Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Juni 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___ vertreten durch C.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Akteneinsicht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 30. April 2021 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Einsichtsgesuch von A.___ in die Akten von B.___ ab.
2. Diese Verfügung wurde A.___ am 3. Mai 2021 zugestellt.
3. Dagegen erhob A.___ mit Schreiben, welches auf den 2. Juni 2021 datiert ist, Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Briefumschlag trägt den Poststempel vom 4. Juni 2021.
4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 wurde A.___ aufgefordert, die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde nachzuweisen.
5. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2021 bringt A.___ vor, er habe die Beschwerde am 2. Juni 2021 um 18:10 Uhr in den Briefkasten geworfen. Am 3. Juni 2021 sei ein Feiertag gewesen. Er habe nicht wissen können, dass die Post die Leerungszeiten dieses Briefkastens per 30. Mai 2021 von 19:00 Uhr auf 18:00 Uhr vorverschoben habe. Die Verschiebung der Leerungszeiten belegt er mit einem entsprechenden Schreiben der Post.
II.
1.1 Gemäss Art. 450b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) beträgt die Beschwerdefrist gegen Entscheide der KESB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids.
1.2 Nach § 9 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beginnen Fristen, die nach Tagen oder Zeiteinheiten bestimmt sind, an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post übergeben wird (vgl. § 9 Abs. 2 VRG).
1.3 Der Entscheid wurde A.___ unbestritten am 3. Mai 2021 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am Folgetag zu laufen begonnen hat und am 2. Juni 2021 endete.
1.4 Der Beschwerdeführer führt zwar aus, die Sendung noch am 2. Juni 2021 und damit rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen zu haben, kann dies jedoch nicht belegen. Massgebend ist somit der Poststempel vom 4. Juni 2021, womit die Beschwerde verspätet erfolgt ist.
2.1 Gemäss § 10bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller (oder sein Vertreter) unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2, 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2).
2.3 Es mag zwar ärgerlich sein, dass die Post die Leerungszeit des fraglichen Briefkastens nur drei Tage zuvor um eine Stunde vorverlegt hat. Nachdem aber der Beschwerdeführer ganze 30 Tage Zeit hatte, um zu handeln, und er auch nicht nachweisen kann, seine Sendung tatsächlich am 2. Juni 2021 zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr eingeworfen zu haben, lässt sich die Verspätung nicht entschuldigen und die verpasste Frist nicht wiederherstellen.
3. Auf die Beschwerde ist deshalb wegen Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann