Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. August 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Fahreignungsuntersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 15. April 2019 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ (geboren am [...] 1949, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) aufgrund mangelnder Fahreignung in medizinischer Hinsicht den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Arzt mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3 abhängig gemacht.
2. Da die Beschwerdeführerin trotz Entzugs des Führerausweises und in nicht fahrfähigem Zustand am 27. Juni 2019 einen Personenwagen fuhr, verfügte die MFK namens des BJD am 13. August 2019 eine Sperrfrist von drei Monaten (27. Juni 2019 bis 26. September 2019). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 setzte die MFK namens des BJD den Beginn der Sperrfrist neu vom 5. August 2019 bis 4. November 2019 fest, da in der Zwischenzeit bekannt geworden war, dass die Beschwerdeführerin bereits am 5. August 2019, also vor Erlass der Verfügung vom 13. August 2019, ein Motorfahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises geführt hatte.
3. Am 30. Januar 2020 verfügte die MFK namens des BJD eine Sperrfrist von 12 Monaten (10. September 2019 bis 9. September 2020). Grund dafür war das Führen eines Personenwagens trotz Sicherungsentzugs des Führerausweises, Führen eines Personenwagens unter Medikamenteneinfluss (Mischkonsum von Oxycodon und Pregabalin) sowie nicht fahrfähigem (übermüdeten) Zustand mit Unfallfolge, begangen am 10. September 2019.
4. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererteilung des Führerausweises, weshalb sie mit Verfügung der MFK namens des BJD vom 10. November 2020 einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung bei Dr. med. B.___ zugewiesen wurde. Aufgrund von kognitiven Defiziten verneinte Dr. med. B.___ die Fahreignung der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2021.
5. Die MFK wies namens des BJD das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererteilung des Führerausweises gestützt auf das Resultat der erwähnten verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung am 23. März 2021 ab. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Arzt mit der Anerkennung der Stufe 3 oder 4 abhängig gemacht.
6. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 1. April 2021 erneut um Wiedererteilung des Führerausweises. Auf Wunsch um eine Zweitmeinung wurde sie zur Abklärung der Fahreignung Dr. med. C.___ zugewiesen.
7. Da Dr. med. C.___ mit Bericht vom 5. Mai 2021 die Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht definitiv beurteilen konnte, wies die MFK namens des BJD die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juni 2021 einer Fahreignungsuntersuchung an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (nachfolgend IRM-UZH genannt), zu.
8. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückgabe des Führerausweises aufgrund der positiven Testergebnissen von Dr. med. C.___, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zusammenfassend machte sie geltend, dass die Heilung ihrer Fersenfraktur äusserst kompliziert gewesen sei. Zwischenzeitlich sei aber alles verheilt und sie fühle sich physisch wie psychisch wie vor dem Unfall, welcher zur besagten Fersenfraktur geführt habe. Nach dem negativen Ergebnis der Fahreignungsuntersuchung hätten ihr Dr. med. B.___ und lic. phil. D.___ zu sechs Fahrstunden bei einem Fahrlehrer mit anschliessender Kontrollfahrt geraten. Nach Absolvierung dieser Fahrstunden und Anmeldung zur Kontrollfahrt habe es jedoch einen Sinneswandel seitens der beiden Ärzte gegeben. Plötzlich seien keine Fahrstunden mehr anbegehrt worden, weil sie ohne Führerausweis gar nicht habe fahren dürfen. Die bereits geleisteten CHF 130.00 für die Kontrollfahrt seien ihr dann umgehend wieder zurückerstattet worden. Nach einem erneuten Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises habe sie die Tests bei Dr. med. C.___ absolviert und diese bestanden. Nachdem dieser jedoch mit seinen Kollegen Dr. med. B.___ und lic. phil. D.___ Kontakt aufgenommen habe, habe er ihre Fahreignung nicht mehr definitiv beurteilen können. Es könne aber nicht angehen, dass eine Gegenexpertise von einer vorangehenden abhängig gemacht werde.
9. Die MFK schloss namens des BJD am 2. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Nach der Einschätzung von Dr. med. B.___, der sich auch auf die von lic. phil. D.___ durchgeführte neuropsychologische Untersuchung abstütze, sei die Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht gegeben, wohingegen Dr. med. C.___ sich nicht abschliessend dazu äussere. Daher dränge sich eine Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 auf. Das Institut für Rechtsmedizin werde sich abschliessend zu den Fragen zu äussern haben, ob einerseits die Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht gegeben sei und wenn ja, ob allenfalls eine verkehrspsychologische Untersuchung im Zusammenhang mit den festgestellten kognitiven Defiziten angezeigt sei.
10. Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 26. Juli 2021 fest, der Führerausweis sei ihr damals aufgrund der Fersenfraktur entzogen worden. Eine neuropsychologische Untersuchung sei somit gar nicht angezeigt gewesen. Im Übrigen sei Dr. med. B.___ mit der Fahreignungsuntersuchung beauftragt worden und nicht lic. phil. D.___. Die Absprache zwischen Dr. med. C.___ und Dr. med. B.___ sei unrechtmässig erfolgt und rechtlich nicht korrekt, ansonsten keine Möglichkeit bestehen würde, gegen ärztliche Fehlbeurteilungen vorzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten Fällen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Dabei ist in den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung, welche zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen. Das Bundesgericht hat mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG festgehalten, dass bei einer Meldung eines Arztes eine Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.1 Anlässlich seiner Untersuchung fielen Dr. med. B.___ bei der Beschwerdeführerin kognitive Defizite auf, weshalb er eine neuropsychologische Untersuchung bei lic. phil. D.___ veranlasste. Gestützt auf diese neurologische Untersuchung verneinte Dr. med. B.___ mit Schreiben vom 20. Januar 2021 die Fahreignung der Beschwerdeführerin. Dem Untersuchungsbericht Neuropsychologie von lic. phil. D.___ vom 18. Januar 2021 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem Screening-Verfahren kognitiver Basisfunktionen (MoCA) 21 von 30 möglichen Punkten erreicht habe, was einem mittelstark unterdurchschnittlichen Ergebnis entspreche. Dabei verliere sie die Punkte vor allem im visuospatialen/exekutiven Bereich (3/5) sowie im Bereich Sprache (0/3). Im Gedächtnisbereich würden Konfabulationen beim Lernen sowie beim Abruf auffallen. Eine Zahlenreihe mit drei Zahlen in umgekehrter Reihenfolge zu wiederholen, gelinge nicht. Die Beschwerdeführerin habe vier statt drei Zahlen aufgezählt, wovon drei Zahlen nicht in der vorgesprochenen Zahlenreihe vorgekommen seien. In den verkehrspsychologischen Tests hätten sich mittelstarke Defizite in der reaktiven Belastbarkeit sowie in den Reaktionszeiten in einer Aufgabe mit Wahlreaktionsaufgaben ergeben. Nach Wiederholung der Reaktionsaufgabe am Ende der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ihre Reaktionszeiten verbessern können, diese kämen jedoch weiterhin trotz häufigen Hinweisen, so schnell wie möglich zu arbeiten, im grenzwertigen Bereich zu liegen. Leichte Defizite würden sich in der visuellen Wahrnehmungsleistung zeigen. Die Konzentrationsfähigkeit und visuelle Orientierungen seien durchschnittlich ausgefallen. In einer Aufgabe zur Aufmerksamkeitsaktivierung habe die Beschwerdeführerin alters- und normgerechte Reaktionszeiten gezeigt, jedoch auch bei viel Zuspruch und Ermahnung, so schnell wie möglich zu arbeiten.
Klinisch habe sich eine Beschwerdeführerin gezeigt, welche nicht offen über ihre Vorgeschichte Auskunft gegeben habe. Es sei lediglich eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung aufgrund psychosozialer Belastungen vor 10-15 Jahren angegeben worden. Aktenanamnestisch gehe jedoch hervor, dass 2014 bis 2015 mehrere stationäre Aufenthalte inklusive Elektrokrampf-Therapie stattgefunden hätten. Die Fahreignung sei gemäss neurologischen Privatsprechstundenberichten von Dr. med. E.___ (Kantonspital Olten) vom 16. Oktober 2015 sowie 8. Juni 2016 als nicht gegeben beurteilt und zur Wiedererteilung eine ophthalmologische Stellungnahme sowie eine verkehrspsychologische Abklärung empfohlen worden. Eine verkehrspsychologische Untersuchung sei nie angemeldet worden. Eine Wiedererteilung der Fahrtauglichkeit sei aktenanamnestisch nicht ersichtlich. Weiter werde in zwei Berichten (Reha Heiligenschwendi von März 2019 sowie Austrittsbericht Chirurgie Bürgerspital Solothurn von Mai 2019) die Fahrtauglichkeit als nicht gegeben dokumentiert, was der Beschwerdeführerin gemäss Berichten mitgeteilt worden sei.
Die Fahreignung sei aufgrund der vorliegenden Testbefunde nicht gegeben, die medizinischen Mindestanforderungen seien aus neuro- und verkehrspsychologischer Sicht nicht erfüllt. Eine differenzierte neuropsychologische Abklärung wäre nötig, um das Leistungspotenzial und einen allfälligen Therapiebedarf besser einschätzen zu können.
3.2 Im Bericht vom 5. Mai 2021 kommt Dr. med. C.___ zum Schluss, dass die aktuelle Situation nicht eindeutig sei. Einerseits könne er aufgrund der klinisch-internistischen und neurologischen Untersuchung sowie auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden neuropsychologischen Screening-Tests keine klaren Defizite objektivieren, welche nicht mit dem sicheren Führen eines Fahrzeugs der Gruppe 1 vereinbar wären. Andererseits bestehe bereits eine sehr differenzierte Voruntersuchung durch lic. phil. D.___, welcher die Fahreignung verneine und eine weiterführende differenzierte neurologische und neuropsychologische Abklärung vorschlage. Die offenbar im Vorfeld festgestellte Visuseinschränkung bestehe nach der Katarakt-Operation nicht mehr. Rein aus ophthalmologischer Sicht wäre die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 gegeben.
Weiter beantwortete Dr. med. C.___ die Fragen der MFK wie folgt:
«1. Erfüllt die Beschwerdeführerin zurzeit die medizinischen Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vollumfänglich? Aktuell unklar.
2. Erfüllt die Beschwerdeführerin zurzeit die medizinischen Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung nur unter gewissen Auflagen? Falls ja: unter welchen Auflagen? Nein.
3. Falls die Fragen 1 und 2 mit NEIN beantwortet wurden: Wann ist Ihres Erachtens eine erneute Überprüfung der Fahreignung der Beschwerdeführerin sinnvoll? Siehe Punkt 5.
4. Sollte die Fahreignung der Beschwerdeführerin Ihres Erachtens zusätzlich durch eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung bei einem Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 abgeklärt werden? Nein.
5. Haben Sie sonst etwas Sachdienliches zu berichten? Ja. Ich schlage vor, dass die Beschwerdeführerin über den Hausarzt, wie von lic. phil. D.___ vorgeschlagen, die neurologischen und neuropsychologischen Abklärungen durchführen lassen sollte. Sollten diese zum Schluss führen, dass die Fahreignung aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht gegeben ist, so empfehle ich aus verkehrsmedizinischer Sicht die Durchführung einer Kontrollfahrt durch die MFK, da die Beschwerdeführerin jetzt seit gut zwei Jahren nicht mehr Auto gefahren ist. Diese Kontrollfahrt ist aus verkehrsmedizinischer Sicht zu verantworten, da zum jetzigen Zeitpunkt aus meiner Sicht keine klaren Befunde vorliegen, welche die Fahreignung verneinen. Sollte die Kontrollfahrt bestanden werden, so wäre meiner Beurteilung nach die Fahreignung ohne Auflage wieder gegeben.»
3.3 Im vorliegenden Fall liegt nicht eine «Meldung» eines Arztes im eigentlichen Sinne gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vor. Die Umstände sind jedoch insofern vergleichbar, als die Vorinstanz davon ausgeht, dass der mit der Fahreignungsabklärung betraute Arzt, Dr. med. C.___, einen Bericht verfasst habe, aus dem sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ergebe, zumal dieser die Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht definitiv habe beurteilen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2020, E. 3.4 mit Hinweisen). Dr. med. C.___ verneinte in seinem Bericht vom 5. Mai 2021 zwar die Frage 4, ob die Fahreignung zusätzlich durch einen Arzt mit der Anerkennungsstufe 4 abgeklärt werden sollte, jedoch ist dies nicht ganz nachvollziehbar, weil er selbst bei der Frage 1 zu einem unklaren Ergebnis bezüglich der Fahreignung der Beschwerdeführerin kommt. Zudem ist die unter Frage 5 vorgeschlagene Kontrollfahrt ungeeignet, um über die Fahreignung der Beschwerdeführerin Klarheit zu erlangen, wobei anzumerken ist, dass eine nur zweijährige Fahrabstinenz noch keinen Anlass für die Anordnung einer Kontrollfahrt bildet. Wie die MFK richtig festgestellt hat, wird an einer Kontrollfahrt, abgesehen von den Ausnahmefällen von Art. 5j Abs. 2 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51), nicht die Fahreignung einer betroffenen Person überprüft, sondern ihre Fahrkompetenz (vgl. Art. 15d Abs. 5 SVG). Der der Stellungnahme beigelegten Bescheinigung des Hausarztes über die Mindestanforderung der Verkehrsverordnungszulassung betreffend die Gruppe 1 vom 20. Juli 2021 ist nicht zu entnehmen, woraus der Hausarzt diese Erkenntnis erlangt respektive ob, und wenn ja, welche Tests bei der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden und wie die Ergebnisse ausgefallen sind, weshalb die Beschwerdeführerin aus dieser Bescheinigung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Zudem lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin innert kürzester Zeit trotz entzogenem Führerausweis und in fahrunfähigem Zustand drei Mal einen Personenwagen fuhr, eine gewisse Unbelehrbarkeit erkennen.
Die MFK durfte demnach davon ausgehen, dass hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, vorliegen. Der Entscheid, eine weitergehende Abklärung der Fahreignung der Beschwerdeführerin durch einen Arzt der nächsthöheren Anerkennungsstufe, d.h. der Stufe 4, am IRM-UZH anzuordnen, ist aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden und die Massnahme auch verhältnismässig, zumal die Beschwerdeführerin bereits zwei Mal von Ärzten mit der Anerkennungsstufe 3 untersucht worden ist.
4. Obwohl vorliegend einzig die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung am IRM-UZH der Beurteilung unterliegt, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Dr. med. B.___, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, lic. phil. D.___ als Facharzt zur Fahreignungsuntersuchung beiziehen durfte (vgl. Art. 5abis Abs. 2 VZV).
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser