Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 8. Dezember 2021        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___  

       beide vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,    

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Familiennachzug / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. B.___ (geb. 1959, Beschwerdeführerin) verheiratete sich am 17. Oktober 2001 in Sri Lanka mit A.___ (geb. 1961, Beschwerdeführer). Dieser war am 9. Mai 1986 in die Schweiz eingereist und hatte am 19. Juni 1986 um Asyl ersucht. Das Asylgesuch war am 22. Oktober 1986 abgewiesen worden. Aufgrund eines Härtefalls war ihm jedoch am 2. Mai 1991 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Am 8. August 2001 – rund 2 Monate vor seiner Heirat – erhielt er eine Niederlassungsbewilligung.

 

2. Die Beschwerdeführerin reiste am 13. Januar 2015 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Identitätspapiere oder Beweismittel reichte sie keine ein. Auf dieses Gesuch trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 31. Juli 2015 nicht ein. Im selben Entscheid wurde verfügt, der Entscheid über einen weiteren Aufenthalt oder eine Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde.

 

3. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 11. September 2015 – rund 14 Jahre nach der Heirat – beim Migrationsamt Solothurn (MISA) ein Familiennachzugsgesuch. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 wurde dieses abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen. Sie wurde aufgefordert, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 29. Februar 2016 zu verlassen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 8. Januar 2016 wegen verspäteter Einreichung derselben nicht ein (VWBES.2016.15).

 

4. Das MISA lud die Beschwerdeführer nach Ablauf der Ausreisefrist zu mehreren Heimreisegesprächen ein, an denen entweder der Beschwerdeführer alleine oder niemand erschien. Weil der Beschwerdeführer dem MISA am 20. Juni 2016 mitteilte, seine Ehefrau wohne nicht mehr bei ihm, sondern halte sich bei einer Kollegin auf und er wisse nicht wo dies sei, da sie Angst vor ihm habe (Aktenseite [AS] 112), erliess das MISA einen Vorführungsbefehl für den 6. September 2016 beim Generalkonsulat von Sri Lanka in Genf zur Identitätsabklärung, Beschaffung von Reisepapieren und allfälligen Rückführung. Die Kantonspolizei Solothurn konnte die Beschwerdeführerin anfangs September am (gemeinsamen) Domizil der Beschwerdeführer nicht ausfindig machen und der Beschwerdeführer teilte dem Sozialamt mit, seine Frau sei anfangs September nach Sri Lanka heimgeflogen (AS 131). Das MISA meldete daraufhin dem SEM am 6. Januar 2017, die Beschwerdeführerin sei nach Angaben ihres Ehemannes am 31. August 2016 verschwunden (AS 132). Das Sozialamt […] bezahlte dem Beschwerdeführer für seine Ehefrau bis Ende Juni 2016 den Grundbedarf und bis August 2016 die Krankenkassenprämien (AS 131).

 

5. Am 30. Juni 2020 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt R. Linganathan, beim SEM ein «zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch evtl. einfaches Wiedererwägungsgesuch». Das SEM behandelte die Eingabe als Mehrfachgesuch und trat darauf mit Entscheid vom 7. August 2020 nicht ein. Ebenfalls wurde auf die Vorbringen im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht eingetreten. Zudem wurde festgehalten, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.

 

6. Am 2. Oktober 2020 stellte Rechtsanwalt R. Linganathan für beide Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug (Wiedererwägung), eventualiter Härtefallgesuch, subeventualiter Gesuch um Rentnerbewilligung.

 

7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (21. Dezember 2020) erliess das MISA namens des Departments des Innern (DdI) am 20. Mai 2021 folgende Verfügung:

 

1.    Auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Familiennachzug von A.___ für B.___ wird nicht eingetreten.

2.    Die Gesuche von B.___ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (Art. 30 AIG) sowie als Rentnerin (Art. 28 AIG) werden abgewiesen.

3.    B.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. August 2021 zu verlassen.

4.    B.___ hat sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde […] abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

 

Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es lägen keine neuen wesentlich geänderten Umstände im Vergleich zum Entscheid von Dezember 2015 vor. Auf das Wiedererwägungsgesuch werde deshalb nicht eingetreten. Auch gebe es keine Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug. Seit dem 19. Januar 2021 verfüge der Beschwerdeführer zufolge Rückstufung nicht mehr über eine Niederlassungs-, sondern nur noch über eine Aufenthaltsbewilligung. Der entsprechende Anspruch auf Familiennachzug sei weggefallen. Die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AIG lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei zudem seit Jahren vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen und sei nicht integriert. Der Beschwerdeführer lebe zwar seit 34 Jahren in der Schweiz, allerdings sei es ihm in all dieser Zeit nicht gelungen, sich zu integrieren. Seit 20 Jahren sei er vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen und zudem verschuldet. Die Beschwerdeführerin habe sich in den vergangenen sechs Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten, weshalb von einer Integration nicht die Rede sein könne. Es sei beiden möglich, den gemeinsamen Lebensabend in Sri Lanka zu verbringen. Ein Härtefall nach Art. 30 AIG liege nicht vor, ebenso seien die Voraussetzungen für eine Rentnerbewilligung offensichtlich nicht erfüllt. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweise sich als verhältnismässig.

 

8. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt R. Linganathan, am 31. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung des Departements des Innern, v. d. Migrationsamt Solothurn, vom 20. Mai 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Gesuch um Familiennachzug einzutreten und das Gesuch zu bewilligen sowie der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf die Härtefallbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 eine Rentnerbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG zu erteilen.

3.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin 1 sei zu gestatten, sich während des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig aufzuhalten.

4.    Verfahrensantrag: Es sei den Beschwerdeführern eine Nachfrist für die Unterbreitung der Ergänzung der Begründung anzusetzen.

5.    Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

 

Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, primär werde geltend gemacht, das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 8 EMRK seien verletzt, weshalb eine Wegweisung gegen zwingendes Völkerrecht verstossen würde. Die Beschwerdeführer seien seit über 20 Jahren verheiratet und hätten die letzten sieben Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Beschwerdeführerin habe vom 31. August 2016 bis im September 2020 ohne jede Beanspruchung von zusätzlicher Sozialhilfe in der Schweiz gelebt und wäre bereit, dies auch in Zukunft zu tun. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seines gesundheitlich angeschlagenen Zustands mehr und mehr unterstützungs- und pflegebedürftig. Diese Unterstützung und Pflege könnte die Beschwerdeführerin rund um die Uhr und kostenlos erbringen. Aufgrund der für den Beschwerdeführer unzumutbaren permanenten Rückkehr in sein Herkunftsland sowie seiner ausgeprägten und sich akzentuierenden Abhängigkeit von der tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz, stelle die Wegweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Von einer Wegweisung sei deshalb abzusehen und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dies gestützt auf die Gewährung des Familiennachzugs, eventualiter auf eine Härtefallbewilligung oder subeventualiter auf eine Rentnerbewilligung.

 

In der ergänzenden Begründung wurde zudem geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, weil sie seit 2016 auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet und den Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf Zusehen hin geduldet habe. Damit habe diese gestützt auf den Vertrauensschutz einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin habe zudem Aussicht auf eine Arbeitsstelle, was den Sachverhalt in gewichtiger Art und Weise verändere. Damit werde sie in keiner Weise mehr auf finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer bzw. die Sozialhilfe angewiesen sein.

 

9. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

 

10. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach das MISA den Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf Zusehen hin geduldet habe, seien haltlos; dies ergebe sich klar aus den Akten (welche der Vertreter gar nie angefordert habe). Die in Aussicht gestellte Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin ändere vorliegend nichts. Es gehe nicht um ein gewöhnliches Familiennachzugsgesuch, sondern handle sich um ein Wiedererwägungsgesuch eines nachträglichen Familiennachzugs. Die zugesicherte Arbeitsstelle stelle keinen wichtigen familiären Grund dar, der nun eine Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu begründen vermöchte. Mit dem Lohn aus der Teilzeitstelle könnte die Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt der Ehegatten zudem nicht decken, womit sie auch weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen wären.

 

11. Am 18. August 2021 replizierten die Beschwerdeführer und am 30. August 2021 reichte ihr Vertreter seine Honorarnote ein.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Verfügung oder ein Entscheid auf schriftliches Gesuch hin durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Nach der zu Art. 4 aBV (Bundesverfassung, SR 101) entwickelten bundesgerichtlichen Praxis, die im Rahmen von Art. 29 BV weiter gilt (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137), ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassung wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1 E. 3a S. 6 mit Hinweisen; BGE 146 I 185 E.4.1 S. 187 f.; neustens Urteil des Bundesgerichts 2C_644/2021 vom 3. November 2021 E. 2.1 f.). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch oder neues Gesuch bezeichnet wird (BGE 146 I 185 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_446/2018 vom 22. August 2019 E. 2.3 und 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3) .Ob ein Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten auch die Rechtslage in einer Art geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010, 2C_977/2019 vom 6. Juni 2018 E. 3 und 2C_644/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3). Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf Neubeurteilung, wenn eine wesentliche Änderung wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Gesuchs nur behauptet wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_393/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2); die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit dem 1. Entscheid derart verändert haben, dass es sich gestützt darauf rechtfertigt, die Situation wegen der absehbaren Erfolgsaussicht neu zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.2, C_393/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2, je mit Hinweisen, und 2C_644/2021 E. 2.3).

 

2.2 Die Beschwerdeführer bringen nichts vor und es sind auch keine Umstände ersichtlich, die den rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz vom 3. Dezember 2015 ernsthaft infrage stellen könnten. Das damalige Familiennachzugsgesuch war abgewiesen worden, weil die Nachzugsfrist von fünf Jahren längstens abgelaufen war und keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 (damaliges) Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vorlagen. Insbesondere können die Beschwerdeführer keine Rechte aus dem – wie sich im Nachhinein gezeigt hat – langjährigen illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ableiten. Die Behörden haben sehr wohl versucht, die Beschwerdeführerin im Jahre 2016 wegzuweisen und die Verfügung vom 3. Dezember 2015 zu vollziehen. Es kann keine Rede davon sein, die Behörden hätten überprüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ausgereist sei und sie hätten den Aufenthalt auf Zusehen hin geduldet, weshalb ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zustehe. Der Beschwerdeführer hat die Behörden getäuscht, offensichtlich ins Leere laufen lassen und vorgegeben, die Beschwerdeführerin sei unbekannten Aufenthalts und habe schliesslich das Land verlassen. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin sich aber ohne Aufenthaltstitel während über fünf Jahren bei ihrem Ehemann am ehelichen Domizil aufgehalten. Aus diesem illegalen Aufenthalt können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten und sich auch nicht auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK stützen. Auch die geltend gemachten sechs Jahre gelebte Ehegemeinschaft sind diesbezüglich nicht beachtlich. Ebenso spielt keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit keine Sozialhilfe bezogen hat. Ihr illegaler Aufenthalt wäre sonst aufgedeckt worden.

 

Aber auch faktisch haben sich die Umstände seit 2015 nicht verändert. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig und es liegen auch heute keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vor. Eine Rückkehr in ihr Heimatland, in dem die 62-jährige Beschwerdeführerin ca. 9/10 ihres Lebens und 2/3 ihrer Ehe ohne ihren Ehemann verbracht hat, ist nach wie vor zumutbar und verhältnismässig. Für die Details kann auf die ausführliche Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden.

 

Und schliesslich könnte der Beschwerdeführer sich heute gar nicht mehr auf einen Rechtsanspruch berufen, da seine Niederlassungsbewilligung am 19. Januar 2021 rechtskräftig durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wurde (AS 210 ff.).

 

Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

 

3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 - 29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1VZAE erfordert, dass die Lebens- und Daseinsbedingungen des Gesuchstellers gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen. Die Tatsache, dass ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut integriert hat, begründet für sich keinen Härtefall. Erforderlich ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat zu leben (vgl. BGE 130 II 39, E. 3; 124 II 110, E.2; 119 lb 33, E. 4c).

 

3.2 Es ist offensichtlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Die Beschwerdeführerin ist nicht integriert, befindet sich erst seit sechs Jahren in der Schweiz (wovon die grösste Zeit ohne Bewilligung), müsste vermutlich selbst mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit zusätzlich mit Sozialhilfe unterstützt werden und kann sich in ihrem Heimatland ohne weiteres wieder integrieren. Demnach ist auch der Eventualantrag der Beschwerdeführer abzuweisen.

 

4.1 Gemäss Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 VZAE können Rentnerinnen und Rentner in der Schweiz zugelassen werden, sofern sie (1) ein Mindestalter von 55 Jahren erreicht haben, (2) eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz besitzen und (3) über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.

 

4.2 Auch hier ist offensichtlich, dass die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die notwendigen finanziellen Mittel sind nicht vorhanden. Auch der Subeventualantrag ist abzuweisen.

 

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist eine neue Ausreisefrist zu setzen. Der 31. Januar 2022 scheint angesichts der bisherigen langjährigen illegalen Aufenthaltsdauer und der Verfahrensdauer als angemessen. Gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung hat sich die Beschwerdeführerin bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels der zugestellten Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

 

5.2 Bei diesem Ausgang hätten A.___ und B.___ als unterlegene Partei in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

 

5.3 Den Beschwerdeführern wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt R. Linganathan als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, muss die Beschwerde nun als aussichtslos im Sinne von § 76 Abs. 1 VRG bezeichnet werden, so dass gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen wäre. Auch staatliches Handeln unterliegt dem Vertrauensschutz, weshalb auf den Widerruf der Verfügung vom 1. Juni 2021 verzichtet wird. Hingegen ist bei der Festlegung des nötigen Aufwandes gemäss § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) (Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist) ein strenger Massstab anzulegen. So ist nur gerade derjenige Aufwand, der im Zusammenhang mit der Kernfrage des Verfahrens (siehe II. 3.1, Wiedererwägung) steht, zu entschädigen. Der Aufwand für offensichtlich unbegründete Eventual- resp. Subeventualanträge kann nicht entschädigt werden. Ebenso ist nicht ersichtlich, wieso der Vertreter eine Nachfrist für die Unterbreitung der Ergänzung der Begründung verlangt und dann eigentlich zwei Rechtsschriften verfasst hat, nachdem er die Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren (und bereits im Verfahren beim SEM) vertreten hat. Zudem muss dem Vertreter der Vorwurf gemacht werden, dass er den Aufwand hätte reduzieren können, wenn er bei der Vorinstanz Akteneinsicht verlangt und genommen hätte. Von den geltend gemachten 12.85 Stunden sind deshalb ermessensweise 6 Stunden zu entschädigen. Nach § 160 Abs. 3 GT beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände CHF 180.00, sodass sich eine Gesamtentschädigung von CHF 1’234.45 (inkl. CHF 66.20 Auslagen und MwSt.) ergibt. Diese ist zahlbar durch den Staat Solothurn, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Linganathan von CHF 452.35 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. 7.7 % MwSt.) während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    B.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall und unter Beachtung der Verfügung des MISA/DdI vom 20. Mai 2021 – bis am 31. Januar 2022 zu verlassen.

3.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Rechtsanwalt R. Linganathan wird auf CHF 1’234.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 452.35 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7 % MwSt.), sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_85/2022 vom 24. Mai 2022 bestätigt.