Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 17. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der Schweizer Staatsangehörige A.___ (geb. 1962, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) heiratete am 12. Juli 2019 in der Türkei die Türkin B.___ (geb. 1981). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 ersuchte er beim Migrationsamt des Kantons Solothurn um Nachzug seiner Ehefrau in die Schweiz. Das Gesuch wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer schwerhörig sei und im Alltag Unterstützung benötige. In der Schweiz könne er auf die nötigen Unterstützungsangebote zurückgreifen, was in der Türkei nicht möglich wäre. Der Nachzug seiner Ehefrau sei daher die einzige Möglichkeit, um ein gemeinsames Leben führen zu können. Die Ehefrau sei ausgebildete Coiffeuse und Kosmetikerin und habe bereits ein Stellenangebot in der Schweiz. Sie sei Mutter eines neunjährigen Kindes, das unter der Obhut des Vaters stehe. Ein Nachzug des Kindes in die Schweiz sei vorerst nicht geplant. Der Beschwerdeführer beziehe eine volle Invalidenrente und erhalte zusätzlich noch Rentenleistungen von seiner Pensionskasse (insgesamt CHF 4'117.00 pro Monat). Er könne deshalb für die Lebenshaltungskosten seiner Ehefrau aufkommen. Weiter verfüge er über eine adäquate 3-Zimmer-Wohnung. Er sei bereits zweimal verheiratet gewesen, einmal während zehn Jahren und einmal nur kurz. Der Zuzug seiner Ehefrau wäre für ihn eine enorme Erleichterung. Er verfüge in der Schweiz über keinen familiären Anschluss und sehne sich nach einer Familie. Trotz des Altersunterschieds von 19 Jahren verstehe sich das Paar gut und sei ineinander verliebt.

 

2. Nachdem der Beschwerdeführer nach mehrfacher Aufforderung keine weiteren Unterlagen eingereicht hatte, teilte seine Rechtsvertreterin am 1. Mai 2020 mit, der Beschwerdeführer sei am Zuzug seiner Ehefrau in die Schweiz nach wie vor interessiert. Das Paar habe sich vor drei Jahren im Internet kennengelernt und dann in der Türkei zum ersten Mal getroffen. Es unterhalte sich in Deutsch und Türkisch und sei fleissig daran, die jeweils andere Sprache zu erlernen. Die Ehefrau besuche einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau bisher zweimal vom 3. bis 8. März 2019 und vom 10. bis 17. Juli 2019 besucht. Ansonsten hätten sie via Skype Kontakt. Die Ehefrau sei noch nie in der Schweiz gewesen. Sie habe hier zwei Tanten und eine Cousine, zu denen sie jedoch keinen Kontakt pflege. Auch die Ehefrau sei schon einmal verheiratet gewesen. Sie habe in der Schweiz eine Stelle in Aussicht bei einer befreundeten Coiffeuse.

 

3. Das Amt für Zivilstand und Bürgerrecht in Bern, welches die Eintragung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ in das Schweizer Zivilstandsregister prüfte, teilte am 10. Juni 2020 mit, der Beschwerdeführer habe bereits im Mai 2019 eine Eheschliessung mit B.___ geplant gehabt. Das Vorhaben habe er dann aber aufgrund des Verdachts einer Scheinehe zurückgezogen. Seine Zweifel habe er der Schweizer Vertretung in Istanbul schriftlich mitgeteilt. Trotzdem sei er die Ehe mit B.___ dann am 12. Juli 2019 eingegangen. Die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Schweizer Vertretung in Istanbul vom 3. bis 6. Mai 2019 wurde dem Migrationsamt zugestellt.

 

4. Am 16. Juli 2020 ging der Visumsantrag von B.___ beim Migrationsamt ein. Dem beigelegten türkischen Scheidungsurteil konnte entnommen werden, dass ihr Ex-Ehemann C.___ heisst (gleicher Nachname wie die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) und dass die Ehe am 5. November 2018 rechtskräftig geschieden wurde. Das Sorgerecht des gemeinsamen Sohnes wurde der Kindsmutter übertragen.

 

5. Am 11. November 2020 wurde dem Migrationsamt mitgeteilt, die Eheschliessung sei für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt worden. Indizien einer Scheinehe seien noch vorhanden, jedoch bestehe keine Offensichtlichkeit mehr. Ausserdem wurde mitgeteilt, dass sich das Paar nur schriftlich via Übersetzer-App verständige und Verwandte von B.___ im Kanton Solothurn wohnten.

 

6. Am 16. Februar 2021 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Anfrage mit, das Kind von B.___ wohne im Moment noch bei ihr und werde nach ihrer Ausreise in die Schweiz durch die Grosseltern mütterlicherseits betreut. Auch der Kindsvater werde die Betreuung übernehmen. Der Nachzug des Kindes sei zurzeit nicht geplant, könnte aber zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden. B.___ habe nach wie vor Aussicht auf eine Stelle in der Schweiz. Mit dem Schreiben wurde das Scheidungsurteil der zweiten Ehe des Beschwerdeführers mit einer Marokkanerin eingereicht. Die Ehe hatte vom 10. November 2006 bis 26. Februar 2018 gedauert.

 

7. Nach Einreichung des erforderlichen Gesuchsformulars bei der Einwohnergemeinde teilte die Rechtsvertreterin am 5. März 2021 mit, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2019 nicht mehr ausser Landes gewesen sei und seine Ehefrau seither nicht mehr gesehen habe. Es wurde das Scheidungsurteil zur ersten Ehe des Beschwerdeführers mit [...] eingereicht, die vom 21. Mai 2002 bis am 26. Juli 2005 gedauert hatte.

 

8. Aus den Akten des Migrationsamts geht hervor, dass der Beschwerdeführer im November 2016, Juli 2018 und Oktober 2019 versucht hatte, jeweils dieselbe Frau aus Vietnam zu Besuch in die Schweiz einzuladen. Beim Einladungsschreiben vom 4. Oktober 2019 an das Migrationsamt erwähnte er, dass es sich um seine Freundin handle und er sich darauf freue, sie nach Monaten wiederzusehen.

 

9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2021 ab.

 

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, am 14. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er ersuchte um Aufhebung des Entscheids und Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs für B.___. Eventualiter sei die Angelegenheit der Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

11. Das Migrationsamt verzichtete am 24. Juni 2021 auf eine Stellungnahme und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

12. Das Migrationsamt informierte am 7. Dezember 2021 darüber, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. Dezember 2021 um ein Besuchervisum für seine Ehefrau für ein bis drei Monate ersucht hatte, da er gerne mit ihr Weihnachten verbringen möchte und ihr seine Familie und Heimat vorstellen möchte. Das Migrationsamt teilte ihm mit, dass ein entsprechendes Gesuch aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens abgewiesen würde.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

 

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende, sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Es bedarf für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

 

Ob dies der Fall ist bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (Urteil des Bundesgerichts a.a.O. E. 4.3.2 mit Hinweisen).

 

Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (Urteil des Bundesgerichts a.a.O. E. 4.3.3 mit Hinweisen).

 

3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Der Altersunterschied zwischen dem Paar betrage 19 Jahre und B.___ hätte ohne die Heirat mit dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Es seien nur zwei Bilder des Paares eingereicht worden, die beide am selben Tag aufgenommen worden seien. Von der Trauung lägen keine Bilder vor. Weiter bestünden Zweifel an der Verständigung zwischen dem Paar. Eine gemeinsame Sprache fehle und es sei mitgeteilt worden, dass sich das Paar nur via Übersetzungsprogramm verständigen könne. Weiter begründete die Vorinstanz ihren Entscheid mit der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Schweizer Vertretung in Istanbul von Anfang Mai 2019. Dass der Beschwerdeführer dann zwei Monate später dennoch die Ehe mit B.___ eingegangen sei, ändere nichts am Verdacht einer Scheinehe. Es sei nicht nachvollziehbar, welches Interesse der Ex-Ehemann von B.___ haben sollte, den Beschwerdeführer nach Istanbul zur Vorbereitung der Vermählung zu begleiten und die Kosten für die Beglaubigung zu übernehmen. Die Formulierung des Beschwerdeführers «hat mich gefeuert», weise auf eine geschäftliche und nicht auf eine Liebesbeziehung hin. Aus den E-Mails gehe klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer und B.___ nicht kennen würden, sich nicht verständigen könnten und die Ehevorbereitungen durch den Ex-Ehemann von B.___ organisiert worden seien. Der Beschwerdeführer sei nur zweimal in der Türkei gewesen und beide Male zwecks Schliessung der Ehe. Da er keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, hätte er auch länger bei seiner Partnerin in der Türkei bleiben können, um sie besser kennenzulernen. Er sei aber nur für die zivilstandsamtliche Trauung dort gewesen, damit B.___ dann im Familiennachzug in die Schweiz einreisen und bei ihren Verwandten in der Schweiz arbeiten könne. Es sei nicht bekannt, ob B.___ mit der Geschäftsleiterin des Coiffeurgeschäfts, in welchem sie arbeiten wolle, verwandt sei. Deren Name ([...]) und der Umstand, dass sie angegeben habe, bei ihrer Schwägerin im Geschäft arbeiten zu wollen, spreche jedoch dafür. Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer nie von «B.___» spreche, sondern immer von der «Ex-Ehefrau». Dagegen nenne er aber den Ex-Ehemann einige Male namentlich («Herr C.___»). Der Umstand, dass sich B.___ und ihr Ex-Ehemann bei der Scheidung in allen Punkten einig gewesen seien und sie keine Unterhaltsforderung geltend gemacht habe, deute auf eine «Schein-Scheidung» hin. Knapp ein halbes Jahr nach der Scheidung habe B.___ dann die Ehe mit dem Beschwerdeführer eingehen wollen, der dafür das erste Mal in die Türkei gereist sei. Schon davor habe sie gewusst, dass sie in der Schweiz die Möglichkeit haben werde, im Geschäft ihrer Schwägerin oder – wie vorgebracht – einer Bekannten zu arbeiten. Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich um eine Scheinehe handle, sei, dass das Ex-Ehepaar in der Türkei finanzielle Schwierigkeiten habe und sich eine Verbesserung der finanziellen Situation erhoffe, wenn B.___ in der Schweiz arbeiten könne. Damals hätten B.___ und ihr Ex-Ehemann auch noch in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber der Schweizer Vertretung gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Weiter könne auch die Beziehung zur vietnamesischen Freundin nicht als Freundschaft abgetan werden. Es gebe keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer diese «langjährige Freundin» gegenüber der Schweizer Vertretung in Istanbul erwähnen sollte. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese im Oktober 2019 in die Schweiz eingeladen habe, nicht aber seine türkische Ehefrau. Dass er während der Corona-Pandemie nicht habe in die Türkei reisen wollen, sei verständlich. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb er dies in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 nie gemacht habe. Üblich wäre, dass ein frisch vermähltes Ehepaar die Feiertage gemeinsam verbringen möchte. B.___ habe zudem das Visumsgesuch zwecks Wohnsitznahme in der Schweiz erst am 6. Juli 2020 und damit ein Jahr nach der Trauung eingereicht. Zusammenfassend lägen unzählige gewichtige Indizien vor, die einzig den Schluss zuliessen, dass es beim eingereichten Gesuch nur darum gehe, für B.___ eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, damit sie hier einer Arbeit nachgehen könne. Das Familiennachzugsgesuch erweise sich deshalb als rechtsmissbräuchlich und sei abzuweisen.

 

4. Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es seien sämtliche objektiven Vor­aussetzung zur Gewährung des beantragten Familiennachzugs erfüllt. Ein direkter Beweis für die vorgeworfene Scheinehe liege nicht vor. Die Vorinstanz ziehe sämtliche Indizien, die nicht aus dem Altersunterschied und der Häufigkeit der Besuche des Beschwerdeführers in der Türkei gezogen würden, einzig und allein aus der E-Mail-Kor­respondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Schweizer Vertretung in Istanbul. Die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb der Beschwerdeführer B.___ danach dann doch geheiratet habe. Weiter müsste ihm ein negativer Entscheid der Migrationsbehörde regelrecht in die Hände gespielt haben, doch kämpfe er weiterhin, seine Ehefrau zu sich in die Schweiz nachziehen zu können. Es sei unklar, weshalb an der Urteilskraft des Beschwerdeführers zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht der geringste Zweifel auf­komme, später jedoch alle seine Aussagen und Stellungnahmen unberücksichtigt blie­ben. Eine Scheinehe sei durch die Vorinstanz nicht nachgewiesen worden. Hingegen würden gewichtige Indizien dafür sprechen, dass beide Parteien zwar keine eigentliche Liebesheirat eingegangen seien, die Eheschliessung dennoch für beide Seiten mit Vorteilen verbunden gewesen sei. So wäre der Beschwerdeführer zweifelsohne seiner Einsamkeit entkommen und hätte im Alltag Unterstützung und Beistand erhalten – was den eigentlichen Kern der ehelichen Beistandspflicht gemäss ZGB ausmache. B.___ hätte einen neuen Lebensabschnitt mit einem neuen Mann an ihrer Seite beginnen können nach der Scheidung von ihrem türkischen Ehemann. In der Türkei herrsche nach wie vor eine patriarchalische Grundeinstellung, die es einer geschiedenen Frau mit Kind extrem erschwere, wieder eine Ehe einzugehen. Die Ehe mit einem Schweizer sehe sie als ihre einzige Möglichkeit. Die Eheschliessung sei daher mit beidseitiger Steigerung der Lebensqualität begründet gewesen und unter dieser Bedingung auch geschlossen worden. Beabsichtigt worden sei eine umfassende eheliche Gemeinschaft – mit gemein­samer Wohnung, gemeinsamen Auslandaufenthalten in der Türkei, finanzieller Gemeinschaft durch beidseitige Einnahmequellen sowie allgemeinem Beistand im Alltag. Es handle sich vorliegend bei beiden Partnern nicht um die erste Ehe. Beide seien in der zweiten Lebensphase angekommen und wollten diese zusammen geniessen.

 

Zu den einzelnen Vorhalten lässt der Beschwerdeführer ausführen, auch wenn die Altersdifferenz 19 Jahre betrage, so seien doch die beiden Partner mit 40 und 59 in ähnlichen Lebensetappen und hätten ähnliche Interessen. Es sei für beide nicht die erste Ehe. Der Umstand, dass es nur wenige Fotos des Paares gebe, sei der Corona-Pandemie geschuldet. Dem Beschwerdeführer sei es seither nicht mehr möglich gewesen, seine Ehefrau zu besuchen. Es treffe zu, dass B.___ keine andere Möglichkeit für einen Aufenthalt in der Schweiz hätte. Dies treffe aber auch auf eine Vielzahl von Ehen zu, die tatsächlich gelebt würden. Zudem hätte es B.___ auch nicht nötig gehabt, in die Schweiz zu übersiedeln, wenn sie nicht den Beschwerdeführer kennengelernt hätte. Sie lebe im Kreis ihrer Familie mit ihrem 9-jährigen Sohn, habe eine gute Ausbildung und ein Einkommen in der Türkei. Sie besitze dort auch Immobilien. Alles deute darauf hin, dass sie nicht von Not gedrängt sein dürfte, ihr Heimatland zu verlassen. Durch den Zuzug in die Schweiz verbessere sich ihre wirtschaftliche Situation unter keinen Umständen. Bezüglich der sprachlichen Verständigung spiele eine gemeinsame Sprache für die Ehegatten nur eine untergeordnete Bedeutung, da es bei der Eheschliessung vor allem darum gehe, im Alter füreinander da zu sein, folglich der Einsamkeit zu entfliehen und um eine gegenseitige Stütze im Alltag (insbesondere auf Seiten des schwerhörigen Beschwerdeführers) zu haben.

 

Bezüglich der E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Schweizer Vertretung in Istanbul liess der Beschwerdeführer vorbringen, er habe anlässlich seines Besuchs in der Türkei plötzlich das Gefühl bekommen, dass er von der Familie seiner jetzigen Ehefrau hinters Licht geführt werde und sie ihn tatsächlich nur heiraten wolle, um in der Schweiz leben zu können. Die Zweifel seien im Beschwerdeführer aufge­stiegen, als die Heiratsprozedur enormen administrativen Aufwand angenommen habe und er von den Behörden letztlich sogar zu einer Blutentnahme gezwungen worden sei (wohl um Ehen zwischen Familienmitgliedern zu verhindern). Er sei müde gewesen und habe wegen der Sprachbarriere Mühe gehabt, den Sinn der Behördengänge nachzuvollziehen. In dieser Situation habe er die E-Mail-Nachrichten verfasst und damit erwirken wollen, schneller wieder in die Schweiz gelangen zu können. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau letztlich trotz Zweifeln dennoch geheiratet habe und seither alles unternehme, damit ihm der Familiennachzug gewährt werde. Bei der erwähnten Vietnamesin handle es sich um nicht mehr als eine Freundschaft platonischer Natur, die bereits vor der Heirat bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei ansonsten sehr einsam und in kein Familiennetz eingebunden. Frauenfreundschaften, auch wenn diese eventuell nur finanziell motiviert seien seitens der Freundinnen, seien das einzige Mittel gegen seine Einsamkeit. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau von Anfang an eine internetbasierte Beziehung unterhalten. Er sei schwerhörig und die verbale Kommunikation bereite ihm Mühe, weshalb die medienbasierte Kommunikation mit seiner Ehefrau für ihn immer sehr angenehm und entspannend gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach der Heirat nicht mehr in der Türkei besucht habe, stelle angesichts der Pandemie kein ernsthaftes Indiz für eine Scheinehe dar. Seit März 2020 werde davon abgeraten, nicht dringliche Reisen ins Ausland zu unternehmen. Der Beschwerdeführer gehöre auch zur Risikogruppe und wolle sich keinem erhöhten Risiko einer Ansteckung aussetzen. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag für die Ehefrau gehe hervor, dass der Geschäftsführer bei jener Firma, wo sie werde arbeiten können, [...] sei, ein italienischer Staatsbürger, mit welchem die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht verwandt sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien sich immer einig gewesen, dass sie hier arbeitstätig sein könnte. Darin sei kein Scheinehe-Indiz zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe lange Zeit vermutet, dass die geschiedenen Eheleute nach wie vor eine Beziehung führten, dies aufgrund des auch nach der Scheidung gewahrten engen Kontakts. Dieser Kontakt sei jedoch bloss auf das gemeinsame Kind beschränkt. Für den gehörlosen Beschwerdeführer sei es schwer gewesen, die Kommunikation unter den Eltern einzuordnen und entsprechend habe die Eifersucht aus ihm gesprochen, als er die E-Mail-Korrespondenz getätigt habe. C.___ spiele somit keine Rolle bei der Eheschliessung seiner Ex-Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass seine Ehefrau in der Türkei ebenfalls ein Gesuch hätte einreichen müssen. Das lange Zuwarten würde jedoch als Indiz für eine Scheinehe keinen Sinn machen.

 

5. Daran, dass der Beschwerdeführer mit B.___ ein eheliches Zusammenleben aufnehmen möchte, um der Einsamkeit zu entfliehen und damit sie ihn – insbesondere auch aufgrund seiner Behinderung – im Alltag unterstützen könnte, besteht kein Zweifel. Er liefert denn auch den Grund dafür, dass er die Ehe schlussendlich trotz seines Verdachts auf eine Scheinehe eingegangen ist, gleich selbst, indem er angibt, Frauenfreundschaften – auch wenn diese seitens der Frauen eventuell nur finanziell motiviert seien – seien das einzige Mittel gegen seine Einsamkeit. Ob seine Ehefrau aber ebenfalls den Willen hat, eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Verbindung mit dem Beschwerdeführer einzugehen, oder ob bei ihr eher migrationsrechtliche Aspekte im Vordergrund stehen, ist zu prüfen.

 

5.1 Der Beschwerdeführer reiste bereits im Mai 2019 in die Türkei, in der Absicht, B.___ zu heiraten. Dabei erfolgte folgende E-Mail-Korrespondenz mit der Schweizer Vertretung in Istanbul:

 

Am 3. Mai 2019 um 4:52 Uhr schrieb der Beschwerdeführer:

 

«Sehr geehrten Damen und Herren,

 

Ich war 2 Mai 2019 gestern erstenmal mit Herrn C.___ am morgen beim schweierische Konsulat in Istanbul. Herrn C.___ hat alles organisiert über den Weg. Ich bin zum erstenmal in Türkei und kenne mich gar nichts. Er hat mein Personalstandesausweis und Geburtsurkunde dort gebracht und ca 450 türkische lira einbezahlt. Ich kenne seine Ex Frau von C.___ gar nichts. Wegen heirat. Beides sind frisch geschieden und 1 Sohn. Darum ich will kein Scheinehe. Strafbar. Ich habe eine langjährige Freundin. C.___ hat eine türkische Familie aus der Schweiz und alles geschäftlich und organisiert gemacht wegen heirat. Weil seine Ex Frau von C.___ will in der Schweiz arbeitet usw . Darum ich will nicht Scheinehe. Darum ich will klare Aussage und kein Betrug usw.

 

Ich danke Ihnen zum bestens voraus. Ich bin schwerhörig und kennt gar nichts die Sprache türkisch.

 

Mit freundlichen Grüßen

A.___»

 

Am selben Tag um 12:21 Uhr antwortete eine Kanzleimitarbeiterin des Schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul Folgendes:

 

«Sehr geehrter Herr A.___

 

Vielen Dank für Ihre Mitteilung.

 

Wie Sie in ihrem E-Mail mitteilen, haben Sie gestern bei diesem Generalkonsulat zusammen mit einem Herrn vorgesprochen zwecks Beglaubigung diverser Übersetzungen im Zusammenhang mit Ihrer geplanten Heirat in Antalya. Bereits am Schalter äusserten Sie ihre Bedenken, dass es sich um eine Scheinehe zwecks späterer Niederlassung in der Schweiz handelt. Dies haben Sie mir nun auch schriftlich mitgeteilt.

 

Falls Sie Bedenken haben, dass es sich bei der geplanten Heirat nicht um eine Liebesheirat, sondern um eine Scheinehe handelt, empfehlen wir Ihnen, sich die Vermählung mit dieser Dame gut zu überlegen und zu bedenken, dass Sie sich bei Eingehen einer Scheinehe strafbar machen.

 

Sie können sich in dieser Angelegenheit jederzeit mit uns in Verbindung setzen.

 

Freundliche Grüsse

 

[...]

Kanzleimitarbeiterin»

 

Der Beschwerdeführer antwortete dann am 4. Mai 2019 um 18:10 Uhr:

 

« Sehr geehrte Frau [...],

 

Danke schön für ihr Email und mich gefreut und geholfen.

 

Heute 4 Mai um 17:00 wir heiraten. Aber ich habe die Heirat abgelehnt. Weil die beiden ex Ehepaar war entäuscht auf mich. Ich habe euch gesagt ihr seid frisch geschieden und hat ein 10 jährige Sohn und wohnen gemeinsame in der Wohnung. Das geht nicht wegen heiratet. Das ist betrug. Weil ihr ex Frau hat keine Arbeit in Antalya und wollte gehen und wohnen mit Sohn und arbeiten in der Schweiz beim Schwägerin im Geschäft. Ihr ex Ehemann wollte das Geld verdienen von der Schwägerin und zwar beiden haben geschäftlich gemacht. weil er ist Pleite.

 

Gott sei Dank dass ich habe die Heirat abgesagt.

 

Mir gefällt in Türkei sehr gut und schöne Kulturen usw. Kemer hat mich sehr gut gefallen. Auch Antalya.

 

Die beiden Ex Ehepaar hat mich gefeuert und ich muss in andere hotel suchen und ich fliege am Montag in frühen Morgen in der Schweiz.

 

Ich bin mit Ihnen sehr dankbar und hilfsbereit.

 

Mit freundlichen Grüßen

A.___»

 

5.2 Der Beschwerdeführer hat damit den Beweis, dass es sich um eine Scheinehe handelt, gleich selbst geliefert. Es läge nun an ihm aufzuzeigen, dass sich die Situation inzwischen geändert hat oder weshalb er damals hätte falsche Angaben machen sollen. Dies vermag er jedoch nicht zu begründen. Auch wenn er sich nun darauf beruft, die Situation aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten verkannt zu haben, erklärt dies nicht, weshalb er angegeben hat, die Ex-Ehefrau von C.___ gar nicht zu kennen. Der Umstand, dass er diese nie namentlich erwähnte und nur von der Ex-Ehefrau von C.___ sprach, weist darauf hin, dass er dies auch nicht nur in einem übertragenen Sinn so meinte. Der Beschwerdeführer und B.___ kannten sich offensichtlich vor der geplanten Eheschliessung nicht. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht aufzuzeigen, weshalb der Ex-Ehemann von B.___ die Behördengänge für die Ehevorbereitung hätte organisieren, den Beschwerdeführer dafür nach Istanbul begleiten und gar dafür bezahlen sollen. Gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde bezieht sich ja der Kontakt zwischen den Ex-Ehegatten einzig auf das gemeinsame Kind. Die Umstände weisen klar darauf hin, dass die Ehe durch C.___ organisiert wurde, damit seine Ex-Ehefrau in der Schweiz arbeiten und Geld verdienen kann. Der Umstand, dass die beiden Ex-Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind laut Angaben des Beschwerdeführers gar noch in einer gemeinsamen Wohnung wohnten, lässt stark vermuten, dass auch die Scheidung nur erfolgt ist, damit die Ehefrau den Beschwerdeführer heiraten und in die Schweiz zum Geldverdienen übersiedeln kann. Die Ausdrucksweise, wonach das Ex-Ehepaar den Beschwerdeführer nach dessen Ablehnung der Hochzeit «gefeuert» habe, weist klar auf eine geschäftliche und nicht auf eine Liebesbeziehung hin. Der Beschwerdeführer liess am 16. Februar 2021 gegenüber der Vorinstanz vorbringen, B.___ habe nach wie vor die Möglichkeit, bei einer befreundeten Coiffeuse am [...] in [...] zu arbeiten. Auffallend ist, dass der Name der Geschäftsleiterin dieses Geschäfts gemäss Angaben im Telefonbuch [...] heisst, was stark auf ein Verwandtschaftsverhältnis hindeutet und auch zur Angabe in der E-Mail an die Schweizer Vertretung in Istanbul passt, wonach B.___ bei der Schwägerin in der Schweiz arbeiten und Geld verdienen solle.

 

Weiter bestehen auch diverse weitere Indizien, wonach bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ nicht bei beiden Ehepartnern der Wille für eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung vorliegen kann, wie sie der Gesetzgeber voraussetzt. Wenn die beiden Ehegatten keine gemeinsame Sprache sprechen, sich nur online mit Übersetzungsprogrammen austauschen können und sich auch nie persönlich treffen, stellt sich die Frage, was sie denn überhaupt verbindet. Gemäss der Argumentation des Beschwerdeführers – wonach es sich um keine klassische Liebesheirat handle, aber beide Ehepartner Vorteile aus der Verbindung ziehen würden, indem der Beschwerdeführer jemanden habe, damit er nicht mehr einsam sei und der ihn im Alter unterstütze und seine Ehefrau nach der Scheidung in der Türkei wieder eine Ehe eingehen könne – geht es den beiden Ehepartnern offenbar nicht um die Person des jeweils anderen, sondern sie könnten eine beliebige andere Person geradeso gut heiraten. Darauf weist denn auch der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer auch immer wieder eine Vietnamesin in die Schweiz einlädt und angibt, Frauenfreundschaften, auch wenn sie von Seiten der Freundinnen eventuell nur finanziell motiviert seien, seien das einzige Mittel gegen seine Einsamkeit. Auch umgekehrt sind keine Umstände zu erkennen, dass B.___ wirklich an der Person des Beschwerdeführers und nicht nur am Aufenthaltstitel in der Schweiz interessiert wäre. Ansonsten wäre vom Paar – auch in Zeiten einer Pandemie – zu erwarten gewesen, dass es sich zumindest ab und zu besucht und zusammen Zeit verbringt. Eine arrangierte Ehe, die eher wie eine Geschäftsbeziehung wirkt, aus der beide Seiten ihre Vorteile zu ziehen gedenken, aber bei der keine spirituelle Verbindung erkennbar ist und aufgrund der grossen Verständigungsschwierigkeiten (Schwerhörigkeit und fehlende Sprachkenntnisse) und des nicht unerheblichen Altersunterschieds auch schwierig zu erreichen sein wird, begründet keinen Anspruch auf Familiennachzug. Ein auf eine solche Ehe gestütztes Familiennachzugsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann