Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 20. August 2021             

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

2.    B.___   

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

 

 

betreffend   persönlicher Verkehr


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und B.___ sind die geschiedenen Eltern von C.___ (geb.  2010) und D.___ (geb.  2014). Im Rahmen der Scheidung im Jahr 2018 wurde die elterliche Sorge über die Kinder bei beiden Elternteilen gemeinsam belassen mit Obhut bei der Kindsmutter. Für den Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht an jedem Samstag von 14:00 bis 18:00 Uhr festgelegt mit dem Ziel, dieses schrittweise bis zu einem gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrecht auszubauen. Zur Organisation und Überwachung des Besuchs- und Ferienrechts wurde für die beiden Kinder eine Beistandschaft angeordnet.

 

2. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein durch die Staatsanwaltschaft Solothurn orientiert, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau, B.___, geführt werde. Der Beschwerdeführer befindet sich seither in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.

 

3. Mit Entscheid vom 28. Mai 2019 sistierte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern vorläufig.

 

4. Nachdem sich eine längerfristige Freiheitsstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer abzeichnete und ein forensisches Gutachten vorlag, ordnete die KESB am 28. Januar 2020 Erinnerungskontakte an, stattfindend im Abstand von zwei Monaten in Form von Terminen der Kinder bei der Beiständin zwecks Austausch von Briefen und/oder Paketen.

 

5. Mit Schreiben vom 18. Mai und 23. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Anpassung des persönlichen Verkehrs dahingehend, dass ihn die Kinder im Gefängnis besuchen dürften. Mit Hinweis auf das Strafverfahren und die unveränderte Situation verzichtete die KESB auf die Eröffnung eines Verfahrens.

 

6. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, folgende Rechtsbegehren:

 

1.   Die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen A.___ und den Kindern C.___ und D.___ sei durch die KESB neu zu überprüfen.

2.   Der Beiständin der Kinder sei Gelegenheit einzuräumen, zur Notwendigkeit der Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs Stellung zu nehmen.

3.   Der Beiständin der Kinder sei der Auftrag zu erteilen, monatliche persönliche Besuche zwischen A.___ und den Kindern C.___ und D.___ zu organisieren.

Eventuell seien sowohl Berichte zum gesundheitlichen Zustand von A.___ sowie ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen, zur Klärung der Frage, wie aus Sicht des Kindswohles das Besuchs- und Kontaktrecht zu gestalten sei.

4.   A.___ sei für allfällige Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 

7. Nach Einholung von Berichten der Beiständin, der Psychologin von C.___ und Anhörung von C.___ erliess die KESB am 20. April 2021 folgenden Entscheid:

 

3.1  Die Anträge von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, eventuell Berichte zu seinem gesundheitlichen Zustand sowie ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen, werden abgewiesen.

3.2  Der Antrag von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, der Beiständin den Auftrag zu erteilen, monatliche Besuche zwischen ihm und den Kindern C.___ und D.___ zu organisieren, wird abgewiesen.

3.3  Die Beiständin bzw. deren Stellvertretung wird ersucht, die von der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 28. Januar 2020 zur Ausübung des persönlichen Verkehrs für C.___, D.___ und A.___ angeordneten Erinnerungskontakte, stattfindend im Abstand von zwei Monaten in Form von Terminen der Kinder bei der Beiständin zwecks Austausch von Briefen oder Paketen, lückenlos umzusetzen oder bei Bedarf die Delegation an eine Drittorganisation zu organisieren und beantragen.

3.4  Es werden Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 erhoben, die von A.___ zu bezahlen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZGB).

 

8. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, am 21. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die Ziffern 3.1 und 3.2 des Entscheids vom 20. April 2021 seien aufzuheben und es sei die Beiständin der Kinder C.___ und D.___ zu beauftragen, monatliche persönliche Besuche zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern C.___ und D.___ zu organisieren.

Eventuell seien sowohl neue Verlaufsberichte zum gesundheitlichen Zustand von A.___ sowie ein kinderpsychologisches Gutachten zur Frage der kindswohlgerechten Ausgestaltung und zum kindswohlgerechten Aufbau des Besuchs- und Kontaktrechts in Auftrag zu geben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei das Anhörungsprotokoll vom 24. März 2021 zur Einsichtnahme und anschliessender Stellungnahme zuzustellen.

3.    Dem Beschwerdeführer sei für das hiesige Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts zu gewähren.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

9. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit Verweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen.

 

10. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 führte E.___ aus, er übe seit April die Beistandschaft der beiden Kinder in Vertretung von [...] aus. Auf eine Stellungnahme im engeren Sinn werde verzichtet, hingegen wolle er von den neuesten Entwicklungen berichten. Der Beschwerdeführer habe ihn am 27. Mai 2021 aus dem Gefängnis angerufen und ihm mitgeteilt, er wolle zum Zweck der Erinnerungskontakte seinen Kindern keine Briefe oder Zeichnungen mehr schicken, solange er nicht aus C.___s Mund höre, dass sie ihn nicht sehen wolle. Der Beistand führte aus, er habe ihm dennoch nahegelegt, weiterhin Briefe zu schreiben.

 

11. Die Kindsmutter liess sich nicht vernehmen.

 

12. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm Rechtsanwalt Adrian Keller als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

 

13. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Protokoll der Kindesanhörung vom 24. März 2021 zugestellt.

 

14. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Das Bundesgericht fasst die Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen (Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3): Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; BGE 122 III 404, E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328, E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206, E. 4a; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585, E. 2.2.1; Urteil 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.3.2).

 

3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass es bereits vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers zu heftigen Konflikten und Gewalt zwischen den Eltern gekommen sei, was bei den Kindern einen starken und für das Kindeswohl ungünstigen Loyalitätskonflikt verursacht habe. Der mehrfache Beizug der Polizei und der Vorfall, nach welchem die Kindsmutter ärztlich habe versorgt werden und der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen werden müssen, sei für die Kinder fraglos sehr belastend gewesen. Das Besuchsrecht sei in einem Hochsicherheitsgefängnis nicht einfach zu bewerkstelligen, dies nicht nur wegen der Distanz und weil es sich um keine gute Umgebung für Kinder handle, sondern auch, weil für den Kontakt eine gut geschulte und der arabischen Sprache mächtige Fachperson hinzugezogen werden müsste. Gemäss der Therapeutin von C.___ sei diese emotional und psychosozial schwer belastet. Beide Kinder seien inzwischen über den Verbleib des Vaters aufgeklärt. Anlässlich einer Kindesanhörung habe C.___ erklärt, sie wolle die brieflichen Kontakte zum Vater beibehalten, ihn derzeit jedoch nicht besuchen. C.___ begründete dies insbesondere damit, dass ihr der Vater in der Vergangenheit oft unangenehme Fragen gestellt habe. Die Therapeutin habe aus psychotherapeutischer Sicht empfohlen, einen persönlichen Kontakt gegen den expliziten Wunsch der Kinder solange nicht durchzuführen, bis eine dem Kindeswohl angemessene Form der begleiteten Kontaktaufnahme gemeinsam erarbeitet und durchgeführt werden könne. Auch die stellvertretende Beiständin habe empfohlen, die aktuelle Regelung des persönlichen Verkehrs beizubehalten. Die KESB folgerte, dass die vom Beschwerdeführer geforderten Gefängnisbesuche für die Kinder derzeit eine Überforderung darstellen würden. Nachdem C.___ klar geäussert habe, dass sie ihren Vater im Moment nicht sehen wolle, würde durch einen erzwungenen Besuch gegen ihren Willen ihr Vertrauen in die Behörden, in den Vater und in ihre Selbstwirksamkeit massiv beeinträchtigt. Auch würde die aktuell gut funktionierende Mitwirkung der Kinder in Bezug auf die postalischen Erinnerungskontakte gefährdet. Den Kindern könne zurzeit kein persönlicher Kontakt mit ihrem Vater zugemutet werden, da die ernsthafte Gefahr einer erneuten und erheblichen psychosozialen Stresssituation, Destabilisierung oder gar (Re)Traumatisierung der Kinder durch erzwungene Kontakte bestehe. Diese sei höher zu gewichten als der Wunsch des Vaters, seine Kinder zu sehen. Es sei wichtig, die psychotherapeutische Begleitung weiterzuführen. Sobald die Kinder die Bereitschaft zur persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Vater signalisieren würden, habe die Beiständin einen entsprechenden Antrag um Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs zu stellen.

 

4. Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, seit der Trennung würden Konflikte zwischen den Eltern betreffend die Ausgestaltung des Besuchsrechts bestehen. Die Kinder hätten diese miterlebt und würden sich in einem Loyalitätskonflikt befinden. Gemäss der am 21. November 2017 geschlossenen Vereinbarung im Ehescheidungsverfahren hätte der Beschwerdeführer jeden Samstagnachmittag ein 4-stündiges Besuchsrecht gehabt. Dieses hätte auf ein gerichtsübliches Besuchsrecht ausgedehnt werden sollen. Der Beschwerdeführer sei unzufrieden gewesen, dass das Besuchsrecht erst im Februar 2018 aufgenommen und auch nicht früher ausgedehnt worden sei. Die Beiständin habe im Juli 2018 eine Mediation für die Kindseltern beantragt, was die KESB abgelehnt habe. Im September 2018 habe die Beiständin sodann eine Familienberatung beantragt. Die Therapeutin von C.___ habe mit Bericht vom 17. September 2018 die Prüfung von begleiteten Besuchskontakten empfohlen, um die Konfliktsituation zu entschärfen. Die Konflikte hätten weiterhin bestanden und Mitte Mai 2019 sei es schliesslich zu einem Vorfall zwischen den Kindseltern gekommen, seit welchem sich der Beschwerdeführer im Gefängnis befinde. Am 28. Mai 2019 habe die KESB die Beiständin angewiesen, eine geeignete Institution für die Durchführung begleiteter Kontakte zu suchen. Mit Entscheid vom 28. Januar 2020 habe dann die KESB schriftliche Erinnerungskontakte angeordnet. Mit Urteil vom 10. Mai 2021 (recte: 4. Mai 2021) sei der Beschwerdeführer nun zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten sowie einer 10-jährigen Landesverweisung verurteilt worden.

 

Die KESB habe die Sistierung des Besuchsrechts im Januar 2020 mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers begründet. Sie habe aber nun vor ihrem aktuellen Entscheid keinen neuen Bericht zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers eingeholt. Damit verletze die KESB ihre Untersuchungspflicht, die Begründungspflicht und das Gebot nicht widersprüchlichen Verhaltens. Die KESB wäre verpflichtet, dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, wovon der weitere Verlauf der Organisation der Besuchskontakte abhänge und wie er diesen Verlauf zu beeinflussen vermöge bzw. dem Beschwerdeführer konkrete Auflagen zu machen.

 

Über den Antrag der Beiständin zur Durchführung einer Familienberatung sei nie entschieden worden. Soweit die KESB die bestehende Konfliktsituation herbeiziehe, gelte es zu berücksichtigen, dass die KESB diverse Anträge zur Entschärfung der Konfliktsituation abgelehnt oder nicht bearbeitet habe. Die Sistierung oder starke Einschränkung sei die ultima ratio, wenn das Kindeswohl nicht durch mildere Massnahmen gewahrt werden könne.

 

Es würden keine besonderen Gründe genannt, weshalb D.___, der im August siebenjährig werde, nicht angehört worden sei. Er sei während den elterlichen Konflikten noch zu jung gewesen, um bereits eigenständige negative Erinnerungen daran zu haben. Die KESB sei ihrer Untersuchungspflicht ungenügend nachgekommen, indem sie D.___ nicht angehört habe.

 

Beim Bericht der stellvertretenden Beiständin sei zu beachten, dass diese den Fall vorher kaum gekannt habe und den Bericht aushilfsweise verfasst habe. Sie sei dabei stark von den anderen Gesprächsteilnehmenden instruiert worden. Die Beiständin selber habe sich noch im November 2020 bei der KESB erkundigt, wie der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Besuchsrechts positiv beeinflussen könne. Es sei davon auszugehen, dass sie die Situation anders einschätzen würde als ihre Stellvertreterin. Die KESB sei der Aufforderung nicht nachgekommen und habe nicht aufgezeigt, wie der Beschwerdeführer dazu beitragen könnte, dass die Kontakte wiederaufgenommen würden. Selbst die postalischen Kontakte hätten teilweise nicht stattgefunden.

 

Anlässlich der Kindesanhörung von C.___ seien ihr nicht sämtliche Handlungs- und Wahloptionen aufgezeigt worden. Es sei deshalb nicht weiter verwunderlich, wenn sie die brieflichen Kontakte beibehalten wolle. Gegenüber der Therapeutin habe sie geäussert, sie wolle die brieflichen Kontakte beibehalten. Sie habe Angst davor, dass der Vater am selben Wohnort wie sie wohne. C.___ verknüpfe demnach die Aufnahme von persönlichen Kontakten zum Beschwerdeführer damit, dass dieser dadurch am Wohnort der Kinder präsent sein könnte. Sie sei somit über die Möglichkeit begleiteter Kontakte nicht genügend aufgeklärt.

 

Die KESB verkenne die Empfehlung der Psychologin, welche ausgeführt habe, der persönliche Kontakt sei erst durchzuführen, wenn eine dem Kindeswohl angemessene Form der begleiteten Kontaktaufnahme gemeinsam erarbeitet und durchgeführt werden könne. Die KESB wäre in der Folge gehalten gewesen, der Beiständin oder der Psychologin den Auftrag zur Ausarbeitung angemessener Formen der begleiteten Kontaktaufnahme zu erteilen. Das Argument der zusätzlichen Belastung durch eine kinderpsychologische Abklärung greife nicht, da C.___ bereits regelmässig Termine mit der Psychologin wahrnehme. Die KESB verletze das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihm das Protokoll der Kindesanhörung nicht zustelle.

 

In erster Linie würden sich die KESB, die stellvertretende Beiständin und die Psychologin auf die Kontaktverweigerung von C.___ stützen. Diese sei jedoch nicht voll urteilsfähig und es seien ihr nicht sämtliche Handlungsoptionen aufgezeigt worden. D.___ sei gar nicht gefragt worden. Die Risiken und Folgen des vollständigen Kontaktabbruchs (abgesehen von den postalischen Kontakten) auf die psychische Entwicklung der Kinder seien nicht berücksichtigt worden. Nach dem inzwischen erfolgten Schuldspruch wäre es umso wichtiger, den Kindern einen Kontakt zu ihrem Vater zu ermöglichen, solange sich dieser noch in der Schweiz aufhalte. Der Verweis auf die Schwierigkeiten, eine geeignete Person für die Begleitung der Besuche zu finden, greife zu kurz, wenn keine entsprechenden Abklärungen getätigt worden seien.

 

5. Gemäss den Akten trennten sich die Kindseltern im Jahr 2017 nachdem der Beschwerdeführer die Kindsmutter in der Schule massiv tätlich angegriffen, bedroht und beschimpft hatte. Mit «dringendem Zwischenbericht» vom 29. Mai 2018 meldete die damalige Beiständin an die KESB, dass der Beschwerdeführer C.___ mehrmals vor der Schule getroffen und sie unter Druck gesetzt habe. Auch habe die Kindsmutter gemeldet, dass er sie mit Anrufen und Nachrichten belästigt und eine Freundin von ihr bedroht habe. C.___ bekomme die Konflikte mit und befinde sich in einem Loyalitätskonflikt. Sie habe geäussert, Angst zu haben und nicht bei ihrem Vater übernachten zu wollen. Der Beschwerdeführer habe auch gegen die Beiständin die Stimme erhoben und sie persönlich beleidigt. Zu diesem Zeitpunkt wurden keine weiteren Kindesschutzmassnahmen ergriffen und das Besuchsrecht fand regelmässig statt.

 

Aus einem Bericht der Therapeutin von C.___, F.___, vom 17. September 2018 ist zu entnehmen, dass C.___ seit September 2017 in die Therapie komme. Grund für die Therapie sei, dass sie massive Konflikte zwischen ihren Eltern miterlebt habe und mit Angst und Trauer darauf reagiere. Sie gehe aus Angst, den Vater draussen zu sehen, nicht mehr raus zum Spielen. Wenn sie den Vater sehe, fange sie an zu zittern und zu weinen. C.___ habe berichtet, dass sie Herzklopfen bekomme, wenn der Vater vor dem Schulhaus stehe. Die 4-stündigen Besuche bei ihm kämen ihr lange vor. Der Vater sei nie böse zu ihr, aber sie denke, dass er böse auf die Mutter werde, wenn sie und ihr Bruder nicht mehr zu ihm gehen würden. Die Therapeutin führte aus, nach neuen Vorkommnissen zwischen den Kindseltern seien die in der Therapie sukzessive zurückgegangenen Belastungssymptome, wie Albträume, nächtliches Aufschrecken und erhöhte Ängstlichkeit reaktiviert worden. Die Therapeutin empfahl die Prüfung von begleiteten Besuchen, damit sich C.___ nicht um ihre wie auch die des kleinen Bruders bedrohte Sicherheit sorgen müsse.

 

In der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2019 kam es dann zu einem Angriff des Beschwerdeführers gegen die Kindsmutter, wobei er ihr zwei Stichverletzungen zufügte und sie mit dem Tod bedrohte. Aufgrund dieses und weiterer Vorfälle gegen die Kindsmutter wurde der Beschwerdeführer nun mit erstinstanzlichem Urteil vom 4. Mai 2021 unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten sowie einer Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Vorfall in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Die Kinder haben diesen Vorfall während der Nacht nicht direkt miterlebt. Sie wurden durch Bekannte betreut und am Morgen zur Schule gebracht, während die Mutter die Nacht in Spitalpflege verbringen musste.

 

Im Rahmen des Strafverfahrens wurde am 9. September 2019 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt. In diesem wurden folgende psychiatrische (Verdachts)Diagnosen gestellt (vgl. Gutachten S. 77):

 

-       Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25) in Form einer schweren, anhaltenden narzisstisch-depressiven Kränkungsreaktion mit fremdschädigenden Verhaltensweisen;

-       ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden, narzisstischen und emotional instabilen (impulsiven) Anteilen (ICD-10 Z73.1);

-       zur Tatzeit am 15./16. Mai 2019: Verdacht auf wahnhafte Störung (F22.0);

-       anamnestisch: schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis (F10.1, F12.1);

-       anamnestisch: rezidivierende depressive Störung, zuletzt Februar-April 2019 schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.21);

-       Familienzerrüttung durch Trennung/Scheidung (Z63).

 

Der Gutachter führte aus, es müsse von einem fortbestehend hohen Risiko für fortgesetzte bzw. neuerliche fremdschädigende Handlungen gegenüber seiner Ex-Frau (und ihres Umfeldes) ausgegangen werden. Direkte Gewalthandlungen gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern erschienen gegenwärtig wenig wahrscheinlich, könnten jedoch ebenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Allerdings bestehe ein hohes Risiko dafür, dass der Beschwerdeführer die Kinder auch weiterhin in die Konflikt- und Kränkungsdynamik mit seiner Ex-Frau miteinbeziehen und über sie seine eigene Wut- und Rachegefühle gegenüber der Kindsmutter ausagiere, um z.B. Druck auf diese auszuüben oder sich an ihr für die von ihm erlittene Kränkung zu rächen. Hinzuweisen sei ferner auf das ebenfalls nicht auszuschliessende (derzeit allerdings nicht konkret und unmittelbar zu befürchtende) Risiko, dass sich beim Beschwerdeführer im Falle eines ungünstigen weiteren Verlaufes seiner anhaltenden schweren narzisstisch-depressiven Krise, bei zunehmender Verstetigung oder sogar Ausweitung seiner wahnartigen Symptomatik in Richtung einer eindeutigen wahnhaften Störung sowie bei erneuten, von ihm als schwere Kränkung erlebten Einschränkungen seines Umganges mit «seinen» Kindern bei ihm selbst eine akute Suizidgefährdung oder auch Idee eines (v.a. die Kinder einbeziehenden) Mitnahme-Suizids als Verzweiflungstat entwickeln könnte (vgl. Gutachten S. 94 f.). Der Gutachter empfahl unter anderem die Sicherstellung einer von der Ex-Frau und den Kindern getrennten Wohnsituation in ausreichend grosser räumlicher Distanz; ein Verbot jeglicher Form der Annäherung und/oder des Kontaktes mit seiner Ex-Frau und/oder den beiden Kindern, sowohl persönlich als auch brieflich, telefonisch, per SMS, über das Internet oder über Dritte; sowie Umgang mit den Kindern (z.B. in Form regelmässiger vereinbarter Besuche) nur im Beisein einer neutralen Aufsichtsperson (z.B. von der zuständigen KESB oder des Sozialdienstes oder der Familienbegleitung der Wohngemeinde) unter Vermeidung jeglichen persönlichen Kontaktes mit der Kindsmutter (vgl. Gutachten S. 99).

 

Mit Verlaufsbericht vom 18. November 2019 führte die damalige Beiständin aus, die Situation rund um die Inhaftierung des Kindsvaters belaste die Kinder. Insbesondere C.___ mache sich sehr viele Gedanken dazu. Sie könne nicht verstehen, weshalb sie ihren Vater nicht mehr sehen könne. Die Kindsmutter hole sich in diesen Themen bei Bedarf angemessene Unterstützung im KJPD.

 

Insbesondere gestützt auf die Angaben des Gutachters, sowie aufgrund der Schwierigkeiten begleitete Besuche im entfernten Gefängnis kindsgerecht zu organisieren, ordnete die KESB mit Entscheid vom 28. Januar 2020 zweimonatliche Erinnerungskontakte zum Austausch von Briefen und/oder Paketen an.

 

Am 18. November 2020 erkundigte sich die Beiständin bei der KESB, ob die Besuche der Kinder beim Vater neu überprüft werden sollten und ob der Kindsvater die Möglichkeit habe, das Ganze positiv zu beeinflussen. Dieser erkundige sich immer wieder, wann er seine Kinder sehen dürfe. Die Kinder kämen gut mit den brieflichen Erinnerungskontakten zurecht. Besonders der Kindsvater sende immer wieder Briefe und schöne Zeichnungen an seine Kinder, worüber sich die Kinder freuten. Zu Beginn habe C.___ gefragt, ob sie mit dem Vater telefonieren dürfe. In der Zwischenzeit kämen keine Fragen der Kinder zu Kontakten mit dem Vater mehr. Dies könne an der Präsenz der Kindsmutter liegen oder dass sich die Kinder mit der Situation arrangiert hätten.

 

Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach um eine Ausdehnung des Kontaktrechts ersucht hatte, führte die stellvertretende Beiständin mit Bericht vom 17. Februar 2021 im Wesentlichen aus, wie aus den Berichten und den Erzählungen der Therapeutin hervorgehe, müsse der Kindsvater einen sorgsamen und liebevollen Kontakt zu seinen Kindern gepflegt haben. Im Jahr 2019 hätten sich die Konflikte zwischen den Kindseltern zugespitzt und die Kinder seien durch das Verhalten des Vaters immer stärker unter Druck geraten, sodass die Besuche den Kindern nicht mehr hätten zugemutet werden können und eine Begleitung beantragt worden sei. Inzwischen seien die Besuche sistiert. C.___ wünsche die Weiterführung der brieflichen Kontakte im bereits angeordneten Rahmen. Sie lehne einen persönlichen Kontakt klar ab und äussere ihre Ängste vor dem Kindsvater. D.___ sei noch zu klein um die Bedeutung der Kontakte zu verstehen. Aus Sicht der Schreibenden sei die jetzige Regelung beizubehalten, vor allem auch weil es dem Wunsch der Tochter entspreche.

 

Die Therapeutin von C.___, F.___, führte mit Bericht vom 13. März 2021 aus, die Kinder seien inzwischen über den Verbleib ihres Vaters informiert. Auch sie gab an, dass C.___ erklärt habe, den Vater vorläufig nicht besuchen zu wollen. Die brieflichen Kontakte wolle sie hingegen wie bisher beibehalten. Sie habe grosse Angst davor, dass der Vater wieder am selben Wohnort wie sie leben würde. Sie wünsche sich, dass es dem Vater gut gehe. C.___ sei inzwischen deutlich entspannter und entwickle sich erfreulich. Gleichwohl würden die schweren emotionalen und psychosozialen Belastungen in dem sehr ernsthaften Gemüt von C.___ ihren Niederschlag finden. Aus psychotherapeutischer Sicht sollte ein persönlicher Kontakt zum Vater gegen den explizit geäusserten Willen des Kindes solange nicht durchgeführt werden, bis eine dem Kindeswohl angemessene Form der (begleiteten) Kontaktaufnahme gemeinsam erarbeitet und durchgeführt werden könne.

 

Anlässlich der Kindesanhörung durch eine Vertreterin der KESB vom 24. März 2021 erklärte C.___ erneut, dass sie den Kontakt mit Briefen gut finde und diesen so beibehalten wolle. Besuchen wolle sie den Vater nicht, weil sie Angst davor habe, dass er ihr unangenehme Fragen stellen könnte. Sie gab an, dass sie es mit ihrer Therapeutin besprechen würde, wenn sie den Vater doch einmal besuchen wollen würde. Sie glaube jedoch nicht, dass dies bald einmal der Fall sein werde.

 

6.1 Insgesamt ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer stets ein liebevolles Verhältnis zu seinen Kindern gepflegt hat und ihm diese sehr wichtig sind. Aus dem Gefängnis sandte er ihnen regelmässig liebevoll gestaltete Zeichnungen und Briefe und bat immer wieder um persönlichen Kontakt. Auch C.___ erkundigte sich nach der Verhaftung mehrfach nach ihrem Vater und äusserte auch den Wunsch, mit diesem telefonieren zu können. Problematisch ist jedoch, dass der Beschwerdeführer die Trennung von seiner Ex-Ehefrau nicht akzeptieren kann, diese als schwere narzisstische Kränkung erlebt und seinen ganzen Zorn gegen die Ex-Ehefrau und Kindsmutter richtet. In dieser Haltung setzte er auch die Kinder unter Druck, indem er sie beispielsweise über Männerbekanntschaften der Kindsmutter ausfragte oder sie drängte, länger bei ihm zu bleiben. Dadurch brachte er die Kinder, insbesondere C.___, in einen schweren Loyalitätskonflikt. Problematisch ist ebenfalls, dass die Kinder teils die Angriffe des Beschwerdeführers gegenüber der Kindsmutter und vor allem die ständige Bedrohungssituation durch den Beschwerdeführer mit Ausspionieren der Kindsmutter, telefonischen Belästigungen, Bedrohung des Umfeldes der Kindsmutter, Abpassen von C.___ vor der Schule etc. miterleben mussten, was insbesondere C.___ in grosse Angst versetzte und bei ihr psychische Belastungsreaktionen verursachte. C.___ muss deswegen seit rund vier Jahren therapeutisch behandelt werden.

 

Bis zur Verhaftung Mitte Mai 2019 hatten wöchentliche Besuche der Kinder beim Beschwerdeführer stattgefunden. Gemäss Antrag der Beiständin waren in der Folge begleitete Besuche angedacht, wozu entsprechende Abklärungen getätigt wurden. Da offenbar davon ausgegangen worden war, dass der Beschwerdeführer bald wieder aus der Haft entlassen würde, wartete die Behörde mit der Regelung des persönlichen Verkehrs zu. Nach Eingang des forensischen Gutachtens, welches von jeglicher Form des Kontaktes mit den Kindern abriet bzw. Kontakte höchstens im Beisein einer neutralen Aufsichtsperson befürwortete, und nachdem sich eine längere Haft- bzw. Vollzugsdauer abzeichnete, ordnete die Vorinstanz dann im Januar 2020 briefliche Kontakte an. Sie führte aus, die Kontaktregelung werde neu zu beurteilen sein, wenn es zu einer Entlassung des Beschwerdeführers kommen sollte.

 

Inzwischen hat sich die Situation dahingehend verändert, dass der Beschwerde­führer zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten und zu einer anschliessenden Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt worden ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Aufeinander­treffen des Beschwerdeführers mit seinen Kindern in Freiheit nicht mehr möglich sein wird. Bei den Kindern hat sich die Situation insoweit verändert, dass sie inzwischen über den Verbleib ihres Vaters aufgeklärt worden sind und sich gut an die Erinnerungskontakte gewöhnt haben. C.___ ist inzwischen 11-jährig und D.___ 7-jährig. C.___ besucht weiterhin eine Psychotherapie. Die Vorinstanz ist trotz minimaler Veränderung der Verhältnisse auf die Begehren des Beschwerde­führers eingetreten und hat diese geprüft, weshalb auch vorliegend darauf einzutreten ist.

 

6.2 Klar ist, dass es bei der Regelung des persönlichen Verkehrs nicht um die Bedürfnisse des Beschwerdeführers gehen kann, sondern dass allein das Wohl der Kinder massgebend sein muss. Die Therapeutin von C.___, welche nach fast 4-jähriger Therapie am besten einschätzen kann, ob ein Ausbau der Kontakte im Wohl von C.___ liegt, riet von einem persönlichen Kontakt gegen den explizit geäusserten Willen des Kindes klar ab. Darauf ist abzustellen. Die Einholung eines Verlaufsberichts zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers würde daran nichts ändern. Auch ein kinderpsychologisches Gutachten zur Frage der kindswohlgerechten Ausgestaltung und zum kindswohlgerechten Aufbau des Besuchs- und Kontaktrechts ist dazu nicht nötig. F.___ ist als Psychologin eine ausgewiesene Fachperson, auf deren Fachmeinung abgestellt werden kann und muss. C.___ hat anlässlich der Kindsanhörung klar geäussert, dass sie die Kontakte per Brief mit ihrem Vater gut finde und diese zurzeit beibehalten möchte. Ihr Vertrauen und ihr Gefühl der Selbstwirksamkeit würden in einem per se nicht einfachen Alter arg beeinträchtigt, wenn sie nun trotzdem zu einem persönlichen Kontakt zu ihrem Vater verpflichtet würde. Nach den traumatischen Erfahrungen, die das Kind mit ihrem Vater gemacht hat, ist verständlich, dass sie nur zögerlich wieder Vertrauen zu diesem fassen kann. Es obliegt dem Beschwerdeführer, das Vertrauen seiner Tochter wiederzuerlangen. Mit den kürzlich geäusserten Druckversuchen, wonach er keine Briefe mehr schreiben wolle, wenn er nicht aus C.___s Mund höre, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle, wird dies kaum gelingen. Der Antrag, monatliche persönliche Besuche zwischen C.___ und ihrem Vater zu organisieren, ist deshalb abzuweisen.

 

6.3 Dennoch ist anzumerken, dass allgemein anerkannt ist, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer Beziehung zum nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1, Basel 2018, Art. 273 ZGB N 6). F.___ führte denn auch aus, persönliche Kontakte sollten nur solange nicht durchgeführt werden, bis eine dem Kindeswohl angemessene Form der (begleiteten) Kontaktaufnahme gemeinsam erarbeitet und durchgeführt werden könne. Auf solche gilt es in Zukunft hinzuarbeiten. Möglichkeiten wären eine Steigerung des Intervalls der brieflichen Kontakte auf einmal im Monat oder später dann begleitete Audio- oder Videoanrufe, durch welche den erschwerenden Bedingungen der Besuche im entfernten Gefängnis begegnet werden könnte und die bei Bedarf auch abgebrochen werden könnten.

 

6.4 Offen bleibt damit, wie das Kontaktrecht zum heute 7-jährigen D.___ auszugestalten ist. Er war erst dreijährig, als sich seine Eltern trennten und noch keine fünf Jahre alt, als sein Vater ins Gefängnis kam. Aufgrund dieses jungen Alters und des Zeitablaufs kann er zu seinem Vater kaum eine innige Beziehung haben und die Erinnerungen an den Vater werden eher etwas in den Hintergrund gerückt sein. D.___ hat hingegen die Konflikte zwischen seinen Eltern nicht im gleichen Mass miterlebt wie seine ältere Schwester und es ist nichts darüber bekannt, dass auch er psychische Belastungsreaktionen zeigen würde. Dennoch muss davon ausgegangen werden, dass er die Stimmungen und Gefühlslagen seiner Mutter und Schwester dem Beschwerdeführer gegenüber miterlebt und diesem nicht vorbehaltlos gegenübertreten könnte. Würde nun für ihn ein Besuchsrecht zum Vater angeordnet, wäre er die einzige Verbindung, die der Beschwerdeführer zu seiner Familie hätte, und allfälligen Manipulations- und Druckversuchen des Vaters in seinem jungen Alter schutzlos ausgeliefert. Es ist deshalb nicht angezeigt, die Kinder unterschiedlich zu behandeln, weshalb es auch ihm gegenüber momentan bei den Erinnerungskontakten bleiben muss. Dass die KESB D.___ nicht angehört hat, ist aufgrund seines jungen Alters nicht zu beanstanden. Er könnte die komplexen Verhältnisse bezüglich seines Vaters mit Gefängnisaufenthalt, traumatischen Erlebnissen von Mutter und Schwester sowie Gefährdungen durch Manipulationsversuche des Vaters kaum nachvollziehen. Eine Anhörung von ihm wird erst mit zunehmendem Alter Sinn machen, wenn ein allfälliger Ausbau des Besuchsrechts ansteht.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die inkl. Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 6. Juli 2021 einen Aufwand von 8.18 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zu einem Ansatz von CHF 180.00 aus unentgeltlicher Rechtspflege zu entschädigen. Somit ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Keller, durch den Kanton Solothurn eine Entschädigung von CHF 1'651.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt dafür der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 490.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 240.00), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Adrian Keller, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'651.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Adrian Keller, im Umfang von CHF 490.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 240.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann