Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 5. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Quarantäne


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ reiste am 27. Dezember 2020 mit dem Flugzeug aus Serbien zurück in die Schweiz und registrierte ihre Einreise aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko am 28. Dezember 2020 im entsprechenden Meldeformular des Kantons.

 

2. Mit automatisierter Verfügung vom 28. Dezember 2020 wurde A.___ aufgefordert, sich bis und mit 6. Januar 2021 in Quarantäne zu begeben.

 

3. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2020 wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Quarantänedauer sei nur bis zum 5. Januar 2021 festzusetzen, da der Tag ihrer Rückkehr als Tag 1 der Quarantäne zu zählen sei. Entsprechendes sei ihr auch durch die Hotline mitgeteilt worden. Sie müsse am 6. Januar 2021 eine neue Arbeitsstelle antreten und habe ihre Rückreise entsprechend geplant.

 

4. Mit Stellungnahme vom 2. Januar 2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Quarantäne habe zehn volle Tage zu dauern und der Tag der Einreise zähle laut herrschender Praxis als Tag Null. Die Frist werde entsprechend ab dem Folgetag der Einreise gerechnet und laufe somit bis zum 6. Januar 2021.

 

5. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Praxisgemäss genügt bei Beschwerden wegen Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen ausnahmsweise eine Eingabe per E-Mail, da der ordentliche Postweg nicht zur Verfügung steht. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coro-navirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 (SR 818.101.27) sind Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko) aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig aufzuhalten (Quarantäne).

 

2.2 Gemäss Anhang zur genannten Verordnung stand Serbien im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem An­steckungsrisiko. Die Beschwerdeführerin hat sich somit nach ihrer Einreise für zehn Tage in Quarantäne zu begeben, was sie nicht bestreitet.

 

3. Fraglich ist, wie sich die Frist der Quarantänedauer berechnet. Bis anhin galt die Praxis, die von der Vorinstanz und auch vom Verwaltungsgericht vertreten wurde, dass die Quarantäne zehn volle Tage zu betragen hat (VWBES.2020.287 und VWBES. 2020.377). Gemäss Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit (BAG) «COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne» in der Fassung, die ab dem 24. Dezember 2020 gültig ist, beginnen die zehn Tage der Reisequarantäne an dem Tag der Einreise. Dieser Tag ist also als Tag 1 zu berechnen. Bei der Beschwerdeführerin, die am 27. Dezember 2020 eingereist ist, bemisst sich die Frist somit bis zum 5. Januar 2021.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 28. Dezember 2020 des Departements des Innern ist dahingehend abzuändern, dass die Quarantänefrist am 5. Januar 2021 endet. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 28. Dezember 2020 des Departements des Innern wird abgeändert: A.___ hat sich bis und mit 5. Januar 2021 in Quarantäne aufzuhalten.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann