Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 30. August 2021    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller   

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen



1.    Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit, hier vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,  

 

2.    Soziale Dienste […],    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Rückerstattung gemäss Sozialgesetz


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ bezog im Zeitraum von Februar 2003 bis September 2011 Sozialhilfe in Höhe von CHF 101'413.05 von der Gemeinde […]. Seither ist dem Amt für Soziale Sicherheit (ASO) kein Sozialhilfebezug mehr bekannt.

 

2. Am 30. April 2019 verstarb der Vater von A.___. Gemäss dem amtlichen Inventar beinhaltete der Vermögensnachlass u.a. eine Liegenschaft in Erbengemeinschaft, Wertschriften und Bankguthaben, abzüglich Vorempfang.

 

3. A.___ und ihre Miterben verkauften die Liegenschaft in [...] GB Nr. 49 mit Vertrag vom 29. Mai 2020. Insgesamt resultierten aus der Erbschaft für A.___ Einnahmen in der Höhe von CHF 159'429.20, die ihr im Herbst 2020 gutgeschrieben wurden.

 

4. Daraufhin versuchte das ASO, mit A.___ eine Rückerstattungsvereinbarung abzuschliessen. Zunächst wurden die gesamten bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 101'413.05 zurückgefordert. Unter Berücksichtigung, dass A.___ zum Zeitpunkt des Erbes während über acht Jahren keine Sozialhilfe mehr bezogen hatte und mit Blick auf die baldige Verwirkung der Rückerstattungspflicht, erklärte sich das ASO mit einer Reduktion der Rückerstattungssumme auf CHF 70'000.00 einverstanden. A.___ lehnte eine Rückerstattung mit Schreiben vom 6. April 2021 gänzlich ab. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie sei unverschuldet wegen eines Burn-outs sozialhilfeabhängig geworden, habe im Rahmen des ihr Möglichen einen grossen Einsatz gezeigt, um sich aus der misslichen Lage zu befreien und fände es ungerecht, die bezogenen Sozialhilfegelder zurückerstatten zu müssen.

 

5. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (recte 2021) verpflichtete das ASO A.___ namens des Departements des Innern (DdI) zur Rückerstattung von CHF 70'000.00 an rechtmässig bezogener Sozialhilfe. Dazu wurde ihr eine Frist bis 30. Juli 2021 gesetzt.

 

6. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte, dass ihr ein Teil der geschuldeten Summe der bezogenen Sozialhilfegelder erlassen werde. Das Verwaltungsgericht solle innerhalb seines Ermessensspielraums zu Gunsten der Beschwerdeführerin entscheiden. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Anliegen mit den gleichen Argumenten wie vor der Vorinstanz.

 

7. Das DdI schloss am 20. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der Situation der Beschwerdeführerin sei in der angefochtenen Verfügung angemessen Rechnung getragen und bereits auf einen Teil des zurückzuerstattenden Betrags verzichtet worden.

 

8. Die ursprünglich gewährte aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 24. August 2021 wieder aufgehoben.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert, als sie überhaupt zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen verpflichtet wurde. Indes ist ihr das Departement bereits mit einer Reduktion des Gesamtbetrags entgegengekommen. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin eine weitere Kürzung verlangt, da die Ausführungen wörtlich übereinstimmen mit den Rügen vor der Vorinstanz. Indes hat die Beschwerdeführerin sicher ein schutzwürdiges Interesse daran, möglichst wenig Geld zurückzahlen zu müssen, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist.

 

1.2 Da das DdI als erste und einzige Instanz über die Streitigkeit entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht dessen Verfügung grundsätzlich auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (§ 67bis Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

 

2.1 Die Einwohnergemeinden richten die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet (§ 147 Abs. 1 SG). Personen, die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet, sofern infolge von Einkünften aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen finanziell günstige Verhältnisse gemäss den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) vorliegen (§ 14 Abs. 1 lit. c SG). Gemäss § 14 Abs. 3 SG klärt der Kanton periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Die Amtschreiberei zeigt dem Kanton die Inventare über den Vermögensnachlass an. Sind die Voraussetzungen der Rückerstattung erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten: Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten (lit.a); Erlass einer Rückerstattungsverfügung (lit. b). In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 14 Abs. 5 SG). Die Pflicht zur Rückzahlung verwirkt nach zehn Jahren seit der letzten Leistungszahlung (§ 15 Abs. 1 SG).

 

2.2 In der Botschaft zum revidierten Sozialgesetz (RRB Nr. 2019/848 vom 28. Mai 2019) findet sich zur hier interessierenden Bestimmung Folgendes (S. 15):

 

«Beim neuen § 14 Abs. 5 SG handelt es sich nicht um einen Schulderlass (wie z.B. Steuererlass), sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht. Um dies zu verdeutlichen wird neu nicht mehr von «erlassen», sondern von «verzichten» gesprochen. Verfahrensrechtlich bedeutet dies, dass die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückerstattungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen sind. Letzteres mündet sodann in einer Rückerstattungsvereinbarung oder einer Verfügung. Die Handhabung im Sinne eines Befreiungstatbestands entspricht der bisherigen Praxis.

 

Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der auf individuellen Zielvereinbarungen gemäss § 148 Abs. 1 SG beruhenden Zielsetzungen verhindert, die Integration gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation als unverhältnismässig zu erachten ist. Mit anderen Worten ist von einem Härtefall auszugehen, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten. Dies hängt unter anderem auch davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger zu würdigen. Damit ist unter anderem das Kriterium des guten Glaubens angesprochen. Der betreffenden Person darf weder grobe Nachlässigkeit noch arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden können. Die Härtefallprüfung erfordert eine Gesamtwürdigung des konkreten Falls».

 

2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Zeitspanne von Februar 2003 (gemäss Akten, im angefochtenen Entscheid wird allerdings der Februar 2002 genannt) bis September 2011 insgesamt Sozialhilfe in der Höhe von CHF 101'413.05 bezogen. Dies wird von ihr nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aus der Erbschaft ihres Vaters insgesamt CHF 159'429.20 erhalten hat (vgl. Kaufvertrag über das Grundstück GB [...] Nr. 49 vom 29. Mai 2020 und Gutschriftsanzeige vom 3. November 2020). Es fragt sich, ob die von der Vorinstanz im Sinn von § 14 Abs. 5 SG zugestandene Reduktion des eigentlichen Rückerstattungsbetrags um CHF 31'413.05 den in E. 2.2 zitierten Grundsätzen entspricht.

 

2.4 Vor der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemacht, seit 2002 habe sie mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt. Diese hätten ungefähr bis ins Jahr 2008 gedauert. Sie sei teilweise 50 bis 100% krankgeschrieben gewesen. Die gesundheitlichen Probleme hätten einerseits mit ihrer Situation in der Jugend zu tun gehabt. Sie sei als Jugendliche familiär sehr belastet gewesen und habe ihre Eltern in ihren Krisen unterstützt, obwohl sie als 13-Jährige selber Stütze gebraucht hätte. Das Erbe ihres Vaters habe eine Art Versöhnung mit den Jugendjahren bedeutet, während derer sie ihren Eltern viel gegeben habe. Ihr Burn-out in den Jahren 2002-2004 sei dadurch verstärkt worden, dass sie in einer Partnerschaft mit einem krebskranken Menschen gelebt habe. Teilweise sei es ihr möglich gewesen, trotz ihrer Erkrankung künstlerisch zu arbeiten. Obwohl sie als Kunstschaffende in den Jahren des Sozialhilfebezugs Erfolge gehabt habe, sei es ihr nur selten möglich gewesen, von den teils spärlichen Einnahmen zu leben. Als es ihr gesundheitlich besser gegangen sei, habe sie den Master zum höheren Lehramt gemacht. Sie sei sehr froh und dankbar, dass sich ihre Lebenssituation zum Guten gewendet habe.

 

In den letzten Jahren habe sie es geschafft, finanziell auf eigenen Füssen zu stehen. Mit ihrer zusätzlichen Ausbildung als Lehrerin könne sie neben ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende ihren Lebensunterhalt bestreiten. Seit Sommer 2020 sei sie an der Sekundarschule [...] mit einem 45%-Pensum und einem Lohn von rund CHF 3'600.00 monatlich fest angestellt als Werklehrerin. Ihr zweites Standbein sei nach wie vor ihre künstlerische Arbeit. Dort variierten die Einnahmen von Jahr zu Jahr sehr, die Auslagen seien meist höher als die Einnahmen. Wegen der Coronakrise habe sie 2020 keine Werke ausstellen können. Die Fixkosten des Ateliers seien jedoch trotzdem angefallen. Aufgrund der Erbschaft habe die Beschwerdeführerin bewusst darauf verzichtet, vom Kanton eine Erwerbsausfallentschädigung zu beantragen.

 

Das Erbe habe für sie eine sehr grosse Erleichterung bedeutet. Sie sei befreit gewesen von der Sorge und vom Stress, die das unregelmässige und oft tiefe Einkommen als Kunstschaffende mit sich brächten. Sie habe geplant, das geerbte Geld als Altersvorsorge zu hinterlegen. Dies würde ihre sehr tiefe AHV etwas aufbessern.

 

Als Erbin könne sie die Verwirkungsfrist von zehn Jahren nicht beeinflussen. Ihr persönlicher Einsatz, den sie geleistet habe, um ihre finanzielle Situation zu verbessern, werde hier nicht in Betracht gezogen. Seit dem letzten Bezug von Sozialhilfe bis zum Tod des Vaters seien acht Jahre und acht Monate vergangen. Dieser Umstand erscheine ihr sehr hart und ungerecht.

 

2.4 Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin wörtlich gleich lautende Ausführungen wie vor dem Departement, ohne zu beziffern, um wieviel die Rückerstattungssumme ihrer Meinung nach zu reduzieren wäre. Insofern ist fraglich, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen überhaupt genügt (vgl. E. 1.1 hiervor), da eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt. Offenkundig wäre der Beschwerdeführerin am meisten gedient, wenn sie ihr Erbe ungeschmälert behalten könnte. Die gesetzliche Lage ist indes klar und wurde vom ASO korrekt wiedergegeben. Letzteres hat die persönliche Situation der Beschwerdeführerin im Sinn von § 14 Abs. 5 SG gewürdigt und dabei insbesondere die lange Zeitspanne zwischen dem letzten Sozialhilfebezug und dem Erbanfall berücksichtigt. Ebenfalls gewichtet wurde, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, sich nachhaltig von der Sozialhilfe abzulösen. Allerdings wurde zu Recht in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführerin eine Lebensform in bescheidenen finanziellen Verhältnissen gewählt hat, indem sie nach wie vor auch massgeblich auf ihre Arbeit als Kunstschaffende setzt. Das ist durchaus legitim. Die Beschwerdeführerin hat aber auch die Konsequenzen aus dieser Kombination von festem Beruf und Künstlerdasein zu tragen. Die SKOS-Richtlinien sehen in Fällen wie einem Erbbezug vor, dass für Einzelpersonen ein Freibetrag von CHF 30'000.00 zu gewähren ist (SKOS-Richtlinie E.2.1 Abs. 2 lit. a, siehe https://rl.skos.ch/lexoverview-home/lex-RL_E_2_1?effective-from=20210101, zuletzt abgerufen am 26. August 2021). Auch diesen Vorgaben wurde Rechnung getragen.

 

Nach Abzug der geforderten CHF 70'000.00 verbleiben der Beschwerdeführerin von ihrem Erbe noch knappe CHF 90'000.00 (brutto). Wie das ASO im angefochtenen Entscheid zu bedenken gibt, fallen sicher noch Aufwendungen an, die davon in Abzug zu bringen sind. Trotzdem kann eine günstige Anlage der Restsumme als spürbare Unterstützung der Altersvorsorge dienen.

 

2.5 Was die von der Beschwerdeführerin als ungerecht empfundene Verwirkungsfrist von zehn Jahren anbelangt, wohnt jeder Frist oder jedem Grenzwert eine gewisse Zufälligkeit, eine gewisse Willkür inne. Die 10 Jahre finden sich in der Gesetzgebung immer wieder, sei es einerseits als Verjährungs-, aber auch als Verwirkungsfrist. Es ist eine Zeitspanne, die den Betroffenen als noch verhältnismässig zugemutet wird. Der Beschwerdeführerin erscheint zwar aus nachvollziehbaren Gründen stossend, dass sie keine Rückzahlungspflicht getroffen hätte, wenn ihr Vater später gestorben wäre. Aber diesem Umstand hat die Vorinstanz mit der doch spürbaren Reduktion des Rückerstattungsbetrags von über 30% Rechnung getragen.

 

3. Insgesamt hält die angefochtene Verfügung sowohl einer Überprüfung auf ihre Rechtmässigkeit als auch auf ihre Angemessenheit stand.

 

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Praxisgemäss werden in Sozialhilfefällen keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad