Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 2. September 2021       

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ AG   vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, Morandi Schnider Rechtsanwälte,   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Volkswirtschaftsdepartement,    

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Härtefallbeitrag


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 5. März 2021 stellte die A.___ AG, vertreten durch [...], Präsident des Verwaltungsrats, beim Volkswirtschaftsdepartement, Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags. Mit Mitteilung vom 30. März 2021 wurde das Gesuch abgewiesen, woraufhin die A.___ AG am 8. April 2021 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte.

 

2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 wies das Volkswirtschaftsdepartement das Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Gesuchstellerin nicht in einer Branche tätig sei, für welche Härtefallbeiträge gewährt werden könnten. Entschädigt würden insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, wie auch deren Zulieferer. Voraussetzung sei, dass das Unternehmen mindestens 50 % seines Gesamtumsatzes in dieser Wertschöpfungskette erziele. Am Härtefall-Programm des Kantons Solothurn seien letztlich auch Unternehmen aus dem Detailhandel zugelassen, die ihren Betrieb aufgrund der behördlichen Anordnungen des Bundes oder des Kantons hätten schliessen müssen. Die Gesuchstellerin sei im Bereich der Zerspanungstechnik für den Maschinenbau, die Hydraulik und Luftfahrtkomponenten sowie in der Herstellung einbaufertiger Maschinenbauteile, Baugruppenmontage und Entwicklung sowie Fabrikation von technischen Produkten, Maschinen und Apparaten aller Art tätig. Die Beschwerdeführerin gehöre damit in die Industriebranche, die vom Härtefall-Programm nicht berücksichtigt sei.

 

3. Gegen diese Verfügung erhob die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, am 25. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Mit Beschwerdebegründung vom 13. Juli 2021 wurde vorgebracht, die Beschwerde­führerin erwirtschafte einen gewichtigen Teil ihres Umsatzes (ca. 50 % des Gesamt­umsatzes) als Zulieferer der Medizintechnik. Die von ihr hergestellten Medizinalprodukte würden fast ausschliesslich im Bereich der Traumatologie verwendet (bspw. Implantate für Operationen bei Knochenbrüchen). Dieser Umsatz sei im Jahr 2020 bedeutend zurückgegangen. Ursächlich dafür sei beispielsweise gewesen, dass die medizinischen Dienstleistungen der Spitäler und Arztpraxen über einen langen Zeitraum auf Covid-19-Patienten beschränkt worden seien. Andere Behandlungen und Operationen seien aufgrund der staatlichen Massnahmen keine durchgeführt worden. Insbesondere der Bereich der Traumatologie sei besonders betroffen. Da die Bevölkerung zudem durch die staatlichen Massnahmen aufgefordert worden sei, zuhause zu bleiben und viele Sport- und Freizeitangebote geschlossen worden seien, sei es nachweislich zu weniger Unfällen und zu bedeutend weniger Trauma-Verletzungen gekommen. Diese Ope­rationen fielen definitiv weg und könnten auch nicht nachgeholt werden.

 

Weitere 40 % ihres Umsatzes erwirtschafte die Beschwerdeführerin als Zulieferin im Maschinenbau. Da qualifizierte Service-Monteure für die Inbetriebnahme von High-Tec-CNC-Maschinen nicht hätten ins Ausland reisen können, hätten kaum Maschinen ins Ausland verkauft werden können.

 

Der Umsatz der Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Jahres 2020 zeitversetzt zu den staatlichen Massnahmen stark geschwankt. Im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 (CHF 12,3 Mio.) und 2019 (CHF 11,7 Mio.) sei der Umsatz der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 (CHF 7,0 Mio.) um 41,5 % zurückgegangen.

 

Die Härtefallverordnung des Kantons Solothurn enthalte keine Einschränkung auf gewisse Branchen und enthalte in § 7 einzig eine beispielhafte Aufzählung von Branchen. Die Härtefallmassnahmen bezweckten die Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung von Unternehmen, welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 im Sinn eines Härtefalls besonders betroffen seien. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin zu. Ziel und Zweck der Härtefallbeiträge sei es, die Existenz von Schweizer Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern.

 

Der Bund übernehme die volle Finanzierung für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von CHF 5 Mio. übersteige. Für diese Unternehmen sehe der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der kantonalen Härtefallprogramme vor. Zur Vereinheitlichung der kantonalen Härtefallmassnahmen gelte für diese Unternehmen sodann eine Reihe von zwingenden Vorgaben, namentlich bezüglich Anspruchsvoraussetzungen. Diese vom Bundesrecht vorgesehenen Vorgaben in Gesetz und Verordnung seien von den Kantonen ohne Abweichung zu übernehmen.

 

Die Beschwerdeführerin erfülle sowohl die kantonalen als auch die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Härtefallbeiträge. Während dem Kanton bei der Gewährung kantonaler Härtefallbeiträge Ermessen zukomme, seien die bundesrechtlichen Vorgaben für den Bundesbeitrag abschliessend. Der Kanton sei nicht befugt, einschränkende Voraussetzungen vorzusehen und es komme ihm kein Ermessen zu.

 

Auch die Berechnung des nicht zurückzahlbaren Beitrags sei vorgegeben. Der Umsatzrückgang sei mit einem fixen Pauschalkostenanteil von 25 % zu multiplizieren.

 

Der Kanton sei an die Grundrechte gebunden und könne somit nicht frei über die Gewährung staatlicher Hilfsbeiträge entscheiden. Daran ändere nichts, dass in der kantonalen Verordnung festgehalten sei, auf die Beiträge bestehe kein Anspruch. Würde den Unternehmen im Kanton Solothurn der Zugang zu Bundesbeiträgen verwehrt, entstünde für sie ein Wettbewerbsnachteil gegenüber direkten Konkurrenten. Auch werde dadurch gegen den Gleichbehandlungsanspruch verstossen.

 

4. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2021 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Auch wenn klar sei, dass viele Unternehmen durch die Corona-Pandemie vor grosse Herausforderungen gestellt würden, sei es Aufgabe der Vollzugsbehörde, die nach bestimmten Kriterien und Vorgaben explizit für Härtefälle bereitgestellten finanziellen Mittel im Rahmen des politischen Auftrags und der rechtlichen Vorgaben an die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit besonders betroffenen Unternehmen auszuzahlen. Der Kanton habe die vom Bund vorgegebene Branchenaufzählung sowie die Definition des Härtefalls übernommen, womit die Härtefallverordnung-SO kein Bundesrecht verletze. Eine Öffnung des Härtefallprogramms auf alle Branchen sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen. Aufgrund des Wortes «insbesondere» seien auch folgende Bereiche zum Härtefallprogramm zugelassen worden:

-     Zulieferer der Wertschöpfungskette Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, wenn sie einen Umsatz von 50 % mit dieser Wertschöpfungskette erzielen;

-     Unternehmen aus dem Detailhandel, die ihren Betrieb aufgrund der behördlichen Anordnungen des Bundes oder des Kantons schliessen mussten.

 

Zulieferer des Detailhandels seien hingegen nicht zugelassen, auch wenn der Detailhandel behördlich geschlossen worden sei.

 

Die Branchenprüfung erfolge standardisiert und anhand einer «Positivliste» der zum Härtefallprogramm zugelassenen Branchen im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Eckwerte, womit die Vollzugsbehörde das ihr übertragene Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen habe.

 

Nach § 18 Abs. 3 der Härtefallverordnung-SO bestehe explizit kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Härtefallbeitrags. Folglich gebe es auch kein Gleichbehandlungsgebot über alle Branchen hinweg. Die Vollzugsbehörde stelle aber sicher, dass innerhalb der «Positivliste» Rechtsgleichheit herrsche.

 

Mit dem Härtefallbeitrag sollen die wesentlichen ungedeckten Fixkosten abgegolten werden.

 

Die Beschwerdeführerin gehöre weder den in § 7 Abs. 1 der Härtefallverordnung erfassten Branchen noch den Zulieferern dieser Wertschöpfungsketten oder dem behördlich geschlossenen Detailhandel an. Die Wirtschaftsfreiheit oder der Gleichbehandlungsanspruch seien nicht verletzt, da auch keinem anderen Unternehmen mit den gleichen bzw. vergleichbaren Dienstleistungen ein Härtefallbeitrag gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht beitragsberechtigt.

 

5. Mit Stellungnahme vom 16. August 2021 liess die Beschwerdeführerin ausführen, es erstaune, dass die Vorinstanz auf eine alte und überholte Version der Erläuterungen zur Härtefallverordnung des Bundes verweise. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken (volle Finanzierung durch den Bund) mache die Verordnung eine Reihe von zwingenden Vorgaben bezüglich Anspruchsvoraussetzungen. Diese Vorgaben in Gesetz und Verordnung seien von den Kantonen ohne Abweichungen zu übernehmen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ AG ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ist eine rechtliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit auch in schwierigen Zeiten erforderlich (vgl. Urteil 2D_32/2020 des Bundesgerichts vom 24. März 2021 E. 1.6.3), weshalb mit der Revision der Härtefallverordnung-SO vom 25. Mai 2021 der Rechtsweg ans Verwaltungsgericht eröffnet wurde. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung im Sinn von § 67bis Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) umfassend zu prüfen. Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der Härtefallverordnung-SO kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Härtefallmassnahmen; dies ändert nichts daran, dass das Verwaltungsgericht die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben sowie insbesondere die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu beurteilen hat.

 

2.1 Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen, um Härtefälle abzufedern, die auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe.

 

In der Botschaft vom 17. Februar 2021 zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes wurde ausgeführt, das Parlament habe im Covid-19-Gesetz die Grundlage geschaffen, dass der Bund kantonale Härtefallprogramme unterstützen könne. Das Covid-19-Gesetz enthalte die Mindestvoraussetzungen für eine Bundesbeteiligung an diesen Härtefallprogrammen. Der Bund trage einen wesentlichen Teil der Kosten der Kantone. Die Kantone verfügten darüber hinaus über Entscheidungsfreiheit, wie sie ihre Härtefallprogramme ausgestalten würden. Die Konkretisierung, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an den Härtefallmassnahmen der Kantone beteilige, erfolge in der Covid-19-Härtefallverordnung, die am 1. Dezember 2020 in Kraft trete (SR 951.262). Die Kantone bestimmten die Ausgestaltung der Härtefallprogramme damit weitgehend selbst, insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen. Sämtliche Kantone hätten inzwischen Härtefallprogramme aufgestellt, bzw. seien im Begriff, diese oder ähnliche Unterstützungsformen für die Wirtschaft zu institutionalisieren. Die Programme seien unterschiedlich ausgestaltet. Vor allem in der Westschweiz gebe es verbreitet Branchenprogramme (u.a. Hotellerie, Gastronomie, Schausteller; vgl. BBl 2021 285 S. 18).

 

2.2 Massgebend ist somit vorliegend, ob und inwiefern der Kanton Solothurn Härtefallhilfen ausrichtet. Dazu wurde im Kanton Solothurn die Härtefallverordnung-SO geschaffen. In der Botschaft vom 7. Dezember 2020 (RRB Nr. 2020/1784) wird dazu ausgeführt, der Kanton Solothurn stelle ab 1. Januar 2021 Härtefallmassnahmen im Sinne der Covid-19-Härtefallverordnung (des Bundes) zur Verfügung. Die vom Kanton Solothurn unterstützten Härtefallmassnahmen sollen gezielt bei besonders stark betroffenen Unternehmen Unterstützung leisten. Sie sollen das Überleben der Unternehmen sichern, die sich aufgrund ihrer getroffenen betrieblichen Massnahmen sowie ihrer Geschäftsinnovationen auf die Zeit nach den Corona-Einschränkungen einstellen und damit langfristig günstige Prognosen zur Geschäftsentwicklung begründen können. Der Kanton Solothurn orientiert sich dabei an den Vorgaben des Bundes, ohne die in der eidgenössischen Covid-19-Härtefallverordnung genannten Anforderungen zu erhöhen.

 

Anspruchsberechtigt sind gemäss § 7 der Härtefallverordnung-SO Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. In der Botschaft vom 7. Dezember 2020 heisst es dazu, die Härtefallverordnung übernehme die im Revisions­entwurf des Covid-19-Gesetzes vorgesehene exemplarische Aufzählung ohne weitere Einschränkungen (im Revisionsentwurf des Covid-19-Gesetzes, welcher dann auch so umgesetzt wurde, ist die Aufzählung der Branchen um die Gastronomie- und Hotellerie­betriebe ergänzt worden). Die einzelnen Branchen würden weder im Covid-19-Gesetz noch in der Covid-19-Härtefallverordnung definiert. Daher erfolge nachfolgend eine Umschreibung der einzelnen Bereiche in nicht abschliessender Form. Die Eventbranche umfasse primär Event- und Messeveranstalter, Messebauer, Event- und Veranstaltungs­techniker, Betreiber von Seminar- und Kongresslokalitäten, aber auch Cateringunter­nehmen. Zu den Dienstleistern der Reisebranche zählten Reisebüros, Reiseveranstalter oder auch Carunternehmen. Die touristischen Betriebe stellten die grösste und am stärksten diversifizierte Branche dar. Zu diesen zählten Seilbahnen, Skilifte und grund­sätzlich auch Betreiber von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen, Bibliotheken, Museen, zoologische Gärten, Anbieter von Sport-, Freizeit- und Kulturunterricht, Gym­nastik- und Fitnesszentren, Vergnügungs- und Themenparks oder auch Erbringer von Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung (RRB Nr. 2020/1784 S. 6). Anlässlich einer Revision der Härtefallverordnung-SO wurde dann in der entsprechenden Botschaft vom 11. März 2021 noch einmal festgehalten, da im Kanton Solothurn insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe unterstützt werden sollen, werde an der Aufzählung der Branchen festgehalten (RRB Nr. 2021/308 S. 2 zu § 7).

 

2.3 Diese Ausführungen verdeutlichen klar, dass der Kanton Solothurn nur die in der Verordnung aufgezählten Branchen unterstützt und nicht auch solche aus weiteren Branchen wie der Industrie, auch wenn diese ebenfalls von den Auswirkungen der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie betroffen sein mögen. Etwas unglücklich mag in diesem Zusammenhang die gewählte Formulierung «insbesondere» sein, da diese üblicherweise für eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung gewählt wird. Der Regierungsrat wollte der Vollzugsbehörde damit einen gewissen Spielraum offen halten, sind doch beispielsweise Begriffe wie «Eventbranche» oder «Dienstleister der Reisebranche» sehr weit gefasst (vgl. auch die in E. 2.4.4 erwähnte kantonale Praxis dazu). Aus den eidgenössischen wie den kantonalen Materialien erschliesst sich aber der ausschliessliche Charakter der grundsätzlich privilegierten Branchen (siehe E. 2.4.3 hiernach).

 

2.4 Mit der Änderung vom 19. März 2021 hat der Gesetzgeber in Artikel 12 des eidgenössischen Covid-19-Gesetzes eine neue Finanzierungsstruktur eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten von Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Die Kantone entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für die Mitfinanzierung durch den Bund müssen lediglich gewisse Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von den Kantonen explizit gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen Gegebenheiten anzupassen. Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von fünf Millionen Franken übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung. Für diese Unternehmen sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der kantonalen Härtefallprogramme vor (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefall­verordnung, vom 31. März 2021, Ziffer 2, https://www.newsd.admin.ch/newsd/mes­sage/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 30. August 2021).

 

2.4.1 Die Beschwerdeführerin erzielt unbestritten einen Umsatz von mehr als fünf Millionen Franken. Der Bund übernimmt jedoch die Finanzierung der Härtefallbeiträge bloss dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des Bundesrechts unverändert eingehalten werden; vorbehalten bleiben weitergehende Härtefallmassnahmen eines Kantons, die dieser vollständig selber finanziert (Art. 12 Abs. 1sexies Covid-19-Gesetz).

 

2.4.2 Zwar trifft es zu, dass andere Kantone keine Brancheneinschränkung vornehmen, so beispielsweise die Kantone Aargau, Luzern, Thurgau, Zürich oder Zug. Eine Finanzierung durch den Bund kann dabei jedoch bloss unter den Voraussetzungen von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes erfolgen.

 

2.4.3 Ein Blick in die Materialien zeigt, dass die Branchenaufzählung in Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes nicht nur exemplarisch gemeint war, sondern dass diese eng auszulegen ist. Die Einführung von Art. 12 mit der entsprechenden Branchenaufzählung ist auf den Einzelantrag von Nationalrat Nicolo Paganini zurückzuführen und wurde am 9. September 2020 im Nationalrat diskutiert und eingeführt (vgl. AB 2020 N 1333). Andere Anträge hätten gar einzig die Eventbranche berücksichtigt (vgl. Votum Germann, AB 2020 S 776). Es ging klar um die Unterstützung von absoluten Härtefällen, von Branchen, die aufgrund von Schliessungen vom einen Tag auf den anderen keine Einkommensmöglichkeiten mehr hatten. So führte beispielsweise Nationalrat Lorenz Hess in seinem Votum aus, es gehe um «Nuller-Branchen». Bei diesen Unternehmen sei vom einen Tag auf den anderen klar gewesen, dass nichts mehr gehe. Mit dem Einzelantrag Paganini liege eine Bestimmung vor, welche sie bewusst so formuliert hätten, dass einerseits der Handlungsspielraum breit sei und andererseits der Bundesrat eine adäquate Lösung erarbeiten könne. Die Lösung solle sich dann nicht dem Vorwurf aussetzen müssen, dass noch diese und jene Branche dazukommen solle (vgl. amtliches Bulletin des Nationalrats zu 20.058, Sitzung vom 9. September 2020 15.00h, AB 2020 N 1324 f). Im ähnlichen Sinne hielt tags darauf Ständerat Hannes Germann fest, man habe zunächst festgestellt, dass verschiedene Branchen nicht berücksichtigt seien und dass es für sie keine Härtefallmöglichkeit gebe […]. Der Nationalrat habe das nun seines Erachtens nachgebessert und [in Absatz 1] eine Lösung gefunden, die eben gerade diese doch sehr, sehr hart gebeutelten Branchen bzw. Unternehmen einbeziehe, indem der Bund insbesondere Unternehmen der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe in Härtefällen finanziell unterstützen könne (AB 2020 S 776).

 

Wenn es sich also bloss um eine exemplarische Aufzählung gehandelt hätte und auch alle anderen von den behördlichen Einschränkungen mitbetroffenen Branchen gemeint gewesen wären, wäre zum einen keine solche Branchenaufzählung zu formulieren gewesen und es hätte zum anderen später auch keiner Gesetzesrevision bedurft, um per 19. Dezember 2020 auch die beiden Branchen Gastronomie und Hotellerie hinzuzufügen. In der diesbezüglichen Botschaft wurde ausgeführt, um Klarheit zu schaffen hinsichtlich des Geltungsbereichs der Härtefallregelung, solle zudem die Aufzählung von betroffenen Branchen mit den zwei weiteren Kategorien Gastronomie und Hotellerie ergänzt werden (vgl. BBl 2020 8824). Der Gesetzgebungsprozess zeigt klar, dass sowohl Parlament wie Bundesrat von einer Begrenzung der Härtefallentschädigungen auf bestimmte Branchen ausgingen.

 

2.4.4 Indem der Kanton Solothurn die Bundeslösung übernommen hat, erfährt die Beschwerdeführerin weder einen Wettbewerbsnachteil, noch liegt eine Ungleichbehandlung vor. Berücksichtigt werden können nur Unternehmen in den aufgezählten Branchen. Nach der Praxis des Kantons Solothurn werden zudem auch Zulieferer den berücksichtigten Branchen zugerechnet, sofern sie mindestens 50 % ihres Gesamtumsatzes in jener Wertschöpfungskette erzielen, wie auch Unternehmen aus dem Detailhandel, die ihren Betrieb aufgrund der behördlichen Anordnungen schliessen mussten.

 

2.5 Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Ausführung von Arbeiten und Leistungen im Bereich der Zerspanungstechnik für den Maschinenbau, die Medizintechnik, die Hydraulik und Luftfahrtkomponenten sowie die Herstellung einbaufertiger Maschinenbauteile, Baugruppenmontage und Entwicklung und Fabrikation von technischen Produkten, Maschinen und Apparaten aller Art. Sie ist daher der Industriebranche zuzurechnen. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass ihr Umsatz als Maschinenbauerin und in der Herstellung von Medizinalprodukten im Bereich der Traumatologie aufgrund der behördlichen Einschränkungen stark eingebrochen ist, so ist sie gemäss den Bestimmungen zu den Härtefallhilfen dennoch nicht anspruchsberechtigt.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die A.___ AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang keine geschuldet.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die A.___ AG hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_778/2021 vom 17. Dezember 2021 als gegenstandslos abgeschrieben.