Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 27. Oktober 2021       

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger,   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Anordnung von Auflagen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), geb. [...] Juli 1987, wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 9. März 2020 in Neuenhof AG, Autobahn A1, von der Polizei angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen (starker Marihuana-Geruch im Fahrzeug) führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv auf THC ausfiel. Die Atem-Alkoholprobe fiel negativ aus (0.00 ‰). Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer noch vor Ort abgenommen und der Beschwerdeführer zur Blut- und Urinentnahme ins Spital Baden gebracht. Am 11. März 2020 wurde ihm der Führerausweis von der zuständigen Behörde wieder ausgehändigt.

 

2. Sowohl die Auswertung der Urinprobe als auch das Ergebnis der Blutanalyse des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, vom 17. März 2020 ergaben ein positives Testergebnis auf Cannabinoide/THC (minimal 13 µg/l).

 

3. Am 20. März 2020 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) einen vorsorglichen Führerausweisentzug und bestätigte diesen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung vom 14. April 2020. Zudem ordnete sie eine verkehrsmedizinische Untersuchung inklusive Haaranalyse am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Die Fahreignungsuntersuchung erfolgte am 9. Juni 2020. Das entsprechende Gutachten datiert vom 4. August 2020. Die Gutachterin gelangte darin zum Schluss, zum aktuellen Zeitpunkt könne aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung des Beschwerdeführers noch nicht befürwortet werden.

 

4. Gestützt auf vorerwähntes Gutachten und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, verfügte die MFK namens des BJD am 21. September 2020 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mit einer Sperrfrist von drei Monaten, gerechnet ab 9. bis 11. März 2020 und ab 24. März 2020 bis 20. Juni 2020, wegen mangelnder Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht. Eine Wiedererteilung des Führerausweises wurde von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:

 

1.    Nachweis einer mindestens 6-monatigen Alkoholabstinenz und Fortsetzung der bestehenden Drogenabstinenz

2.    Nachweis der Cannabisabstinenz mittels monatlichen Urinproben beim Hausarzt (gemäss Merkblatt «Vorgehen zum Nachweis der Cannabisabstinenz der SGRM»)

3.    Verzicht auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten

4.    Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe)

5.    Regelmässige Behandlung der psychischen Erkrankung nach Dafürhalten des behandelnden Facharztes/der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

6.    Befolgen der ärztlichen Weisungen inklusive Einnahme der Medikamente wie verordnet

7.    Stabile Situation (je nach Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens 6 Monaten ausserhalb eines stationären Rahmens

8.    Gute Therapiecompliance und –adhärenz

9.    Gute Krankheitseinsicht (z.B. Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation)

10.  Keine Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch (Alkohol, Betäubungsmittel, abhängigkeitserzeugende Medikamente wie z.B. Benzodiazepine oder Benzodiazepin-ähnliche Medikamente)

11.  Keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka

12.  Positives Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse (kosmetisch unbehandelte Kopfhaare mit einer Mindestlänge von 5 cm)

13.  Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche sind bis zur Neubegutachtung fortzusetzen

14.  Zur verkehrsmedizinischen Untersuchung ist ein Bericht über die Begleitgespräche sowie ein ärztliches Zeugnis mit den Urinprobenergebnissen und bezüglich der psychischen Erkrankung mitzunehmen

 

5. Die am 5. Oktober 2020 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 30. März 2021 in dem Sinne teilweise gut, als die Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises, welche die Alkoholabstinenz sowie die Behandlung der psychischen Erkrankung betrafen, aufgehoben wurden und die Sache zur allfälligen Anordnung notwendiger Auflagen zur Cannabisabstinenz sowie zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

 

6. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der MFK namens des DdI vom 3. Mai 2021 wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen. Das Gesuch um Auslagenersatz wurde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Weiterführung der Cannabisabstinenz für die Dauer von sechs Monaten, nachzuweisen mittels monatlichen Urinproben, sowie Einreichung der Analysenresultate nach sechs Monaten gewährt.

 

7. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 verfügte die MFK namens des DdI die Weiterführung der Cannabisabstinenz während sechs Monaten mittels monatlichen Urinproben, welche auf THC zu testen seien. Spätestens bis 30. November 2021 habe der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht einzureichen, welcher Aufschluss über die Ereignisse der Urinproben gebe und ihm Fahreignung attestiere.

 

8. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, mit Schreiben vom 14. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angeordneten Auflagen. Dem Beschwerdeführer sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Rechtsbeistand zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zusammenfassend wurde geltend gemacht, die Auflagen einer zusätzlichen Cannabisabstinenz von weiteren sechs Monaten (total 18 Monate) inklusiv eines erneuten Fahreignungstests seien unverhältnismässig, willkürlich und entbehrten jeglicher Rechtsgrundlage.

 

9. Die MFK schloss namens des DdI am 24. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

 

10. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK und am 23. August 2021 die Bestätigung des Labors Rothen vom 2. August 2021 betreffend negative Urinprobe auf Cannabis einreichen.

 

11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 30. März 2021 (VWBES.2020.390) unter anderem Folgendes fest:

 

«6.6.4 Wie bereits von der Gutachterin ausgeführt, kann der mittels Haaranalytik bestimmte EtG-Wert nicht mit den anamnestischen Angaben in Übereinstimmung gebracht werden. Beim Beschwerdeführer spricht aber einzig und allein das Analyseresultat für die Verkehrsrelevanz seines Alkoholkonsums. Gegen einen Kontrollverlust spricht hingegen, dass sich beim Beschwerdeführer anlässlich der körperlichen Untersuchung keine relevanten Auffälligkeiten ergeben haben, die auf einen regelmässigen Alkoholkonsum hindeuten würden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine Trunkenheitsfahrt zu verzeichnen, sein automobilistischer Leumund ist diesbezüglich ungetrübt. Auch wenn es bedenklich ist, dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder Alkohol in einem Mass konsumiert, welches über das übliche gelegentliche Trinken hinausgeht, so ist unter dem hier einzig massgebenden Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss ans Steuer setzen würde. Jedenfalls ist die Gefahr nicht grösser als bei jedem Dritten. Der Vorfall vom 9. März 2020 ist nicht geeignet, die Fahreignung des Beschwerdeführers – soweit es den Alkoholkonsum anbelangt – ernsthaft in Frage zu stellen.

 

6.7 Was die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzustellen, dass diese – gleich wie beim Alkoholkonsum – ebenfalls nicht geeignet ist, die Fahreignung des Beschwerdeführers per se in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer befand sich bereits vor dem Vorfall vom 9. März 2020 wegen seiner depressiven Störung in Behandlung bei Dr. med. B.___ und ist es nach wie vor. Der Verlauf seiner Krankheit ist stabil und die Krankheitseinsicht sowie die Compliance gut. Der Beschwerdeführer unterzieht sich bei Dr. med. B.___ einer kombinierten psychiatrischen Therapie (kognitive Verhaltenstherapie und Medikation mit Seralin 100 mg/Tag). Er leidet an keinen Nebenwirkungen oder Unverträglichkeiten (vgl. Zeugnisse von Dr. med. B.___ vom 6. Juli 2020 und 6. Oktober 2020). Es ist demnach keine verkehrsrelevante psychische Problematik erkennbar, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde. Auch ist er diesbezüglich noch nie negativ in Erscheinung getreten; sein automobilistischer Leumund ist betreffend psychischer Gesundheit ungetrübt.

 

7. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass gesetzlich geboten war, eine Fahreignungsabklärung mittels verkehrsmedizinischer Untersuchung durchzuführen und dass nach dem Ergebnis der Untersuchungen aufgrund der festgestellten Drogenproblematik die Fahreignung im Untersuchungszeitpunkt zu verneinen war. Die Beschwerde erweist sich somit im Hauptpunkt als unbegründet, der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wurde zu Recht verfügt.

 

8.1 Nach diesem Zwischenergebnis steht auch fest, dass die Auflagen, welche für eine Wiedererteilung des Führerausweises zum Nachweis der überwundenen Drogenproblematik verfügt wurden, rechtmässig sind. Ist aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen eines Motorfahrzeuges trennt, ist für die Wiederzulassung im Verkehr – selbst bei nicht feststellbarer Abhängigkeit – eine Drogenabstinenz zu verlangen. Die Änderung des Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens sechs Monate strikte vollzogen wurde (Bruno Liniger in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 33). Das Gutachten ging von einem günstigen Fall aus und bestätigte dem Beschwerdeführer bereits eine rund viermonatige Cannabisabstinenz (April bis Juli 2020). Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich weitere negative Urinproben für die Monate August 2020 bis Februar 2021 eingereicht, was für eine stabile Änderung seines Cannabiskonsumverhaltens spricht.

 

8.2 Ebenso steht aber auch fest, dass weder der vermutete regelmässige Alkoholkonsum noch die behandelte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers geeignet waren, seine Fahreignung in Frage zu stellen. Dementsprechend sind auch die darauf ausgerichteten Auflagen als Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises zu Unrecht angeordnet worden.

 

8.3 Da nicht ganz klar ist, welche Auflagen zum Nachweis der Drogenproblematik bzw. der Cannabisabstinenz dienen sollen – was insbesondere für die Haaranalyse zutrifft, die vom Gutachten zur Prüfung einer Alkoholproblematik («exklusive Cannabis») vorgeschlagen, von der Vorinstanz aber unspezifisch angeordnet wurde – und auch nicht klar ist, ob überhaupt und wenn ja für welche Zeitdauer noch welche Nachweise notwendig sind, ist die Sache zu neuem Entscheid hinsichtlich der Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

9.1 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Auflagen betreffend Alkoholabstinenz sowie Behandlung der psychischen Erkrankung sind aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Definition der noch notwendigen Auflagen betreffend Cannabisabstinenz im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. »

 

3.1 Die MFK begründete ihre Verfügung vom 27. Mai 2021 dahingehend, gemäss toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 17. März 2020 sei bei der Blutanalyse ein Karbonsäurewert von 127 µg/L festgestellt worden. Ein derart hoher Wert spreche für einen regelmässigen und intensiven Cannabiskonsum, der nach einer Wiederzulassung zum Strassenverkehr die Anordnung einer länger dauernden Cannabisauflage erfordere. In der Praxis werde deshalb bei einer Wiederzulassung zum Strassenverkehr regelmässig die Einhaltung einer Cannabisabstinenz während mindestens eineinhalb Jahren verlangt. Der Beschwerdeführer habe bereits negative Urinprobenresultate eingereicht, die den Zeitraum von einem Jahr abdecken würden. Demnach seien noch sechs weitere negative Resultate erforderlich. Die bisher nachgewiesene Cannabisabstinenz rechtfertige es, den Beschwerdeführer wieder zum motorisierten Strassenverkehr zuzulassen, was mit Verfügung vom 3. Mai 2021 bereits stattgefunden habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gehe fälschlicherweise davon aus, dass die geforderte Cannabisabstinenz von mindestens sechs Monaten eine Auflage für die Belassung des Führerausweises gewesen sei. Richtig sei, dass diese Abstinenz eine von mehreren Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises gebildet habe. Im rechtlichen Gehör vom 3. Mai 2021 sei die Weiterführung der Cannabisabstinenz nach der Wiedererteilung des Führerausweises in Aussicht gestellt worden. In Art. 17 Abs. 3 SVG sei ausdrücklich vorgesehen, dass die Wiedererteilung des Führerausweises an Auflagen geknüpft werden könne, nämlich an Auflagen, welche die betroffene Person einzuhalten habe, wenn sie wieder am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen dürfe. Solche Auflagen würden der Verkehrssicherheit dienen. Es sei nicht ersichtlich, warum die in Aussicht gestellten Auflagen im vorliegenden Fall unverhältnismässig oder willkürlich erscheinen sollten.

 

3.2 In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 hielt die MFK des Weitern fest, der Vertreter des Beschwerdeführers scheine zu verkennen, dass mit der vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Verfügung vom 21. September 2020 nicht Auflagen im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG angeordnet worden seien, sondern die Voraussetzungen formuliert worden seien, bei deren Erfüllung eine Wiedererteilung des Führerausweises in Frage komme. Erst bei der vorliegend umstrittenen Cannabisabstinenz handle es sich um eine Auflage gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG, die angeordnet worden sei, nachdem dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 3. Mai 2021 wieder erteilt worden sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers vermenge auf weiten Strecken die Begriffe «Voraussetzungen für die Wiederzulassung zum Strassenverkehr» und «Auflagen nach der Wiederzulassung». Das Verwaltungsgericht habe im Urteil vom 30. März 2021 zwei zu erfüllende Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises gemäss Verfügung vom 21. September 2021 aufgehoben, nämlich diejenigen betreffend Alkoholabstinenz und psychische Erkrankung. Betreffend Cannabisabstinenz habe es die MFK angewiesen, allfällige notwendige Auflagen (Voraussetzungen für die Wiedererteilung) anzuordnen. Das Verwaltungsgericht habe indessen insbesondere den angeordneten Entzug auf unbestimmte Zeit nicht aufgehoben. Die MFK ihrerseits habe nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 3. Mai 2021 dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder erteilt und Auflagen bezüglich Cannabisabstinenz in Aussicht gestellt. Sie habe namentlich festgehalten, dass die bisher nachgewiesene Cannabisabstinenz es rechtfertige, den Beschwerdeführer wieder zum motorisierten Strassenverkehr zuzulassen, demnach die Voraussetzung der Einhaltung einer Cannabisabstinenz für die Wiedererteilung des Führerausweises erfüllt gewesen sei.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers gehe offenbar davon aus, Ausgangspunkt bilde das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2021, indem das Verwaltungsgericht in allgemeiner Weise Ausführungen zur Fahreignung mache. Darum gehe es vorliegend nicht mehr. Mit der Wiederzulassung zum Strassenverkehr sei die MFK eben gerade davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer wieder über Fahreignung verfüge. Insofern würden die Ausführungen über die nicht mehr angenommene Alkohol- oder Drogensucht an der Sache vorbeigehen. Dasselbe gelte für das Vorbringen, die fehlende Fahreignung sei nicht mit dem Cannabiskonsum begründet worden. Das IRMZ führe in seinem Gutachten vom 4. August 2020 aus, beim Beschwerdeführer müsse von einem mehrjährigen, zum Teil regelmässigen Cannabiskonsum ausgegangen werden, der mit der Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss verkehrsrelevante Bedeutung erlangt habe. Somit müsse aus verkehrsmedizinischer Sicht die Diagnose eines verkehrsrelevanten Betäubungsmittelkonsums gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile eine Verhaltensänderung eingeleitet und den Betäubungsmittelkonsum eingestellt. Nachweislich könnten die Angaben über die aktuell bestehende Cannabisabstinenz – gestützt auf die Urinanalysen – bestätigt werden. Hätte das IRMZ die Cannabisproblematik zum Zeitpunkt der verkehrsmedizinischen Begutachtung als nicht mehr relevant beurteilt, hätte es als Wiederzulassungsvoraussetzung kaum den Nachweis der Cannabisabstinenz formuliert und dies, anders als bei der Alkoholabstinenz, ohne eine zeitliche Befristung zu nennen. Insofern sei es zumindest ungenau, wenn der Vertreter des Beschwerdeführers ausführe, der Beschwerdeführer habe 13 von 14 Auflagen erfüllt.

 

Aus besonderen Gründen könnten Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies sei nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahreignung zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung seien somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienten und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stünden. Erforderlich sei, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lasse. Zudem müssten die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein. Der Vertreter des Beschwerdeführers bringe vor, das IRMZ attestiere dem Beschwerdeführer bezüglich seines Cannabiskonsumverhaltens einen günstigen Fall. Davon sei im verkehrsmedizinischen Gutachten nichts zu lesen. Das IRMZ führe vielmehr aus, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht die Diagnose eines verkehrsrelevanten Betäubungsmittelmissbrauchs gestellt werden müsse und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein adäquates Problembewusstsein hinsichtlich suchterzeugender Substanzen zu entwickeln. Hinzu komme, dass die nach dem Vorfall vom 9. März 2020 angeordnete Blutanalyse für THC einen Minimalwert von 13 µg/L und für das Abbauprodukt THC-Karbonsäure (THC-COOH) einen Wert von 127 µg/L ergeben habe. Nach dem von der Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter am 27. November 2020 genehmigten Leitfaden Fahreignung bestünden bei einem THC-COOH-Wert von 40 µg/L oder mehr im Vollblut klare Hinweise für einen mehr als gelegentlichen respektive häufigen Cannabiskonsum, der eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung zur Folge haben solle. Vorliegend gehe es nicht (mehr) um eine Fahreignungsuntersuchung oder eine Sucht, wie der Vertreter des Beschwerdeführers anzunehmen scheine, sondern um eine Auflage, um gemäss der Rechtsprechung Schwächen hinsichtlich der Fahreignung zu kompensieren. Angesichts des ausserordentlich hohen Wertes von 127 µg/L, was dem dreifachen Wert des Leitfadens Fahreignung entspreche, und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal ein Motorfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss gelenkt habe sowie der Feststellung des IRMZ zu seinem Problembewusstsein hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums, sei die Forderung, nach der Wiederzulassung zum Strassenverkehr eine zusätzliche Cannabisabstinenz von sechs Monaten einzuhalten, nicht unverhältnismässig oder willkürlich. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die MFK mit der Anordnung der sechsmonatigen Cannabisabstinenzauflage über die Feststellungen des Verwaltungsgerichts oder des IRMZ hinweggesetzt haben solle, zumal die angefochtene Verfügung nicht die zu erfüllenden Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises zum Gegenstand habe, sondern die Belassung des Führerausweises unter Auflagen. Der Beschwerdeführer müsse sich auch nicht, anders als sein Vertreter anzunehmen scheine, einer erneuten Fahreignungsuntersuchung unterziehen. Es reiche aus, wenn er nach Ablauf der Abstinenzdauer einen ärztlichen Bericht, zum Beispiel seines Hausarztes, einreiche, der ihm Fahreignung attestiere.

 

3.3 Den treffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts Wesentliches beizufügen. Der gestützt auf eine Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 17 N 13 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die MFK hat dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 unbestrittenermassen den Führerausweis ausgehändigt und ihn wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen, weshalb vorliegend einzig die Auflagen nach der Wiederzulassung Gegenstand des Verfahrens bilden. Aufgrund der Werte (THC minimal 13 µg/L und THC-COOH 127 µg/L) sowie des im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 4. August 2020 festgestellten mehrjährigen, zum Teil regelmässigen Cannabiskonsums, der mit der Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss am 9. März 2020 verkehrsrelevante Bedeutung erlangte, sind die Auflagen geeignet, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der Fahreignungsmangel des Beschwerdeführers betreffend Cannabiskonsum tatsächlich behoben und die Fahrfähigkeit desselben stabil ist. Die Auflagen sind demnach auf den konkreten Umstand angepasst, zwecks Überwachung der Fahreignung notwendig und für den Beschwerdeführer auch zumutbar und erfüllbar (der Beschwerdeführer reichte seit der Auferlegung dieser Auflagen jeden Monat das Ergebnis seiner Urinprobe ein). Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführen kann, dass der Beschwerdeführer stets in der Lage sei und gewesen sei, seinen Cannabiskonsum vom Strassenverkehr zu trennen, und dass keine Anzeichen vorlägen dafür, dass er je eine naheliegende Gefahr geschaffen hätte, im akuten Rauschzustand am Strassenverkehr teilzunehmen. Der Beschwerdeführer fuhr nachweislich am 9. März 2020 unter Cannabiseinfluss (THC minimal13 µg/L). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer das Cannabis viele Stunden vor der Autofahrt konsumiert und mehrere Stunden vor der Fahrt geschlafen haben soll. Die dem Beschwerdeführer von der MFK auferlegten Auflagen ergingen zu Recht und sind unter Berücksichtigung der Diagnose eines verkehrsrelevanten Betäubungsmittelmissbrauchs (vgl. Gutachten vom 4. August 2020 S. 5 unten) auch verhältnismässig.

 

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Sicherungsentzug nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zudem verkennt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2021 den Sicherungsentzug nicht aufgehoben hat (vgl. Erwägung 7 sowie Ziffer 1 des Dispositivs), sondern lediglich die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises auf die Frage der Cannabisabstinenz begrenzte. Auch ist zu präzisieren, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht festgehalten hat, dass ganz allgemein «die Auflagen von der Vorinstanz unspezifisch angeordnet wurden», sondern sich diese unspezifische Anordnung einzig auf die Haaranalyse bezog, welche vom Gutachten zur Prüfung einer Alkoholproblematik («exklusive Cannabis») vorgeschlagen worden war (vgl. Erwägung 8.3 von VWBES.2020.390).

 

4. Der Beschwerdeführer beantragt des Weitern, die vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2021 nicht zugesprochenen Aufwendungen der Vorinstanz aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil unter anderem die Sache zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage an die Vorinstanz zurückgewiesen. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2021 das Gesuch um Auslagenersatz respektive die Erstattung der vom Verwaltungsgericht nicht zugesprochenen Aufwendungen abgewiesen hat. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

 

5.1 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

 

5.2 Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. In Anbetracht der Sachlage waren jedoch dem Rechtsmittel keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist demnach abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu verrechnen. Als unterlegene Partei ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu bezahlen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser