Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 12. August 2021       

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___    

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug   

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Bedingte Entlassung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der aus Albanien stammende A.___ (geb. 10. Dezember 1969, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hat sich gemäss Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 18. März 2021 des mehrfachen qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit und bandenmässig) und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Er hat im März 2018 mit einem Mittäter Bankfilialen (unter Androhung von Waffengewalt) überfallen und wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt (abzüglich 1’112 Tage Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) und für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

 

2. Seit dem 1. Oktober 2020 befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel. Das ordentliche Strafende fällt auf den 1. Januar 2022. Zwei Drittel der Strafe und damit frühester Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung waren am 21. September 2020 erreicht.

 

3. Den Vollzugsakten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vorbestraft ist. Aus dem Strafregisterauszug von Albanien vom 13. April 2018 geht hervor, dass A.___, geb. am 1. Januar 1969 (Anm.: hier geht es um A.___, geb. 10. Dezember 1969), des [...] und der [...], in den Jahren 2005 und 2006 wegen Entführung oder Geiselnahme, unerlaubten Besitzes von Kriegswaffen und Diebstahls verurteilt wurde.

 

4. Mit Schreiben vom 13. März 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um bedingte Entlassung nach Art. 86 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).

 

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 27. Mai 2021 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB.

 

6. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung des DdI vom 27. Mai 2021 betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung sei aufzuheben und ihm sei die bedingte Entlassung zu gewähren.

 

7. Am 14. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

8. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.

 

9. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

 

3. Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).

 

4. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafen verbüsst, ihm wurde am 19. Mai 2021 das rechtliche Gehör gewährt und sowohl ein Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg als auch die Vollzugsberichte der JVA Bostadel vom 2. März 2021, 28. April 2021 und 1. Juni 2021 liegen vor, ebenso die Einschätzung der Bewährungshilfe.

 

5.1 Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

 

5.2 Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).

 

5.3 Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

 

6. Die Vorinstanz würdigte neben der Anhörung des Beschwerdeführers im Wesent-lichen das Vorleben des Beschwerdeführers, das Tatgeschehen gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 9. September 2020, den Vollzugsverlauf und den Bericht der Abteilung Bewährungshilfe vom 10. Mai 2021. Die Vor-instanz führte aus, das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers müsse als ungenügend bezeichnet werden, insbesondere was die Zeit seiner Inhaftierung in der JVA Lenzburg anbelange. Das nach seiner Verlegung in die Sicherheitsabteilung der JVA Bostadel gezeigte Verhalten müsse er erst noch im Normalvollzug unter Beweis stellen. Es liege des Weiteren eine belastete Legalprognose vor. Der Beschwerdeführer zeige kein offensichtliches Interesse, über das Delikt zu sprechen und sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer legalprognostische Fortschritte erzielt habe. Es liege demzufolge eine unveränderte Täterpersönlichkeit vor. Obwohl sich die künftigen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers positiv gestalteten, rechtfertigten diese alleine, wie von der Vollzugsbehörde korrekt erkannt worden sei, keine bedingte Entlassung. Das Rückfallrisiko müsse nach wie vor als hoch und im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung als nicht hinnehmbar beurteilt werden. Die Rückfallprävention sei somit unverändert wesentlich von aussen durch seine weitere Inhaftierung zu leisten. Im Fall des Beschwerdeführers seien hohe Rechtsgüter betroffen und es liessen sich keine relevanten legalprognostischen Fortschritte erkennen, welche das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte ausreichend zu verändern oder zu kompensieren vermöchten. Die benötigte Handlungssicherheit bei der Gewährung einer bedingten Entlassung fehle, weshalb es sich rechtfertige, von der Regel abzuweichen und ihm die bedingte Entlassung zu verweigern. Daran vermöge auch die Entschuldigung anlässlich des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern.

 

7. Gemäss Führungsbericht der JVA Lenzburg vom 1. Februar 2021 bekundete der Beschwerdeführer zunehmend grosse Mühe, sich an die geltenden Regeln der Hausordnung zu halten. Namentlich hat sich der Beschwerdeführer gegenüber Miteingewiesenen teilweise aggressiv und gewalttätig gezeigt und musste deshalb zweimal wegen Tätlichkeiten diszipliniert werden. Das Vollzugsverhalten wurde von der JVA Lenzburg am 21. Dezember 2020 als ungenügend beurteilt. Daraufhin wurde er per 1. Oktober 2020 in die JVA Bostadel, Sicherheitsabteilung, versetzt. Die Vollzugsberichte vom 2. März 2021, 28. April 2021 und 1. Juni 2021 attestieren dem Beschwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten. Dass sich der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit im Strafvollzug wohl verhalten hat, ist zwar positiv zu werten, allein daraus kann jedoch keine Veränderung der Rückfallgefährdung abgeleitet werden. Im Rahmen der Bewährungsprognose ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter bei den Anlassdelikten eine Schusswaffe mitführten und durch die Art wie die Raubdelikte begangen wurden, ihre besondere Gefährlichkeit offenbarten, zudem waren hohe Rechtsgüter betroffen. Der Beschwerdeführer hat mit einem Mittäter an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zwei Bankfilialen überfallen. Dabei hatte der Beschwerdeführer jeweils die Schusswaffe gehalten und der Mittäter das Sprechen übernommen. Das Gericht gelangte zum Schluss, die Waffe sei durchgeladen, aber gesichert gewesen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Anklageschrift vom 9. September 2020 sowie das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 18. März 2021 zu verweisen. Eine Auseinandersetzung mit den begangenen Taten hat bisher nicht stattgefunden. Immerhin ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass von Seiten der JVA Lenzburg, wo er bis Ende September 2020 inhaftiert war, aufgrund von sprachlichen und kulturellen Schwierigkeiten kein Angebot zur Tataufarbeitung bestanden hat. Eine ernsthafte Reue ist sodann nicht auszumachen. Betreffend die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug steht im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer für acht Jahre des Landes verwiesen wurde. Es ist der Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Selbst wenn der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im albanischen Strafregister nicht verzeichnet sei und es sich beim aktenkundigen Auszug um eine Verwechslung handle, zutreffen sollte, würde dies nicht zur Gewährung der bedingten Entlassung führen. Nach einer Gesamtwürdigung des Vorlebens, der Täterpersönlichkeit, dem deliktischen und sonstigen Verhalten im Strafvollzug, der neueren Einstellung zu den Taten, einer allfälligen Besserung und der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse ist dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das künftige Wohlverhalten immer noch eine schlechte Prognose zu stellen.

 

8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den für die Legalprognose zu berücksichtigenden Gesichtspunkten genügend auseinandergesetzt hat und nicht zu beanstanden ist, dass sie dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigert hat. Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

9. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die Verweigerung der bedingten Entlassung greift stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wird zwar nicht belegt, darf aber im vorliegenden Fall angenommen werden.

 

10. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___dazu in der Lage ist.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman