Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 27. Januar 2022        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Menzi,    

 

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die aus Bulgarien stammende A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt, geboren 1977) ersuchte erstmals im September 2011 um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zwecks selbständiger Erwerbstätigkeit, welche ihr am 9. März 2012 gewährt und jeweils verlängert wurde, letztmals am 15. März 2018 bis 8. März 2020. Gemäss Mutationsmeldung der Einwohnerdienste Trimbach (Aktum 224) zog die Beschwerdeführerin per 31. August 2018 nach Bulgarien zurück. Am 1. Februar 2020 (Aktum 228) reiste sie wieder in die Schweiz ein und ersuchte im März 2020 erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Masseuse. Diese wurde am 20. April 2020 für ein Jahr erteilt und die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass das Generieren eines regelmässigen und existenzsichernden Einkommens Voraussetzung für das Bestehen der Aufenthaltsbewilligung sei und der Aufbau von Schulden zum Widerruf führen könne. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aktuell aufgrund des Coronavirus keine Massagen angeboten werden dürfen und sie ihre Dienste somit in anderer Form, ohne Körperkontakt, anbieten müsse.

 

2. Am 6. April 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

 

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2021 vom Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen und sie wurde per 31. Juli 2021 aus der Schweiz weggewiesen, da aufgrund der erheblichen Schuldenanhäufung der letzten Jahre nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein regelmässiges und existenzsicherndes Einkommen generiert werde.

 

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Mai 2021 beim MISA Beschwerde, welches zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Neubeurteilung ihres Falles aufgrund der Corona-Situation. Es sei ihr nochmals eine Chance zu geben.

 

5. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

6.1 Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 zeigte Rechtsanwalt Daniel Menzi dem Verwaltungsgericht die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin an und ersuchte unter anderem um Fristansetzung zur ergänzenden Begründung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlichen Rechtsbeistand.

 

6.2 Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Daniel Menzi als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

 

6.3 In der ergänzenden Begründung vom 16. August 2021 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, der Schuldenaufbau des Jahres 2020 bis heute könne ihr aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle sowie der Corona-Situation nicht angerechnet werden.

 

7. Das MISA schloss namens des DdI am 7. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde und reichte mit Schreiben vom 14. September 2021 einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Olten-Gösgen per 7. September 2021 ein.

 

8. Mit Schreiben vom 28. September 2021 liess die Beschwerdeführerin Bemerkungen zu den beiden vorerwähnten Schreiben des MISA einreichen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt das AIG nur insoweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 AIG).

 

2.2 Da die Beschwerdeführerin bulgarische Staatsangehörige ist, ist vorliegend das Freizügigkeitsabkommen anwendbar. Gemäss Art. 4 FZA wird das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I des Abkommens eingeräumt. Die zuständigen Kantonsbehörden können nach Art. 12 Anhang 1 FZA i.V.m. Ziffer 4.3.1 der Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr bei ernsthaften Zweifeln an der Generierung eines regelmässigen und existenzsichernden Einkommens die Bewilligung widerrufen, falls die Bedingungen für deren Erlass nicht mehr erfüllt sind. Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf nicht allein deshalb entzogen werden, weil die erwerbstätige Person auf Grund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt (vgl. Art. 12 Abs. 6 Anhang 1 FZA).

 

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich im Jahre 2019 einer Unterleibsoperation unterziehen müssen und sei dafür in ihre Heimat Bulgarien zurückgereist. Sie sei davon ausgegangen, dass sie innert kurzer Zeit wieder in die Schweiz zurückkehren würde und ihre selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen könne. Weil sich bei der Operation Komplikationen ergeben hätten, sei die Beschwerdeführerin während mehrerer Monate rekonvaleszent gewesen. Diese Zeit habe sie bei ihrer Mutter in Bulgarien verbracht. Während ihres krankheitsbedingten Aufenthaltes in Bulgarien habe die Beschwerdeführerin auch kein Einkommen erzielen können. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2020 habe sie aufgrund eines neuerlichen Rückfalls (starke Unterleibsschmerzen) bereits einen Monat später erneut zur Behandlung nach Bulgarien zurückgehen müssen.

 

3.2 Diese Aussagen werden durch die Beschwerdeführerin nicht weiter substantiiert oder belegt. Auch ist den Akten diesbezüglich nichts zu entnehmen. Es wäre jedoch an der Beschwerdeführerin gelegen, aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten ihre Vorbringen zu belegen (vgl. §26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Dass ihr dies nicht möglich gewesen sein soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich lediglich festgehalten, die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente über die Erwerbsunfähigkeit und es fraglich sei, inwiefern solche Dokumente aus Bulgarien erhältlich seien. Dies mutet seltsam an, zumal bei einer Unterleibsoperation mit Komplikationen und einem Rückfall auch in Bulgarien Dokumente erhältlich sein sollten. Auffallend ist zudem, dass sich die Beschwerdeführerin just dann nicht mehr in der Schweiz aufhielt, als gegen sie ein Strafverfahren wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung (Vermietung von Fremdenzimmer ohne über eine Betriebsbewilligung zu verfügen) und Verletzung von Pflichten (kein Register mit Meldescheinen der übernachtenden Gäste führen) lief und sie mit Strafbefehl vom 7. Juni 2019 verurteilt wurde (vgl. Aktum 217 ff.). Dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht erwerbsfähig gewesen sein soll, ist somit nicht erstellt.

 

4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Corona-Situation habe das Sexgewerbe seit Anfang 2020 hart getroffen respektive faktisch zum Erliegen gebracht. Die ungünstige Situation dauere auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt an. Die von Sexarbeiterinnen erzielten Umsätze seien fast eingebrochen. Dennoch versuche die Beschwerdeführerin mit allen Mitteln, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen, was ihr auch mehr schlecht als recht gelinge. Dies würden die vor kurzem getätigten Zahlungen für die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (CHF 483.35), Steuern Trimbach (CHF 273.90) und Kosten MISA (CHF 200.00) belegen. Die Beschwerdeführerin habe auch versucht, auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen, habe indessen nur ein paar wenige Putzaufträge erhalten. Was die vom MISA seit April 2021 geltend gemachten zwei neuen Betreibungen anbelange sei festzuhalten, dass die eine die Forderung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn über CHF 564.75 betreffe, für welche am 20. April 2021 ein Verlustschein ausgestellt worden sei, und die Beschwerdeführerin wie bereits erwähnt am 13. August 2021 eine Zahlung von CHF 483.35 geleistet habe. Somit bestünde noch ein Saldo von CHF 81.40. Der zweite Verlustschein vom 4. Juni 2021 über CHF 170.00 der Staatsanwaltschaft Luzern könne in diesem Zusammenhang nicht als relevant bezeichnet werden, umso mehr als die Beschwerdeführerin Zahlungen an das MISA und die Einwohnergemeinde Trimbach belegt und in der Zwischenzeit auch dem Steueramt des Kantons Solothurn eine Zahlung von CHF 220.70 überwiesen habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz der äusserst schwierigen Corona-Situation keine nennenswerten Schulden aufgebaut und im Gegenteil verschiedene Zahlungen an ihre Ausstände geleistet habe.

 

4.2 Es ist grundsätzlich mit der Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass die unerwartete Corona-Situation bei Personen, welche sich zwecks selbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten, besonders zu berücksichtigen ist. Sie verkennt jedoch, dass diese – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – für sie im Zusammenhang mit ihrem Erwerbsleben in der Schweiz nicht unerwartet kam. Mit Schreiben vom 15. April 2020 (Aktum 242) wurde die Beschwerdeführerin nämlich speziell auf die Corona-Situation hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass ein Schuldenaufbau zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen könne und sie ihre Dienste anderweitig anbieten müsse, um ein regelmässiges Einkommen zu generieren. Die Beschwerdeführerin hat sich demnach bewusst entschieden, in einer schwierigen Situation in die Schweiz einzureisen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Corona-Situation war der Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bekannt. Auch wenn das Sexgewerbe eine Zeit lang durch die Pandemie schwer getroffen war, gab es Möglichkeiten, in dieser Zeit ein Einkommen zu generieren (Dienste online oder per Telefon anbieten; andere Erwerbstätigkeiten). Ob die Beschwerdeführerin ihre Dienste anderweitig angeboten hat, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hält lediglich fest, versucht zu haben, auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen, jedoch nur ein paar Putzaufträge erhalten zu haben. Belege hierfür werden jedoch keine eingereicht.

 

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer erneuten Einreise in die Schweiz per 1. Februar 2020 bis zum Verlängerungsgesuch am 6. April 2021 Schulden in der Höhe von CHF 18'422.20 angehäuft hat (vgl. Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 6. April 2021, Aktum 259 ff.). Die Beschwerdeführerin generierte zudem auch schon vor der Pandemie durch frühere Aufenthalte in der Schweiz 26 Verlustscheine im Gesamtumfang von CHF 43'850.65 und diverse offene Betreibungen von insgesamt CHF 10'076.90. Gemäss Betreibungsauszug des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 7. September 2021 bestehen gegen die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich 29 Verlustscheine in der Höhe von CHF 47'067.50 sowie Betreibungen in der Höhe von CHF 8'108.35. Inwiefern sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin in Zukunft verbessern sollte, beziehungsweise wie sie zukünftig ein regelmässiges und existenzsicherndes Einkommen generieren könnte, wird in der Beschwerde nicht erläutert. Zwar ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie bemüht ist, teilweise ihre Schulden zu begleichen; jedoch erfolgten diese Bemühungen erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs, nachdem ihr die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht wurde, respektive erst gleichentags, kurz vor oder nach der Beschwerdebegründung des Rechtsvertreters vom 16. August 2021 und somit unter dem Druck der drohenden Wegweisung (Zahlung an Einwohnergemeinde Trimbach von CHF 273.90 am 16. August 2021; Zahlung an Ausgleichskasse des Kantons Solothurn von CHF 483.35 am 13. August 2021; Zahlung an MISA von CHF 200.00 im August 2021 [Tag des Poststempels nicht lesbar]; Zahlung an Steueramt des Kantons Solothurn von CHF 220.70 am 10. September 2021). Aufgrund der erheblichen Schuldenanhäufung der letzten Jahre kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ein regelmässiges und existenzsicherndes Einkommen generieren kann und wird.

 

5. Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin stehen einer Wegweisung nicht entgegen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Familienangehörige in der Schweiz hat. Ihre Mutter und ihr Sohn leben in Bulgarien. Die Beschwerdeführerin hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland Bulgarien verbracht und ist nach wie vor mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Die enge Bindung an ihre Heimat hat sich auch darin gezeigt, dass die Beschwerdeführerin für die medizinischen Eingriffe heim gereist ist.

 

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der gewährten aufschiebenden Wirkung ist der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Zwei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils scheinen diesbezüglich angemessen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin während zehn Jahren, sobald diese zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

 

6.2 Rechtsanwalt Daniel Menzi macht einen Aufwand von total CHF 1'194.95 geltend (5.83 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 59.50, MWST CHF 85.45). Nicht entschädigt werden kann der Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche vom 13. Juli 2021 und 20. Oktober 2021 (insgesamt 15 Minuten). Die Entschädigung ist somit auf total CHF 1'145.80 (Honorar: 5.58 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 1'004.50; Auslagen: CHF 59.50; 7,7 % MWST: CHF 81.90) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des Departements des Innern vom 17. Mai 2021 – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Daniel Menzi zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'145.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser