Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 24. August 2021       

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 folgenden Sachverhalt festgestellt:

 

A.

Der kosovarische Staatsangehörige A.___ (geb. 1980) reiste am 14. September 1998 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Auf dieses Gesuch trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration) mit Entscheid vom 14. Januar 2000 infolge unkontrollierter Ausreise nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 14. Juni 2005 reiste A.___ im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein, worauf ihm im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Die Ehe blieb kinderlos und wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Prizren (Kosovo) vom 16. Mai 2008 geschieden. Per 1. Juni 2008 zog A.___ zu seiner damaligen in der Schweiz niedergelassenen Verlobten, welche er am 20. September 2008 heiratete. Am 16. Dezember 2009 bewilligte das Migrationsamt des Kantons Solothurn den Familiennachzug und erteilte A.___ am 28. Januar 2010 eine neue Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jeweils verlängert wurde. Der zweiten Ehe entstammten im Oktober 2010 niederlassungsberechtigte Zwillinge.

 

B.

Am 2. Mai 2013 trennten sich A.___ und seine zweite Ehefrau nach nahezu viereinhalb Jahren. Mit Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder wurde beiden Elternteilen belassen und die elterliche Obhut der Mutter zugeteilt. A.___ wurde verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Kinder monatliche Beiträge in der Höhe von je Fr. 500.-- zu bezahlen.

 

B.a Am 29. Juli 2014 verlängerte das Migrationsamt auf Gesuch hin die Aufenthaltsbewilligung von A.___. Das Migrationsamt ermahnte ihn, er müsse künftig eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen, die bestehenden Schulden abbauen, die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder regelmässig bezahlen und das Besuchsrecht weiterhin wahrnehmen. Er dürfe nicht mehr straffällig werden und keine Schulden anhäufen. Gegen die Verfügung vom 29. Juli 2014 erhob A.___ Beschwerde, die das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. März 2015 abwies. Das Verwaltungsgericht erwog, indem das Migrationsamt A.___ die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert habe und für diese Frist im Sinne einer Verwarnung klare Anforderungen — insbesondere zur wirtschaftlichen Integration — gestellt habe, habe es ihm eine Chance eröffnet, statt die Integration abschliessend zu verneinen.

 

B.b Am 28. Juli 2015 ersuchte A.___ erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zu diesem Zeitpunkt war er mit 13 Betreibungen in der Höhe von Fr. 10’280.45 und mit 36 Verlustscheinen im Umfang von Fr. 49’831.15 im Register des Betreibungsamts Solothurn verzeichnet. Die von A.___ geschuldeten Unterhaltsbeiträge wurden vom Oberamt Solothurn bevorschusst. Der Ausstand betrug zum damaligen Zeitpunkt Fr. 28’835.15. Obwohl sich die Situation nicht wesentlich verändert hatte, wurde A.___ mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 die Aufenthaltsbewilligung unter denselben Bedingungen wie im Jahr zuvor um ein weiteres Jahr verlängert.

 

B.c A.___ trat während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde neben diversen geringfügigen Bussen (Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. Januar 2015; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. April 2015; Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. Mai 2015; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2015; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 21. März 2016; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. April 2017; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. September 2017; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Februar 2019; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 24. Juni 2019) wie folgt verurteilt:

 

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. November 2016);

 

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren und Busse von Fr. 1’000.-- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Mai 2018);

 

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Juni 2019; Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom 14. Mai 2018);

 

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- und Busse von Fr. 60.-- wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-KuIm vom 13. März 2020).

 

B.d Am 1. Dezember 2016 ersuchte A.___ letztmals um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er hatte zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2019 insgesamt Fr. 36’353.05 an Sozialhilfe bezogen. Seit dem 5. März 2020 steht er wieder im aktiven Sozialhilfebezug. Bis am 9. April 2020 wurden ihm Sozialhilfeleistungen von Fr. 4’944.75 ausbezahlt. Im Betreibungsregister des Betreibungsamts Region Solothurn ist er mit 98 nicht getilgten Verlustscheinen aus Pfändungen der letzten 20 Jahre mit einem Gesamtbetrag von Fr. 189’664.25 verzeichnet. Die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder von je Fr. 500.-- bezahlte er nie. Der Staat bevorschusste die Beiträge seit Januar 2014 durchgehend. Der Ausstand belief sich per Februar 2020 auf Fr. 85’482.65.

 

B.e Am 17. Februar 2020 gewährte das Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht mehr und wies ihn per 31. Juli 2020 aus der Schweiz weg. Das Migrationsamt erwog, die Ehegemeinschaft habe länger als die gesetzlich geforderten drei Jahre gedauert und A.___ halte sich seit 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seine Integration entspreche jedoch nicht annähernd der langen Aufenthaltsdauer. Die von A.___ gegen die Verfügung vom 8. Mai 2020 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2021 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 31. März 2021 fest.

 

2. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) verheiratete sich am 20. Juli 2020 – die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung war beim Verwaltungsgericht am 25. Mai 2020 eingegangen – in Solothurn mit der in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau [...] (geb. am [...] 1988) und wohnt mittlerweile bei seiner Ehefrau in Solothurn, wo die Ehegatten über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Der Beschwerdeführer kann sich auch auf Deutsch verständigen und eine Sozialhilfeabhängigkeit besteht (zurzeit) nicht. Den Angaben der Ehefrau vom 11. Februar 2021 zufolge bezieht diese auch keine Ergänzungsleistungen.

 

3. Die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2021 hiess das Bundesgericht im erwähnten Entscheid vom 2. Juni 2021 gut, hob das Urteil auf und wies die Angelegenheit zur ergänzenden Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mangle es an der erforderlichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 58a AIG. Dem Beschwerdeführer komme daher kein eigenständiger, nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu (E. 4.4). Zwar liege eine enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Zwillingen vor, doch fehle es an sämtlichen anderen Kriterien, die einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermöchten. Insbesondere mangle es an einer engen Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht und habe sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht einwandfrei verhalten. Ausserdem könne der Kontakt zur Familie in Zukunft auch aus dem Kosovo mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen zu einem gewissen Grad weiterhin gepflegt werden. Auch könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Kinderrechtskonvention ableiten. Zwar werde der künftige Kontakt zu seinen Kindern nicht mehr die Intensität der heute gelebten Beziehung erreichen, im Hinblick auf das Kindeswohl sei indessen zu beachten, dass die Zwillinge in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter verbleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen könnten. Insofern überdies die Integration des Beschwerdeführers auch im Rahmen des nachehelichen Härtefalls zu beachten sei, lasse sich auch daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Es bestünden daher keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Dem Beschwerdeführer komme daher auch kein eigenständiger Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall zu (E. 5.3.1 – E. 5.4). Hingegen hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und dessen Entwicklung bis zum Entscheidzeitpunkt berücksichtigen und nicht nur erwähnen müssen, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 erneut geheiratet habe. Nachdem das Gericht einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch zu Recht verneint habe, hätte es als erste und einzige gerichtliche kantonale Instanz die erneute Eheschliessung in seine materielle Würdigung miteinbeziehen müssen. Es hätte demnach von Amtes wegen prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der neuerlichen Eheschliessung ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 43 AIG zukomme (E. 6.3). Das Bundesgericht hiess deshalb die Beschwerde gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2021 auf. Es wies die Angelegenheit zur ergänzenden Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.

 

4. Das Migrationsamt (MISA) nahm nach entsprechender Aufforderung namens des Departments des Innern (DdI) am 12. Juli 2021 Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer habe verschiedene Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c und d AIG erfüllt, indem er erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe oder diese gefährde und indem er mit Verfügungen verbundene Bedingungen nicht eingehalten habe. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten und anlässlich der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am 4., resp. 29. Juli 2014 darauf hingewiesen worden, dass diese nur unter der Bedingung verlängert werde, dass er nicht mehr straffällig werde. Dennoch sei er danach wieder mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und im Jahr 2015 wegen Strassenverkehrs- und anderen Delikten gebüsst worden. Im Dezember 2015 sei die Aufenthaltsbewilligung sodann unter gleichlautenden Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert und ihm damit die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu bewähren. In der Folge sei der Beschwerdeführer wiederum wiederholt straffällig geworden und habe in den Jahren 2016 bis 2021 weitere Bussen und Geldstrafen erwirkt. Gesamthaft sei der Beschwerdeführer in mindestens 19 aktenkundigen Strafverfahren zu Geldstrafen von insgesamt 510 Tagessätzen zwischen CHF 30.00 und CHF 150.00 sowie Bussen von total CHF 3’950.00 verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich offenkundig weder durch strafrechtliche Sanktionen, laufende Probezeiten, Administrativmassnahmen der Motorfahrzeugkontrolle oder ausländerrechtliche Massnahmen beeindrucken und vor weiterer Delinquenz abhalten lassen. Auch der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell wiederum eine Strafuntersuchung geführt werde, lasse klarerweise darauf schliessen, dass dieser weder gewillt noch fähig sei, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz massive Schulden angehäuft habe. Obwohl er vom Migrationsamt bereits im März 2012 erstmals auf allfällige ausländerrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit Schuldenwirtschaft hingewiesen und seine Aufenthaltsbewilligung im Juli 2014 unter Auflagen verlängert worden sei und auch das Verwaltungsgericht im anschliessenden Beschwerdeverfahren klare Anforderungen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration gestellt habe, hätten die Schulden ständig zugenommen, sodass sie im Januar 2020 bereits ca. CHF 190’000.00 betragen hätten. Überdies habe der Ausstand der bevorschussten Unterhaltsbeiträge im Februar 2020 CHF 85’482.65 betragen. Sodann hätten die Schulden des Beschwerdeführers auch nach Verfügungserlass im Mai 2020 kontinuierlich zugenommen und beliefen sich gemäss neuesten Abklärungen vom 29. Juni 2021 auf einen Gesamtumfang von CHF 234’190.20, womit trotz des hängigen Wegweisungsverfahrens eine erneute Schuldenzunahme von über CHF 40’000.00 erfolgt sei. Ebenfalls sei auch der Ausstand an geschuldeten Unterhaltsbeiträgen um ca. CHF 10’000.00 auf total CHF 94’445.05 angewachsen. Neben umfangreichen Steuer-und Unterhaltsforderungen sei der Beschwerdeführer insbesondere auch mit Forderungen von Krankenkassen, Justizbehörden, Gerichtskassen, Liegenschaftsverwaltungen, Motorfahrzeugkontrollen und Versicherungsgesellschaften verzeichnet. Daraus erhelle, dass der Beschwerdeführer erhebliche Mühe habe, seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Ob er die im Februar 2021 angetretene Stelle überhaupt noch innehabe, sei mit Blick auf die am 15. Februar 2021 erfolgte Festnahme und anschliessende mehrmonatige Inhaftierung im Bezirksgefängnis Zofingen zwecks Bussenumwandlung unklar. In den Akten fänden sich überdies weder Belege über Schuldenrückzahlungen, die Inanspruchnahme einer Schuldenberatungsstelle oder Abzahlungsvereinbarungen. Das nachlässige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen sowie die erhebliche und anhaltende Schuldenzunahme bei gleichzeitig fehlenden Sanierungsbemühungen liessen klarerweise auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen. Durch das wiederholt straffällige Verhalten sowie die Verschuldung habe der Beschwerdeführer in erheblicher Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG seien damit offensichtlich erfüllt. Ferner habe der Beschwerdeführer die ihm mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen in mehrfacher Hinsicht offenkundig nicht eingehalten und damit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG einen weiteren Widerrufsgrund gesetzt. Folglich sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AIG in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erloschen. Die Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung erweise sich denn auch (weiterhin) als verhältnismässig, wobei anzumerken bleibe, dass der Beschwerdeführer die Ehe erst geschlossen habe, nachdem gegen ihn die Wegweisung angeordnet worden sei. Weder er noch seine Ehefrau hätten zum Zeitpunkt der Eheschliessung ernsthaft damit rechnen können, ihr Eheleben in der Schweiz zu führen. Der Ehefrau als kosovarischer Staatsangehörigen wäre es grundsätzlich auch möglich, mit dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland auszureisen und das Eheleben dort fortzuführen, was angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers auch in Beachtung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 der EMRK ohne weiteres als gerechtfertigt erscheine. Den Kontakt zu seiner Ehefrau könne der Beschwerdeführer auch im Rahmen von Besuchsaufenthalten und über moderne Kommunikationsmittel pflegen.

 

5. Der Vertreter des Beschwerdeführers liess sich mit Schreiben vom 12. Juli 2021 vernehmen und teilte mit, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 AIG. Die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen seien alle erfüllt. Das Vorliegen des Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdeführers sei auch nicht erloschen. Es liege weder ein Fall von Rechtsmissbrauch vor, noch seien die Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 oder 63 Abs. 2 AIG erfüllt. Wären die Integrationskriterien nach Art. 58 a AIG nicht erfüllt, was ebenfalls bestritten werde, sähe Art. 63 Abs. 2 AIG höchstens den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung vor.

 

6. Mit Schreiben vom 3. August teilte der Vertreter des Beschwerdeführers sodann mit, im vorliegenden Fall sei Art. 62 Abs. 1 AIG nicht anwendbar da dieser ausdrücklich nicht die Niederlassungsbewilligungen wie im vorliegenden Fall betreffe. Es sei zwar richtig, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer korrekt verhalten habe, er bemühe sich jedoch, nicht mehr straffällig zu werden, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und auch keine Schulden mehr anzuhäufen. Es sei für ihn jedoch nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu erhalten, zumal er auch keinen Führerausweis habe. Von einer Mutwilligkeit könne sicher nicht gesprochen werden. Ebenso könne ihm nicht vorgeworfen werden, die Nichterfüllung seiner Zahlungspflichten habe er selbst verschuldet und dies sei qualifiziert vorwerfbar. Bezüglich dem im Jahre 2016 erhobenen und immer noch hängigen Vorwurf des Kokainhandels habe die Staatsanwaltschaft nun eingesehen, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen, sodass nun keine Rede mehr davon sei. Dass der Beschwerdeführer hohe Schulden habe, könne nicht bestritten werden. Er bemühe sich jedoch sehr um Arbeit und sei aktuell sehr zuversichtlich, demnächst eine Arbeitsstelle zu erhalten. Die Ehe habe er erst geschlossen, nachdem er und seine Ehefrau schon seit einigen Jahren ein Paar seien. Seine Ehefrau habe in der Schweiz eine gute Anstellung, sodass es ihr absolut nicht zumutbar wäre, mit dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland auszureisen und das Eheleben dort fortzuführen. Die Wegweisung würde das geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK verletzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers fest verankert in der Schweiz lebe und auch, dass seine zwei Kinder aus der geschiedenen Ehe hier lebten.

 

7. Das MISA verzichtete mit Schreiben vom 3. August 2021 auf weitere Bemerkungen und verwies auf die Stellungnahme vom 12. Juli 2021 sowie die Akten.

 

II.

 

1. Wie bereits erwähnt, geht es vorliegend noch um die Frage, ob gestützt auf die Heirat vom 20. Juli 2020 ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 AIG besteht und ob dieser allenfalls erloschen ist, resp. ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt.

 

2.1 Es ist seitens des MISA unbestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG im Grundsatz einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat und die entsprechenden Voraussetzungen (Zusammenwohnen mit dem Ehepartner, bedarfsgerechte Wohnung, keine Sozialhilfe und Verständigen in einer Landessprache) vorhanden sind.

 

2.2 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Bewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Tatbestand setzt damit - im Gegensatz zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 lit. b AIG - keinen «schwerwiegenden» Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 77a Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; zit aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E.  2.1).

 

Gemäss der im Urteil 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis hat das Bundesgericht den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c (des damals gültigen) Ausländergesetzes (AuG) etwa bejaht bei einer Person, gegen die 57 Betreibungen in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt CHF 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person, welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über CHF 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat das Bundesgericht in einer Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen oder Administrativmassnahmen (Bussen oder Geldstrafen), die teilweise weit zurücklagen, und einer Schuldenlast von CHF 83'000.00 bei zwei Verwarnungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bejaht (Urteil 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3; zit. aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.2).

 

2.3 Eine Aufenthaltsbewilligung kann – anders als die Niederlassungsbewilligung – auch dann widerrufen werden, wenn eine mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Als Bedingungen definiert sind auch die Zwecke, zu welchen ausländische Personen der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt werden kann (Art. 33 Abs. 2 AIG). Wird der Zweck aus verschuldeten oder unverschuldeten Gründen nicht mehr verfolgt, kann infolgedessen die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden (Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 42 ff.). Die Migrationsbehörde erteilte dem Beschwerdeführer im Jahre 2005 die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau. Im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines straffälligen Verhaltens erstmals ausländerrechtlich ermahnt. Im Juli 2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht abgewiesen und die Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr nur unter den Bedingungen, dass er wieder eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkomme, keine Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden abbaue, nicht mehr straffällig werde und die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder regelmässig bezahle sowie das Besuchsrecht weiterhin wahrnehme, verlängert. Das Verwaltungsgericht bestätigte mit Entscheid vom 3. März 2015 (VWBES. 2014.329) die bedingte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Unter denselben Bedingungen erfolgte eine nochmalige, einjährige (und letztmalige) Verlängerung im Dezember 2015.

 

3.1 Wie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2021 (VWBES. 2020.192), dem oben (I.1.) zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2021 (2C_163/2021) und der Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2021 eindeutig hervorgeht, ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zweifellos erfüllt. Der Beschwerdeführer hat während der ganzen Zeit seiner bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, die mittlerweile 16 Jahre beträgt, durch zahlreiche Strafverfahren und sein übriges Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Gesamthaft sind nun – unbestrittenermassen – 19 Strafverfahren aktenkundig in denen der Beschwerdeführer zu Geldstrafen von insgesamt 510 Tagessätzen zwischen CHF 30.00 und CHF 150.00 sowie Bussen von total CHF 3'950.00 verurteilt wurde, wobei es sich nicht nur um Bagatelldelikte gehandelt hat. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, liess sich der Beschwerdeführer weder durch strafrechtliche Sanktionen, laufende Probezeiten, Administrativmassnahmen oder ausländerrechtliche Massnahmen beeindrucken und vor weiterer Delinquenz abhalten. Nach wie vor ist ein (grösseres) Strafverfahren hängig und der Beschwerdeführer wurde im Februar 2021 zwecks Bussenumwandlung für mehrere Monate (vom 15. Februar 2021 bis zum 9. Juli 2021, Aktenseite [AS] 660) inhaftiert. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht gewillt noch fähig, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten.

 

Ebenso offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt. Dabei muss gemäss Bundesgericht das Nichterfüllen der Zahlungspflichten selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (vgl. Hunziker, a.a.O., N. 37 zu Art. 62 AuG). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist von wesentlicher Bedeutung, ob und inwiefern dieser sich darum bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (Urteil 2C_81/2018 vom 14. November 2018, E. 3.2.2). Zum Nichteinhalten der Verbindlichkeiten kann auf die Erwägungen 4.3.2 und 4.3.3 des Bundesgerichtsurteils vom 2. Juni 2021 verwiesen werden. Zu den dort erwähnten Schulden von ca. CHF 190’000.00 kamen mittlerweile rund CHF 40’000.00 dazu, so dass der Ausstand per 29. Juni 2021 nun CHF 234’190.20 beträgt, wobei insgesamt 108 Verlustscheine zu verzeichnen sind (AS 771). Auch die ausstehenden Unterhaltsbeiträge, die zufolge Alimentenbevorschussung dem Staat geschuldet sind, sind um rund CHF 10’000.00 auf total CHF 94’445.05 angewachsen (AS 786). Wie sich den Betreibungsregisterauszügen entnehmen lässt, sind dabei verschiedenste Gläubiger durch die andauernde Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers tangiert. Darüber hinaus fällt auf, dass sich den Akten keine Bemühungen des Beschwerdeführers um Schuldentilgung oder (auch nur teilweise) Sanierungsbestrebungen zur Gläubigerbefriedigung entnehmen lässt. Damit sind insgesamt die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG eindeutig erfüllt.

 

3.2 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde 2014 und 2015 verwarnt und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an verschiedene Bedingungen (eigenständig für Lebensunterhalt aufkommen, keine weitere Schuldenanhäufung bzw. Schuldenabbau, keine weitere Straffälligkeit, Erfüllung der Unterhaltspflicht, Wahrnehmung des Besuchsrechts) geknüpft. Wie aus den Akten und den oben zitierten Urteilen hervorgeht, gelang es ihm offensichtlich nicht, diese Bedingungen einzuhalten, so dass auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.

 

3.3 Ein neuer Aufenthaltsanspruch aus Art. 43 AIG besteht demzufolge aus denselben Gründen nicht wie der alte erloschen ist. Jede ausländerrechtliche Massnahme muss nach Art. 96 Abs. 1 AIG verhältnismässig sein und die Behörden sind verpflichtet bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Eine Massnahme ist nach pflichtgemässem Ermessen anzuordnen, also nur gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich, wenn der Schutzbereich der Familie tangiert ist, für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).

 

Die Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich (weiterhin) auch unter Berücksichtigung seiner im Juli 2020 erfolgten erneuten Heirat als verhältnismässig und verletzt sein Recht auf Familienleben nicht. Die Eheschliessung erfolgte erst nach der Wegweisung vom 8. Mai 2020, sodass dem Beschwerdeführer und auch seiner Ehefrau bewusst sein musste, dass sie ihr Eheleben kaum in der Schweiz führen können. Nach Angaben der Ehefrau im Familiennachzugsgesuch sind die Ehegatten schon seit mehr als vier Jahren zusammen (AS 693) und es ist kein Grund ersichtlich, wieso die Eheschliessung nicht früher hätte erfolgen können. Hingegen wäre es der Ehefrau als kosovarischer Staatsangehöriger möglich, mit dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland auszureisen und das Eheleben dort fortzuführen. Verbleibt die niederlassungsberechtigte Ehefrau in der Schweiz, kann der Beschwerdeführer den Kontakt auch im Rahmen von Besuchsaufenthalten und über moderne Kommunikationsmittel pflegen.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit – nach wie vor – als unbegründet, sie ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer ist eine neue angemessene Ausreisefrist zu setzen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2’000.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

 

Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt P. Steiner, macht mit Kostennote vom 7. Juli 2020 einen Aufwand von 7.5 Stunden zu CHF 250.00/h sowie Auslagen von CHF 50.00 zzgl. 7.7 % MwSt. (VWBES. 2020.192) und mit Kostennote vom 3. August 2021 einen Aufwand von 6 Stunden à CHF 250.00/h sowie Auslagen von CHF 45.00 zuzüglich MwSt. (VWBES.2021.212) geltend. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 13.5 Stunden ist angemessen, jedoch zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11) zu entschädigen, ausmachend total CHF 2’719.45 (CHF 1’507.80 und CHF 1’211.65). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1’017.75 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung vom 8. Mai 2020 wird abgewiesen.

2.    Die Ausreisefrist gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 8. Mai 2020 wird neu auf den 31. Oktober 2021 festgesetzt.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___ Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, wird auf CHF 2'719.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1'017.75 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250/h), sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_755/2021 vom 21. September 2022 bestätigt.