3.4 sollen die Kompetenzen der Beiständin auf die Kompetenzen gemäss Ziffer 3.3 des Entscheides der KESB vom 15. Dezember 2020, nämlich auf folgende reduziert werden:
Den Eltern mit Rat und Tat in Erziehungsfragen zur Verfügung zu stehen, regelmässige Coachinggespräche mit C.___ zu führen und ihm beratend und unterstützend als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den jährlichen Ferien im Besuchsplan entsprechend den bisherigen Regelungen mit den Beteiligten auszuarbeiten, dabei sind die Ferien der Kindseltern zuerst im Ferienplan festzulegen und dann die Vaterwochenenden und bei Unstimmigkeiten die Genehmigung des Ferienbesuchsplans bei der KESB zu beantragen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu gewähren.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
8. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
9. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Kindsmutter scheine sich nach wie vor nicht der lebensbedrohlichen Lage ihres Sohnes bewusst zu sein. So werde die Schuldfrage resp. dass sie nicht Verursacherin sei, über die Tatsache gestellt, dass C.___ schnellstmöglich abnehmen sollte. Statt ein gemeinsames Vorgehen zu besprechen, suche sie immer wieder nach Schuldigen. Ein konstruktives Miteinander sei so nicht möglich.
10. Am 10. Juni 2021 reichte der Kindsvater eine Stellungnahme ein.
11. Am 13. August 2021 nahm die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess, abschliessend Stellung.
12. Per 1. Oktober 2021 erfolgte ein Mandatsträgerwechsel. Neuer Beistand von C.___ ist F.___, Sozialregion Dorneck.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag, wonach dem Beistand Weisungen zu erteilen wären, wie er den Ferienplan und die Vaterwochenenden festzulegen hätte. Dies bildete nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und liegt in der Kompetenz des Beistands (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
2.1 Liegt eine Kindswohlgefährdung vor, hat die KESB sogenannt «geeignete Mass-nahmen» zum Schutz des Kindes zu treffen, falls die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).
2.2 Sofern es die Verhältnisse erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest (Art. 314 Abs. 3 ZGB, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom 13. Juli 2016, E. 5.1.)
2.3 Bei einer Anordnung nach Art. 308 Abs. 2 ZGB hat nicht zwingend auch eine Beschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB zu erfolgen. Vielmehr setzt die Beschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB ein höheres Mass an Gefährdung des Kindswohls voraus, da diese einen stärkeren Eingriff darstellt. Dazu bedarf es, dass die Eltern mit dem Beistand nicht kooperieren und die Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen oder hintertreiben. Mit anderen Worten soll die Beschränkung der elterlichen Sorge Ultima Ratio sein, da damit häufig nur unnötige Gegenwehr statt Kooperation provoziert wird. Zudem muss stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Massnahme gewahrt sein. So hat das Bundesgericht festgehalten, eine Beschränkung der elterlichen Sorge sei unverhältnismässig, wenn die Eltern mit dem Beistand kooperieren würden (Urteil 5C.319/2006 vom 22. Januar 2007; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom 13. Juli 2016, E. 5.3.). Wo nicht ein (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge erfolgt, führt dies zu einer konkurrierenden Zuständigkeit des Beistands neben dem Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018,
Art. 308 ZGB N 5).
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Aus den Akten und den bisherigen Erfahrungen der Behörde gehe eindeutig hervor, dass trotz mehrmaligen Ermahnungen, Weisungen, einem ausführlichen Gutachten im Jahr 2018 und der Unterstützung diverser Fachleute zwar eine minimale Verbesserung der Gesamtsituation zuhause habe erreicht werden können, diese aber für den Schutz von C.___ nicht nachhaltig ausreichend sei. C.___ habe trotz der starken Gewichtsabnahme im UKBB, wo er mehrere Monate stationär untergebracht gewesen sei, zuhause wieder deutlich, ja sogar lebensbedrohlich an Gewicht zugelegt. Die Kindsmutter sei nicht in der Lage gewesen, C.___ zuhause betreffend seine Essgewohnheiten nachhaltig zu unterstützen, die Einhaltung des Behandlungssettings zu fördern und C.___ für ein Hobby zu begeistern. Anstatt sich an die Fachpersonen des UKBB zu halten, welche im Jahr 2019 immerhin eine Gewichtsabnahme von über 50 kg ermöglicht hätten, habe sie nach immer neuen Erklärungen für die Gewichtszunahme gesucht und habe C.___ wieder neuen Ärzten vorgestellt. Mit der Einschränkung der elterlichen Sorge im Bereich Gesundheit solle Konstanz und Stabilität in die Behandlung von C.___ gebracht und eine Absprache unter den Fachpersonen sichergestellt werden.
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die Massnahme sei unverhältnismässig. Sie kümmere sich gut um C.___ und brauche keine Bevormundung. Erneut thematisiert sie die Schuldfrage und gibt an, der Kindsvater sei ebenso schuldig. Die Ausführungen der KESB stimmten nicht. C.___ habe im UKBB nicht 50 kg, sondern 23 kg abgenommen und die Kindsmutter habe sich danach an die ambulanten Massnahmen gehalten. Diese seien im Sommer 2020 aufgehoben worden. Es sei unklar, wonach sie sich danach hätte halten sollen. C.___ habe danach trotzdem wieder zugenommen und der Hausarzt, Dr. G.___, habe ihn zur Abklärung zur Kinderendokrinologin Dr. H.___ geschickt. In der Folge sei es zur Meldung an die Kinderschutzgruppe des UKBB und zur entsprechenden Anzeige an die KESB gekommen. Die Kindsmutter sei beschuldigt worden, das Setting nicht eingehalten zu haben, obwohl dieses aufgehoben worden sei. Der Kindsvater werde dagegen in einem zu guten Licht dargestellt. Es stimme nicht, dass C.___ im letzten Jahr bei ihm ohne Diät 12 kg abgenommen habe. Es könne der Kindsmutter nicht vorgeworfen werden, während dem Lockdown Termine nicht wahrgenommen zu haben. Solche hätten in dieser Zeit schlicht nicht stattfinden können.
Es sei nicht zielführend gewesen, C.___ wöchentlich Termine bei drei Therapeuten zuzumuten und es könne nicht angehen, ihn nun in einem Heim einzusperren, damit er abnehme. In den ersten zehn Wochen habe er denn auch kein Gramm abgenommen, womit er noch genauso gefährdet sei wie beim Eintritt. Die Kindsmutter habe sich sehr bemüht, ihr könne kein Vorwurf gemacht werden. Der Kindsvater wäre ebenso in der Pflicht gestanden. Der Entscheid der KESB sei in dem Sinn unfair und einseitig. Da die Eltern ein geteiltes Sorgerecht hätten, könnte die Beschwerdeführerin ohnehin nicht selbständig entscheiden. C.___ sollte mit 14 Jahren selbst bestimmen können, was er mit seinem Übergewicht machen möchte.
Die Kindsmutter wünsche sich schon lange einen runden Tisch mit dem Kindsvater und Dr. I.___, die C.___ im UKBB betreut habe. Der Kindsvater weigere sich jedoch. Bei Dr. I.___ solle ein Bericht zur Familiensituation und mit Empfehlungen über das weitere Vorgehen eingeholt werden.
Die Gewichtszunahme hänge auch mit der Corona-Krise zusammen, indem in dieser Zeit nicht viele Aktivitäten möglich gewesen und viele Jugendliche frustriert gewesen seien.
Die Beschränkung des Sorgerechts sei ungerechtfertigt. Nur durch das Aufsuchen von Dr. J.___ habe C.___ sein Bauchweh verloren und seitdem habe er auch keine Schulabsenzen mehr. Vielleicht habe C.___ auch wegen der Überforderung in der Schule aus Frust gegessen. Er habe aber nie die Mengen an Chips oder Snickers gegessen, die in der Gefährdungsmeldung stünden. In der Schule habe er nicht gegessen, weil es ihm nicht geschmeckt habe. Deshalb habe er jeweils am Abend zuhause mit Heisshunger gegessen. All dies könne aber nicht der Kindsmutter angelastet werden. C.___ gehe es jetzt in der Schule besser, doch habe er trotzdem nicht abgenommen. Nun im Schulheim gebe es in der Betreuungsvereinbarung keine Vorgaben bezüglich Gewicht und Essverhalten. All die Vorgaben würden nun plötzlich nicht mehr gelten, als müsste sich C.___ von der Mutter erholen und zur Ruhe kommen, obwohl die Mutter nur getan habe, was von ihr verlangt worden sei. Was immer die Mutter getan habe, sei als falsch betrachtet worden. Es sei nicht gerechtfertigt, ihr die elterliche Sorge im Bereich Gesundheit zu entziehen. Sie habe sich betreffend medizinische Massnahmen nichts zu Schulden kommen lassen.
Dadurch, dass der Kindsmutter die elterliche Sorge im Bereich Gesundheit entzogen worden sei, sei der Kindsvater diesbezüglich verantwortlich. Er habe sich jedoch nie gekümmert und habe nun die Verantwortung an das Kinderheim abgeschoben.
C.___ habe früher aus Frust gegessen wegen des Verhaltens seines Vaters ihm gegenüber. Nun im [...] könne er sich offenbar mehr Gehör verschaffen und müsse nicht zum Vater, wenn er dies nicht wolle, ohne dass es Vorwürfe des Vaters hagle. Er nehme nun langsam an Gewicht ab. Die Gewichtsprobleme seien auf den Elternkonflikt und nicht auf das Verhalten der Kindsmutter zurückzuführen, weshalb es nicht richtig sei, ihr die elterliche Sorge einzuschränken.
3.3 Am 8. Juli 2021 reichte die Beiständin einen Verlaufsbericht an die KESB ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, C.___ habe sich trotz des Widerstandes gegen die Platzierung sehr gut in der Gruppe eingelebt. Seit er in der Schule ins Niveau B gewechselt habe, seien seine Noten sehr gut. Er fühle weniger Druck und gehe gerne zur Schule. Mitte April 2021 habe Dr. J.___ sein Mandat niedergelegt. Nach dem Eindruck der Beiständin sei C.___ seither mehr zur Ruhe gekommen und habe (fast) keine externen Termine mehr. Der Vater habe C.___ nun bei einem neuen Kinderarzt angemeldet, wo er bereits einen Ersttermin gehabt habe. Er werde sich dort einmal im Monat wiegen lassen. Eine Blutkontrolle sei für einen späteren Termin angedacht. C.___ wiege sich im [...] einmal in der Woche selbständig. Nachdem das Gewicht anfangs angestiegen sei, sinke es nun kontinuierlich. Innerhalb der Institution habe C.___ die Möglichkeit, mit einem Ernährungsberater zu sprechen, was er in Anspruch nehmen wolle. Auch seine Betreuungsperson werde sich an die Ernährungsberatung wenden, um C.___ bei Bedarf unterstützen zu können. C.___ treibe im [...] Sport und es bereite ihm Freude, für die Gruppe zu kochen.
Dem Verlaufsbericht der Beiständin wurde ein «Entwicklungsbericht und Standortbestimmungsprotokoll» der Platzierungsinstitution vom 3. Juni 2021 beigelegt. Diesem ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich C.___ in der Wohngruppe und in der neuen Klasse wohl fühle, obwohl er lieber bei seiner Familie wohnen würde. Er habe sich stabilisieren und ruhiger werden können und habe auch bereits einige Kilos an Gewicht abgenommen. C.___ wolle abnehmen, sei aber in einem Dilemma, weil ein Gewichtsverlust seine Platzierung legitimieren könnte. Die Beiständin könne C.___ bei diversen Fragen unterstützen. Sie mache unterdessen aber nicht mehr regelmässige Coachings mit ihm, da dies durch die Platzierungsinstitution abgedeckt werden könne. Wenn er Gesprächsbedarf habe, könne er sich aber jederzeit melden und einen Termin mit ihr vereinbaren. Dies gelte auch für die Eltern.
4.1 Als Erstes ist deshalb festzuhalten, dass kein Grund für regelmässige Coachinggespräche durch die Beiständin besteht, wie dies vorliegend beantragt wird. C.___ kann sich bei Bedarf an seinen neuen Beistand wenden. Die Unterstützung im Bereich der Ernährung erfolgt durch seine Bezugspersonen im [...].
4.2 Eine Essstörung ist eine heimtückische Erkrankung, welcher meist emotionale Ursachen zugrunde liegen und nachhaltige Behandlungserfolge anspruchsvoll und letztlich – im vorliegenden Fall – nur durch eine Verringerung der Kalorienzufuhr zu erzielen sind. C.___ war vom 7. Dezember 2018 bis 27. September 2019 zur Gewichtsreduktion im UKBB stationär behandelt worden. Dabei wurde berichtet, dass sich die Kindsmutter wiederholt zwischen das Behandlungsteam und ihren Sohn gestellt habe. Während des stationären Aufenthalts sei die schwierige Beziehungssituation zwischen den Kindseltern aufgefallen. C.___ befinde sich in einem Loyalitätskonflikt zwischen seinen Eltern. Nach dem Austritt aus dem UKBB war zuerst ein enges Behandlungssetting mit vielen Ärzten und Therapeuten behördlich angeordnet worden. Solange dessen Einhaltung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) überwacht werden konnte, blieb das Gewicht von C.___ stabil. Nach Aufhebung der SPF wurden Termine weniger konsequent eingehalten und die Kindsmutter beantragte dann am 6. Mai 2020, es seien sämtliche Massnahmen aufzuheben. Immer mehr stemmte sie sich gegen das straffe Setting. Das Gewicht von C.___ stieg entsprechend wieder deutlich an. Die Kindsmutter suchte dann wiederholt durch die Konsultation anderer Ärzte nach körperlichen Gründen für C.___s Gewichtszunahme und versuchte ihn auch dadurch vor der unangenehmen Aufgabe der Gewichtsreduktion, welche Verzicht und Disziplin erfordert, zu schützen. Das Vorgehen der Kindsmutter spiegelt ihre überprotektive Haltung und fehlende konsequente Grenzsetzung wider, welche auch mit Kindesschutzgutachten vom 9. Mai 2018 erkannt worden war. Wie durch die Vorinstanz ausgeführt, soll im Bereich Gesundheit Konstanz und Stabilität in die Behandlung von C.___ gebracht und eine Absprache unter den Fachpersonen sichergestellt werden. Dies kann aufgrund der Haltung der Beschwerdeführerin nur erzielt werden, indem ihr die elterliche Sorge im Bereich Gesundheit eingeschränkt wird. Die Einholung eines Berichts von Dr. I.___ ist nicht erforderlich und würde an dieser Beurteilung nichts ändern.
Im Übrigen werden in der Beschwerde wiederum zahlreiche Vorwürfe gegenüber dem Kindsvater erhoben, auf die nicht weiter einzugehen ist.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann