Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 19. November 2021        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

 

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Sicherungsentzug des Führerausweises


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 17. Oktober 2020, um 21:13 Uhr, wurde der von A.___, geb. [...], geführte Personenwagen bei einer Radarkontrolle ausserorts B.___, Bernstrasse, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h gemessen. Der Führerausweis wurde dem Lenker gleichentags von der Polizei abgenommen.

 

2.1 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 teilte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK genannt) A.___ mit, dass aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung in verkehrspsychologischer Hinsicht bestünden. Es sei vorgesehen, seinen Führerausweis vorsorglich zu entziehen und A.___ in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung zuzuweisen.

 

2.2 Mit Verfügung der MFK vom 11. Dezember 2020 wurde der vorsorgliche Führerausweisentzug bestätigt. Zudem hielt die MFK fest, die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung vom 17. Oktober 2020 deute auf eine charakterliche Nichteignung zum Führen von Motorfahrzeugen hin bzw. lasse erhebliche Zweifel an der charakterlichen Fahreignung aufkommen. Die MFK ordnete demzufolge mit besagter Verfügung eine Untersuchung durch die Verkehrspsychologische Praxisgemeinschaft [...] zur Abklärung der Fahreignung in charakterlicher Hinsicht an. A.___ erhob dagegen kein Rechtsmittel, weshalb die Verfügung vom 11. Dezember 2020 in Rechtskraft erwuchs.

 

2.3 Die verkehrspsychologische Untersuchung fand am 20. April 2021 bei Dr. phil. [...] in [...] statt. Das entsprechende Gutachten datiert vom 27. April 2021. Die Gutachterin gelangte darin zum Schluss, dass die charakterliche Fahreignung von A.___ zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrspsychologischer Sicht negativ zu beurteilen sei.

 

3. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.___ im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. Oktober 2020 mit Urteil vom 18. Mai 2021 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Raserdelikt) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

 

4. Gestützt auf das Gutachten vom 27. April 2021 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, mit Eingabe vom 28. Mai 2021 wahrnahm, verfügte die MFK am 14. Juni 2021 namens des Bau- und Justizdepartements einen Sicherungsentzug des Führerausweises (für alle Kategorien, Unter- und Spezialkategorien) auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von zwei Jahren, gerechnet ab 17. Oktober 2020, wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und wegen mangelnder Fahreignung in verkehrspsychologischer Hinsicht gemäss Gutachten vom 27. April 2021. Für die Wiederzulassung zum Strassenverkehr setzte die MFK den Ablauf der Sperrfrist, das Absolvieren einer Verkehrstherapie von mindestens 12 Sitzungen, verteilt über einen Zeitraum von sechs Monaten, sowie das positive Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung voraus.

 

5.1 Hiergegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, am 25. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1.      Die Verfügung vom 14. Juni 2021 der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn sei aufzuheben.

2.      Von einem Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit sei abzusehen.

3.      Es sei lediglich ein Warnungsentzug mit einer Dauer von 2 Jahren auszusprechen.

4.      Das verkehrspsychologische Gutachten vom 27. April 2021 sei aus den Akten zu weisen bzw. nicht zu beachten.

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers.

 

5.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 9. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende Ausführungen.

 

5.3 Mit Eingabe vom 10. August 2021 verzichtete der Beschwerdeführer, auf weitere Ausführungen.

 

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Geschwindigkeitsüberschreitung um netto 63 km/h und die damit verbundene grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG ist seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Dieser rügt allerdings die Anordnung einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung als sachlich nicht gerechtfertigt bzw. als unrechtmässig.

 

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 17. Oktober 2020 handle es sich um einen singulären Vorfall. Bei einer erstmaligen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG komme zwar die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren zum Tragen; es handle sich diesbezüglich aber um einen Warnungsentzug. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einmalig die Geschwindigkeit massiv überschritten habe, habe noch keine Veranlassung bestanden, einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit auszusprechen, geschweige denn eine verkehrspsychologische Begutachtung anzuordnen. Eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertige sich namentlich bei Alter, Krankheit, Alkoholsucht oder regelmässigem Betäubungsmittelkonsum, was beim Beschwerdeführer indes alles nicht zutreffe. Auch Rücksichtslosigkeit liege in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vor. Dieser sei zwar massiv zu schnell gefahren, jedoch auf einer verkehrsarmen Strasse bei trockener Witterung und guten Sichtverhältnissen. Er sei weder an einem Rennen beteiligt gewesen, noch sei er sonst wegen eines besonders rücksichtslosen Fahrstils aufgefallen. Nur weil jemand ausserorts 63 km/h zu schnell gefahren sei, könne noch keine Rücksichtslosigkeit angenommen werden. Deshalb sei die seinerzeit angeordnete Fahreignungsabklärung unrechtmässig erfolgt und nicht geeignet, einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Dauer zu begründen. Und weil das Gutachten nicht zu berücksichtigen sei, spiele es auch keine Rolle, wenn dem Beschwerdeführer darin – zu Unrecht – charakterlich mangelnde Fahreignung attestiert werde.

 

2.2 Wie bereits ausgeführt (s. E. I/2.2 hiervor), wurde der Beschwerdeführer von der MFK mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 einer verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung durch die Verkehrspsychologische Praxisgemeinschaft [...] zugewiesen. Da diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, können weder die Anordnung an sich noch die Zuweisung an die besagte Praxisgemeinschaft Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Dass der Beschwerdeführer die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung nicht angefochten hatte, hat er selbst zu verantworten. Nichtigkeitsgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist grundsätzlich nicht einzutreten.

 

2.3 Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Art. 15d Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) eine Fahreignungsuntersuchung bei Verkehrsregelverletzungen verlangt, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen. Darunter werden Widerhandlungen verstanden, die grobfahrlässig oder vorsätzlich begangen worden sind, wie beispielsweise krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen. Gemäss Botschaft liegt in solchen Fällen ein Charakterdefizit nahe, sodass sich die betroffene Person auf ihre charakterliche Eignung untersuchen lassen muss (Bernhard Rütsche/Nadja D’Amico in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar [BSK-SVG], 1. Auflage 2014, Art. 16d N 49, mit Verweis auf die Botschaft 2010, 8500). Mit Blick auf die Verkehrssicherheit muss auch ein einmaliges Delikt eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen können, wenn dadurch – unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls – begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person hervorgerufen werden (Jürg Bickel, BSK-SVG, Art. 15d N 24 ff.). Der Beschwerdeführer hat mit seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung mit vorgängigem Überholmanöver – abends um 21:13 Uhr, als es bereits dunkel und die Sicht entsprechend stark eingeschränkt war – eine qualifizierte, grobe Verkehrsregelverletzung begangen (Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG), welche auf Rücksichtslosigkeit schliessen lässt. Die Fahreignungsabklärung wurde folglich zu Recht angeordnet. Es besteht keine Veranlassung, das Gutachten vom 27. April 2021 aus den Akten zu weisen.

 

3. Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten vom 27. April 2021 zu Recht die Fahreignung des Beschwerdeführers verneint und ihm den Führerausweis aus charakterlichen Gründen auf unbestimmte Zeit entzogen hat.

 

3.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Voraussetzung für einen Führerausweisentzug aus diesem Grund ist eine schlechte Prognose. Eine Prognose kann anhand der bisherigen Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände (Charaktermerkmale) erstellt werden; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2a, bestätigt beispielsweise im Urteil des Bundesgerichts 1C_134/2011). Gemäss Bundesgericht müssen hinreichend begründete Anhaltspunkte bestehen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird. Dabei ist die Zahl der Widerhandlungen einerseits mit der Zeit (Besitz des Führerausweises und Zeitspanne der begangenen Widerhandlungen) und andererseits mit der Schwere der Widerhandlung in Beziehung zu setzen (Rütsche/D’Amico, a.a.O., Art. 16d N 52).

 

3.2 Vorliegend wurde für die Prognose über die Rückfallgefahr ein verkehrspsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an der am 20. April 2021 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung kooperativ, freundlich, emotional stabil und durchwegs der Situation angepasst verhalten habe. Sowohl bei der Durchführung der standardisierten Leistungs- und Persönlichkeitstests als auch im Rahmen des explorativen Interviews hätten sich keine Probleme ergeben. Der Beschwerdeführer habe einen klinisch unauffälligen Eindruck hinterlassen. Bezüglich der verkehrsspezifischen Leistungsbereiche erreiche er dahingehend ein leicht auffälliges Resultat, als dass bei ihm eine leicht erhöhte Fehlerneigung unter Zeitdruck festzustellen sei. Die restlichen Befunde (Konzentration und einfache Reaktionsfähigkeit bzw. Informationsverarbeitungsfähigkeit) würden normgerecht ausfallen. Zusammenfassend sei nicht vom Vorliegen grundlegender verkehrsspezifischer kognitiver Leistungsdefizite auszugehen.

 

Der Beschwerdeführer stelle seine massive Geschwindigkeitsübertretung offen dar. Er stehe dazu, dass er die Geschwindigkeit massiv überschritten habe. Von einer adäquaten Deliktverarbeitung könne zum aktuellen Zeitpunkt aber noch nicht ausgegangen werden. So zeige sich in seinen Angaben, dass er sich der Problematik seiner massiven Übertretung mit vorgängigem Überholmanöver nicht bewusst sei. Dass der Beschwerdeführer sich noch zu wenig selbstkritisch mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt habe, zeige sich auch daran, dass er den Zusammenhang zwischen seiner Person und seinem damaligen Verhalten nicht herstellen könne. Er stehe zwar dazu, dass er den ihm vorgeworfenen Tatbestand begangen habe, empfinde diesen aber als wesensfremd. Aktuell sei von einer unzureichenden Einsicht in die persönlichen Hintergründe und personengebundenen Ursachen seiner Widerhandlung auszugehen. Dies sei insbesondere deshalb problematisch, weil ihm somit die Grundlage für die Entwicklung eines Bewusstseins für die eigenen Risikofaktoren bzw. -situationen fehle und folglich auch keine Grundlage vorliege, konkrete auf die eigene Person zugeschnittene Strategien zur Vermeidung weiterer Widerhandlungen im Verkehr zu entwickeln.

 

Erschwerend würden sich aus dem erstellten verkehrsspezifischen Einstellungsprofil in Zusammenhang mit den Befunden aus der Exploration deutliche Hinweise auf problematische verkehrsspezifische Einstellungsmuster ergeben. Der Beschwerdeführer neige zur Überschätzung der eigenen Verhaltensmöglichkeiten im Verkehr – allgemein werde deutlich, dass er ein positiv verzerrtes Selbstbild als Autofahrer aufweise. Als rückfallbegünstigend müsse zudem sein hoher emotionaler Bezug zu Motorfahrzeugen gesehen werden. Es zeige sich, dass der Beschwerdeführer seinen Selbstwert eng mit dem Vorhandensein eines potenten Fahrzeuges verknüpfe.

 

Das erstellte verkehrsbezogene Persönlichkeitsprofil falle weitgehend normgerecht aus. Der grenzwertige Wert auf der Skala «Selbstkontrolle» spreche in Zusammenhang mit dem vorliegenden Delikt eher dafür, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben dürfte, sein Verhalten entsprechend seinen Absichten zu kontrollieren. Es werde vor allem auch in Zusammenhang mit dem eher tiefen Wert auf der Skala «Selbstreflexion» angenommen, dass seine Handlungsneigung eher gefühlsbetont ausfalle. Gemäss der Selbstbeschreibung könne beim Beschwerdeführer aktuell sowohl privat wie auch beruflich von einer zufriedenstellenden Situation ausgegangen werden, was hinsichtlich seiner Therapierbarkeit günstig zu werten sei.

 

Die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers sei nach dem Gesagten aus verkehrspsychologischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt negativ zu beurteilen.

 

3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei einem einmaligen Geschwindigkeitsexzess ohne entsprechende Vorgeschichte dürfe nicht vermutungsweise angenommen werden, die betreffende Person würde auch in Zukunft die Vorschriften nicht beachten und nicht auf andere Menschen Rücksicht nehmen, weshalb der Entzug auf unbestimmte Zeit vorliegend nicht gerechtfertigt sei. Gemäss Gutachten seien beim Beschwerdeführer sowohl beim Leistungs- und Persönlichkeitstest als auch im Rahmen des explorativen Interviews grundsätzlich keine Probleme festgestellt worden. Die Schlussfolgerung der Gutachterin, dass sich der Beschwerdeführer der Problematik seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst sei und dieser einen emotional sehr hohen Bezug zum Fahrzeug habe, sei nicht richtig. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr als andere junge Menschen Freude an seinem Auto. Dass er zu diesem eine überdurchschnittliche Beziehung habe, sei nicht richtig. Der Beschwerdeführer habe eine Lehre bei der AMAG angefangen, diese jedoch abgebrochen. Es sei nicht schlüssig, woraus die Gutachterin die angebliche überdurchschnittliche Beziehung zum Auto ableiten wolle. Wenn jemand täglich für den Arbeitsweg auf sein Auto angewiesen sei, habe ein Auto bei dieser Person selbstverständlich einen anderen Stellenwert als bei jemandem, der sich problemlos mit dem ÖV fortbewegen könne. Von einer überdurchschnittlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Auto könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten in der Vergangenheit bewiesen, dass keine Rückfallgefahr bestehe. Die Frage eines Rückfalls stelle sich sowieso nicht, weil noch nie etwas Ähnliches vorgefallen sei. Indizien, dass es in Zukunft erneut zu einer massiven Verkehrsregelverletzung beim Beschwerdeführer komme, bestünden keine. Da das Gutachten auch inhaltlich wegen unrichtiger Schlussfolgerungen nicht über jeden Zweifel erhaben sei, sei dieses nicht geeignet, um beim Beschwerdeführer einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer zu begründen.

 

3.4 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, die von der Gutachterin aus dem explorativen Gespräch und den verkehrsspezifischen Testresultaten gezogenen Schlussfolgerungen leuchteten ein. Es sei nachvollziehbar, wenn die Gutachterin ausführe, der Beschwerdeführer könne den Zusammenhang zwischen seiner Person und seinem damaligen Verhalten nicht herstellen. Anders als in der Beschwerde vorgebracht, stelle das Gutachten nicht allein auf den emotionalen Bezug des Beschwerdeführers zum Autofahren ab. Die Gutachterin habe einerseits aus dem explorativen Gespräch und andererseits aus den Ergebnissen der Fragebogenverfahren herauskristallisiert, warum der Beschwerdeführer als charakterlich ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen zu gelten habe. Ihre Schlussfolgerungen seien weder widersprüchlich, noch würden sie sonst an einem Mangel leiden. Es bestünden keine triftigen Gründe, davon abzuweichen.

 

3.5 Das verkehrspsychologische Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGE 130 I 337 E. 5.4; 128 I 81 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ärztlichen Gutachten Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c). In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Er prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben (BGE 133 II 384 E. 4.2.3, mit weiteren Hinweisen). Das verkehrspsychologische Gutachten soll in der Gesamtbeurteilung die erhobenen Befunde hinsichtlich der Fragestellung würdigen und so gewichten, dass die Schlussfolgerungen und die Beantwortung der Fragestellung auch für einen psychologischen Laien nachvollziehbar sind (Jacqueline Bächli-Biétry, Inhalt des Gutachtens, Würdigung, Folgefragen aus verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 58).

 

3.6 Anlässlich der Untersuchung vom 20. April 2021 wurden von der gutachtenden Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP Persönlichkeits-, Einstellungs- und Leistungstests des Wiener Testsystems (WTS) durchgeführt. Dabei sind die meisten Prozentwerte unauffällig ausgefallen. Lediglich bezüglich der verkehrsspezifischen Leistungsbereiche wurde ein leicht auffälliges Resultat in Form einer leicht erhöhten Fehlerneigung unter Zeitdruck festgestellt. Die restlichen Befunde sind normgerecht ausgefallen. Als Gefährdungsmomente im Strassenverkehr erachtete die Gutachterin aber die auffälligen Prozentwerte beim verkehrsspezifischen Itempool (VIP), insbesondere betreffend «Emotionales Autofahren» [PR 96]. Ein sehr hoher (PR >75) bzw. ein sehr tiefer (PR <25) Standardwert bedeutet, dass der Explorand bezüglich der Beantwortung der zu den Skalen zusammengefassten Gruppen von Einzelfragen nicht mehr im Bereich der Norm (verkehrspsychologisches Klientel) liegt, welche für die Bevölkerungsgruppe gilt, zu der er gehört (Geschlecht, Altersgruppe). Die Gutachterin bescheinigte dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang insgesamt eine wenig reflektierte und im Allgemeinen eher impulsive Haltung und folgerte daraus eine hohe Neigung zu impulsiven und unüberlegten Verhaltensweisen im Strassenverkehr sowie eine Neigung zu überhöhten Geschwindigkeiten (Gutachten S. 9).

 

Das Gutachten stellt für die Beurteilung der charakterlichen Fahreignung und der Rückfallgefährdung nicht bloss auf den emotionalen Bezug des Beschwerdeführers zum Autofahren ab. Vielmehr werden diesbezüglich prognostisch günstige Punkte («kooperatives Verhalten in der Untersuchungssituation», «keine Hinweise auf das Vorliegen grundlegender kognitiver Leistungsdefizite», «offene Darstellung seiner massiven Geschwindigkeitsübertretung», «übernimmt zumindest vordergründig die Verantwortung», «intakte berufliche und private Lebenssituation») gegenüber den prognostisch kritischen Punkten («leicht erhöhte Fehlerneigung unter Zeitdruck», «Hinweise auf ein unzureichendes Problembewusstsein für seine Geschwindigkeitsübertretung», «unzureichende Einsicht in die persönlichen Hintergründe und personengebundenen Ursachen für sein Fehlverhalten», «fehlende Grundlage für die Schaffung eines Bewusstseins hinsichtlich persönlicher Risikofaktoren bzw. -situationen», «fehlende auf die eigene Person zugeschnittene Rückfallprophylaxe», «es liegen ungünstige verkehrsspezifische Einstellungsmuster vor [u.a. unkritische Selbstwahrnehmung der eigenen Verhaltensmöglichkeiten, hoher emotionaler Bezug zu Motorfahrzeugen mit Selbstwertrelevanz]», «Hinweise auf gewisse Einschränkungen in der willentlichen Verhaltenskontrolle») abgewogen. Nach dieser Abwägung gelangte die Gutachterin zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein gewisses Rückfallrisiko bestehe.

 

Das Gutachten ist vollständig und schlüssig, die Interpretation der Befunde und die Schlussfolgerungen durch die Gutachterin (vgl. hierzu E. II/3.2 hiervor) sind begründet und nachvollziehbar. Widersprüche oder sonstige Mängel sind weder dargetan noch ersichtlich. Demzufolge gibt es auch für das Gericht keinen Grund, von der gutachterlichen Würdigung abzuweichen, wonach die Fahreignung heute nicht gegeben ist. Die von der Gutachterin aufgezeigten Merkmale sind für die Eignung im Strassenverkehr erheblich und deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Solange der Beschwerdeführer daran nichts ändert, sind hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er auch künftig rücksichtslos fahren wird.

 

3.7 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten anhand der bisherigen Vorkommnisse und der persönlichen Umstände bzw. Charaktermerkmale des Beschwerdeführers zu Recht von einer schlechten Prognose ausgegangen. Der Sicherungsentzug ist damit nicht zu beanstanden.

 

4.1 Da der Beschwerdeführer mit seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung am 17. Oktober 2020 eine qualifizierte, grobe Verkehrsregelverletzung beging, greift die vom Gesetzgeber bestimmte Mindestsanktion von Art. 16c Abs. 2 lit.  abis SVG, d.h. eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren.

 

4.2 Tritt der Sicherungsentzug – wie vorliegend – an die Stelle eines Warnungsentzugs gemäss Art. 16a-c SVG, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorgesehenen Mindestentzugsdauer – vorliegend wie soeben ausgeführt zwei Jahre – läuft (Art. 16d Abs. 2 SVG).

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad