Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Februar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde am [...] 1973 in der Türkei geboren und reiste am 10. April 1986 in die Schweiz ein. Seit mindestens dem Jahr 1993 ist der Beschwerdeführer im Kanton Solothurn im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals am 29. November 2013 bis am 31. Dezember 2018 verlängert worden ist.
2. Am 25. Juli 1994 heiratete der Beschwerdeführer in der Heimat die Landsfrau [...] (geb. am [...] 1978). Dieser Ehe entstammen die beiden in Solothurn geborenen Nachkommen [...] (geb. am [...] 1996) und [...] (geb. am [...] 1998), welche ebenfalls im Besitz von Niederlassungsbewilligungen sind.
3. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. März 2000 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, aufgeschoben zugunsten einer ambulanten Massnahme, und Busse von CHF 100.00 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Raufhandels sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Infolgedessen wurde er mit Schreiben der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2000 darauf aufmerksam gemacht, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus der Schweiz weggewiesen werden kann.
4. Mit Urteil vom 19. Januar 2006 war den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt worden und mit Urteil vom 7. Mai 2009 wurde die Ehe geschieden.
5. Mit Schreiben vom 24. November 2008 ermahnte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen strafbarer Handlungen und wies ihn auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen hin. Seit der ersten Ermahnung trat der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
· Busse von CHF 40.00 wegen nicht fristgerechter Vornahme der Abgaswartung (Urteil des Gerichtsstatthalters von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. August 2001);
· Busse von CHF 1'600.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil des Untersuchungsrichteramtes Emmental-Oberaargau vom 19. Mai 2005);
· Freiheitsstrafe von 12 Monaten und Landesverweisung von drei Jahren, aufgeschoben zugunsten einer ambulanten Massnahme, wegen mehrfacher Nötigung, versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Angriffs, Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. April 2006);
· Busse von CHF 60.00 wegen Ruhestörung durch Nachtlärm (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Januar 2007);
· Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 1'200.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Februar 2008);
· Busse von CHF 1'000.00 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 17. April 2008).
6. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 entschied das Departement des Innern des Kantons Solothurn, dass die mit Urteil des Obergerichts vom 5. April 2006 für den Beschwerdeführer angeordnete ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit rückwirkend per 5. April 2011 aufgehoben werde. Mit Urteil des Obergerichts vom 30. Oktober 2013 wurde sodann entschieden, dass gegen den Beschwerdeführer keine stationäre Massnahme angeordnet werde und die Freiheitsstrafen gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. März 2000 sowie Urteil des Obergerichts vom 5. April 2006 vollziehbar seien. Nach Anrechnung der ambulanten Therapie im Umfang von zwei Wochen blieben noch 12 Monate und vier Wochen Freiheitstrafe vollziehbar, wobei dem Beschwerdeführer hierfür der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren gewährt wurde.
7. Am 5. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, davon 10 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt. Zudem war er im November 2013 mit drei Betreibungen in der Höhe von CHF 1'711.95 und 61 Verlustscheinen im Umfang von CHF 104'356.70 im Register des Betreibungsamts Olten-Gösgen verzeichnet. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Schreiben der Migrationsbehörde vom 29. November 2013 abermals ermahnt. Von ihm wurde erwartet, dass er sich künftig absolut klaglos verhalte, d.h. nicht mehr straffällig werde und keine neuen Schulden mehr anhäufte bzw. die bestehenden Schulden abbezahle. Dennoch trat er in der Folge wiederum strafrechtlich in Erscheinung und wurde wie folgt verurteilt:
· Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, davon 15 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und Busse von CHF 250.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. Oktober 2014);
· Busse von CHF 120.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2014);
· Busse von CHF 250.00 wegen Übertretung der Strassenverkehrsregelnordnung (Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 17. November 2014):
· Busse von CHF 100.00 wegen Nichtbeachtens eines Vorschriftssignals (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Februar 2015);
· Busse von CHF 300.00 wegen mangelnder Aufmerksamkeit, Missachtung des Vortritts beim Rückwärtsfahren und Rückwärtsfahrens auf Einbahnstrasse (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. März 2016);
· Busse von CHF 20.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Oktober 2016);
· Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und Busse von CHF 400.00 wegen mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne Fahrberechtigung, Duldens des Gebrauchs eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges und Überschreitens der zulässigen Parkzeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai 2017);
· Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Busse von CHF 250.00 wegen Tätlichkeiten und versuchter Drohung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. August 2017);
· Busse von CHF 250.00 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. November 2017);
· Busse von CHF 250.00 wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. März 2021).
8. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 21. Januar 2015 wurde der dem Beschwerdeführer bedingt gewährte Vollzug der Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 4 Wochen widerrufen. Per 2. September 2015 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
9. Am 30. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung, wobei er angab, IV-Rentner zu sein.
10. Im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ist der Beschwerdeführer mit vier Betreibungen in der Höhe von CHF 4'571.70 sowie 135 Verlustscheinen im Umfang von CHF 210'963.40 verzeichnet (Stand: 4. März 2021). Gemäss Auskunft des Amts für soziale Sicherheit vom 8. März 2021 wurde die IV-Rente des Beschwerdeführers im März 2020 eingestellt, wogegen eine Beschwerde hängig sei. Seither sei er mit CHF 18'833.00 an Sozialhilfeleistungen unterstützt worden.
11. Am 23. März 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch nach der Möglichkeit der Ausstellung eines Rückreisevisums, da er in der Türkei seine Mutter, seinen Vater und seinen Bruder besuchen wolle. Dieses wurde ihm sodann am 1. April 2021 bis 10. Mai 2021 ausgestellt.
12. Am 6. April 2021 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, wozu sein Vertreter am 24. Mai 2021 eine Stellungnahme einreichte.
13. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen per 31. August 2021 aus der Schweiz weg.
14. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, am 18. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welche am 13. Juli 2021 ergänzend begründet wurde. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügung vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben.
2. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei abzusehen und er sei letztmals zu verwarnen.
3. Eventualiter sei die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung B zu ersetzen.
4. Subeventualiter seien die Akten zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Weiter wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
15. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
16. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2021 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
17. Mit Verfügung vom 5. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Camill Droll als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
18. Mit Eingabe vom 26. August 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Bemerkungen.
19. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 wurde das Versicherungsgericht ersucht, über den Stand des Beschwerdeverfahrens betreffend die Aufhebung der Invalidenrente zu informieren und – sofern bereits ergangen – das entsprechende Urteil zuzustellen.
20. Am 16. Dezember 2021 reichte das Versicherungsgericht sein Urteil vom 30. Juni 2021 zu den Akten und fügte an, dass dieses an das Bundesgericht weitergezogen worden sei. Das Urteil stehe noch aus.
21. Am 10. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme dazu ein.
22. Am 17. Januar 2022 liess sich die Vorinstanz ebenfalls dazu vernehmen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2).
2.1.1 Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Nach der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2; BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
2.1.2 Auch das mutwillige Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Schuldenwirtschaft allein genügt aber für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1). Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin Schulden angehäuft hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht einen schwerwiegenden Verstoss etwa angenommen bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von CHF 460'859.20 (Verlustscheine) zuzüglich CHF 263'742.15 (offene Betreibungen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2), CHF 188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), CHF 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine) zuzüglich CHF 4'239.00 (offene Betreibungen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014), hingegen verneint in einem Fall, in welchem die betroffene Person mit Rechtsvorschlag bestrittene Betreibungen über CHF 56'341.55 sowie einen Verlustschein über CHF 47'366.30 ausstehen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.6; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.1).
2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist die Niederlassungsbewilligung auch dann zu entziehen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.3 Die Niederlassungsbewilligung kann zudem widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Abs. 2). Die Rückstufung soll dazu führen, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2).
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei bisher 18 Mal strafrechtlich verurteilt worden und weitere Strafuntersuchungen seien gegen ihn hängig. Der Beschwerdeführer habe sich weder von strafrechtlichen Verurteilungen, hängigen Strafuntersuchungen, laufenden Probezeiten noch von den drei ausländerrechtlichen Ermahnungen von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer – trotz fremdfinanzierter Lebensweise mit Ausrichtung einer IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen – mit Schulden von CHF 215'535.10 im Betreibungsregister eingetragen sei. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer erhebliche Mühe habe, seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe durch sein wiederholt straffälliges Verhalten sowie die mutwillige Schuldenanhäufung in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Weiter bestehe die konkrete Gefahr einer längerfristigen und damit erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Es sei damit auch erwiesen, dass er – auch wenn seinem Gesundheitszustand Rechnung getragen werde – über erhebliche Integrationsdefizite verfüge. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz seien verhältnismässig. Es seien keine Bemühungen erkennbar, dass der Beschwerdeführer gewillt wäre, seine Situation zu verbessern. Von einer künftigen Verhaltensänderung könne deshalb nicht ausgegangen werden, weshalb eine Rückstufung bereits deshalb ausser Betracht falle.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die letzte Straftat, welche nicht nur eine Busse zur Folge gehabt habe, liege bereits fünf Jahre zurück. Dabei habe er bloss sein Fahrzeug einer Person überlassen, die über keinen Führerausweis verfügt habe. Es sei unverständlich, dass die Strafe dafür so hoch ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weshalb der entsprechende Widerrufsgrund nicht vorliege. Der Tatbestand des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung komme in der Regel nur zur Anwendung, wenn besonders hohe Rechtsgüter wie die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines anderen Menschen verletzt worden seien. Vergleichsweise weniger gravierende Verstösse könnten gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit schwerwiegend erscheinen. Bei grundsätzlicher Bejahung des Widerrufsgrundes sei sodann der Zeitpunkt der Deliktsbegehung mitzuberücksichtigen. Je länger vorwerfbare Handlungen zurückliegen würden, desto weniger könnten sie ausländerrechtliche Sanktionen rechtfertigen. Die Vorstrafen im vorliegenden Fall genügten nicht für einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit im Sinn der Rechtsprechung. Der grösste Teil der Vorstrafen habe nur Übertretungen zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer habe sich nun seit Jahren bewährt. Wenn die Vorinstanz auch hängige Strafverfahren berücksichtige, so verletze sie die Unschuldsvermutung. Ein grosser Teil des Strafverfahrens sei bereits eingestellt worden. Bezüglich des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz sei ein obergerichtlicher Freispruch erfolgt.
Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei weiter im Lichte seiner diagnostizierten Krankheit zu betrachten. Der Beschwerdeführer habe deswegen im Jahr 2015 eine vollständige IV-Rente erhalten. Die Ärzte hätten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung sowie eine wohl durch den Alkoholkonsum bedingte psychische Verhaltensstörung diagnostiziert. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Ihm werde weiter eine voll ausgeprägte Beeinträchtigung der Entscheids- und Urteilsfähigkeit, eine erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie eine voll ausgeprägte Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit diagnostiziert. Er könne deshalb in Konfliktsituationen nicht adäquat auf die Probleme reagieren. Die Krankheit erkläre zumindest teilweise seine Straffälligkeit und müsse bei den Erwägungen zur Integration und zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie auch bezüglich der Schuldensituation berücksichtigt werden. Die Vorinstanz unterlasse es, das Krankheitsbild in ihre Erwägungen miteinzubeziehen, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletze.
Die Verschuldung sei dem Beschwerdeführer nicht qualifiziert vorwerfbar. Seine finanzielle Situation habe sich verbessert, als ihm im Jahr 2015 eine IV-Rente zugesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe regelmässige Zahlungen – bis zur Einstellung der Rente CHF 1'132.00 pro Monat und insgesamt CHF 46'000.00 – an das Betreibungsamt geleistet, um seine Schulden abzubauen. Die IV-Stelle habe die Rente mit Entscheid vom 5. Mai 2020 rückwirkend per 31. März 2017 aufgehoben und sich dabei auf einen Strafbescheid gestützt, aus dem ergehe, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig gewesen sei. Der Strafbescheid sei jedoch durch das Obergericht aufgehoben worden. Gegen die Aufhebung der IV-Rente sei eine Beschwerde hängig. Würde die IV-Rente weiter ausbezahlt, könnte der Beschwerdeführer weitere Schulden abbauen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungspflichten vernachlässige, hänge mit seinem mentalen Zustand zusammen. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie keine Abklärungen zu den regelmässigen Zahlungen des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt vorgenommen habe. Die Verschuldung des Beschwerdeführers könne angesichts seiner Krankheit, der Problematik mit der zu Unrecht aufgehobenen IV-Rente sowie aufgrund seiner dauerhaften und kontinuierlich steigenden Abzahlungen bis Januar 2020 nicht als mutwillig und damit als qualifiziert vorwerfbar gelten. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Herkunft bzw. seines Aufenthaltsstatus diskriminiert, da ihm bei Erwerbsarmut wegen einer langandauernden Krankheit oder anderen Einschränkungen sowohl der Sozialhilfebezug als auch die Schuldenanhäufung vorgeworfen werde.
Es sei nicht zu erwarten, dass die Einstellung der IV-Rente vor der Beschwerdeinstanz Bestand haben werde, womit auch der Sozialhilfebezug nur vorübergehend sei. Die Höhe der bisher bezogenen Leistungen der Sozialhilfe reiche nicht als Widerrufsgrund.
Die Vorinstanz habe die Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht beachtet, die es ihm nicht erlaubten, sich im gleichen Mass zu integrieren wie andere. Der Beschwerdeführer werde deshalb diskriminiert in seiner Stellung als kranker, bildungsschwacher und von Erwerbsarmut betroffener Ausländer.
Der Beschwerdeführer habe unbestritten Kontakte in der Türkei. Seine Familie, Freunde und Verwandten lebten aber alle in der Schweiz. Auch unter Zuhilfenahme der schweizerischen Angebote habe der Beschwerdeführer Probleme, seine Krankheit im Griff zu behalten. Eine Wegweisung in die Türkei sei nicht verhältnismässig.
Sollte der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt betrachtet werden, so wäre als mildere Massnahme die Rückstufung zu einer Aufenthaltsbewilligung als Eventualbegehren zu prüfen, damit sich der Beschwerdeführer bewähren könnte. Inwiefern dies mit der Krankheit des Beschwerdeführers vereinbar wäre, könne offen bleiben, da die Vorinstanz diese Möglichkeit gar nicht in Erwägung gezogen habe.
Der Entscheid der Vorinstanz sei verfrüht erfolgt. Selbst wenn die Beschwerde gegen die IV-Renten-Einstellung abgewiesen werden sollte, müsste dem Beschwerdeführer Zeit gegeben werden, um sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen.
4. Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen von Widerrufsgründen zu Recht bejaht hat und wenn ja, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch verhältnismässig ist.
4.1 Gemäss Urteil des Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2021 bezog der Beschwerdeführer bereits seit 1. Juni 2001 – und nicht wie behauptet erst seit 2015 – eine volle Invalidenrente, womit seine Existenz grundsätzlich gesichert war. Dennoch häufte er über die Jahre immer höhere Schulden an. Am 29. November 2013 war der Beschwerdeführer wegen des Vorliegens von 52 Verlustscheinen im Umfang von CHF 98'606.60 ausdrücklich verwarnt und darauf hingewiesen worden, dass von ihm erwartet werde, dass er künftig keine Schulden generiere und die bestehenden abbezahle. Dennoch generierte der Beschwerdeführer weitere Schulden, sodass mit Betreibungsregisterauszug vom 4. März 2021 135 Verlustscheine im Umfang von CHF 210'963.40 und Betreibungen von CHF 4'571.70 ausgewiesen wurden. Noch nicht enthalten in diesem Betrag ist die Rückforderung von Rentenleistungen im Betrag von insgesamt CHF 84'473.00. Diesbezüglich ist noch ein Verfahren am Bundesgericht hängig. Aufgrund der starken Zunahme der Verschuldung spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer auch einen Teil seiner Schulden zurückbezahlt hat und es liegt auch keine Gehörsverletzung vor, indem die Vorinstanz dazu keine weiteren Abklärungen getätigt hat. Die Schulden haben sich massiv erhöht, obwohl die Existenz des Beschwerdeführers bis März 2020 durch die Auszahlung einer vollen Invalidenrente gesichert war. Die Verschuldung ist somit klar selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar, somit mutwillig erfolgt. Dadurch erfüllt der Beschwerdeführer klar den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, indem er schwerwiegend gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat.
4.2 Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer zudem bisher insgesamt 18 Mal strafrechtlich verurteilt. Seit seiner letzten und insgesamt bereits dritten Verwarnung des Migrationsamts im Jahr 2013 musste der Beschwerdeführer sieben Mal mit Busse und drei Mal mit Geldstrafe bestraft werden. Die Straftaten erfolgten mit einer gewissen Regelmässigkeit und liegen auch nicht bereits länger zurück. Weitere Strafverfahren sind hängig. Auch wenn es sich eher um kleinere Delikte gehandelt hat, so hat der Beschwerdeführer damit doch unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass ihm an der hiesigen Rechtsordnung nicht viel liegt und er nicht willens und/oder in der Lage ist, sich in die schweizerische Rechtsordnung einzufügen. Insoweit ist ebenfalls der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gegeben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.3).
4.3 Seit dem Wegfall seiner Invalidenrente im März 2020 wird der Beschwerdeführer durch die Sozialhilfe unterstützt. Zwar ist gegen die Aufhebung der Invalidenrente noch eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig, doch erscheint es nach der abschlägigen Beurteilung durch die IV-Stelle und das Kantonale Versicherungsgericht nicht sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Existenz weiterhin durch die Invalidenrente wird sichern können. Nachdem er angibt, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, besteht somit trotz des bisher noch nicht sehr hohen Bezugs eine konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer künftig nicht für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können, sondern dauerhaft und in hohem Mass auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Er erfüllt damit auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG.
4.4 Aufgrund der schwerwiegenden Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der weitgehend fehlenden Teilnahme am Wirtschaftsleben sind auch die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt. An dieser Beurteilung ändert auch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nichts, worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird.
5. Die ausländerrechtliche Massnahme muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Abs. 2).
5.1 Der Beschwerdeführer, der vor über 35 Jahren im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist ist, beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht im Stande sei, pflichtgemäss zu handeln. Er dürfe als kranker, bildungsschwacher, von Erwerbsarmut betroffener Ausländer nicht diskriminiert werden. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung sei deshalb unverhältnismässig.
5.2 Tatsächlich besteht oder bestand beim Beschwerdeführer eine massive psychische Störung, weswegen ihm auch ab dem Jahr 2001 eine volle Invalidenrente zugesprochen worden war. Einem im Urteil des Obergerichts vom 5. April 2006 zitierten psychiatrischen Gutachten vom 3. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie vorliege. Die meisten der bei Schizophrenie bekannten Symptome seien beim Beschwerdeführer entweder aktuell nachweisbar (Reizbarkeit, Unruhe, inadäquates Verhalten, Ambivalenz, sozial anstössiges bis untragbares Verhalten, Wahnhaftigkeit) oder seien in der Vergangenheit vorhanden gewesen (Halluzinationen, Verfolgungswahn und Depersonalisationserlebnisse). Allerdings seien die Symptome nicht so ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer jede freie Handlungs- und Entscheidmöglichkeit verloren hätte und nicht mehr in der Lage wäre, die Konsequenzen seines eigenen Handelns abzuschätzen. Das Obergericht kam in der Folge zum Schluss, wohl seien die impulshaft-aggressiven Durchbrüche des Beschwerdeführers und seine emotional instabile Persönlichkeit zum Teil krankhafter Natur, doch ergebe sich daraus kein Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz. Deren Sicherheitsinteresse gehe vor. Dies hat sich bis heute nicht geändert. Auch wenn die Straftaten, die finanziellen Schwierigkeiten und die mangelhafte Integration des Beschwerdeführers teilweise mit seiner Krankheit in Verbindung stehen mögen, so lassen sich die Verfehlungen dadurch nicht entschuldigen.
Inzwischen hat sich die Erkrankung des Beschwerdeführers offenbar merklich gebessert. Bereits mit Bericht der Bewährungshilfe vom 12. August 2015 war ausgeführt worden, dass sich die Gespräche mit dem Beschwerdeführer seit Februar 2015 bedeutend angenehmer gestalten würden. Er verhalte sich freundlich, ruhig und kooperativ. Die Bewährungshilfe gehe davon aus, dass die verabreichten Medikamente ihre erwünschte Wirkung zeigten. Dennoch kam es zu zwei weiteren Strafbefehlen wegen Taten, die im Jahr 2016 begangen wurden. Mit Gutachten vom 26. November 2019 (zitiert in Erwägung 6.3.12 des Urteils des Versicherungsgerichts) wurde beim Beschwerdeführer nun zwar noch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, doch führte der Gutachter aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit wesentlich und relevant verbessert habe. Dieser leide an keiner Impulskontrollstörung und werde aus Sachverständigensicht als vollschichtig arbeitsfähig in jedweder Tätigkeit beurteilt. Gemäss Erwägung 6.3.13 des Urteils des Versicherungsgerichts bestätigte ein weiterer Arzt mit Stellungnahme vom 8. Januar 2020, dass auf dieses psychiatrische Gutachten abgestellt werden könne. Dennoch finanziert der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht selber, sondern ist weiterhin von der Sozialhilfe abhängig. Auch wenn er nun einen aktuellen Arztbericht vom 8. Juni 2021 einreicht, mit welchem er aufgrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom als 100 % arbeitsunfähig beurteilt wird, muss doch beachtet werden, dass der IV-Gutachter festhielt, der Beschwerdeführer neige dazu, eine gesundheitliche Verschlechterung mit einem Potpourri verschiedener unplausibler Symptome anzugeben bzw. dysphorisch und bizarres Verhalten zu zeigen. Der Gutachter erachtete es deswegen als überwiegend wahrscheinlich, dass hier eine übertriebene Darstellung der Schwere der Erkrankung bzw. der Symptome vorliege. Anders ist es denn auch nicht zu erklären, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Arbeitsunfähigkeit gemäss mehreren Strafanzeigen aus den Jahren 2017 und 2018 sowie einer anonymen Meldung an die IV-Stelle im Stande war, (illegal) eine Bar zu betreiben.
Weiter finden sich in den Akten eine Vielzahl von jüngeren Strafanzeigen sowie ein Strafbefehl vom 10. März 2021, dieser wegen Besitz und Konsum von Kokain. Auch wenn viele Verfahren eingestellt wurden und für den Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung gilt, so ist nicht zu erkennen, dass sich sein Verhalten inzwischen nach all den Verwarnungen, Bestrafungen, Bewährungszeiten etc. nachhaltig gebessert hätte. Er scheint nicht gewillt zu sein, sich an die hiesige Ordnung zu halten, was sich durch seine psychischen Probleme nicht rechtfertigen lässt. Die Integration des Beschwerdeführers ist nach wie vor mangelhaft, indem er wirtschaftlich nicht integriert und von der Sozialhilfe abhängig ist, grosse Schulden angehäuft hat und immer wieder gegen die Rechtsordnung verstösst. Unter diesen Umständen besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
5.3 Dieses vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib hier nicht aufzuwiegen. Zwar hielt er sich während dem überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich während mehr als 35 Jahren in der Schweiz auf, sodass ihm die Ausreise nicht leichtfallen wird. Seine Integration hier ist jedoch auch nach dieser langen Zeit mangelhaft. Seine Kinder sind inzwischen längst erwachsen und er wird den Kontakt zu diesen auch aus der Türkei pflegen können. Nachdem der Beschwerdeführer im April 2021 für mehrere Wochen in die Heimat gereist war, um seine Mutter, seinen Vater und seinen Bruder zu besuchen, kann davon ausgegangen werden, dass er dort an familiäre Bande anknüpfen kann. Dem 48-jährigen Beschwerdeführer, der seine Kindheit in seinem Heimatland verbracht hat, ist damit die Wegweisung zumutbar.
5.4 Da beim Beschwerdeführer nach den vielen Verwarnungen und Bewährungschancen nicht mit einer Besserung gerechnet werden kann, besteht auch kein Raum für eine Rückstufung oder eine weitere Verwarnung. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sind notwendig und verhältnismässig.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Er hat die Schweiz spätestens bis 31. März 2022 zu verlassen.
7. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Rechtsanwalt Camill Droll macht mit Kostennote vom 10. Januar 2022 einen Aufwand von 20 Stunden zu CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 160.30 und 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dabei erscheint ein Aufwand von 15,5 Stunden für das reine Abfassen der 12-seitigen Beschwerde (inkl. vorgängiger unbegründeter Beschwerdeeinreichung) für ein unentgeltlich geführtes Mandat als zu hoch. Auch wenn das Mandat aufwändig war, sind dafür höchstens 12 Stunden und damit insgesamt 16,5 Stunden zu entschädigen. Somit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 3'371.35 (Honorar: CHF 2'970.00, Auslagen: CHF 160.30, MwSt.: CHF 241.05), welche durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Camill Droll von CHF 1'485.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens per 31. März 2022 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, wird auf CHF 3'371.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Camill Droll, im Umfang von CHF 1’485.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_214/2022 vom 25. August 2022 bestätigt.