Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Dezember 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs / Zuweisung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1992, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird vorgeworfen, am 26. April 2020, um 01.44 Uhr, in Solothurn, Bielstrasse, mit einem Personenwagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um mindestens 64 km/h überschritten zu haben. In diesem Zusammenhang nahm ihm die Kantonspolizei Solothurn am 30. Juli 2020 den Führerausweis ab.
2.1 Mit Eingabe vom 26. August 2020 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Patrick Hasler, klar, dass er die besagte Geschwindigkeitsüberschreitung bestreite. Er ersuchte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK genannt) um Wiederaushändigung des Führerausweises.
2.2 Weil der Polizeirapport bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei der MFK eingetroffen war, sistierte diese am 27. August 2020 das Administrativverfahren und retournierte dem Beschwerdeführer den von der Polizei am 30. Juli 2020 abgenommenen Führerausweis, womit der Beschwerdeführer wieder berechtigt war, Motorfahrzeuge zu führen.
3. Am 14. April 2021 verfügte die MFK, nachdem der Polizeirapport eingegangen war, den vorsorglichen Führerausweisentzug. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach umfangreichen Ermittlungen durch die Polizei angezeigt worden wegen einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 64 km/h, begangen am 26. April 2020 in Solothurn. Diese hohe Geschwindigkeitsüberschreitung deute auf eine charakterliche Nichteignung zum Führen von Motorfahrzeugen hin. Aus Gründen der Verkehrssicherheit werde der Führerausweis des Beschwerdeführers bis zur Abklärung seiner Fahreignung vorsorglich entzogen. Zudem teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, ihn in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung durch die Verkehrspsychologische Praxisgemeinschaft Bächli-Biétry & Menn zuzuweisen.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, mit Eingabe vom 6. Mai 2021 wahrnahm, bestätigte die MFK am 20. Mai 2021 namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend BJD genannt) den vorsorglichen Führerausweisentzug bzw. verfügte dessen Aufrechterhaltung (für alle Kategorien, Unter- und Spezialkategorien). Die MFK ordnete mit besagter Verfügung zudem eine Untersuchung durch die Verkehrspsychologische Praxisgemeinschaft Bächli-Biétry & Menn zur Abklärung der Fahreignung in charakterlicher Hinsicht an.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 64 km/h deute auf eine charakterliche Nichteignung zum Führen von Motorfahrzeugen hin. Der vorsorgliche Führerausweisentzug erfolge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit, unabhängig vom Verschulden. Er könne daher angeordnet werden, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege. Aus dem gleichen Grunde komme die Unschuldsvermutung nicht zum Tragen. Es werde auf die sich in den Akten befindlichen umfangreichen Ermittlungen der Untersuchungsbehörde mit Befragungen sowie Handyauswertungen verwiesen. Diese enthielten ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt und dabei die massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse liessen keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung erkennen, auch wenn der Beschwerdeführer behaupte, nicht selbst gefahren zu sein. Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung sei im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich.
5.1 Hiergegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am 7. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 20. Mai 2021 aufzuheben und auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises sowie auf eine Fahreignungsuntersuchung zu verzichten.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.2 Am 16. August 2021 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine ergänzende Begründung zur Beschwerde vom 7. Juni 2021 ein. Er führte im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne den Akten des Strafverfahrens nicht entnommen werden, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. So werde in der Strafanzeige denn auch ausgeführt, dass – bezugnehmend auf das in den Akten befindliche Video – nicht auszumachen sei, wer auf dem Beifahrersitz gesessen sei und wer das Fahrzeug gelenkt habe. Im Weiteren hält der Beschwerdeführer fest, dass es sich bei der fraglichen Strafanzeige um eine reine Parteibehauptung der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft handle und die Strafanzeige voller Mutmassungen und Spekulationen sei. Es gehe nicht an, dem Beschwerdeführer den Führerausweis pauschal respektive quasi auf Vorrat zu entziehen. Auf den Bildern bzw. im Video sei niemand zu erkennen, die Täterschaft sei nicht bestimmt. Und da der Lenker unbekannt sei, könne auch keine Aussage zu einer charakterlichen Schwäche respektive zu den konkreten, ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung gemacht werden. Insofern könnten auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer handeln soll und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen sollen. Der Beschwerdeführer sei bislang nie durch rücksichtsloses Fahren oder sonstige Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern aufgefallen. Damit fehle es an den Voraussetzungen für einen vorsorglichen Entzug nach Art. 30 VZV. Mangels Zweifel an der Fahreignung sei auch die Durchführung einer Fahreignungsuntersuchung nicht gerechtfertigt.
5.3 Mit Verfügung vom 17. August 2021 wurde der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt, als der Beschwerdeführer sich vorläufig zur verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung nicht anzumelden brauche. Im Übrigen wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
5.4 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 2. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, erlaubten schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können.
Die umfassende und ausführliche Strafanzeige stütze sich auf verschiedene Ermittlungsergebnisse bzw. Indizien, die den Beschwerdeführer als Lenker bei der fraglichen Fahrt erscheinen lassen würden. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse stehe fest, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht mit drei anderen Personen losgefahren sei, wobei die beiden Personen auf dem Rücksitz aufgrund des erwähnten Videos namentlich bekannt seien. Die Polizei komme zum Ergebnis, dass es sich bei der vierten Person um den Beifahrer und beim Beschwerdeführer um den Lenker handle. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in einer Einvernahme auf Vorlage eines Fotos, das während der fraglichen Fahrt aufgenommen worden sei, klar in Abrede gestellt, der Beifahrer des gelenkten Fahrzeuges gewesen zu sein.
Für die MFK hätten ausreichend Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer während der besagten Fahrt den Audi gelenkt habe. Weil ein Raserdelikt in Frage stehe, seien die Anordnung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises und dessen Aufrechterhaltung zu Recht erfolgt.
5.5 Mit Replik vom 19. November 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest.
6. Für die weiteren Parteistandpunkte und Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Anders als von dessen Vertreter dargestellt, ist die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer nicht erst am 26., sondern bereits am 22. Mai 2021 zugegangen. Weil aber die Zustellung an den Vertreter selbst erst am 26. Mai 2021 erfolgte und eine vorgehende Zustellung an den Beschwerdeführer keine andere Fristauslösung bewirkt, ist die Beschwerde frist- und auch formgerecht erhoben worden.
1.2 Die Verweigerung der Wiederaushändigung des Führerausweises sowie die Zuweisung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung schliessen das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Da die Vorinstanz als erste und einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 7. Juni 2021 unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (s. II./B./1.), unterlässt es in der Folge aber, substantiiert darzutun, inwieweit sein Anspruch verletzt sein sollte. Er stellt sich im Rahmen der ergänzenden Begründung zur Beschwerde indes auf den Standpunkt (s. II./B./10.), die Vorinstanz habe die erforderliche Prüfung der Fahreignung nicht vorgenommen und damit die Begründungspflicht verletzt. Dies gehe aus der Aktennotiz der MFK vom 10. bzw. 11. Mai 2021 hervor. Dort werde lediglich pauschal ausgeführt, dass bei Eröffnung eines Verfahrens wegen Art. 90 Abs. 3 SVG das Gesuch des Beschwerdeführers per se abzuweisen sei.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2021 ausdrücklich auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021 ein und würdigte – in der gebotenen Kürze – die entsprechenden Vorbringen. Die Begründung der Vorinstanz nannte die wesentlichen Überlegungen, auf die sich ihr Entscheid stützte, sodass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Gegenteiliges ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen, die (unsubstantiierte) Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
3. Zu prüfen ist vorliegend, ob im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Sicherungsentzug gemäss Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) und für die Zuweisung zu einer Fahreignungsuntersuchung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) erfüllt waren.
3.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Voraussetzung für einen Führerausweisentzug aus diesem Grund ist eine schlechte Prognose. Eine Prognose kann anhand der bisherigen Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände (Charaktermerkmale) erstellt werden; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2a, bestätigt beispielsweise im Urteil des Bundesgerichts 1C_134/2011). Gemäss Bundesgericht müssen hinreichend begründete Anhaltspunkte bestehen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird (vgl. BGE 125 II 492 E. 2a).
3.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Darunter werden Widerhandlungen verstanden, die grobfahrlässig oder vorsätzlich begangen worden sind, wie beispielsweise krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen. Gemäss Botschaft liegt in solchen Fällen ein Charakterdefizit nahe, sodass sich die betroffene Person auf ihre charakterliche Eignung untersuchen lassen muss (Bernhard Rütsche/Nadja D’Amico in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar [BSK-SVG], 1. Auflage 2014, Art. 16d N 49, mit Verweis auf die Botschaft 2010, 8500).
3.3 Der Führerausweis kann vorsorglich entzogen werden, d.h. bereits vor dem Abschluss eines Administrativmassnahmeverfahrens betreffend Sicherungsentzug, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Der Sicherungsentzug hat die Verkehrssicherheit im Mittelpunkt. Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt (Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen). Das heisst, der Führerausweis bleibt grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativmassnahmeverfahrens vorsorglich entzogen, bzw. der Lenker erhält ihn nicht wieder. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen).
3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sich ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen oder psychisch-gesundheitlichen Gründen, die einen vorsorglichen Entzug (jedenfalls bis zum Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung) rechtfertigen, insbesondere aus extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen (sog. «Raserdelikte») ergeben oder aus anderem qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr (vgl. Art. 90 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen). Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung kann – unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls – begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzuges und einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen).
3.5 Die strafprozessuale Unschuldsvermutung steht dem administrativmassnahmenrechtlichen (vorsorglichen) Sicherungsentzug nicht entgegen. Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug hat polizeilichen und keinen strafenden Charakter. Die besonderen Minimalgarantien für strafrechtliche Anklagen von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und insbesondere die Unschuldsvermutung finden keine Anwendung. Weder die polizeiliche Abnahme noch der (vorsorgliche) Sicherungsentzug führen zu einer unzulässigen Vorverurteilung des Betroffenen (Bernhard Waldmann, Simon Henseler: Die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei [Art. 54 SVG], in: recht 2016, S. 61, mit Hinweisen; BGE 140 II 334 E. 6). Der Abschluss des hängigen separaten Strafverfahrens muss nicht abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver Gefahren im Strassenverkehr ergriffen werden können (BGE 122 II 359 E. 2b-c; Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2).
3.6.1 Gemäss den Polizei- / Administrativakten wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 26. April 2020, um 01.44 Uhr, in Solothurn, Bielstrasse, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um mindestens 64 km/h überschritten zu haben, mithin um mehr als das Doppelte. Strafrechtlich gesehen handelt es sich damit um den Vorhalt des «Raserdeliktes» (qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG). Eine strafrechtliche Verurteilung liegt noch nicht vor, die Kantonspolizei Solothurn erstattete indes mit Rapport vom 17. März 2021 gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige, unter anderem wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bestätigte am 12. April 2021 gegenüber der MFK, gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung eröffnet zu haben.
3.6.2 In ihrer Strafanzeige stützt sich die Kantonspolizei unter anderem auf ein Video (Snapchat), welches sich auf dem Mobiltelefon eines Mitfahrers befunden habe. Darauf seien vier männliche Personen in einem Audi zu sehen, welcher in Solothurn auf der Bielstrasse in Richtung Bellach fahre. Auf der im Video ersichtlichen Strecke sei eine signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben. Auf dem Tacho des Audis seien jedoch Geschwindigkeiten bis zu mindestens 114 km/h zu erkennen. Zu sehen sei auch, dass sich zwei namentlich bekannte Mitfahrer – darunter der Fahrzeugbesitzer, welcher hinter dem Fahrer sitze – auf dem Rücksitz befänden. Wer auf dem Beifahrersitz sitze und wer das Fahrzeug lenke, sei nur schwer zu erkennen. Der Beschwerdeführer, der seine Anwesenheit im fraglichen Fahrzeug anlässlich einer Einvernahme bestätigt habe, könne zur fraglichen Zeit nur auf dem Fahrer- oder Beifahrersitz gesessen haben.
In einer weiteren Einvernahme sei dem Beschwerdeführer ein Standbild des Beifahrers aus besagtem Video vorgelegt worden, worauf der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage klar verneint habe, die auf dem Standbild abgebildete Person (auf dem Beifahrersitz) zu sein. Im Weiteren seien aus dem fraglichen Video Screenshots vom Fahrer, Beifahrer und den Mitfahrern erstellt worden, wobei diejenigen vom Beifahrer in der Folge mit einem zweiten Video verglichen worden seien. Dabei falle bei näherer Betrachtung der Screenshots auf, dass der Beifahrer eher kürzeres Haar trage und die Haare auf der Seite in der Region der Schläfe und der Ohren eher kahl rasiert haben könnte. Zudem sei beim Beifahrer eher kein Bart ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe zum fraglichen Zeitpunkt eher längeres Haar und einen Bart getragen.
Diese Feststellungen, Ermittlungen und Aussagen würden den Verdacht bestärken, dass es sich beim Beifahrer des fraglichen Fahrzeuges um den namentlich bekannten Mitbeschuldigten und beim Fahrzeuglenker um den Beschwerdeführer handle.
3.7 Dem Beschwerdeführer ist zugutezuhalten, dass auf den Screenshots weder der Lenker noch der Beifahrer deutlich zu erkennen sind. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers im besagten Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt – wie von der Kantonspolizei in deren Rapport vom 17. März 2021 ausgeführt – unbestritten blieb, wobei etwa auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Juni 2020 verwiesen werden kann. Ebenfalls unbestritten blieb, dass aufgrund des fraglichen Videos erstellt sei, dass die beiden Mitfahrer, B.___ und C.___, während der fraglichen Fahrt auf dem Rücksitz gesessen seien und daher als Lenker ausgeschlossen werden könnten, womit der Beschwerdeführer nur auf dem Fahrer- oder Beifahrersitz gesessen habe könne. Den Akten kann entnommen werden, dass diese Feststellungen der Kantonspolizei durch die Aussagen von B.___ erhärtet werden. Letzterer sagte in seiner Einvernahme vom 9. Juni 2020 aus (Rz. 223 f.), es sehe so aus, als wäre A.___ oder der andere am Fahren. Es sei einer von den zweien. Tags darauf gab B.___ zu Protokoll (Einvernahme vom 10. Juni 2020, Antwort auf Frage 7), er vermute, dass A.___ gefahren sei. Der Beschwerdeführer seinerseits verneinte in der Einvernahme vom 18. Juni 2020 auf Vorlage eines Standbildes des Beifahrers aus besagtem Video während der fraglichen Fahrt, die darauf abgebildete Person zu sein (Antwort auf Frage 84). Auf die Frage, weshalb er sich so sicher sei, dass nicht er die Person auf dem Foto sei, gab der Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt einen Bart trug, zu Protokoll (Antwort auf Frage 86): «Weil erstens kein Bart auf dem Foto ist und zweitens… keine Ahnung… es bin einfach nicht ich.»
Dass der Beschwerdeführer, der im Fahrzeug, nicht aber auf dem Rücksitz sass und klar in Abrede stellte, auf dem den Beifahrer zeigenden Foto abgebildet zu sein, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von sich aus auf den fehlenden Bart verwies, in seiner Beschwerde ausführt, es handle sich bei der betreffenden Strafanzeige um eine reine Parteibehauptung der Polizei, was per se nicht zutrifft, und es sei anhand der Akten völlig unklar, wer den Personenwagen gelenkt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestanden nach dem Gesagten ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Fahrt das Fahrzeug gelenkt und dabei die massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.
3.8 Wie bereits ausgeführt, geht es vorliegend um eine massive Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 64 km/h bzw. um mehr als das Doppelte, mithin um ein sog. «Raserdelikt» (qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln). Gerade aus solch extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen können sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen oder psychisch-gesundheitlichen Gründen ergeben, die einen vorsorglichen Entzug, zumindest bis zum Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung, rechtfertigen.
Zum fraglichen Zeitpunkt (26. April 2020, 01.44 Uhr) herrschte Dunkelheit, womit die Sicht eingeschränkt war. Die Bielstrasse ist weitestgehend beidseitig bebaut, weist Trottoirs, Bushaltestellen auf der Fahrbahn sowie Velostreifen auf und ist geprägt von Fussgängerstreifen und Einmündungen. In Anbetracht dieser Umstände handelt es sich vorliegend um ein besonders rücksichtsloses und hochgefährliches Fahrverhalten, welches die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in höchstem Mass gefährdete und demzufolge – auch wenn es sich lediglich um einen singulären Vorfall und zur Nachtzeit handeln sollte – geeignet ist, begründete Zweifel an der Fahreignung zu erwecken und eine entsprechende Abklärung zu indizieren. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist (noch) nicht erforderlich.
3.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ausreichend Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es sich beim fraglichen Lenker um den Beschwerdeführer handelte und die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts der Entzugsbehörde berechtigten Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers gab. Die Vorinstanz erwog darum zu Recht, dass die massive Geschwindigkeitsüberschreitung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hervorrufe. Die Anordnung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises und dessen Aufrechterhaltung erweisen sich – zumindest bis zum Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung – vor diesem Hintergrund als rechtens. Dasselbe gilt aufgrund der bestehenden Zweifel an der Eignung für die Fahreignungsuntersuchung.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad