Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 17. Februar 2022         

Es wirken mit:                                               

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___    vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) heiratete am [...]. Februar 2011 in der Türkei die in der Schweiz niedergelassene B.___ und reiste im August 2012 in Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Darauf wurde ihm im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im August 2015 kam es zur Trennung. B.___ hatte gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) am 10. November 2016 ausgeführt (AS 142), der Beschwerdeführer habe sie für die Schweizer Aufenthaltsbewilligung ausgenützt, für ihn sei es eine Scheinehe gewesen. Die Ehe wurde am [...]. April 2017 geschieden. Mit Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 30. April 2018 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen (AS 426). In der Folge reiste er unkontrolliert aus, das genaue Datum ist unbekannt. Er selber gab gegenüber der Polizei am 1. Juli 2020 an, die Schweiz im August 2018 verlassen zu haben (AS 557).

 

2. Gemäss Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 15. Juni 2018 resp. der dort aufgeführten Angaben von C.___ vom 4. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer seit ca. 11 Monaten eine Beziehung mit ihr gewollt, was sie aber immer abgelehnt habe. Deshalb habe er sich zwei Mal das Leben nehmen wollen (AS 432 ff.).

 

3. Am [...]. August 2018 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei die Schweizerin D.___ (nachfolgend: Ehefrau). Diese stellte am 28. November 2018 ein Familiennachzugsgesuch (AS 452 ff). In Beantwortung der Fragen des MISA erklärte sie am 28. Januar 2019 (Posteingang) u.a., sie habe ihren Mann im Herbst 2016 kennengelernt. Seit 16. Juni 2017 seien sie ein Paar. Auf Nachfragen des MISA bestätigte sie am 14. Februar 2019 (Posteingang), gewusst zu haben, dass ihr Mann Schulden habe (aber nicht wie viel), dass er die Schweiz Ende Juli 2018 habe verlassen müssen (nicht aber, dass er mehrmals hatte zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen) und dass er Interesse an einer anderen Frau gehabt habe. Sie habe aber nicht aufgegeben, um ihren Mann gekämpft und ihm eine zweite Chance gegeben. Das Ergebnis ihrer Liebe sei, dass sie geheiratet hätten (AS 472 f.; 476 f.).

 

4. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 hiess das MISA namens des Departements des Innern (DdI; nachfolgend: Beschwerdegegner) das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau zugunsten des Beschwerdeführers gut und erteilte ihm nach erfolgter Anmeldung bei der Einwohnergemeinde die Aufenthaltsbewilligung unter den Bedingungen, dass er die zugesicherte Arbeitsstelle antrete, den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreite, keine Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden im Rahmen der Möglichkeiten abbaue und nicht straffällig werde (AS 498 ff.). Der Beschwerdeführer reiste am 20. Juni 2019 in die Schweiz ein und in der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung B mit einer Gültigkeitsdauer bis am 30. Juni 2020 erteilt (AS 515).

 

5. Am 17. Juni 2020 teilte die Kantonspolizei Solothurn dem MISA mit, es liefen aktuell diverse Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer und es bestehe der dringende Verdacht, dass es sich bei der Ehe mit D.___ um eine Scheinehe handle. Er «stalke» C.___ (AS 552). Am 23. Oktober 2020 reichte die Kantonspolizei dem MISA einen Allgemeinen Bericht zur Beurteilung einer Scheinehe ein (AS 615 f.). Darin wird auf den Umstand hingewiesen, dass die Polizei 9 Mal habe ausrücken müssen, weil der Beschwerdeführer den Kontakt zu C.___ gesucht habe. Während dieser Einsätze habe C.___ mehrfach ausgesagt, bei der Ehe des Beschwerdeführers handle es sich um eine Scheinehe. Dies habe die Ehefrau ihr gegenüber zugegeben; darüber liege eine Sprachnotiz vor.  

 

6. Am 8. Februar 2021 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Nach bewilligten Fristerstreckungen reichte Rechtsanwalt Walker am 14. Mai 2021 eine Stellungnahme ein (AS 742 ff.). Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, aus den eingereichten Fotos sei ersichtlich, dass die Ehegatten heute glücklich miteinander seien. Die seltsame Beziehung zu C.___ sei inzwischen vollständig beendet worden. Auch wenn der Beschwerdeführer immer wieder versucht habe, bei C.___ zu landen und dafür einiges investiert habe, sei er doch immer wieder zu seiner Ehefrau zurückgekehrt, wenn ihn C.___ abgewiesen habe. Bei den Strafbefehlen, die sich in den Akten befänden, handle es sich zum grössten Teil um Bagatellen aus dem Strassenverkehrsrecht. Bei der Beurteilung des Betreibungsregisterauszugs müsse beachtet werden, dass verschiedene Betreibungen doppelt oder dreifach aufgeführt seien. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau sei immer sehr eng gewesen, obwohl in der Person von C.___ ein Störfaktor vorgelegen habe. Bezüglich der Sprachnachricht der Ehefrau, die von C.___ eingebracht worden sei, müsse festgehalten werden, dass diese in Verletzung von Art. 179bis StGB erstellt worden sein dürfte. Die Ehe sei heute intakt und es sei dem Beschwerdeführer zu verdanken, dass sich die Ehefrau von der Sozialhilfe habe lösen können. Eine Wegweisung würde sie daher besonders hart treffen. Wegen der Unfallfolgen sei es für sie nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden.

 

7. Am 9. Juni 2021 erliess das MISA namens des DdI folgende Verfügung:

 

1.    Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert.

2.    A.___ hat die Schweiz – unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. August 2021 zu verlassen.

3.    A.___ hat sich bei der Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

 

Zur Begründung wurde ausgeführt, bereits bei der Bewilligung des Familiennachzugs für den Beschwerdeführer hätten diverse Indizien vorgelegen, die auf eine Scheinehe hingedeutet hätten. Im damaligen Zeitpunkt seien diese jedoch nicht genügend gewesen, um auf eine Scheinehe zu schliessen. Heute indessen könne zweifelsfrei auf eine Scheinehe zwischen ihm und seiner Ehefrau geschlossen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen von C.___, die zeitliche Abfolge der Ereignisse, sein Verhalten und die Sprachnachricht seiner Ehefrau an C.___ bewiesen eindeutig, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit D.___ nur eingegangen sei, um einen Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Dies bestätige sich auch aus seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2021. Ohne die Ablehnung durch C.___ hätte der Beschwerdeführer eine Beziehung mit ihr und nicht mit seiner Ehefrau geführt. Auch wenn die Ehefrau an der Ehe mit dem Beschwerdeführer festhalte und heute wirklich eine Ehegemeinschaft führen wolle, sei dieser Wille beim Beschwerdeführer klar nicht gegeben. Daran änderten auch die Verständigung zwischen den Beiden und die eingereichten Fotos der Türkeireise aus diesem Jahr nichts. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau sich tatsächlich eine Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer wünsche und er sie im Glauben lasse, sie führten eine glückliche Ehe, um seinen Aufenthaltsstatus nicht zu gefährden. Ihm fehle jedoch offenkundig der Ehewille.

 

Zu berücksichtigen sei weiter, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe zwar noch nie von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen, seine Schulden betrügen aber allein im Kanton Solothurn insgesamt CHF 108'499.85 und es kämen laufend neue hinzu. Zudem sei er mehrfach straffällig geworden. Auch wenn es sich dabei grösstenteils um Bagatelldelikte handle, belege dies doch seine fehlende Integration. Den überwiegenden Teil seines Lebens habe der Beschwerdeführer in der Türkei verbracht, seine Familie lebe dort, weshalb es ihm ohne Weiteres zumutbar sei, wieder dorthin zurückzukehren.

 

8. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 24. Juni 2021 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Juni 2021 sei aufzuheben.

2.    Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei antragsgemäss zu verlängern.

3.    Der Beschwerdeführer sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen.

4.    Der Beschwerde sei in Bezug auf die Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

5.    Dem Unterzeichnenden sei Frist anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.

6.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die ergänzende Beschwerdebegründung datiert vom 13. September 2021. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, bei den in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Verurteilungen handle es sich mehrheitlich um Strassenverkehrsdelikte, die eigentlich im Ordnungsbussenverfahren hätten geahndet werden können. Hätte der Beschwerdeführer die Bussen bezahlt, wären keine Strafbefehle erlassen worden und das Migrationsamt hätte nichts davon erfahren. Zudem dürften diejenigen Verurteilungen kaum Relevanz entfalten, die bereits vor der Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs ergangen seien. Dasselbe gelte für die Betreibungen. Diejenigen, die auf die Zeit vor der Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zurückgingen, schienen damals kein Problem gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe selbst dann mit der Ehefrau zusammengelebt, als er C.___ nachgestellt habe. Die erste Ehe sei bis zu deren Scheitern eine normal funktionierende Ehe gewesen. Der Versuch, eine Beziehung zu C.___ anzufangen, gehe auf die Zeit vor der Heirat mit D.___ zurück. Das Ganze mit C.___ habe sich erledigt, nachdem der Streit über ein Fahrzeug entbrannt sei, das eigentlich der Beschwerdeführer gekauft habe, welches C.___ aber auf ihren Namen habe registrieren lassen. Die Sprachnachricht der Ehefrau an C.___ dürfe nicht verwertet werden. Abgesehen davon, dass die Aussage, die die Ehefrau gegenüber C.___ gemacht habe, nicht der Wahrheit entsprochen habe. Es sei ihr vielmehr darum gegangen, C.___ mit der Aussage zu ärgern, der Beschwerdeführer wäre zu ihr zurückgekehrt und würde sie ihr folglich vorziehen. Der Beschwerdeführer lebe nicht nur mit seiner Ehefrau zusammen, sondern sie gingen zusammen fort und hätten Kontakt zu beiden Familien.

 

9. Am 29. September 2021 äusserte sich das MISA zur Beschwerde. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau C.___ gegenüber eine Scheinehe behaupten sollte, nur um sie zu ärgern, spreche eine solche Aussage doch gerade gegen die ehe­liche Verbindung. Die Stalkinghandlungen gegenüber C.___ habe der Beschwerdeführer nicht von sich aus beendet und das Nachstellen sei sowohl vor als auch nach der Heirat mit seiner Ehefrau aktenkundig. Auch wenn der Beschwerdeführer seiner Ehefrau und deren Familie das intakte Familienleben vorspiele, ändere dies nichts an der Tatsache, dass ihm der Ehewille seit Beginn fehle. An der Verfügung vom 9. Juni 2021 sei festzuhalten.

 

10. Zu diesen Ausführungen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 noch einmal Stellung nehmen. Das MISA reichte am 27. Oktober 2021 und am 26. November 2021 je einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer ein (Widerhandlungen gegen das SVG).

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG; SR 142.20).

 

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).

 

2.2 Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Es bedarf für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

 

Ob dies der Fall ist bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

 

Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 4.3.3 mit Hinweisen).

 

2.3 Ein Widerrufsgrund liegt nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Ferner ist ein solcher gegeben, wenn er oder sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG), wenn er oder sie eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).

 

Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil 2C_225/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

 

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201) ist unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung indessen nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlust­scheine), CHF 188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00) an (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.1 und 2.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich strafrechtlicher Verurteilungen, denen bei der Prüfung der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Beachtung zu schenken ist, können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen insgesamt als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (wo es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht) bezeichnet werden. Ein Widerruf der Niederlassungs­bewilligung ist namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beein­drucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilli­gungsentzug rechtfertigen. Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

 

2.4 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG). Art. 96 Abs. 1 AIG verpflichtet die zuständigen Behörden, bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3).

 

3. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau ein eheliches Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer führen möchte. Ob der Beschwerdeführer aber ebenfalls den Willen hat, eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Verbindung mit der Ehefrau einzugehen, ist zu prüfen. Die Vorinstanz ist der Auffassung, beim Beschwerdeführer bestehe diese Bereitschaft nicht; es gebe verschiedenste Indizien, die auf eine Scheinehe schliessen liessen.

 

3.1 Schon vor Erteilung der ersten Aufenthaltsbewilligung hatte das Migrationsamt Zweifel am Ehewillen des Beschwerdeführers.

 

So hatte seine erste Ehefrau, B.___, gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) am 10. November 2016 ausgeführt (AS 142), der Beschwerdeführer habe sie für die Schweizer Aufenthaltsbewilligung ausgenützt, für ihn sei es eine Scheinehe gewesen. Sie habe dies von seinen Familienmitgliedern gehört. Von Anfang an sei sie auch finanziell ausgenützt worden, sie sei von A-Z missbraucht worden. Während eines Streits habe er selber zugegeben, dass er sie hasse und sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe. Als sie bemerkt habe, dass es bei ihm um eine Scheinehe gegangen sei, habe sie sich scheiden lassen wollen, habe dies aber nicht gekonnt, weil er sie mit dem Tod bedroht habe. Durch eine Scheidung hätte er den Aufenthaltstitel in der Schweiz verloren. Sie wolle nun aber definitiv die Scheidung.

 

Am 19. November 2018 sandte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau dem MISA seine Akten zu. Daraus ging hervor, dass der Beschwerdeführer seit ca. Juli 2017 eine Beziehung mit C.___ gewünscht habe, diese das aber immer abgelehnt hatte. Wegen ihrer Ablehnung habe er sich zweimal das Leben nehmen wollen, im April 2018 und am 4. Juni 2018. Diese Bemühungen um C.___ erfolgten zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen der Ehefrau bereits mit ihr eine Beziehung führte. So gab sie an, sie seien seit 16. Juni 2017 ein Paar, Anfang Winter 2018, Januar, hätten sie sich verlobt und geheiratet hätten sie am [...]. August 2018 (AS 473).

 

Daraus wird klar, dass bereits im Nachzugsverfahren berechtigte Zweifel am Ehewillen des Beschwerdeführers bestanden. Es ist der Behörde aber nicht vorzuwerfen, dass sie diese Indizien noch als zu wenig aussagekräftig einschätzte. Die Migrationsbehörde hat die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand zu beurteilen; der Umstand, dass sie in einer früheren Beurteilung zum Ergebnis gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen (noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten Sachlage keinen präjudizierenden Charakter (Urteil des Bundesgerichts 2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3; vgl. auch Urteil VWBES.2020.507 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3).

 

3.2 Im Juni 2020 erhielt das MISA von der Kantonspolizei Solothurn die Mitteilung, es liefen aktuell diverse Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer und es bestehe der dringende Verdacht, dass es sich bei der Ehe mit D.___ um eine Scheinehe handle. Er «stalke» C.___ (AS 552). Am 23. Oktober 2020 reichte die Kantonspolizei dem MISA einen Allgemeinen Bericht zur Beurteilung einer Scheinehe ein (AS 615 f.). Aus den entsprechenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die Polizei neun Mal hatte ausrücken müssen, weil der Beschwerdeführer den Kontakt zu C.___ gesucht hatte. Er hatte sich nicht an ihre Anweisungen gehalten, sie in Ruhe zu lassen und hatte sogar einen GPS-Tracker an ihrem Auto montiert, um ihren Aufenthaltsort herauszufinden und sie zu verfolgen. Gegen ihn wurden im Zusammenhang mit C.___ mehrere Strafbefehle erlassen. Am 19. Mai 2020 wurde er wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Mutter von C.___ zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt (AS 534). Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2020 erfolgte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.00, weil er dem Fahrzeug von C.___ zu nahe aufgefahren war und es zu einer Kollision gekommen war. Zudem betätigte er mehrfach die Lichthupe gegen sie (AS 548 f.). Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2020 wurde er wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Mutter von C.___ und wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.___ zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (AS 618). Das Verfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Montieren des GPS-Trackers und Verfolgung des Aufenthaltsortes mittels einer App) wurde nicht an die Hand genommen, weil es sich beim GPS-Tracker nicht um ein Aufnahmegerät nach Art. 179quater StGB handle und auch die Art. 179novies StGB und Art. 34 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 DSG nicht erfüllt seien.

 

Gemäss Aussagen von C.___ vom 1. Juni 2020 werde sie seit gut acht Monaten von ihm verfolgt. Er habe auch sie heiraten wollen, damit er die Schweiz nicht verlassen müsse. Sie habe aber nicht gewollt. Sie habe nie mit ihm eine Beziehung gehabt. Seine Ehefrau habe ihr gegenüber auch angegeben, dass es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine Scheinehe sei. Das habe sie, C.___, auf einer Sprachnotiz, welche sie der Polizei noch schicken werde.

 

Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei am 24. Mai 2020 zu Protokoll, er kenne C.___ seit drei Jahren und seit einem Jahr hätten sie eine Beziehung. Seit einem Monat sei es nicht mehr gut. Er habe wirklich ein Jahr mit ihr probiert. Sie wisse, dass er sie liebe. Seine Frau wisse alles. Er sei schon lange in C.___ verliebt. Aber sie habe sich nicht für ihn interessiert. Er habe seine Ehefrau geheiratet und etwa ein halbes Jahr später sei C.___ gekommen und habe gesagt, sie sollten es zusammen versuchen. Er habe eine Frau zu Hause, liebe aber eine andere.

 

In der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2020 musste die Polizei erneut wegen eines Vorfalls im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer und C.___ ausrücken. In der Einvernahme vom Morgen des 1. Juli 2020 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht mehr mit C.___ zusammen. Er habe nie eine Beziehung mit ihr gehabt. Er habe mit ihr reden wollen, weil es ein Problem zwischen ihnen gebe. Für ihn sei es erledigt, er treffe sich nicht mehr mit ihr. Diese Nacht sei er – von [...] nach [...] – gefahren, weil er das Problem habe besprechen wollen. Sie sähen sich nun nicht mehr, ob das Problem gelöst sei oder nicht. Auf nochmalige Frage der Polizei hatte er ausgesagt, er kenne C.___ seit drei Jahren. Sie habe nie eine Beziehung mit ihm gewollt. Das letzte Jahr hätten sie es zusammen probiert. Es sei gescheitert, weil sie verschiedene Meinungen gehabt hätten. Er liebe sie seit drei Jahren. Er habe eine ernste Beziehung mit ihr gewollt. Er liebe sie immer noch, aber sie wolle nicht. Auf die Frage, was ihn zur Hochzeit mit D.___ gebracht habe, sagte er, jetzt liebe er C.___ nicht mehr. Sie sähen sich auch nicht mehr. Er habe seiner Ehefrau vor der Hochzeit erklärt, dass er C.___ noch liebe. Sie habe alles von ihm und C.___ gewusst.

 

3.3 Gestützt auf diese Umstände geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, heute könne zweifelsfrei auf eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und D.___ geschlossen werden. Die zeitliche Abfolge, die Aussagen von C.___ und auch diejenigen des Beschwerdeführers selbst sowie seine Handlungen im Zusammenhang mit C.___ zeigen deutlich, dass er von Beginn weg keine echte Ehe mit seiner Ehefrau führen wollte, sondern stets an C.___ interessiert war und im Grunde genommen nur eine Beziehung mit ihr suchte. Die Bemühungen um C.___ begannen zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen der Ehefrau bereits mit ihr eine Beziehung führte, und sie brachen auch nach der Heirat nicht ab; im Gegenteil, sein Werben um C.___ ging weiter und er schreckte dabei nicht davor zurück, einen GPS-Tracker an ihrem Auto zu montieren, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen und sie zu verfolgen. Seine «Bemühungen» gingen soweit, dass die Polizei ganze neun Mal ausrücken musste und er sich wegen ihrer Zurückweisung gar zweimal das Leben nehmen wollte. In der Einvernahme vom 24. Mai 2020 gab er ausdrücklich zu Protokoll, er sei schon lange in C.___ verliebt, er habe eine Frau zu Hause, liebe aber eine andere. In der Einvernahme vom 1. Juli 2020 gab er dann zwar an, jetzt liebe er sie (C.___) nicht mehr, um aber gleichzeitig wiederum zu bestätigen, er liebe sie seit drei Jahren und habe eine ernste Beziehung mit ihr gewollt. Er liebe sie immer noch, aber sie wolle nicht.

 

Schliesslich hat auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in einer Sprachnachricht gegenüber C.___ bestätigt, sie wisse, dass es am Anfang nur eine Scheinehe gewesen sei. Sie habe ihn auch nur wegen der Papiere geheiratet (AS 597). Auch wenn geltend gemacht wird, diese Nachricht dürfe nicht verwertet werden, und die Ehefrau dies heute anders beurteilt und wirklich eine Ehegemeinschaft mit dem Beschwerdeführer führen will, ist derselbe Wille beim Beschwerdeführer aufgrund all dieser Umstände nicht zu erkennen.

 

3.4 An diesen Schlussfolgerungen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So spricht der Umstand, dass die Ehepartner auch dann zusammenlebten, als der Beschwerdeführer C.___ nachstellte, nicht für eine intakte Ehe, nachdem der Beschwerdeführer selber ausgesagt hatte, er habe eine Beziehung mit C.___ gewünscht, was diese aber nicht gewollt habe. Auch aus der Eingabe vom 14. Mai 2021 muss geschlossen werden, dass er nur deshalb bei seiner Ehefrau blieb, weil C.___ keine Beziehung mit ihm wünschte («Auch wenn mein Mandant immer wieder versuchte, bei Frau C.___ zu landen und dafür einiges investierte, kehrte er doch immer wieder zu seiner Ehefrau zurück, wenn ihn Frau C.___ abwies»). Der Beziehungswunsch des Beschwerdeführers zu C.___ war auch nicht nur ein Ausrutscher, wie dies die Ehefrau in der Stellungnahme zu Handen des MISA vermutete (AS 476), hatte dieser Wunsch doch gar nie wirklich aufgehört. Hinsichtlich der zeitlichen Angaben weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2017 versuchte, sich C.___ zu nähern, was sicherlich bis 4. Juni 2018 andauerte (zweiter Suizidversuch). Spätestens im Sommer 2019 – nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz – näherte er sich ihr wieder an, und die Stalkinghandlungen endeten erst nach den polizeilichen Interventionen vom Sommer 2020. Aktenkundig ist somit ein Nachstellen vor und nach der Heirat mit D.___.  

 

Dafür, dass die Aussagen der ersten Ehefrau auf Rachsucht dieser Frau zurückzuführen wären, gibt es keine Anhaltspunkte, und dies hatte der Beschwerdeführer auch noch nie geltend gemacht. Deren Aussagen legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer auch ein zweites Mal versucht hatte, mit einer Heirat eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Dass die Eheleute A.___ Kontakt zu beiden Familien haben, was aufgrund der eingereichten Fotos ersichtlich ist, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer auch einen tatsächlichen Ehewillen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau sich zwar tatsächlich eine Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer wünscht, er sie aber im Glauben lässt, sie führten eine glückliche Ehe, um seinen Aufenthaltsstatus nicht zu gefährden.

 

Bezüglich der Sprachnachricht der Ehefrau, wonach sie wisse, dass es am Anfang nur eine Scheinehe gewesen sei, sie habe ihn auch nur wegen der Papiere geheiratet, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung selber bestätigt, seine Ehefrau habe diese Aussage gemacht (S. 4), sie habe aber nicht der Wahrheit entsprochen. Es sei ihr darum gegangen, C.___ mit der Aussage zu ärgern, der Beschwerdeführer wäre zu ihr zurückgekehrt und würde sie ihr folglich vorziehen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen, ist doch nicht einzusehen, inwiefern die Ehefrau dafür eine Scheinehe behaupten sollte.

 

3.5 Zusammengefasst ist das MISA gestützt auf all diese Indizien zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen echten Willen zur Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit D.___ hatte und hat und somit rechtsmissbräuchlich an der Ehe mit ihr festhält. Damit ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG erloschen.

 

4. Es liegen, wie das MISA zu Recht festgestellt hat, im vorliegenden Fall auch Widerrufsgründe vor. Zu verweisen ist dabei zunächst auf die erhebliche Verschuldung. Auch wenn im Betreibungsregisterauszug gewisse Beträge doppelt aufgeführt sein sollten, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, sprechen Schulden von über CHF 100’00.00 nicht für eine erfolgreiche Integration in der Schweiz, zumal sich die Schulden laufend erhöhten (vgl. im Detail die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung). Zu verweisen ist aber auch auf die Vielzahl von strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. dazu ebenfalls die Aufzählung in der angefochtenen Verfügung; insgesamt 25). Auch wenn es sich dabei in erster Linie um Bagatelldelikte aus dem Strassenverkehrsrecht handelt und es in diesem Zusammenhang nur zu Strafbefehlen kam, weil der Beschwerdeführer die Bussen nicht bezahlte, zeigt die Vielzahl an Verurteilungen doch die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich an die Rechtsordnung in der Schweiz zu halten. Verdeutlicht wird dies durch erneute Verurteilungen gemäss Strafbefehl vom 30. August 2021 und 25. Oktober 2021, wenn auch diese wiederum «nur» aus dem Strassenverkehrsbereich stammen.

 

Der Beschwerdeführer macht geltend, diejenigen Verurteilungen und Betreibungen resp. Verlustscheine, die bereits vor der Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs ergangen seien, dürften kaum Relevanz entfalten. Dies trifft nicht zu. Nur weil eine Migrationsbehörde ein Familiennachzugsgesuch bewilligt hat, bedeutet dies nicht, dass die damaligen Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr relevant sein sollten und deshalb unberücksichtigt bleiben müssten. Aus dem Entscheid vom 21. Mai 2019 geht denn auch deutlich hervor, dass die Verurteilungen und Schulden durchaus schon damals ein Thema waren (AS 498 ff.). Der Beschwerdeführer wurde damals ausdrücklich deswegen ermahnt.

 

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung somit gegeben.

 

5. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung halten auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Der Beschwerdeführer hat den Grossteil seines Lebens in der Türkei verbracht. In der Türkei lebt auch der überwiegende Teil seiner Familie (z.B. Mutter, ein Bruder). Es ist ihm als gesundem Mann daher zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren und dort wieder Fuss zu fassen.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die vom MISA auf den 31. August 2021 angesetzte Ausreisefrist ist inzwischen abgelaufen. Sie ist neu auf den 30. April 2022 anzusetzen.

 

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 fest­zusetzen sind. Der Beschwerdeführer beantragt indessen die Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege. Diesem Gesuch ist stattzugeben. Die Kosten trägt somit der Kanton Solothurn, unter dem Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

 

Rechtsanwalt Jürg Walker macht mit Kostennote vom 9. November 2021 einen Aufwand von 10,66 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen mit CHF 180.00 zu entschädigen und nicht mit CHF 230.00. Inklusive Auslagen von CHF 92.10 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2'167.05, zahlbar durch den Kanton Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jürg Walker, von CHF 574.40 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/Std.; zuzüglich MwSt.), dies, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz spätestens per 30. April 2022 zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Jürg Walker, wird auf CHF 2'167.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Jürg Walker, im Umfang von CHF 574.40 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/Std., zuzüglich MwSt.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Ramseier