Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Januar 2022
Es wirken mit:
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Einwohnergemeinde A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
2. B.___ (Schweiz) AG,
3. C.___ GmbH,
Mobilfunkbetreiberinnen
Beschwerdegegner
betreffend Planungszone für Mobilfunkanlagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 19. Februar 2021 erliess der Gemeinderat A.___ erstmals eine «Planungszone Mobilfunkanlagen» mit einem Perimeter, der sämtliche Bauzonen innerhalb der kommunalen Bauzonengrenze umfasste. Auslöser dafür war ein Baugesuch der B.___ (Schweiz) AG vom 22. November 2018 für eine Mobilfunkanlage auf GB A.___ Nr. 1002 gewesen. Gegen diese planerische Massnahme erhoben die Bauherrin, die C.___ und die D.___ Mobile SA Einsprache, worauf der Gemeinderat die umfassende Planungszone aufhob und eine neue «Planungszone Mobilfunkanlagen» mit verkleinertem Perimeter beschloss.
2. Die drei Mobilfunkbetreiberinnen erhoben erneut Einsprache und beantragten die Aufhebung der neuen Planungszone mit der Begründung, es fehle an einem öffentlichen Interesse bzw. es sei keine verfestigte Planungsabsicht erkennbar und die neue Planungszone sei unverhältnismässig. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 23. September 2020 ab.
3. Dagegen gelangten die drei unterlegenen Einsprecherinnen am 5. Oktober 2020 an den Regierungsrat und beantragten die Aufhebung sowohl des angefochtenen Gemeinderatsentscheids wie auch der Planungszone. Mit Beschluss RRB Nr. 2021/725 vom 25. Mai 2021 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut und hob die Planungszone im Bereich der Gewerbezone (GB A.___ Nrn. 1002 südlicher Teil und 1009) auf.
4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 erhob die Einwohnergemeinde A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des erwähnten Regierungsratsbeschlusses beantragen. Eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Erstreckung der Begründungsfrist ersucht. Innert dieser Frist machte die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Planungsabsicht mit dem Dossier zur Gesamtortsplanrevision, die sich im Stadium der zweiten Vorprüfung befinde, mit hohem Detailgrad nachgewiesen. Die geplante, rund 20 m hohe Mobilfunkantenne würde die Realisierung der Nutzungsplanung für die Zukunft in der Schlüsselzone «Zentrum» verunmöglichen. Dort werde nämlich eine gemischte, dichte, ortsbaulich und architektonisch hochstehende Bauweise mit hoher Aufenthaltsqualität an zentraler Lage angestrebt. Vor diesem Hintergrund sei die Gemeinde zum Erlass einer Planungszone berechtigt, um die im öffentlichen Interesse liegende Ortsplanungsrevision realisieren zu können.
5. Das instruierende Bau- und Justizdepartement verwies am 8. Juli 2021 auf die Akten und die Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Die Argumentation im RRB stütze sich auf die damals dem BJD vorliegenden Unterlagen.
6. Die B.___ (Schweiz) AG, die C.___ GmbH und die D.___ Mobile SA schlossen am 3. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
7. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe vom 21. August 2021 sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; BGS 711.1] und § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Die Einwohnergemeinde ist als Inhaberin der Planungshoheit und in Wahrnehmung öffentlicher Interessen (vgl. § 136 Abs. 2 PBG und § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
2. Strittig ist der Perimeter der vom Gemeinderat am 23. September 2020 beschlossenen «Planungszone Mobilfunkanlagen» (nachfolgend Planungszone). Sie umfasst heute auch den südlichen Teil der Parzelle GB A.___ Nr. 1002 und das Grundstück Nr. 1009, die in der Gewerbezone liegen. Auf GB Nr. 1002 war früher eine Gärtnerei angesiedelt. Im Verlaufe der letzten Jahre (2013 und 2018) wurde der nördliche Parzellenteil der Kernzone zugeteilt, da dort nun ein Bed and Breakfast (B&B) betrieben wird. Der Regierungsrat hielt im angefochtenen Entscheid dafür, er habe den Teilzonenplan Gärtnerei am 21. August 2018 genehmigt. Damals sei das restliche Grundstück in der Gewerbezone belassen worden. Das Leitbild und der Leitbildplan seien zu dem Zeitpunkt bereits vorgelegen und die planerische Absicht sei gewesen, einzig eine (Teil-)Einzonung vorzunehmen. Eine Umzonung in die Kernzone wäre aufgrund des Grundsatzes der Planbeständigkeit nicht rechtmässig. Es liege demnach keine verfestigte Planungsabsicht vor.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, bereits im Räumlichen Leitbild vom 25. November 2016 sei der Bereich um die alte Gärtnerei als eigentliches Dorfzentrum vorgesehen. Im Raumplanungsbericht vom 19. April 2018 zur Teilzonenplanung 2018 (Umzonung von der Gewerbezone in die Kernzone für den Ausbau des B&B) sei sogar ausdrücklich festgehalten, dass der Perimeter der Umzonung auf die laufende Ortsplanungsrevision abgestimmt worden sei und dass die Umzonung den Zielen des Räumlichen Leitbildes insbesondere bezüglich der Schlüsselstelle Dorfzentrum entspreche. Die Gemeinde habe ihre Planungsabsicht mit dem Dossier zur Gesamtortsplanrevision, die sich im Stadium der zweiten Vorprüfung befinde, mit hohem Detailgrad nachgewiesen. Die geplante, rund 20 m hohe Mobilfunkantenne würde die Realisierung der Nutzungsplanung für die Zukunft in einem zentralen Punkt, nämlich in der Schlüsselzone Zentrum, verunmöglichen. Die Gemeinde müsste ihre Gesamtortsplanung von Grund auf neu ausrichten.
2.1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde gemäss Art. 27 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Abs. 1). Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen (Abs. 2). Auf kantonaler Ebene legt § 23 Abs. 1 PBG fest, dass der Gemeinderat bis zum Erlass oder während der Änderung von Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen kann, in denen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden dürfen, die der laufenden Planung widersprechen (§ 23 Abs. 1 PBG). Gemäss Abs. 4 der zitierten Bestimmung dürfen Planungszonen für drei Jahre, ausnahmsweise für höchstens fünf Jahre verfügt werden.
2.2 Art. 27 RPG und § 23 PBG bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird. Die Planungszone hat also zur Folge, dass im betroffenen Umfang die Anwendung des (noch) geltenden Rechts im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts ausgesetzt wird. Gleichzeitig bewirkt die Festsetzung von Planungszonen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie im Sinn von Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Urteil 1C_141/2014 des Bundesgerichts vom 4. August 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit dem Bau von Mobilfunkanlagen musste sich das Bundesgericht bereits verschiedentlich mit kommunalen Planungszonen auseinandersetzen. So hat es im Entscheid BGE 133 II 353 in E. 4.2 S. 359 festgestellt, dass ein weitgehendes Verbot von Mobilfunkantennen mit der Fernmeldegesetzgebung des Bundes unvereinbar wäre. Eine Planungszone darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Sicherungsziels in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht erforderlich ist. In räumlicher Hinsicht dürfen sich Planungszonen nur soweit ausdehnen, als dies zur Sicherung der künftigen Planung notwendig erscheint. Als unverhältnismässig erweist sich etwa eine Planungszone, die zur Sicherung einer beabsichtigten Ausscheidung einer Schutzzone Parzellen einbezieht, die keinen hinreichenden räumlichen Zusammenhang mit dem schützenswerten Objekt aufweisen (Urteil 1C_472/2009, 1C_486/2009 des Bundesgerichts vom 21. Mai 2010 E. 3.6).
2.3 In Beachtung dieser Grundsätze hat denn der Gemeinderat in einer ersten Runde die umfassende Planungszone über das gesamte Bauzonengebiet wieder aufgehoben und eine Redimensionierung beschlossen. Eine zentrale Voraussetzung der Anordnung von Planungszonen ist eine verfestigte Planungsabsicht. Dass die Absicht der Behörde, eine bestehende planerische Ordnung abzuändern, sich in einer gewissen Bestimmtheit manifestieren muss, ist ein Erfordernis des öffentlichen Interesses. Da die Planung nicht im Verfahren der Festsetzung von Planungszonen verwirklicht werden kann, darf an die Konkretheit der Absicht indessen kein strenger Massstab gelegt werden; «eine einigermassen konkrete Absicht genügt» (Alexander Ruch in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 27 N 33 mit Hinweisen).
Strittig ist nun, ob eine solche verfestigte Planungsabsicht für die Zukunft des verkleinerten Planungszonenperimeters besteht.
3.1 Bei der ersten Teilzonenplanänderung für die Parzelle Nr. 1002 nahm der Raumplanungsbericht vom 14. Mai 2013 noch keinen Bezug auf die übergeordnete Planung. Es ging damals um 588 m2, die von der Gewerbezone in die Kernzone umgezont wurden. Dazu wurde ausgeführt, das nördlich gelegene Gebäude auf GB Nr. 1002 liege bereits in der Kernzone. Diese bezwecke die Erhaltung und Ergänzung des Dorfkerns für Wohnen, Einkaufen und Arbeiten. Neben Wohnungen, Verkaufslokalen und nichtstörenden Dienstleistungs- sowie Landwirtschaftsbetrieben seien auch Gastwirtschaftsbetriebe in der Kernzone erlaubt. Eine Umzonung des betroffenen Teilabschnittes in die Kernzone sei daher zweckmässig. Der Regierungsrat genehmigte diese Umzonung ohne weitere Erläuterungen zu planerischen Belangen mit RRB Nr. 2013/1637 vom 10. September 2013.
3.2 Im Räumlichen Leitbild vom 25. November 2016, das im Hinblick auf die nun hängige Ortsplanrevision erarbeitet wurde, wurde der Wille der Gemeinde ausgedrückt, sich künftig so weit möglich innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets zu entwickeln; die äusseren Siedlungsgrenzen sollen längerfristig erhalten bleiben. Eine Nachverdichtung der bestehenden Bauzonen sei mit Sorgfalt zu prüfen und habe in moderater Art und Weise und quartierspezifisch zu erfolgen. Bei Massnahmen der Innenentwicklung und Verdichtung sei dem Aspekt der Siedlungsqualität sowie dem Dorfcharakter ein hoher Stellenwert beizumessen (S. 13). Als weiterer Leitsatz mit dem Titel «Schlüsselstelle 'Dorfzentrum'» wurde S. 15 festgehalten:
«Wir wollen ein attraktives Dorfzentrum an zentraler Lage, wo man sich trifft und austauscht. Wir sind bestrebt, Massnahmen zu ergreifen, welche zur Schaffung und Belebung eines Dorfzentrums beitragen. Im Dorfzentrum soll ein breiter Nutzungsmix mit z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Gastronomie und altersgerechte Wohnformen in einer attraktiveren Umgebung mit Dorfplatz und Grünelementen ihren Platz finden, angebunden an den Grünkorridor.»
Das Gebiet, in dem die heute interessierende Fläche liegt, wurde im Leitbildplan als Dorfzentrum ausgeschieden, und die heute noch in der Gewerbezone liegende Teilfläche von GB Nr. 1002 und GB Nr. 1009 wurden dem Entwicklungsgebiet «Wohnen dicht» zugeteilt.
3.3 Der Raumplanungsbericht vom 19. April 2018 zur zweiten Umzonung der Parzelle Nr. 1002 zeigt S. 11 auf, die ehemalige Gärtnerei sei Teil des im Leitbild als Schlüsselstelle definierten Dorfzentrums. Entlang der Haupt- und Fulenbacherstrasse solle die Kernzone anhand der Ortsbildschutzzone erhalten werden. Gemäss dem Räumlichen Leitbild strebe die Gemeinde ein attraktives und belebtes Dorfzentrum an, wo man sich treffe und austausche. Dazu solle ein breiter Nutzungsmix […] beitragen. Das Hotel B&B Alte Gärtnerei trage nicht nur zum angestrebten Nutzungsmix, sondern durch seine zahlreichen Gäste auch zur Belebung des Zentrums bei. Der erhaltene Gärtnereicharakter schaffe eine attraktive Umgebung und einen sinnvollen Übergang zum zentral in der Gemeinde liegenden Grünkorridor. Als «Fazit Siedlung und Ortsbild» hielt der Raumplanungsbericht S. 12 fest, die geplante Umzonung und Umnutzung führe zu keinen Interessenskonflikten im Bereich Siedlung und Ortsbild. Der Perimeter der Umzonung sei mit der Gemeinde abgesprochen und mit der laufenden Ortsplanungsrevision abgestimmt. Die Absicht entspreche grundsätzlich den Zeilen des Räumlichen Leitbildes A.___ 2016 und betreffe insbesondere die Schlüsselstelle Dorfzentrum. Das Ortsbild werde durch die Umnutzung nicht beeinträchtigt, da die äusserliche Erscheinung der Gewächshäuser erhalten bleibe.
3.4 Bereits im Räumlichen Leitbild wurde also die Entwicklung für das Dorfzentrum skizziert. Und schon damals wurden die Grundstücke Nrn. 1002 und 1009 diesem Gebiet zugeordnet. Damit vermag die Gemeinde zu belegen, dass seit geraumer Zeit durchaus konkrete planerische Absichten für die streitbetroffene Fläche bestehen.
Diese Absichten wurden nun mit fortschreitender Ortsplanrevision bestätigt und weiterverfolgt. So hat die Gemeinde eine «Studie Entwicklung Dorfzentrum A.___» (vom 12. Februar 2020) erarbeiten lassen. Darin wird ausgeführt, mittels einer neuzuschaffenden Zentrumszone sollten günstige Voraussetzungen geschaffen werden, um das Zielbild zu erreichen. Der Perimeter dieser künftigen Zentrumszone solle sich über einen Grossteil der ehemaligen Gewerbezone Gärtnerei sowie östlich auf der Parzelle GB Nr. 108 anschliessenden Reservezone für Wohnnutzungen erstrecken (S. 10). Dasselbe lässt sich dem Raumplanungsbericht für die Ortsplanungsrevision, Stand zweite Vorprüfung, entnehmen: Für die Entwicklung des Dorfzentrums soll eine neue Zentrumszone geschaffen werden. Diese umfasst die Fläche der heutigen Gewerbezone Gärtnerei sowie die neu eingezonte Reservezone östlich davon. Damit entsteht eine zusammenhängende Fläche von 9'394 m2, die neu für eine bauliche Entwicklung zur Verfügung steht (Gesamtrevision der Ortsplanung A.___, Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV, Exemplar 2. Vorprüfung vom 10. Mai 2021 S. 89). Nach dem neuen § 21 des künftigen Zonenreglements (Stand 7. Mai 2021) dient die Zentrumszone einer gemischten, dichten, ortsbaulich und architektonisch hochstehenden Bauweise mit hoher Aufenthaltsqualität an zentraler Lage. Sie bezweckt die Schaffung eines Dorfzentrums und die langfristige Belebung des Gebiets zwischen Hauptgasse und Fulenbacherstrasse. Für Mobilfunkanlagen sieht der geplante § 11 des Zonenreglements vor, dass solche grundsätzlich in der Industriezone und der Gewerbezone Russmatten zu erstellen sind. Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund funktechnischer Bedingungen ein Standort ausserhalb dieser Zonen erforderlich ist, kann ein Standort in einer anderen Zone in Erwägung gezogen bzw. geprüft werden […]. Zu diesen Bestimmungen hatte das Amt für Raumplanung im Vorprüfungsbericht keine Bemerkungen angebracht.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Längerem plant, die heutige Gewerbezone auf dem südlichen Parzellenteil von GB Nr. 1002 und auf GB Nr. 1009 der Zentrumszone zuzuteilen. Dabei handelt es sich nicht bloss um ein vorgeschobenes Scheinargument. Die planerischen Tätigkeiten der letzten Jahre zeigen, dass dieses Ziel konsequent verfolgt wird. Entsprechend ist nachvollziehbar, dass eine Mobilfunkanlage der vorgesehenen Nutzung widerspricht. Der Grundsatz der Planbeständigkeit vermag daran nichts zu ändern, stammt doch der geltende Gesamtzonenplan aus dem Jahr 2010. Auch wenn die letzte Teilzonenplanänderung in dem Gebiet erst etwas mehr als drei Jahre her ist, hat die Gemeinde ihre Pläne für diesen Perimeter schon im Räumlichen Leitbild von 2016 klar manifestiert. 2018 bestand kein Anlass, bereits die gesamte Gewerbezone auf GB Nrn. 1002 und 1009 der Kernzone zuzuteilen, ging es doch damals kurzfristig nur um die Erweiterung des B&B. Und nachdem das ARP im Vorprüfungsbericht die künftige bauliche Entwicklung im Wesentlichen auf diese Zone eingeschränkt hat, ist der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, dass sie sich mit Erlass der Planungszone diese Freiheit sichern wollte. Insofern ist das öffentliche Interesse am Erlass der Planungszone zweifelsfrei zu bejahen.
4. Gleiches gilt für die Verhältnismässigkeit des Zonenperimeters. Mit der in der zweiten Runde vorgenommenen Redimensionierung hat die Beschwerdeführerin das faktische Bauverbot auf das Gebiet reduziert, in welchem das Vorhaben den planerischen Absichten der Gemeinde zuwiderläuft. Den Beschwerdegegnerinnen ist damit nicht verunmöglicht, ihrem Versorgungsauftrag auf Gemeindegebiet nachzukommen. Insgesamt erweist sich die Planungszone in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig und damit insgesamt rechtmässig.
5. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerinnen nicht überzeugt, wonach die Sistierung des Baugesuchs dahingefallen sei. Das Baugesuch der B.___ (Schweiz) AG vom 22. November 2018 wurde von der Baukommission mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 formell sistiert. Gemäss § 137 Abs. 3 PBG fällt die Sistierung dahin, wenn die für die Planauflage zuständige Behörde nicht innert drei Monaten einen Nutzungsplan oder eine Planungszone öffentlich auflegt. Der Gemeinderat beschloss am 19. Februar 2019 den Erlass der Planungszone und veröffentlichte deren Auflage am 14. März 2019, mithin innert der zitierten Frist. Die ursprünglich unbestritten zu grosse Planungszone wurde mit Beschluss vom 27. August 2019 reduziert. In der Publikation dieses Beschlusses vom 15. September 2019 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, die Planungszone gelte für die Dauer von drei Jahren, spätestens [recte: längstens] jedoch bis 12. März 2022. Daraus wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Frist ab der Publikation der ursprünglich aufgelegten Planungszone berechnet hat. Diese Frist läuft mithin noch. Der Beschwerdeführerin ist auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht kein Vorwurf zu machen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen und der angefochtene Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2021/725 vom 25. Mai 2021 aufzuheben. Bei diesem Ausgang haben die privaten Beschwerdegegnerinnen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (unter solidarischer Haftbarkeit) zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Zudem haben die privaten Beschwerdegegnerinnen die Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entschädigen (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 13.g). Der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel von Arx, macht einen Aufwand von 17.5h à CHF 260.00 sowie Auslagen von CHF 143.80 geltend. Das scheint angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach auf CHF 5'055.20 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der angefochtene Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2021/725 wird aufgehoben.
2. Die B.___ (Schweiz) AG, die C.___ GmbH und die D.___ Mobile SA haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
3. Die B.___ (Schweiz) AG, die C.___ GmbH und die D.___ Mobile SA haben die Einwohnergemeinde A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 5'055.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen, dies unter solidarischer Haftbarkeit.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad