Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Februar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 16. Juni 1983, Staatsangehöriger von Sri Lanka, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste mit seiner Familie am 6. Mai 1991 in die Schweiz ein. Am 8. Mai 1991 ersuchte die Familie um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 12. Dezember 2000 abgelehnt, jedoch die Familie vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Am 24. Juli 2002 wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 16. Juli 2014 bis am 17. Juli 2015 verlängert.
2. Einer Strafanzeige der Polizei Stadt Grenchen vom 17. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2009 die Schweizer Bürgerin B.___ (geb. 26. Juni 1984), nach tamilischem Recht heiratete, die Ehe in der Schweiz aber nicht anerkannt wurde. Aus dieser Beziehung sind zwei gemeinsame Kinder entsprungen, C.___ (geb. 10. August 2009) und D.___ (geb. 8. März 2014). Am 30. August 2016 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizerin Bürgerin E.___ (geb. 30. Dezember 1985). Einer Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde Grenchen vom 20. März 2017 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer am 1. März 2017 bereits wieder freiwillig von seiner Ehefrau trennte. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls Schweizer Bürger sind: F.___ (geb. 7. Dezember 2008), G.___(geb. 13. Februar 2013) und H.___ (geb. 9. November 2017).
3. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
- Gefängnisstrafe von 10 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und Busse von CHF 1'400.00 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Urteil des Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom 8. März 2004);
- Busse von CHF 200.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer und Unterlassen der Richtungsanzeige sowie missbräuchlicher Verwendung von Nebellichtern (Urteil des Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom 15. November 2004);
- Busse von CHF 400.00 wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Urteil des Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom 3. Januar 2006);
- Busse von CHF 250.00 wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals als Fahrzeuglenker (Urteil des Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom 13. Januar 2006).
4. Bereits am 14. April 2004 und am 3. März 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Ausländerbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt [MISA]) auf die Folgen von strafbaren Handlungen aufmerksam gemacht. Er wurde weiter straffällig:
- Busse von CHF 60.00 wegen Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (Urteil des Bezirksamts Zofingen vom 18. Juli 2006);
- Busse von CHF 140.00 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftsignals «Verbot für Motorwagen» und Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden (Urteil des Bezirksamts Aarau vom 7. September 2006);
- Busse von CHF 260.00 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Urteil des Bezirksstatthalteramts Waldenburg vom 8. Juni 2007);
- Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 80.00, 30 Tage bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung des Waffengesetzes (Urteil des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 27. Juli 2007);
- Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und Busse von CHF 200.00 wegen mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug (Motorfahrzeug) und Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juli 2008, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 27. Juli 2007);
- Busse von CHF 100.00 wegen unanständigem Benehmen (Urteil des Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom 19. August 2008);
- Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren, und Busse von CHF 2'500.00 wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach qualifizierten Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch (Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009).
5. Mit Schreiben vom 5. März 2010 wurde der Beschwerdeführer vom MISA erneut darauf aufmerksam gemacht, dass Ausländer, welche strafbare Handlungen begehen, aus der Schweiz weggewiesen werden können. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass ausländische Staatsangehörige auch wegen Schuldenanhäufung und Sozialhilfebezugs weggewiesen werden können. Er wurde gleichzeitig für sein Verhalten verwarnt.
6. Am 3. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben des MISA vom 16. Juli 2012 wurde ihm mitgeteilt, dass ihm aufgrund der bestehenden Schulden in der Höhe von CHF 78'965.70 keine Niederlassungsbewilligung erteilt, aber seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werde.
7. Trotz der Ermahnung vom 5. März 2010 wurde der Beschwerdeführer weiter straffällig und wie folgt verurteilt:
- Busse von CHF 100.00 wegen Nichtbefolgens des Bahnhofreglements resp. Verletzung der Gebrauchsvorschriften sowie Ungehorsams (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 22. Oktober 2014);
- Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 40.00 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 12. März 2015);
- Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. November 2015);
- Busse von CHF 200.00 wegen unanständigen Benehmens und Nachtruhestörung (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Mai 2017);
- Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau vom 8. März 2018, Verzicht auf Widerruf der Freiheitsstrafe des Urteils vom 19. Mai 2009, aber Verwarnung);
- 30 Monate Freiheitsstrafe, davon 15 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, und Busse von CHF 500.00 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. September 2018);
- Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung (Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Januar 2021, Verzicht auf Widerruf der Freiheitsstrafe des Urteils vom 14. September 2018, aber Verwarnung und Verlängerung Probezeit um ein Jahr).
8. Ab dem 11. März 2019 befand sich der Beschwerdeführer wegen des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. September 2018 in Haft und wurde am 10. Juni 2020 aus dieser entlassen.
9. Mit Schreiben des MISA vom 9. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Die von ihm mandatierte Rechtsvertreterin nahm mit Eingabe vom 20. April 2020 Stellung.
10. Am 2. September 2020 teilten die Migrationsdienste des Kantons Bern dem MISA mit, dass der Beschwerdeführer sich in Herzogenbuchsee am Wohnsitz seiner Lebenspartnerin angemeldet habe und mit dieser zusammenlebe. Ein Verfahren um Kantonswechsel sei eröffnet worden.
11. Im Register des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach ist der Beschwerdeführer mit drei eingeleiteten Betreibungen von total CHF 5’038.15 sowie 120 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 249'055.00 verzeichnet. Zudem wurde über ihn am 19. März 2019 der Konkurs eröffnet (Stand 15. Februar 2021). Im Betreibungsregister Emmental-Oberaargau ist er mit einer Pfändung über CHF 346.00 und zwei offenen Verlustscheinen über insgesamt CHF 17'933.55 verzeichnet (Stand 15. Februar 2021). Er hat im Kanton Solothurn nie Sozialhilfe bezogen. Seit dem 1. Februar 2021 wird der Lohn des Beschwerdeführers gepfändet.
12. Die Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee teilte auf entsprechende Nachfrage des MISA vom 3. März 2021 mit, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Telefonat vom 9. Februar 2021 vorübergehend zu seiner Ehefrau nach Bern gezogen sei. Er habe aber die Absicht, wieder nach Herzogenbuchsee zur Partnerin zurückzukehren.
13. Mit Schreiben des MISA vom 4. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer das abschliessende rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt, woraufhin die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. April 2021 Stellung nahm.
14. Das MISA erliess am 21. Mai 2021 namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) folgende Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. August 2021 zu verlassen.
3. A.___ hat sich bei der Einwohnergemeinde Bern ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
4. […]
5. […]
15. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2021 wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
1. Die Verfügung vom 21. Mai 2021 des Migrationsamtes Solothurn (Ref.-Nr. SO 245997) sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen.
3. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei dem Beschwerdeführer insbesondere während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu gestatten, in der Schweiz zu verbleiben.
5. Dem Beschwerdeführer seien die vollumfänglichen Akten des Migrationsamtes zur Einsicht zuzustellen.
6. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist für die einlässliche Begründung der Beschwerde zu gewähren.
7. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als Rechtsbeistand zu gewähren.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
16. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 erfolgte fristgerecht die ergänzende Beschwerdebegründung.
17. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2021 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
18. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 5. August 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
19. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020, E. 3 mit Hinweisen). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14. September 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von CHF 500.00 ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ohne Weiteres gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile zu beachten. Die Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht zudem regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_1045/2019 vom 30. Januar 2020, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB [«Besuchsrecht»]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_904/2018 vom 24. April 2019, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3 Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Rechtsgut betroffen ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_904/2018 vom 24. April 2019, E. 2.3 mit Hinweisen).
4.1 Ausschlaggebend für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung war das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. September 2018, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt wurde. Die Vorinstanz setzte sich diesbezüglich insbesondere mit dem schwersten Delikt der versuchten schweren Körperverletzung ausführlich auseinander. Beim Vorfall vom 21. Mai 2010 trat der Beschwerdeführer mit voller Wucht mehrfach gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Opfers. Der Geschädigte erlitt aufgrund des Vorfalls eine mehrfragmentäre Unterkieferfraktur ohne Gelenksbeteiligung und eine 1-Fragment-Bogen-Fraktur des ersten Halswirbels (pag. 424). Gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ging die Vorinstanz von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden aus.
4.2 In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der körperlichen Unversehrtheit ein elementares Rechtsgut verletzt und eine Straftat begangen hat, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. b Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), ist die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die soeben genannte Regelung findet zwar nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung. Es darf bei der Interessenabwägung jedoch berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber das vom Beschwerdeführer begangene Delikt als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_293/2021 vom 24. Juli 2020, E. 3.2).
4.3 Der Beschwerdeführer hat sodann über einen längeren Zeitraum viele verschiedene Delikte begangen, so unter anderem zahlreiche Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und Delikte, welche auf eine nicht zu unterschätzende Aggressions- und Gewaltbereitschaft schliessen lassen. Aktenkundig übte der Beschwerdeführer wiederholt häusliche Gewalt gegen seine damalige Lebenspartnerin und seine damalige Verlobte aus. Er ist auch während laufenden Strafverfahren bzw. Probezeiten weiter straffällig geworden. Die letzte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin liegt kaum mehr als ein Jahr zurück. Offensichtlich lässt sich der Beschwerdeführer weder von strafrechtlichen Massnahmen noch von ausländerrechtlich angedrohten Konsequenzen zu einer Veränderung seines Verhaltens bewegen. Im Übrigen weist der bei den Akten liegende Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 15. Februar 2021 drei eingeleitete Betreibungen in der Höhe von total CHF 5'038.15 sowie 120 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 249'055.00 aus. Sein über Jahre an den Tag gelegtes Verhalten zeugt damit insgesamt von einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung.
4.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht des Kantons Solothurn und das Amt für Justizvollzug seien bezüglich weiterer Gewaltdelikte von einer positiven Prognose ausgegangen. Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung des Verschuldens an dieser Einschätzung zu orientieren.
4.4.2 Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. So kann aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr (im fremdenpolizeilichen Sinne) mehr von ihm aus. Auch eine aus der Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus (vgl. BGE 137 II 233, E. 5.5.2 mit Hinweisen). Demnach ist der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu hören. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat entgegen seiner Behauptung hinsichtlich der Delikte, welche er aufgrund seiner Aggressions- und Gewaltbereitschaft verübt hat, im Übrigen lediglich festgehalten, dass begründete Hoffnung bestehe, dass der Beschwerdeführer nicht erneut in diesem Bereich delinquieren werde. Betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ging das Obergericht von einer schlechten Legalprognose aus (pag. 418). Auf eine nachhaltige Einsicht des Beschwerdeführers kann ohnehin nicht geschlossen werden – seine letzte aktenkundige Verurteilung stand im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und datiert vom Januar 2021. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz von einem wesentlichen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgehen.
4.5 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz betreffend seine privaten Interessen nicht berücksichtigt, dass er die meiste Zeit seines Lebens in den Arbeitsmarkt integriert gewesen sei und dies auch nach seiner Haftentlassung wieder geschafft habe. Zudem sei er bereits im Alter von acht Jahren in die Schweiz gekommen und lebe nun über 20 Jahre in der Schweiz. Er habe auch keinerlei familiäre Bindungen mehr in Sri Lanka. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei aufgrund seiner Kinder und der dort fehlenden Verwurzelung unzumutbar.
4.5.1 Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz ausführlich auseinandergesetzt. Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, so ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass er sich seit rund 20 Jahren in der Schweiz aufhält und die Jugendjahre hier verbracht hat. Die Vorinstanz hat die lange Aufenthaltsdauer als gewichtiges privates Interesse denn auch nicht ausser Acht gelassen. Die gesamte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz kann jedoch mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer nicht als gelungen bezeichnet werden: Das Ausmass der aktuellen Schulden wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen, dies selbst nach erfolgter Verwarnung und der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2012 aufgrund der Schuldenwirtschaft. Neben der hohen Verschuldung von insgesamt CHF 272'372.70 spricht auch die wiederholte und schwere Straffälligkeit gegen eine erfolgreiche Integration. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt seine berufliche Integration und der Umstand, dass er im Kanton Solothurn nie Sozialhilfe bezogen hat, demzufolge nicht entscheidend ins Gewicht.
4.5.2 Ob vorliegend von einer hinreichend engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen fünf Kindern auszugehen ist, scheint aufgrund der Akten höchst fraglich. Dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau vom 4. Dezember 2020 ist betreffend die Kinder D.___ und C.___ zu entnehmen, dass sie den Kontakt mit ihrem Vater aktuell ablehnten und gar grosse Angst davor hätten, ihm beispielsweise auf dem Schulweg zu begegnen (pag. 693 ff.). Selbst wenn eine enge affektive Beziehung zu den anderen drei Kindern vorliegend zu bejahen wäre, so fehlt es an der engen wirtschaftlichen Verbundenheit, da der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen über Jahre hinweg nur ungenügend bis gar nicht nachgekommen ist. Auch wenn bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (und der Wegweisung) gewichtige familiäre Nachteile drohen, fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer diese familiären Konsequenzen selbst zuzuschreiben hat, zumal ihn seine Verantwortung als Vater nicht von jahrelanger Delinquenz abgehalten hat.
4.5.3 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint auch zumutbar: Die von der Vorinstanz gewürdigten Umstände sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Sri Lanka nach wie vor vertraut ist. So verliess er Sri Lanka zusammen mit seiner Familie und blieb in der Schweiz offenbar in tamilischen Kreisen verwurzelt. Sowohl bei seiner früheren Lebenspartnerin, die er nach tamilischem Recht heiratete, als auch bei seiner Noch-Ehefrau handelt es sich um Schweizerinnen mit tamilischen Wurzeln. Nach eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer nicht über genügend sprachliche Kenntnisse für eine erfolgreiche Reintegration in Sri Lanka. Allerdings ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass ihm die tamilische Sprache durch sein Elternhaus vermittelt worden ist und ihm sein Heimatland aus der Kindheit und Ferienaufenthalten bekannt ist. Die berufliche und soziale Wiedereingliederung in Sri Lanka dürfte zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein, angesichts seines Alters ist aber davon auszugehen, dass ihm die Reintegration gelingen wird. Der Beschwerdeführer kann sein Recht auf Umgang mit seinen Kindern von seiner Heimat aus besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel pflegen.
4.6 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt worden, da die letzte Verwarnung des Migrationsamtes über 11 Jahre zurückliege. Das Migrationsamt hätte eine weitere Verwarnung aussprechen müssen.
4.6.1 Gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG kann die betroffene Person unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn diese begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen ist. Eine Verwarnung muss einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird. Eine ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht. Dies gilt insbesondere für Angehörige der zweiten Ausländergeneration. Indessen kann auch in diesen Fällen – je nach Höhe des öffentlichen Interesses – auf eine Verwarnung verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_787/2018 vom 11. März 2019, E. 3.4.1 mit Hinweisen).
4.6.2 In Anbetracht des Strafmasses von 30 Monaten Freiheitsstrafe und mit Blick auf die vom Verfassungs- und Gesetzgeber in Art. 121 Abs. 3 BV bzw. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB vorgenommene Wertung von schwerer Körperverletzung muss die Delinquenz des Beschwerdeführers als schwerwiegend bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers daher zutreffend als schwer eingestuft, womit ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung gegeben ist. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist es folglich mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar, dass die Vorinstanz auf eine weitere Verwarnung verzichtet hat. Schliesslich wäre eine erneute Verwarnung offensichtlich nicht zielführend gewesen, nachdem er sämtliche gewährten Chancen unbenutzt verstreichen liess, beziehungsweise die bisherigen Verwarnungen keine Verhaltensänderung bewirken konnten.
4.7 Gegen die weiteren Aspekte, welche die Vorinstanz im Hinblick auf seine Ausreise erwägt, bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse und die privaten Interessen nachvollziehbar gewürdigt und zutreffend gegeneinander abgewogen hat. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung überwiegt gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann im Übrigen verwiesen werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz erweist sich somit als gerechtfertigt und verhältnismässig.
5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.
6. Zufolge Unterliegens des Beschwerdeführers sind ihm die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7. Rechtsanwältin Clivia Wullimann macht mit Eingabe vom 24. August 2021 eine Entschädigung von total CHF 3’264.05 (13.96 Stunden à CHF 180.00 plus Auslagen und MWST) geltend. Insbesondere der für das Aktenstudium (2.5 Stunden) und die knapp 2.5 Seiten umfassende Beschwerdeergänzung (3 Stunden) geltend gemachte Zeitbedarf erscheint überhöht. Zu bedenken ist betreffend das Aktenstudium, dass die Rechtsvertreterin bereits im vorgängigen Verwaltungsverfahren involviert war. Insgesamt erweist sich ein Zeitaufwand von 10 Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Weiter war es nicht notwendig, von den Vorakten ein vollständiges Doppel anzufertigen. Die Rechtsvertreterin erhielt das Aktendossier in elektronischer Form zugestellt. Die in Rechnung gestellten 780 Fotokopien der gesamten Vorakten erweisen sich demnach als übermässige Auslagen. Entsprechend ist die Entschädigung dafür ermessensweise auf die Hälfte, d.h. auf CHF 195.00 zu kürzen. Für die eingeschriebenen Sendungen kann jeweils nur ein Betrag von CHF 5.30 geltend gemacht werden. Die Auslagen sind entsprechend um zusätzliche CHF 4.80 zu kürzen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Clivia Wullimann ist nach dem Gesagten auf total CHF 2'281.20 (Honorar: CHF 1'800.00 nebst CHF 318.10 Auslagen und CHF 163.10 MWST) festzusetzen und infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 2'281.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_230/2022 vom 26. August 2022 bestätigt.