Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Patrick Hasler,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, A.___ den Führerausweis für die Dauer von 11 Monaten wegen der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, begangen am 23. November 2020 um 07:37 Uhr mit einem Personenwagen in Derendingen, sowie wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h, begangen am 8. Januar 2021 in Palazzolo dello Stella, Udine, Italien.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am 20. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Verzicht auf den Führerausweisentzug. Eventualiter sei die Dauer des Entzugs in noch zu bestimmender Höhe zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung ein. Dabei hielt er grundsätzlich an seinen eingangs gestellten Begehren fest. Das Eventualbegehren präzisierte er folgendermassen: Die Dauer des Entzugs sei auf maximal einen Monat festzulegen.
5. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Stellungnahmen vom 14. September und 19. Oktober 2021 liess sich der Beschwerdeführer und mit Stellungnahme vom 24. September 2021 die Motorfahrzeugkontrolle nochmals vernehmen.
7. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Da sich die Beschwerde gegen eine Verfügung einer Behörde, die in der Sache als erste und einzige Instanz verfügt hat, wendet, kann neben der Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis Abs. 1 und 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
3.1 Anlass zur Beschwerde gab der angeordnete Führerausweisentzug für die Dauer von 11 Monaten durch die Vorinstanz. Die Motorfahrzeugkontrolle begründete den Ausweisentzug im Wesentlichen mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h, begangen in Palazzolo dello Stella, Udine, Italien, am 8. Januar 2021. Bei diesem Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften handle es sich um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). A.___ sei von den italienischen Behörden mit (rechtskräftigem) Entscheid vom 18. Januar 2021 deshalb bereits mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden. Nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland werde der Lernfahr- oder Führerausweis auch in der Schweiz entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt worden (lit. a) und die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren sei (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal entzogen worden sei (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Gemäss Art. 16bis Abs. 2 SVG dürfe die Mindestentzugsdauer aber grundsätzlich unterschritten werden. Vorliegend sei A.___ der Führerausweis bereits mit Verfügung vom 20. April 2017 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten entzogen worden. Infolgedessen rechtfertige es sich, ihm den Führerausweis nun für 11 Monate zu entziehen.
3.2 Der Beschwerdeführer bemängelt vor Verwaltungsgericht primär den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der italienischen Behörde vom 18. Januar 2021. Unter anderem macht er geltend, es sei nicht erwiesen, dass er der Lenker des fraglichen Fahrzeuges zum genannten Zeitpunkt gewesen sei. Zudem sei ihm der Entscheid der italienischen Behörde nicht, beziehungsweise auf dem Postweg und deshalb nicht rechtmässig eröffnet worden. Im Übrigen sei er der italienischen Sprache nicht mächtig und die Verfahrensgarantien, die ihm bei einem solchen Verfahren in der Schweiz zugestanden hätten, seien ihm vor den italienischen Behörden nicht gewährt worden. Vor diesem Hintergrund sei es ihm – trotz anwaltlicher Vertretung – nicht zumutbar gewesen, sich gegen den Entscheid der italienischen Behörde vom 18. Januar 2021 beziehungsweise gegen das ihm auferlegte einmonatige Fahrverbot auf dem Hoheitsgebiet Italiens zur Wehr zu setzen. Der Entscheid der italienischen Behörde könne somit keinerlei Wirkung entfalten. Folglich dürfe ihm der Führerausweis in der Schweiz auch nicht entzogen werden.
3.3.1 Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz selber angab, ihm sei am 8. Januar 2021 in der Gemeinde Palazzolo dello Stella, Udine, Italien, der Führerausweis noch vor Ort abgenommen worden. Ferner sei dem Beschwerdeführer zunächst mündlich vor Ort am 8. Januar 2021 und sodann mit Entscheid der Preffetura ufficio territoriale del Governo di Udine vom 18. Januar 2021 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt worden (vgl. E-Mail-Nachricht an die Vorinstanz vom 8. März 2021 und schriftliches Gesuch um Ausstellung eines Ausweisduplikats vom 10. März 2021). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nun vor Verwaltungsgericht in einem Sinneswandel die Meinung vertritt, er sei damals überhaupt nicht gefahren, kann nicht nachvollzogen werden. Diese Behauptung ist aber – wie nachfolgend aufgezeigt wird – für die vorliegende Beurteilung ohnehin nicht von Bedeutung.
3.3.2 Aus der völkerrechtlichen Souveränität Italiens fliesst die staatliche Zuständigkeit sowohl zur Rechtsetzung wie auch zur Rechtsanwendung auf seinem Hoheitsgebiet. Soweit sich ein Sachverhalt innerhalb des Hoheitsgebiets von Italien realisiert, fallen diese Kompetenzen zusammen; damit gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip (vgl. hinsichtlich der Schweiz: Jörg Paul Müller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, Bern 2001, S. 373; vgl. VPB 51/1987 Nr. 5 E. 2a S. 41 sowie Urteil des Bundesgerichts 6A.106/2006 vom 14. Juni 2007 E. 6.1, publiziert in BGE 133 II 331). Die durch die italienischen Behörden festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h am 8. Januar 2021 in Palazzolo dello Stella fand auf italienischem Hoheitsgebiet statt. Der bemängelte Entscheid erging von einer italienischen Behörde nach italienischem Recht. Der schriftliche Entscheid datiert vom 18. Januar 2021 und ist – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – mit einer 60-tägigen Rechtsmittelfrist versehen. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2021 von der Vorinstanz über die in Aussicht gestellte Massnahme orientiert wurde und er am 26. Februar 2021 seinen hiesigen Rechtsvertreter mandatierte. Am 11. März 2021 wurde ihm sodann Einsicht in die Akten gewährt. Der fragliche Entscheid der italienischen Behörde befindet sich in den Akten der Vorinstanz. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wäre es somit ohne weiteres möglich gewesen, einen Dolmetscher zu verlangen und allfällige (Verfahrens-)Mängel innert Rechtsmittelfrist vor der zuständigen italienischen Behörde geltend zu machen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung und der Stellungnahme der Vorinstanz verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nun die Auffassung vertritt, er habe sich gegen den Entscheid der italienischen Behörden nicht zur Wehr setzen können, geht folglich nicht an. Seine entsprechenden Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet und sind abzuweisen.
3.3.3 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (SR 0.172.030.5) jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen kann. Sowohl die Schweiz als auch Italien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens. Inwiefern die monierte postalische Zustellung des fraglichen Entscheids der italienischen Behörde im vorliegenden Fall unzulässig gewesen wäre, beziehungsweise nicht unter dieses Abkommen fallen würde und damit nicht per Post hätte zugestellt werden dürfen, ist weder ersichtlich, noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Ein Eröffnungsmangel wäre aber ohnehin – wie auch die anderen Rügen im Zusammenhang mit dem Entscheid der italienischen Behörde – vor den zuständigen italienischen Instanzen geltend zu machen gewesen. Dies hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen unterlassen.
4. Nach dem Gesagten hat der Entscheid der Preffetura ufficio territoriale del Governo di Udine vom 18. Januar 2021 und damit das angeordnete Fahrverbot für die Dauer von einem Monat auf italienischem Hoheitsgebiet für die vorliegende Beurteilung somit unverändert Bestand. Der Beschwerdeführer hat es selbst zu verantworten, dass er den besagten Entscheid nicht angefochten hat.
5.1 Gemäss Art. 16cbis Abs. 1 SVG wird der Lernfahr- oder der Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland auch in der Schweiz entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a); und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Abs. 2).
5.2 Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2017 vom 20. November 2017 E. 1.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 sowie BGE 123 II 106).
5.3 Wäre die fragliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h in der Schweiz begangen worden, hätte es sich somit in jedem Fall um eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG gehandelt.
5.4 Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis auch in der Schweiz zu entziehen ist.
6.1 Zu prüfen bleibt, für welche Dauer der Entzug zu gelten hat. Diesbezüglich vertritt der Beschwerdeführer in seiner Eventualbegründung die Auffassung, die Dauer des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots bilde die obere Grenze der Schweizer Behörde. Der Entzug des Führerausweises sei für eine maximale Dauer von einem Monat angemessen (vgl. S. 7 der einlässlichen Beschwerdebegründung).
6.2 Wäre die Tat in der Schweiz begangen worden, wäre dem Beschwerdeführer der Führerausweis für mindestens 12 Monate zu entziehen gewesen, da es sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h – wie unter Ziffer II. / E. 5.3 hiervor festgestellt – um eine schwere Widerhandlung im Sinne der Rechtsprechung handelt und dem Beschwerdeführer der Führerausweis in den letzten fünf Jahren beziehungsweise im Jahr 2017 bereits für die Dauer von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).
6.3 Gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person aber angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Diese beiden Sätze bezwecken die Vermeidung einer Doppelbestrafung (Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 2007 7622 zu Art. 16cbis). Begeht eine Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, kann der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet aussprechen. Den schweizerischen Führerausweis als solchen kann er nicht entziehen (BGE 128 II 133 E. 4a S. 136 mit Hinweisen). Die Wirkung der im Ausland verfügten Administrativmassnahme ist daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16cbis SVG unter den dort genannten Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen Führerausweises durch die hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer doppelten Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (BGE 128 II 133 E. 3b/bb S. 136 mit Hinweis). Daher sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort «angemessen» trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die Umstände des Einzelfalles (Botschaft, a.a.O.). Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf, vor (BGE 141 II 256 E. 2.3 S. 258 f.).
Gemäss der Botschaft ist darauf zu achten, für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet wurde, ob und wie lange die Massnahme im Ausland beim Verfügen der inländischen Massnahme noch andauert, ob sich die beiden Massnahmen im Vollzug zeitlich überlappen oder ob die betroffene Person auf das Führen von Motorfahrzeugen im Ausland angewiesen ist (vgl. BBl 2007 7622).
Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
6.4 Mit Entscheid vom 18. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis auf dem Gebiet Italiens von der Preffetura ufficio territoriale del Governo di Udine wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h in Palazzolo dello Stella für die Dauer von einem Monat entzogen. Nach Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Rechtsmitteleingaben wurde ihm zusätzlich noch eine Busse von der zuständigen italienischen Behörde auferlegt. Bestand und Höhe dieser Busse waren im Verfahren vor Verwaltungsgericht kein Thema. Angaben zum konkreten Ort der Anlasstat, zur Gefährdung der Verkehrssicherheit und/oder zu Mitinsassen beziehungsweise zum weiteren verkehrsrelevanten Verhalten des Beschwerdeführers vor Ort, finden sich im fraglichen Entscheid der italienischen Behörde nicht. Dem Beschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund kein schweres Verschulden zur Last gelegt werden.
6.5 Das einmonatige Fahrverbot in Italien galt vom 8. Januar 2021 an. Das Bau- und Justizdepartement entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis in der Schweiz mit Verfügung vom 6. Mai 2021 für die Dauer von 11 Monaten. Beim Verfügen der Massnahme hätten sich die Massnahmen im In- und Ausland – unabhängig von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – somit nicht überlappt.
6.6 Sodann ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften in Erscheinung getreten ist. Im Jahr 2017 wurde ihm der Führerausweis deshalb für drei Monate entzogen. Sein fahrerischer Leumund ist somit als getrübt zu betrachten.
6.7 Zu einer allfälligen Einschränkung durch das Fahrverbot in Italien äussert sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmitteleingaben nicht. Das dortige Fahrverbot kann demnach nicht als Einschränkung betrachtet werden. Durch den vorliegend angefochtenen Führerausweisentzug in der Schweiz sei der Beschwerdeführer hingegen stärker betroffen, da er seinen Führerausweis benötige, um von seinem Wohnort in Derendingen zur Arbeit zu fahren. Er arbeite unter anderem Schicht und müsse ab und zu Kunden besuchen, infolgedessen sei er überdurchschnittlich stark von einem Führerausweisentzug betroffen. Wie weit entfernt sich seine Arbeitsstelle vom Wohnort befindet und ob Kundenbesuche notwendigerweise vom Beschwerdeführer gemacht werden müssen, lässt sich den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers indessen nicht entnehmen. Mit Telefonat vom 25. Februar 2021 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz aber selber mit, dass er sich betreffend seiner Schichtarbeit habe organisieren können. Er vermag mit seinen Äusserungen somit nicht aufzuzeigen, dass seine Tätigkeit einen Führerausweis zwingend erforderlich machen würde, wie dies beispielsweise bei einem Berufschauffeur der Fall ist. Auch inwiefern er von der Massnahme stärker betroffen wäre als andere Lenker, lässt sich aus den umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen.
6.8 In Anbetracht, dass dem Beschwerdeführer aber hinsichtlich der Anlasstat kein schweres Verschulden zur Last gelegt werden kann und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (vgl. insbesondere VWBES.2020.195 und VWBES.2018.61), erscheint der hier zur Diskussion stehende Ausweisentzug für die Dauer von 11 Monaten in einer Gesamtschau betrachtet als übermässig lang. Obwohl der Beschwerdeführer weder die Erforderlichkeit des Führerausweises für die Ausübung seines Berufes noch eine besonders starke Betroffenheit durch einen Ausweisentzug hat nachweisen können, wird er aufgrund seines (jungen) Alters, seines eher ländlichen Wohnortes und den entsprechenden Versorgungsmöglichkeiten zwangsläufig stärker von der Massnahme betroffen sein, als (gleichaltrige) Personen in einem urbanen Gebiet. Diesem Umstand ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Im Ergebnis erscheint es gerechtfertigt, die angeordnete Entzugsdauer auf zehn Monate zu reduzieren.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 der Verfügung des BJD vom 6. Mai 2021 ist wie folgt abzuändern: Dauer des Entzugs: Zehn Monate ab Einsendung des Führerausweises.
8.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Der Beschwerdeführer ist im Verwaltungsgerichtsverfahren mit einem von drei (Eventual-)Begehren teilweise durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Verfahrens vor dem BJD von CHF 435.35 im Umfang von ⅔ beziehungsweise CHF 290.00 aufzuerlegen.
8.2 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind auf CHF 800.00 festzusetzen und entsprechend dem Verteilungsgrundsatz im Verfahren vor dem BJD zu verlegen. Der Beschwerdeführer hat damit Verfahrenskosten im Umfang von ⅔ beziehungsweise CHF 533.00 zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
8.3 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Der Aufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers ist nach § 77 VRG beziehungsweise nach § 161 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 160 GT zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Hasler, macht eine Entschädigung für das Verfahren vor dem BJD und vor Verwaltungsgericht von total CHF 3'250.40 (11.51 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 140.50 und MWST von CHF 232.40) geltend, was nicht beanstandet werden kann. Nach dem Obsiegen im Umfang von ⅓ ergibt sich eine reduzierte, vom Kanton zu bezahlende, Entschädigung für beide Verfahren von CHF 1'083.45.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung des BJD vom 6. Mai 2021 folgendermassen abgeändert: Dauer des Entzugs: Zehn Monate ab Einsendung des Führerausweises.
2. Der Führerausweis ist spätestens innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
3. A.___ trägt die Kosten des Verfahrens vor dem BJD im Umfang von CHF 290.00.
4. A.___ trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht im Umfang von CHF 533.00.
5. Der Kanton hat A.___ für das Verfahren vor dem BJD und vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'083.45 zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann