Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Dezember 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 24. März 2019 um 16:20 Uhr überschritt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit ihrem Personenwagen in Gänsbrunnen auf der Hauptstrasse Fahrtrichtung Welschenrohr die ausserorts zulässige Ortsgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h (nach Sicherheitsabzug).
2. Das am 30. April 2019 durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) eröffnete Administrativverfahren wurde am 3. Juni 2019 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert.
3. Mit rechtskräftigem Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 2. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) mit Verfügung vom 17. Mai 2021 der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalles vom 24. März 2019, und weil in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen war, den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Die Vorinstanz erwog, bei der Geschwindigkeitsüberschreitung am 24. März 2019 von 30 km/h ausserorts handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG.
5. Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, mit Schreiben vom 28. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen mit den Begehren, die Verfügung vom 17. Mai 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin der Führerausweis für maximal einen Monat zu entziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Solothurn. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die MFK sei bei ihrem Entscheid an die rechtliche Würdigung durch die Amtsgerichtsstatthalterin gebunden gewesen. Sie hätte bei der Würdigung des Verschuldens der Amtsgerichtsstatthalterin folgen müssen, da einzig die Strafrichterin unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse, der umfassenden Strafakten und der persönlichen Wahrnehmung der Beschwerdeführerin das Verschulden habe beurteilen können, da die Würdigung sehr stark von Tatsachen abhänge, welche das Strafgericht besser kenne. Zudem lege die MFK nicht dar, inwiefern die Ermessensausübung der Strafrichterin nicht vertretbar sein solle.
6. Die MFK schloss namens des BJD am 16. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 liess die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK einreichen und hielt an ihren Rechtsbegehren sowie Ausführungen fest.
8. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Dem Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 2. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. März 2019 um 16:20 Uhr mit ihrem Personenwagen auf der Hauptstrasse in Gänsbrunnen Richtung Welschenrohr gefahren sei und die ausserorts zulässige Ortsgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h (nach Sicherheitsabzug) überschritten habe. Zur Tatzeit hätten auf der befahrenen Strecke kaum Verkehr und gute Witterungs- und Sichtverhältnisse geherrscht. Die Hauptstrasse verlaufe im Bereich der Geschwindigkeitskontrolle schnurgerade und übersichtlich. Weiter gäbe es lediglich oberhalb des Radarstandortes beim «Milchhüsli» einige Wohnhäuser. Diese lägen somit nicht direkt an der Hauptstrasse. Angesichts dieser Verhältnisse könne bei der Fahrt der Beschwerdeführerin nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden (Seite 5 E. 3.5 des Urteils). Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h liege genau an der untersten Grenze, ab welcher grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege. Die Beschwerdeführerin mache überdies glaubhaft geltend, sie sei nicht bewusst zu schnell gefahren, sie habe ihre Kinder, welche mit ihr im Auto gewesen seien, nicht gefährden wollen. Zwar sei die Beschwerdeführerin auf der besagten Strecke in der 60 km/h-Zone ausserorts deutlich zu schnell gefahren, angesichts des Ausbaustandards der Strasse und deren optischer Erscheinung sowie der idealen Sicht- und Witterungsverhältnisse und des geringen Verkehrs habe die Beschwerdeführerin aber kein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbart. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sei folglich nicht gegeben. Die Geschwindigkeitsüberschreitung stelle vielmehr eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG dar (Seite 6 E. 3.6 des Urteils).
3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens, des Strafgerichts. Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie mitunter vom Betroffenen als Strafe empfunden wird. Die straf- und die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken (Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.1 Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen. Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). Gemäss Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) nennen die Signale «Höchstgeschwindigkeit» die Geschwindigkeit in Stundenkilometer (km/h), welche Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen.
3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-16c SVG). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 a.a.O. mit Hinweisen; vgl. auch Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16c N 6 und 8 mit Hinweisen).
Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_184/2011 vom 30. Oktober 2011 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
3.3 Nach dem rechtskräftigen Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 2. Juli 2020 steht fest, dass die Beschwerdeführerin vorliegend unbestrittenermassen ausserorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten und damit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. Es bleibt demzufolge einzig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen (vgl. Ziffer E. 3.2 hiervor).
3.3.1 Die Amtsgerichtsstatthalterin hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung persönlich einvernommen. Diese sagte aus, sich nicht über die signalisierte Geschwindigkeit bewusst gewesen zu sein, die Signalisation nicht gesehen zu haben, dass die befahrene Strecke nach ihrer Einschätzung übersichtlich gewesen sei und sich in der Nähe der Fahrbahn keine Personen, keine Häuser oder Wald befunden hätten. Es habe schönes Wetter geherrscht, die Strasse sei trocken gewesen und um 16:20 Uhr sei es noch hell gewesen. Der Verkehr sei mässig gewesen, d.h. es habe keinen grossen Verkehr gehabt. Sie sei nicht bewusst zu schnell gefahren und habe ihre Kinder nicht gefährden wollen (vgl. Einvernahmeprotokoll der Verhandlung vom 2. Juli 2020, Aktum 76 ff. der Strafakten).
3.3.2 Für die Qualifikation einer Geschwindigkeitsüberschreitung in objektiver Hinsicht sind die äusseren Umstände wie Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, der Ausbaustandard der Strasse oder die Verhältnisse neben der Fahrbahn unerheblich. Diese Vorbringen vermögen eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Darin liegen keine besonderen Umstände, die erlaubten, vom Grundsatz abzuweichen (vgl. VWBES.2020.166 E. 3.4). Auch dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h genau an der untersten Grenze liegt, ab welcher grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen wird, vermag daran nichts zu ändern. Es ist mit der MFK darin einig zu gehen, dass gemäss Fotodokumentation der Verkehrstechnik Oensingen vom 10. April 2021 das Signal «Höchstgeschwindigkeit» (2.30 Anhang 2 SSV) mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h auf dem Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28 Anhang 2 SSV) am linken Strassenrand deutlich sichtbar ist. 200 Meter weiter wird dasselbe Signal – wieder mit der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h und der Wiederholungstafel 5.04 Anhang 2 SSV – am linken Strassenrand unübersehbar wiederholt. Schliesslich wird dasselbe Signal 500 Meter nach dem Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» noch einmal und erneut mit der Wiederholungstafel am rechten Strassenrand wiederum deutlich sichtbar wiederholt. Indem die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innert einer kurzen Strecke von 500 Meter zweimal gut sichtbar wiederholt wurde, hätte die Beschwerdeführerin die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennen und einhalten müssen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht bewusst zu schnell gefahren sei und ihre Kinder nicht habe gefährden wollen, entlastet sie diesbezüglich nicht. Im Gegenteil, wer am Strassenverkehr teilnimmt, hat auf die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten zu achten. Die Beschwerdeführerin muss sich deshalb, jedenfalls was das Administrativverfahren anbelangt, in verschuldensmässiger Hinsicht mindestens grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die MFK nicht an die rechtliche Würdigung der Amtsgerichtsstatthalterin gebunden war und demnach zu Recht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG angenommen hat.
4. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Aufgrund der vorbestehenden Eintragung wegen mittelschwerer Widerhandlung (Verfügung vom 10. Oktober 2017 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts) ist der angeordnete Führerausweisentzug für die Dauer von sechs Monaten nicht zu beanstanden, da er nicht über die Mindestentzugsdauer hinausgeht.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser