Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. August 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Finanzdepartement, Rathaus/Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
2. Volkswirtschaftsdepartement, Rathaus, Departementssekretariat, 4509 Solothurn,
3. Bau- und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
4. Baukommission der Gemeinde Balm bei Günsberg, 4525 Balm b. Günsberg,
5. Alpgenossenschaft Niederwiler Stierenberg, […], 2540 Grenchen,
Beschwerdegegner
betreffend Neubau Seilbrücke Balmberg
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Vom Niederwiler Stierenberg führen zwei Wege nach Osten zum hinteren Hofbergli: einmal der Wanderweg, aber auch der Höhenweg Nr. 5, eine nationale Wanderroute. Etwa auf halber Wegstrecke führt der Höhenweg im Wald in einem felsigen Gebiet über eine abschüssige Geröllhalde. Der Weg musste wegen Steinschlaggefahr gesperrt werden. Der Kanton Solothurn beabsichtigt nun, als Bauherr eine Seilbrücke zu errichten. Die Brücke soll 50 m lang und 2.2 m breit werden. Sie beginnt (im Westen) auf GB Balm bei Günsberg Nr. 4, einem Grundstück, das der Alpgenossenschaft Niederwiler Stierenberg gehört, und endet (im Osten) auf GB Günsberg Nr. 2, das im Eigentum von B.___ steht. Das Bauvorhaben liegt im Wald und zusätzlich in der Juraschutzzone, im Gewässerschutzbereich Au sowie im BLN Objekt Nr. 1010 «Weissenstein».
2. Das Volkswirtschaftsdepartement hat am 8. Februar 2021 eine Rodungsbewilligung für 33 a 12 m2 Wald erteilt. 57 m2 der Rodung sind definitiv. Es wurde eine Ersatzaufforstung und eine Ausgleichsabgabe verlangt. Dieser Entscheid ist mittlerweile rechtskräftig. (Das Departement ist auf eine durch A.___ erhobene Einsprache am 17. März 2021 nicht eingetreten.)
3.1 Das Finanzdepartement, das hier instruierendes Departement an Stelle des Bau- und Justizdepartements ist, verfügte am 30. April 2021 zusammen mit dem Volkswirtschaftsdepartement, das für den Wald zuständig ist, auf die durch A.___ erhobene Einsprache werde nicht eingetreten. Dem Vorhaben werde die für das Bauen ausserhalb der Bauzone notwendige Zustimmung erteilt. Die Ausnahmebewilligung zur nachteiligen Waldnutzung werde ebenfalls erteilt. Die ordentliche (kommunale) Baubewilligung bleibe vorbehalten.
Der Einsprecher hatte namentlich geltend gemacht, die Brücke wirke störend; sie könne Wanderer anziehen, was zu einer Mehrbelastung des Jura führe. Die Departemente befanden, der Einsprecher wohne nicht bloss nicht in der Nähe, sondern in einem anderen Kantonsteil, er sei nicht persönlich berührt.
3.2 Am 19. Mai 2021 erteilte die Baukommission der Gemeinde Balm bei Günsberg die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Auf die Einsprache von A.___ trat die kommunale Baubehörde nicht ein. Er hatte geltend gemacht, die Brücke sei nicht schön und ziehe Menschen an.
3.3 Der Departementalentscheid und der kommunale Entscheid wurden in Beachtung des Koordinationsgebots zusammen eröffnet.
4.1 Die nun gegen den kommunalen Bauentscheid erhobene Beschwerde, datierend vom 31. Mai 2021, hat das Bau- und Justizdepartement an das Verwaltungsgericht überwiesen, da der Kanton die Bauherrschaft innehat (Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, das Vorhaben befinde sich in der Juraschutzzone. Die Zufahrtswege würden überlastet. Fauna und Flora würden gestört.
4.2 In der gegen die Verfügung der beiden Departemente ebenfalls erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleichen Datums lauteten die Hauptanträge, dem Bauvorhaben sei die Zustimmung nicht zu erteilen. Die nachteilige Nutzung von Waldareal sei nicht zu bewilligen. Auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen.
Der Beschwerdeführer befürchtete Mehrverkehr in der Juraschutzzone durch Wochenendausflügler. Fauna und Flora würden gestört. Wenn man bei der Legitimation auf die Distanz abstelle, sei hier niemand legitimiert. Die Erstellungskosten seien hoch; das Budget werde nicht ausreichen. Es sei bereits eine Umleitung für Wanderer signalisiert. Die Brücke sei nicht nötig. Die Brücke wäre eine Touristenattraktion. Littering sei zu erwarten. Die Konstruktion sei nicht umweltverträglich. Es handle sich um ein Prestigeprojekt. Der Kanton wolle eben auch eine Hängebrücke haben. Vorarbeiten seien ohne Bewilligung bereits ausgeführt worden.
5. Die Departemente beantragten, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die kommunale Baukommission verzichtete auf eine Stellungnahme.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 2 Abs. 4 KBV). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig die Frage, ob die Vorinstanzen, die Departemente und die kommunale Baukommission, zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten seien.
2.1 Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11). Diese Norm entspricht dem Bundesrecht: Zumindest im selben Umfang muss die Beschwerdemöglichkeit schon auf kantonaler Stufe bestehen.
2.2 Nach Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer
- vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (sog. formelle Beschwer),
- durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und
- ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (sog. materielle Beschwer).
Bei der materiellen Beschwer (besonderes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse) geht es um die Abgrenzung zur Popularbeschwerde: Der Kreis der Anfechtungsberechtigten wird auf ein sinnvolles Mass beschränkt. Zur Anfechtung eines Entscheids soll nur zugelassen werden, wer berührt ist, wen die Sache «etwas angeht». Wer vom Projekt nicht oder nicht genügend betroffen ist, dem soll keine Anfechtungsmöglichkeit zukommen. Für die Beschwerdebefugnis wird verlangt, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Grundsätzlich: BGE 131 II 587).
2.3 Die Nähe zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die Legitimation von Nachbarn wird bis zu einer Entfernung von rund 100 Metern ohne nähere Prüfung bejaht. Eine besondere Beziehungsnähe liegt in den übrigen Fällen vor, wenn ein Projekt beim Dritten (z.B. Nachbar, der nicht Verfügungsadressat ist) mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu materiellen Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen oder Licht führt - und der Dritte durch diese betroffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008). Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 303 f.), oder Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181; SOG 2013 Nr. 21; BVR 2013, S. 348). In dicht besiedelten Gebieten kann sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen (vgl. BGE 136 II 285). Indessen ist es nicht so, dass bei Projekten an abgelegenen Orten der Kreis legitimierter Personen räumlich erweitert werden müsste. Es kann (in seltenen Fällen) sein, dass kein Privater beschwerdebefugt ist, weil niemand in der Nähe wohnt und durch das Projekt gestört wird. Auch in diesen Fällen haben die Behörden indessen das Recht ja von Amtes wegen anzuwenden. Ungefähr 30 Organisationen kommt zudem das Verbandsbeschwerderecht zu (vgl. VBO, Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen, SR 814.076). Es braucht keine privaten Dritten als Hüter des Rechts im abgelegenen, unbesiedelten Gebiet.
2.4 Die Lehre unterscheidet zudem Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen. Nebst der besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Diese Elemente dienen ebenfalls der Abgrenzung zur Popularbeschwerde.
Es wird vorausgesetzt, dass ein Beschwerdeführer einen eigenen, persönlichen und praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Eine bloss mittelbare Betroffenheit, zum Beispiel als passionierter Naturschützer, reicht nicht aus. Das Vorbringen öffentlicher Interessen genügt nicht. Ausschliesslich öffentliche Interessen können durch eine Privatperson - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht geltend gemacht werden (BGE 123 II 376 E. 2; 125 I 7; zum Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG; Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog / Michael Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art 65 BE-VRPG; René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis der öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff. Urteile des Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020.)
3. Die Brücke ist im Bezirk Lebern auf der Jurahöhe geplant. Der Beschwerdeführer wohnt in einem anderen Bezirk (Gäu). Die Liegenschaft des Beschwerdeführers, ein Reiheneinfamilienhaus im Tal am westlichen Dorfrand von C.___, liegt Luftlinie ca. 11 km von der geplanten Brücke entfernt. Die Höhendifferenz dürfte ca. 600 m betragen. Sichtverbindung besteht keine. Von der Brücke an sich gehen keine Immissionen aus. Der Beschwerdeführer hat keinen eigenen praktischen Vorteil, wenn der Wanderweg auf der Jurahöhe unbegehbar bleibt, weil die Brücke nicht gebaut wird. Interessen des Natur-, Landschafts- und Heimatschutzes kann er als Privatperson (Dritter) nicht geltend machen. Zu beurteilen, ob die Brücke nötig, schön und finanzierbar sei, ist Sache des Bauherrn und allenfalls der Bewilligungsbehörden.
4. Somit sind die Vorinstanzen auf die Einsprachen zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_562/2021 vom 4. März 2022 bestätigt.